Transportgutbeschädigung – Regressansprüche der Frachtführer untereinander
Bundesgerichtshof
Az: I ZR 90/04
Urteil vom
19.04.2007
Leitsatz:
Die
Zuständigkeitsbestimmung des Art. 39 Abs. 2 CMR bezieht sich allein auf
Regressansprüche im Innenverhältnis zwischen aufeinanderfolgenden Frachtführern
i.S. von Art. 34 CMR (Ergänzung zu BGH TranspR 1985, 48, 50; TranspR 1990, 418,
419).
Der I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Speditionsgesellschaft österreichischen Rechts, nimmt die
Beklagte, eine Speditionsgesellschaft spanischen Rechts, wegen der Beschädigung
von Transportgut im Wege des Regresses auf Schadensersatz in Anspruch.
Die R. AG mit Sitz in Freiburg beauftragte die Klägerin im April 1997, 32 Ballen
Rohmaterial für Zigarettenfilter mit einem Gesamtgewicht von 20.039 kg zu festen
Kosten von Freiburg nach Madrid zu befördern. Die Klägerin führte den Transport
nicht selbst durch, sondern beauftragte die Beklagte mit der Beförderung, die
ihrerseits einen portugiesischen Unterfrachtführer einsetzte. Dieser übernahm
die Ware in Freiburg. Auf dem Transport nach Madrid wurde ein Teil der Ladung
beschädigt.
Der Transportversicherer der R. AG ersetzte dieser deren Schaden und nahm die
Klägerin im Wege des Regresses aus übergegangenem Recht auf Zahlung von
36.154,05 DM nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte trat diesem Rechtsstreit im
zweiten Rechtszug auf Seiten der in erster Instanz zur Zahlung von 35.478,85 DM
nebst Zinsen verurteilten Klägerin bei. Das Rechtsmittel der damals beklagten
Klägerin hatte keinen Erfolg (OLG Karlsruhe TranspR 2002, 410).
Die Klägerin will die in jenem Verfahren festgestellte Schadenssumme und die ihr
dort entstandenen Kosten im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten
erstattet haben. Sie ist der Auffassung, dass die deutschen Gerichte zur
Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig seien.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. In der Sache hat sie geltend gemacht,
dass der Schaden durch einen Verladefehler der Absenderin verursacht worden sei;
außerdem hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit
abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 27.460,27 EUR
nebst Zinsen und vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin
beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen
Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits nach Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR für
gegeben und die Klage für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
Die für das Rückgriffsverfahren zwischen aufeinanderfolgenden Frachtführern
geltende Zuständigkeitsbestimmung des Art. 39 Abs. 2 CMR, die im Streitfall
keinen Gerichtsstand in Deutschland begründe, verdränge nicht die allgemeine
Zuständigkeitsregelung des Art. 31 Abs. 1 CMR. Bereits der Wortlaut des Art. 39
Abs. 2 CMR spreche hiergegen. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb zwar
der Sitz eines beliebigen nicht in die Regressklage einbezogenen weiteren
Frachtführers i.S. von Art. 39 Abs. 2 CMR, nicht aber der Ort der Übernahme des
Gutes oder seiner Ablieferung Anknüpfungspunkt für die internationale
Zuständigkeit sein könne. Ebensowenig sei es einzusehen, dass eine
Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen sein sollte.
In der Sache habe die Klägerin gegen die Beklagte einen Rückgriffsanspruch aus
Art. 37 lit. a CMR. Die Klägerin sei als Fixkostenspediteurin
Hauptfrachtführerin und die Beklagte daher nachfolgende Frachtführerin. Deren
Einwand, der Schaden beruhe auf einem Verladefehler der Versenderin, sei gemäß
Art. 39 Abs. 1 CMR ausgeschlossen. Der Anspruch sei auch nicht verjährt, weil
die Klägerin vor Ablauf der in Art. 39 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR
bestimmten Frist Rückgriffsklage erhoben habe.
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die deutschen
Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR
international zuständig sind. Die von ihm behandelte Frage, ob die
internationale Zuständigkeit im Rückgriffsverfahren zwischen
aufeinanderfolgenden Frachtführern ausschließlich aus Art. 39 Abs. 2 CMR folgt
oder ob dort ergänzend auf Art. 31 Abs. 1 CMR zurückgegriffen werden kann,
stellt sich im Streitfall allerdings nicht.
a) Die Frage der internationalen Zuständigkeit ist auch unter der Geltung des §
545 Abs. 2 ZPO n.F. in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGHZ
162, 246, 249 - Vitamin-Zell-Komplex, m.w.N.).
b) Die Zuständigkeitsbestimmung des Art. 39 Abs. 2 CMR gilt - ebenso wie die
Regelung des Art. 37 CMR - allein für das Innenverhältnis zwischen
aufeinanderfolgenden Frachtführern i.S. von Art. 34 CMR. Auf andere
Regressansprüche ist sie weder direkt noch analog anwendbar. Dies folgt aus
ihrer systematischen Stellung in Kapitel VI der CMR (Art. 34 bis 40), dessen
Bestimmungen allein für aufeinanderfolgende Frachtführer gelten (vgl. zu Art. 37
CMR: BGH, Urt. v. 25.10.1984 - I ZR 138/82, TranspR 1985, 48, 50 = NJW 1985,
555; Urt. v. 10.5.1990 - I ZR 234/88, TranspR 1990, 418, 419 = VersR 1991, 238;
österr. OGH TranspR 1988, 273, 276 f.; zu Art. 39 CMR: OGH TranspR 1986, 377,
378; Herber/Piper, CMR, Art. 39 Rdn. 1; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art.
39 CMR Rdn. 1; Schmid in: Thume, CMR-Kommentar, Art. 39 Rdn. 1, 2; Thume in
Fremuth/Thume, Transportrecht, Art. 39 CMR Rdn. 1; Huther in: Ebenroth/Boujong/Joost,
HGB, Art. 39 CMR Rdn. 1; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 39 CMR Rdn. 2; Großkomm.HGB/Helm,
4. Aufl., Anh. VI nach § 452: CMR Art. 39 Rdn. 1).
c) Die Revisionserwiderung weist unter Bezugnahme auf den von der Klägerin
vorgelegten CMR-Frachtbrief vom 15. April 1997 mit Recht darauf hin, dass die
Parteien keine aufeinanderfolgenden Frachtführer i.S. von Art. 34 CMR sind.
aa) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die
Vorschriften des Kapitels VI der CMR auch dann anwendbar sind, wenn der erste
Auftragnehmer für die gesamte Strecke - wie hier die Klägerin - ein
Fixkostenspediteur ist (BGH TranspR 1985, 48, 49; Koller aaO Art. 34 CMR Rdn. 5
m.w.N.; a.A. Neumann, TranspR 2006, 384, 386 f.).
bb) Entgegen der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung ist ein in die
Beförderung eingeschalteter Unterfrachtführer nicht ohne weiteres auch
aufeinanderfolgender Straßenfrachtführer i.S. von Art. 34 CMR. Eine bloß
tatsächliche Aufeinanderfolge von Unterfrachtführern im Zusammenhang mit der
Beförderung ein und desselben Transportguts reicht dafür nicht aus.
Aufeinanderfolgender Frachtführer i.S. von Art. 34 CMR ist vielmehr nur
derjenige Unterfrachtführer, der durch die Annahme von Gut und Frachtbrief als
sogenannter Samtfrachtführer gesamtschuldnerisch neben dem ihn beauftragenden
Haupt- oder Unterfrachtführer Vertragspartei des Absenders wird (BGH TranspR
1985, 48, 49; TranspR 1990, 418, 419; OGH TranspR 1991, 135, 137; Koller aaO
Art. 34 CMR Rdn. 3; Herber/Piper aaO Art. 34 Rdn. 9 und 10; Schmid in: Thume aaO
Art. 34 Rdn. 4). Im Streitfall fehlt es hierfür zumindest an einem
entsprechenden Frachtbrief, dem insoweit konstitutive Bedeutung zukommt.
