Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Trennung unter dem Weihnachtsbaum? – Steuerliche Konsequenzen der Trennung:


Als Ehepaar kann man sich steuerlich gemäß § 26 b EStG gemeinsam veranlagen lassen.

Bei der Zusammenveranlagung wird für beide Ehepartner zusammen nur ein Steuerbescheid erlassen. Im Rahmen der Veranlagung werden zunächst für beide Partner getrennt die Einkünfte ermittelt. Erst danach erfolgt eine Addition der Beträge. Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens erfolgt dann für beide Partner gemeinsam. Auf das zu versteuernde Einkommen wird der sog. „Splittingtarif“ angewandt. Insgesamt ergibt sich bei einer Zusammenveranlagung immer dann ein steuerlicher Vorteil, wenn zwischen den Eheleuten ein erhebliches Einkommensgefälle besteht oder lediglich ein Ehepartner über Arbeitseinkommen verfügt. Der Steuervorteil ergibt sich insbesondere aufgrund des progressiven Steuersatzes, der bei der Besteuerung des zu versteuernden Einkommens zur Anwendung kommt. Sobald ein Ehegatte die getrennte Veranlagung wählt, findet die getrennte Veranlagung statt (§ 26 II 2 EStG).

Die getrennte Veranlagung wird in solchen Fällen häufig vom schlechter verdienenden Ehegatten allein aus Schikanegründen gewählt. Hiergegen kann sich der andere Ehegatte jedoch wehren. Denn es besteht eine Zustimmungsverpflichtung, wenn der andere Ehegatte sich im Gegenzug verpflichtet, hiermit verbundene steuerliche Nachteile auszugleichen. Eine Zusammenveranlagung kann nur solange beantragt werden, wie die Ehe noch besteht und die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Sobald sich die Ehegatten trennen, gewährt das Finanzamt noch für den Rest des Jahres die Möglichkeit der Zusammenveranlagung. In dem Folgejahr ist jedoch eine steuerlich getrennte Veranlagung vom Gesetzgeber vorgesehen. Denn der maßgebende Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Demnach ist eine Trennung Ende Dezember steuerlich äußerst nachteilig, da das Jahr schon so gut wie abgelaufen ist. Wenn der Auszug aber auf Januar verschoben wird, besteht für ein komplettes Jahr zusätzlich die Möglichkeit der steuerlichen Zusammenveranlagung. Weihnachten wird jedoch nicht umsonst das Fest der Liebe genannt.…………


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen