Transportgut
(wertvolles) – besondere Sicherungsmaßnahmen
Bundesgerichtshof
Az: I ZR
205/06
Urteil vom
03.07.2008
Der I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2008 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. November 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1 ist führender Transportversicherer der A. GmbH in Nettetal (im
Folgenden: Versenderin) und deren Konzerngesellschaften. Sie nimmt die Beklagte,
die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem
Recht der Versenderin wegen des Verlustes von Transportgut in zwei Fällen auf
Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin zu 2 ist eine Konzerngesellschaft der
Versenderin. Sie begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Umfang des
Selbstbehalts, den die Klägerin zu 1 nicht erstattet hat.
Die Versenderin übergab der Beklagten am 30. Januar 2002 und am 14. Februar 2002
jeweils ein Paket zur Beförderung von Nettetal nach Großbritannien. Beide Pakete
gingen nach dem Vortrag der Klägerinnen auf dem Transport verloren. Die Klägerin
zu 1 hat die Klägerin zu 2 unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts der
Klägerin zu 2 von 2.500 EUR in Höhe von 27.531,14 EUR entschädigt.
Den Transportaufträgen lagen die Beförderungsbedingungen der Beklagten zugrunde,
die auszugsweise folgende Regelungen enthielten:
...
3. Beförderungsbeschränkungen
(a) U. befördert keine Waren, die nach Maßgabe der folgenden Absätze (i) bis (iv)
vom Transport ausgeschlossen sind. ...
(ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von USD 50.000 in der jeweiligen
Landeswährung nicht überschreiten. ...
...
9. Haftung
...
9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale
Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Bedingungen geregelt. In
Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung begrenzt auf
nachgewiesene direkte Schäden bis maximal 510 EUR pro Sendung oder 8,33 SZR für
jedes Kilogramm, je nach dem, welcher Betrag höher ist. ...
Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine
Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem
Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen
haben. ...
9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration
eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in
der "Tariftabelle und Serviceleistungen" aufgeführten Zuschlags auf den
angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii)
festgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender erklärt durch
Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in
Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt. ....
Die Klägerinnen haben behauptet, beide Pakete hätten Mikroprozessoren im Wert
von 11.115 GBP und 7.210,50 GBP enthalten. Sie sind der Auffassung, die Beklagte
hafte für die Verluste in voller Höhe. Sie haben die Beklagte daher auf Zahlung
von 27.531,14 EUR und 2.500 EUR, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Klägerinnen müssten sich ein
Mitverschulden der Versenderin unter dem Gesichtspunkt der unterlassenen
Wertdeklaration und des unterlassenen Hinweises auf einen ungewöhnlich hohen
Schaden zurechnen lassen.
Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug im vollen Umfang erfolgreichen
Klage in Höhe von 23.356,48 EUR und 2.500 EUR, insgesamt also 25.856,48 EUR,
nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
Mit der vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zugelassenen
Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage
weiter. Die Klägerinnen beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat zur Frage des Mitverschuldens ausgeführt:
Auf beide Schadensfälle seien gemäß §§ 452, 452a HGB die Vorschriften der §§ 425
ff. HGB anzuwenden. Es habe sich um multimodale Transporte gehandelt, bei denen
davon auszugehen sei, dass die Pakete in Großbritannien verlorengegangen seien.
Zur Bestimmung des hypothetischen Teilstreckenrechts im Rahmen des § 452a HGB
sei auf die Parteien des Vertrags über die Gesamtstrecke abzustellen. Danach
komme gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB deutsches Frachtrecht zur Anwendung. Die
Beklagte müsse für die Paketverluste gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB unbeschränkt
haften.
Die Klägerin zu 1 müsse sich jedoch ein Mitverschulden gemäß § 425 Abs. 2 HGB, §
254 Abs. 2 BGB entgegenhalten lassen, weil es die Versenderin bei Abschluss der
Frachtverträge unterlassen habe, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass beim
Verlust der Pakete ein ungewöhnlich hoher Schaden drohe. Die Kausalität des
Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 BGB könne nicht verneint werden, weil
die Beklagte die Annahme der Pakete hätte verweigern können. Die Gefahr eines
besonders hohen Schadens sei anzunehmen, wenn der Wert der Sendung 5.000 EUR
übersteige. Bei der Haftungsabwägung sei neben dem Wert der transportierten Ware
zu berücksichtigen, dass das einem Versender nach § 254 Abs. 2 BGB anzulastende
Verschulden weniger schwer wiege als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 BGB
anzulastende Verschulden. Das Mitverschulden könne nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nicht höher als 50% angesetzt werden. Es sei daher eine
stufenweise Kürzung des Schadensersatzanspruchs geboten. Für die ersten 5.000
EUR Warenwert bleibe der Schadensersatzanspruch ungekürzt, für einen zwischen
5.000,01 EUR und 10.000 EUR liegenden Warenwert sei eine Kürzung um 20%
vorzunehmen. Bei Warenwerten über 10.000,01 EUR sei die Quote für jede
angefangenen weiteren 5.000 EUR um einen Prozentpunkt zu erhöhen.
Ein Mitverschulden der Versenderin wegen unterlassener Wertdeklaration nach §
425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 1 BGB sei dagegen zu verneinen. Bei
Auslandstransporten beschränke sich die besondere Behandlung von Wertpaketen
nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auf den Beginn des Transports, und zwar
auf die Strecke vom Versender bis zum Einlieferungscenter und die dortige
Behandlung. Da beide Pakete Großbritannien erreicht hätten, habe sich die
unterlassene Wertdeklaration nicht ausgewirkt.
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei von der Anwendbarkeit deutschen
Sachrechts und damit auch der §§ 425, 435 HGB, § 254 BGB ausgegangen.
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass auf die zwischen der
Versenderin und der Beklagten geschlossenen multimodalen Frachtverträge nach
Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB deutsches Recht anzuwenden ist und daher die
§§ 452 ff. HGB eingreifen (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR
2007, 405 Tz. 17 = NJW-RR 2008, 347 m.w.N.). Der Anwendung deutschen Rechts
stehen keine internationalen Abkommen entgegen. Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen des Art. 2 CMR nicht vor. Die
Warenverluste sind auch nicht während der Luftbeförderung von Köln nach
Großbritannien eingetreten, so dass das Warschauer Abkommen ebenfalls nicht
anwendbar ist. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.
b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht mit Recht
angenommen, dass nach § 452a HGB auf den (hypothetischen) Vertrag über die
Teilstrecke in Großbritannien, auf der die Pakete in Verlust geraten sind,
deutsches Frachtrecht zur Anwendung kommt. Hierbei ist auf eine (hypothetische)
vertragliche Beziehung zwischen der Versenderin und der Beklagten abzustellen
(vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 138/04, TranspR 2007, 472 Tz. 16 = NJW-RR
2008, 549). Die Anwendbarkeit deutschen Rechts hat das Berufungsgericht
zutreffend daraus abgeleitet, dass sowohl die Versenderin als auch die Beklagte
ihre Hauptniederlassungen in Deutschland haben (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Es
spricht auch nichts dafür, dass der hypothetische Teilstreckenvertrag engere
Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (Art. 28 Abs. 5 EGBGB). Der
Umstand, dass die Beklagte ihrerseits Verträge mit Unterfrachtführern nach
englischem Recht abschließt, ist unerheblich (vgl. Koller, Transportrecht, 6.
Aufl., § 452a HGB Rdn. 5).
2. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der
Mitverschuldenseinwand auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von §
435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00,
TranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz.
34).
3. Ein Mitverschulden der Versenderin wegen unterlassener Wertdeklaration nach §
425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei wegen
fehlender Kausalität verneint. Nach seinen unangegriffen gebliebenen
Feststellungen wären die Pakete auch dann verlorengegangen, wenn sie als
Wertpakete versandt worden wären, weil die Beklagte bei Auslandstransporten nur
am Beginn des Transports besondere Sicherungsmaßnahmen ergreift. Beide Pakete
sind jedoch während des Transports in Großbritannien in Verlust geraten.
4. Das Berufungsgericht hat in beiden Schadensfällen zutreffend ein
Mitverschulden der Versenderin darin begründet gesehen, dass diese es
unterlassen hat, die Beklagte auf den Wert der Pakete und auf den dadurch im
Falle ihres Verlustes drohenden ungewöhnlich hohen Schaden hinzuweisen (§ 254
Abs. 2 Satz 1 BGB). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der
Verursachungs- und Verschuldensanteile sowie die von ihm als geboten angesehene
Kürzung des Schadensersatzanspruchs nach festgelegten Prozentsätzen halten der
rechtlichen Nachprüfung aber nicht stand.
a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die
Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens dann anzunehmen ist, wenn der Wert des
Pakets 5.000 EUR übersteigt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH TranspR 2008, 117 Tz.
40, m.w.N.). Dieser Wert wird in beiden Schadensfällen deutlich überschritten.
b) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Ursächlichkeit
des Mitverschuldens nur dann fehlt, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises
auf den ungewöhnlich hohen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen
hätte (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209 = NJW-RR
2006, 1108; Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz. 34 = TranspR
2006, 394). Dies kann hier nicht ohne weiteres angenommen werden. Ohne
besonderen Sachvortrag des Anspruchstellers ist im Regelfall davon auszugehen,
dass der Frachtführer bei einem Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des
Transportgutes entweder besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen oder den
Transportauftrag abgelehnt hätte. Bei einem entsprechenden Sachvortrag des
Anspruchstellers zur fehlenden Ursächlichkeit der unterlassenen Wertangabe
obliegt es nach den allgemeinen Grundsätzen allerdings dem Frachtführer,
darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der unterlassene Hinweis auf den
ungewöhnlich hohen Wert des Gutes für den entstandenen Schaden zumindest
mitursächlich war (vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2007 - III ZR 116/06, NJW 2007, 1063
Tz. 14; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., §§ 254, 255 Rdn. 74; Staudinger/Schiemann,
BGB, [2005], vor § 249 Rdn. 91). Die Parteien haben hierzu bislang keinen
Vortrag gehalten. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren können sie dies
gegebenenfalls nachholen.
c) Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB ist grundsätzlich Sache des Tatrichters.
Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin überprüft werden, ob alle in
Betracht zu ziehenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der
Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH,
Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 = TranspR 2007, 164
m.w.N.). Die Abwägung darf insbesondere nicht schematisch erfolgen, sondern muss
alle festgestellten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen (BGH, Urt. v.
28.9.2006 - I ZR 198/03, TranspR 2007, 110 Tz. 32). Diesen Anforderungen genügt
die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung nicht.
aa) Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach das einem Versender
anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 2 BGB grundsätzlich weniger schwer
wiege als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 BGB anzulastende Verschulden,
trifft nicht zu. Die zuletzt genannte Bestimmung regelt den Fall, dass bei der
Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat. Nach §
254 Abs. 2 BGB kann das Mitverschulden auch darin bestehen, dass der Geschädigte
es unterlässt, den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens
aufmerksam zu machen oder den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Damit enthält
§ 254 Abs. 2 BGB lediglich - klarstellend - besondere Anwendungsfälle des § 254
Abs. 1 BGB (MünchKomm.BGB/Oetker, 5. Aufl., § 254 Rdn. 68; Palandt/Heinrichs aaO,
67. Aufl., § 254 Rdn. 36; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 53;
Looschelders, Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht, 1999,
S. 163 ff.). Hinsichtlich der Rechtsfolgen trifft § 254 Abs. 1 BGB für sämtliche
Fälle des Mitverschuldens eine einheitliche Regelung. Danach sind die
Verursachungs- und Verschuldensanteile von Schädiger und Geschädigtem im
Einzelfall gegeneinander abzuwägen. Eine (abstrakte) Gewichtung der
verschiedenen Fälle des Mitverschuldens, wie sie das Berufungsgericht
vorgenommen hat, widerspricht dieser gesetzlichen Regelung.
bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Wert der
transportierten Ware bei der Haftungsabwägung von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl.
zuletzt BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30 Tz. 46, insoweit
in BGHZ 174, 244 nicht abgedruckt). Daneben kann bei entsprechendem Sachvortrag
des Frachtführers auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB die Reichweite des bei
wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der
Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellen: Je größer der gesicherte
Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des
Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware
außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 45 m.w.N.).
cc) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, wonach der dem Versender
anzurechnende Mitverursachungsbeitrag auch bei hohen Werten nicht höher als 50%
angesetzt werden darf, trifft dagegen nicht zu. Zwar liegt auf Seiten der
Beklagten ein qualifiziertes Verschulden vor, weshalb deren Verursachungsanteil
in der Regel höher zu gewichten ist. Wie der Senat - zeitlich nach Erlass des
Berufungsurteils - entschieden hat, kann nach den Umständen des Einzelfalls aber
auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen (BGH, Urt. v.
20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47).
Dies gilt vor allem in Fällen, in denen das Paket aufgrund der
Beförderungsbedingungen der Beklagten von einem Transport ausgeschlossen ist. In
solchen Fällen kann auch ein vollständiger Wegfall der Haftung des Frachtführers
gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive Kenntnis davon hat, dass der
Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und er sich bei der
Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers
hinwegsetzt (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz. 35 =
TranspR 2006, 448; BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; TranspR 2007, 405 Tz. 33). Ein
solcher Fall liegt hier zwar nicht vor, weil die Wertgrenze von 50.000 US-Dollar
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erreicht war. Eine höhere
Quote als 50% kann aber auch dann anzunehmen sein, wenn der Wert des Pakets -
unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedingungen gesetzten
Wertgrenze - sehr deutlich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen
ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen (BGH TranspR 2008, 113 Tz. 53;
TranspR 2008, 30 Tz. 47). Dies kann vorliegend insbesondere im Schadensfall 1 in
Betracht kommen.
Die Abwägung der Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile muss zudem auch
bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen Warenwerten nicht
zu unangemessenen Ergebnissen führt (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008,
113 Tz. 53). Diesem Erfordernis wird die vom Berufungsgericht vorgenommene
stufenweise Kürzung des Schadensersatzanspruchs nicht gerecht. Die Revision
weist mit Recht darauf hin, dass nach der Tabelle des Berufungsgerichts bei
Warenwerten, die dem Gegenwert von 50.000 US-Dollar entsprechen, der
Schadensersatzanspruch im Ergebnis lediglich um einen Wert gekürzt wird, der
unter 25% liegt. Gemäß Nr. 3 (a) (ii) ihrer Beförderungsbedingungen will die
Beklagte Pakete, deren Wert den Gegenwert von 50.000 US-Dollar überschreitet,
jedoch nicht befördern. Nach der vorstehend unter 4 c cc angeführten
Rechtsprechung des Senats kann in derartigen Fällen je nach den Umständen des
Einzelfalls ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% bis hin zu einem
vollständigen Ausschluss der Haftung in Betracht kommen. Die in der Tabelle des
Berufungsgerichts vorgesehenen Quoten entsprechen dem nicht.
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben.
Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.