(1) Frachtbrief i.S. des Art. 34 CMR ist der über den Frachtvertrag zwischen dem
Absender und dem Hauptfrachtführer ausgestellte durchgehende, auf die gesamte
Beförderungsstrecke lautende und dem Hauptfrachtführer vom Absender
ausgehändigte Frachtbrief. Wenn ein solcher Frachtbrief nicht ausgestellt oder
vom Unterfrachtführer nicht angenommen oder an diesen nicht weitergegeben worden
ist, ist der Unterfrachtführer kein aufeinanderfolgender Frachtführer i.S. von
Art. 34 CMR (BGH, Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 18/82, TranspR 1984, 146, 148 = VersR
1984, 578; BGH TranspR 1985, 48, 49; OGH TranspR 1991, 135, 137). Der über die
gesamte Strecke ausgestellte Frachtbrief muss vom Absender und vom
Hauptfrachtführer unterzeichnet sein (Koller aaO Art. 34 CMR Rdn. 4;
Großkomm.HGB/Helm aaO CMR Art. 34 Rdn. 11; Trappe/Gierke, TranspR 1996, 260,
261; Neumann, TranspR 2006, 384, 386).
(2) Dem Berufungsurteil lassen sich keine entsprechenden Feststellungen über den
Inhalt des Frachtbriefs entnehmen. Der von der Klägerin mit der Klage vorgelegte
Frachtbrief entspricht den in dieser Hinsicht bestehenden Anforderungen schon
deshalb nicht, weil er nicht über den Frachtvertrag zwischen der Absenderin und
der Klägerin als Hauptfrachtführerin ausgestellt und von der Klägerin auch nicht
unterschrieben worden ist.
d) Das Berufungsgericht hat seine internationale Zuständigkeit jedoch im
Ergebnis zutreffend aus Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR abgeleitet.
Die Klägerin macht einen Regressanspruch gegen die Beklagte geltend. Das
Berufungsgericht hat dabei mit Recht und von der Revision unangegriffen
angenommen, dass die CMR auch für das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin
und der Beklagten gilt. Da die Parteien keine aufeinanderfolgenden Frachtführer
i.S. von Art. 34 CMR sind, kommt eine Haftung der Beklagten gegenüber der
Klägerin als ihrer Auftraggeberin allein gemäß den Bestimmungen der Art. 17 ff.
i.V. mit Art. 3 CMR in Betracht (BGH TranspR 1985, 48, 50; OGH TranspR 1991,
135, 137; TranspR 2001, 79, 80; Thume in Fremuth/Thume aaO vor Art. 34 CMR Rdn.
2; Großkomm.HGB/Helm aaO CMR Art. 34 Rdn. 27). Für einen derartigen Anspruch
ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 31
Abs. 1 lit. b CMR.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, dass das Berufungsgericht
einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß Art. 37 lit. a CMR bejaht
hat. Die genannte Bestimmung ist im Streitfall nicht anwendbar, weil die
Parteien hier keine aufeinanderfolgenden Frachtführer i.S. von Art. 34 CMR sind
(vgl. oben unter II 1 b und c).
3. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung der Sache verwehrt. Das
Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine
Feststellungen zu dem angesichts der Nichtanwendbarkeit der Art. 34 bis 40 CMR
allein in Betracht kommenden Anspruch aus Art. 17 i.V. mit Art. 3 CMR getroffen.
Da im Streitfall namentlich Art. 39 Abs. 1 und 4 CMR nicht einschlägig sind
(vgl. Koller aaO Art. 39 CMR Rdn. 1 und 5), fehlt es bislang insbesondere an
Feststellungen zu der von der Klägerin im Vorprozess mit der R. AG gegenüber der
Beklagten vorgenommenen Streitverkündung, zur Reichweite einer sich daraus
möglicherweise ergebenden Bindungswirkung gemäß § 68 ZPO sowie auch zu der von
der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung.
III. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen.