Trennungsunterhalt - Unterhaltsschuldner und Verbraucherinsolvenz
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
23/06
Urteil vom
12.12.2007
Leitsatz:
Im Rahmen des
Trennungsunterhalts trifft den Unterhaltsschuldner grundsätzlich keine
Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz (Abgrenzung zum
Senatsurteil BGHZ 162, 234 = FamRZ 2005, 608).
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatznachlass bis
zum 27. November 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des 2. Familiensenats in Kassel
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2005 aufgehoben und
das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 7. April 2005 unter
Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt für die Zeit
von Januar bis Dezember 2004 in Höhe von insgesamt 1.152 EUR, zahlbar an das
Sozialamt der Stadt Kassel, und für die Zeit von Januar 2005 bis zum 23. August
2005 in Höhe von insgesamt 743 EUR, zahlbar an die Arbeitsförderung Kassel-Stadt
GmbH, zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 90 % und
der Beklagte 10 % zu tragen. Von den Kosten der Berufungsinstanz haben die
Klägerin 80 % und der Beklagte 20 % zu tragen. Die Kosten der Revision trägt die
Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten noch um Trennungsunterhalt für die Zeit von Januar 2004
bis zur Rechtskraft ihrer Scheidung am 23. August 2005.
Der Beklagte erzielte in dieser Zeit lediglich Renten wegen Erwerbsminderung aus
der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungsanstalt des Bundes und
der Länder in Höhe von insgesamt 1.345 EUR monatlich. Davon zahlte er auf den
während der Ehezeit aufgenommenen Anteil eines später umgeschuldeten Kredits
monatlich 408 EUR. Die Klägerin, die ihre frühere Tätigkeit als Bedienung nach
einer Knieoperation im November 2002 nur noch eingeschränkt ausgeübt hatte,
verlor diese Arbeitsstelle im September 2004 wegen Betriebsaufgabe und erzielte
sodann keine Erwerbseinkünfte mehr. Sie erhielt seit Januar 2003 - zunächst
ergänzende - Sozialhilfe und seit Anfang 2005 Arbeitslosengeld II, jeweils in
einer die Klageforderung übersteigenden Höhe.
Die Parteien streiten darüber, ob die Kreditraten des Beklagten, soweit sie den
während der Ehezeit aufgenommenen Kredit betreffen, bei der Unterhaltsbemessung
berücksichtigt werden können, oder ob es dem Beklagten oblag, zur Sicherstellung
des laufenden Trennungsunterhalts Verbraucherinsolvenz zu beantragen.
Das Amtsgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen und den Beklagten
verurteilt, an die Klägerin ab Mai 2005 monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe
von 96 EUR zu zahlen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht
den Beklagten verurteilt, Trennungsunterhalt für die Zeit von Januar 2004 bis
Juni 2005 in Höhe von monatlich 440 EUR und für die Zeit von Juli 2005 bis zum
23. August 2005 in Höhe von monatlich 466 EUR zu zahlen, und zwar für die Zeit
von Januar bis Dezember 2004 an den Träger der Sozialhilfe und für die Folgezeit
an den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Dagegen richtet sich die -
vom Oberlandesgericht zugelassene - Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist überwiegend begründet und führt zur Herabsetzung des
geschuldeten Trennungsunterhalts.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts obliegt es dem Beklagten, zur Ermöglichung
höherer Unterhaltsleistungen eine Verbraucherinsolvenz einzuleiten. Der
Bundesgerichtshof habe solches jedenfalls im Verhältnis zu
unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern bejaht, sofern es dem
Unterhaltsschuldner im Rahmen einer Gesamtabwägung zumutbar sei. Dies sei der
Fall, wenn die Leistungsfähigkeit durch Verbindlichkeiten so erheblich
eingeschränkt sei, dass daneben keine oder nur sehr geringe Unterhaltsleistungen
möglich seien, die Belastung wegen der Höhe der Verbindlichkeiten erhebliche
Zeit andauere, mit einer Restschuldbefreiung zu rechnen sei und keine besonderen
Umstände zum Schutz des Schuldners entgegenstünden. Diese Voraussetzungen seien
hier gegeben. Zwar bestünden gegen die Obliegenheit zur Einleitung einer
Verbraucherinsolvenz deswegen Bedenken, weil die Verbindlichkeiten bereits die
ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt hätten. Hier betreffe der
Streit der Parteien allerdings nicht die Bedarfsbemessung nach den ehelichen
Lebensverhältnissen, sondern die Leistungsfähigkeit des Beklagten. Denn der
Unterhaltsbedarf der Klägerin übersteige auch nach Abzug der Kreditbelastungen
von den Renteneinkünften des Beklagten mit monatlich 468 EUR (richtig: [1.345
EUR - 408 EUR =] 937 / 2) den zugesprochenen Unterhalt. Im Rahmen der hier
relevanten Leistungsfähigkeit sei der Beklagte auch im Verhältnis zu seinem
getrennt lebenden Ehegatten zur Einleitung einer Verbraucherinsolvenz
verpflichtet. Der geschuldete Unterhalt errechne sich deswegen aus der Differenz
zwischen dem pfändungsfreien Betrag und dem jeweiligen notwendigen Selbstbehalt,
der bis zum 30. Juni 2005 840 EUR und danach 890 EUR betragen habe.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht
stand.
1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Beklagte
der Klägerin während der Trennungszeit nach § 1361 BGB dem Grunde nach
unterhaltspflichtig war. Eigene Einkünfte hatte die Klägerin lediglich in der
Zeit bis September 2004 und zudem in sehr geringem Umfang erzielt. Nach § 1361
Abs. 2 BGB war es ihr während der Trennungszeit unter Berücksichtigung der nur
geringfügigen Erwerbstätigkeit während der Ehe, ihrer Knieoperation und des
Arbeitsplatzverlustes wegen Betriebsaufgabe nicht zumutbar, ihren
Unterhaltsbedarf in vollem Umfang durch eigene Einkünfte zu decken. Demgegenüber
erzielte der Beklagte Renteneinkünfte in Höhe von monatlich insgesamt 1.345 EUR.
Unter Berücksichtigung der aus der Ehezeit der Parteien herrührenden
Kreditbelastungen von monatlich 408 EUR verblieb ihm folglich ein
unterhaltsrechtlich zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 937 EUR.
Weil dem Unterhaltsschuldner im Rahmen des Trennungsunterhalts nach neuerer
Rechtsprechung des Senats (BGHZ 166, 351, 356 ff. = FamRZ 2006, 683, 684)
jedenfalls der Ehegattenselbstbehalt verbleiben muss, der im Regelfall zwischen
dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem notwendigen
Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) liegt, ist er - ohne Einleitung der
Verbraucherinsolvenz - jedenfalls nicht in der Lage, höheren Unterhalt zu
leisten, als das Amtsgericht zugesprochen hatte.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts obliegt es dem Beklagten im
Rahmen des hier geschuldeten Trennungsunterhalts aber nicht, ein Verfahren der
Verbraucherinsolvenz einzuleiten, um den Unterhaltsansprüchen der Klägerin
Vorrang vor den - die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden -
Kreditverbindlichkeiten zu verschaffen.
a) Zwar hat der Senat eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz
angenommen, wenn dieses Verfahren geeignet ist, den laufenden Unterhalt
minderjähriger Kinder dadurch sicherzustellen, dass ihm Vorrang vor sonstigen,
einer möglichen Restschuldbefreiung unterfallenden, Verbindlichkeiten eingeräumt
wird. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt
und gegebenenfalls beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als
unzumutbar darstellen (BGHZ 162, 234, 240 ff. = FamRZ 2005, 608, 609 ff.). Diese
Rechtsprechung hat der Senat mit der gesteigerten Unterhaltspflicht der Eltern
gegenüber ihren minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern (§ 1603
Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB) begründet. Hinsichtlich dieser Ansprüche sind den
Eltern stärkere Anstrengungen zumutbar, als es bei anderen
Unterhaltstatbeständen der Fall ist, was den Eingriff in ihre durch Art. 2 Abs.
1 GG geschützte Handlungsfreiheit rechtfertigen kann.
aa) Die Einleitung der Verbraucherinsolvenz mit der Möglichkeit der
Restschuldbefreiung führt stets zu einem Vorrang der laufenden
Unterhaltsansprüche gegenüber den Insolvenzforderungen, einschließlich des
rückständigen Unterhalts (vgl. insoweit BGH Beschluss vom 27. September 2007 -
IX ZB 16/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Denn nach § 36 Abs. 1 InsO gehören
Einkünfte nicht zur Insolvenzmasse, soweit sie nicht der Zwangsvollstreckung
unterliegen. Das gilt nach den §§ 850 Abs. 2, 850 c ZPO auch für pfändungsfreies
laufendes Arbeitseinkommen, soweit es für den eigenen Unterhalt oder zur
Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsansprüche privilegiert ist (vgl. Senatsurteil
vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 112/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
bb) Auch die Möglichkeit, sich auf die Pfändungsgrenzen der Zivilprozessordnung
zu berufen, lässt die Obliegenheit zur Einleitung einer Verbraucherinsolvenz
nicht entfallen, weil eine Unterhaltspflicht in Fällen der Zahlungsunfähigkeit
nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur auf der Grundlage der im
Insolvenzverfahren möglichen Restschuldbefreiung in Betracht kommt. Die
Pfändungsgrenzen des § 850 c ZPO allein lassen die weiteren Verbindlichkeiten
des Unterhaltsschuldners nicht entfallen, sondern führen im Gegenteil zu einer
fortschreitenden Verschuldung, was dem Unterhaltspflichtigen nach ständiger
Rechtsprechung des Senats nicht zugemutet werden kann und deswegen schon einer
Titulierung des Unterhalts entgegensteht (BGHZ 162, 234, 240 = FamRZ 2005, 608,
609). Erst angesichts der Verbraucherinsolvenz mit der Möglichkeit einer
Restschuldbefreiung ist es vertretbar, eine nicht beizutreibende Forderung schon
im Rahmen der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt zu lassen (vgl. Wohlgemuth
FamRZ 2006, 308, a.A. Hauß FamRZ 2006, 306 f. und Melchers/Hauß Unterhalt und
Verbraucherinsolvenz Rdn. 106 ff.). Der Senat hält deswegen daran fest, dass den
Unterhaltsschuldner auf der Grundlage seiner gesteigerten Unterhaltspflicht für
minderjährige und privilegierte volljährige Kinder eine Obliegenheit zur
Einleitung der Verbraucherinsolvenz treffen kann. Eine Obliegenheit, sich auf
die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 a ff. ZPO zu berufen, kann diese
Obliegenheit zur Einleitung einer Verbraucherinsolvenz nicht ersetzen.
cc) Eines eigenen Antrags des Unterhaltsschuldners auf Einleitung der
Verbraucherinsolvenz bedarf es auch deswegen, weil nur dann ein Vorrang des
laufenden Unterhalts vor sonstigen Insolvenzforderungen gesichert ist. Zwar kann
ein Insolvenzantrag nach § 13 Abs. 1 Satz 2 InsO grundsätzlich sowohl vom
Schuldner als auch von dessen Gläubigern gestellt werden. Die für die
Nichtberücksichtigung der Kreditverpflichtungen ausschlaggebende
Restschuldbefreiung setzt aber nach den §§ 305 Abs. 1, 306 Abs. 3 InsO zwingend
einen eigenen Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus
(BGHZ 162, 181, 183 = FamRZ 2005, 703). Nur wenn der Unterhaltsschuldner
aufgrund seiner unterhaltsrechtlichen Obliegenheit selbst die
Verbraucherinsolvenz beantragt, ist eine Restschuldbefreiung möglich und es ihm
damit zumutbar, die laufende Unterhaltspflicht vor allen anderen
Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt dann
dazu, dass der Unterhaltspflichtige in Höhe der Differenz aus dem nicht zur
Insolvenzmasse gehörenden Einkommen (§ 36 Abs. 1 InsO, §§ 850 ff. ZPO) und dem
ihm gegenüber dem jeweiligen Unterhaltsanspruch zu belassenden Selbstbehalt
leistungsfähig ist (vgl. insoweit Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR
112/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Umstritten ist allerdings, ob der Unterhaltsschuldner auch dann auf eine
Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz verwiesen werden kann, wenn
er nicht im Rahmen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht Kindesunterhalt,
sondern Unterhalt für einen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten
schuldet.
aa) Teilweise wird dem Unterhaltsschuldner die Einleitung der
Verbraucherinsolvenz generell schon dann zugemutet, wenn eine nachhaltige
Überschuldung vorliegt, die Verbindlichkeiten also im Verhältnis zum Einkommen
unangemessen hoch sind und sich über einen langen Zeitraum erstrecken (so OLG
Koblenz FamRZ 2004, 823, 824; vgl. auch Melchers/Hauß Unterhalt und
Verbraucherinsolvenz Rdn. 260 ff.). Wenn dem Schuldner nach diesem Maßstab die
Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung zumutbar
sei, habe dies zur Konsequenz, dass er sich auch unterhaltsrechtlich nicht auf
die bestehenden Verbindlichkeiten berufen könne. Diese Auffassung stellt somit
vorrangig auf die unterhaltsrechtlichen Folgen der Obliegenheit zur
Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiung ab, die grundsätzlich auch den
Schuldner des Ehegattenunterhalts treffe. Die verfassungsrechtlich durch Art. 2
Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit des Unterhaltsschuldners
berücksichtigt sie erst im Rahmen der allgemeinen Zumutbarkeitsabwägung.
bb) Demgegenüber wird überwiegend vertreten, eine Obliegenheit des
Unterhaltsschuldners zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz lasse sich allein
durch die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen und
privilegierten volljährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB
rechtfertigen. Insbesondere beim Anspruch auf Trennungsunterhalt scheide eine
dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder vergleichbare Situation aus, weil
es sich dabei regelmäßig um eine in den ehelichen Lebensverhältnissen angelegte
Verschuldung handele, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte mittragen müsse
(OLG Celle FamRZ 2006, 1536; OLG Koblenz NJW-RR 2005, 1457 [für einen Anspruch
aus § 1615 l Abs. 1 und 2 BGB]).
cc) Der Senat schließt sich im Grundsatz der zuletzt genannten Auffassung an.
Die Gegenmeinung verkennt die Tragweite der verfassungsrechtlich geschützten
allgemeinen Handlungsfreiheit des Unterhaltsschuldners. Eine Obliegenheit zur
Einleitung der Verbraucherinsolvenz lässt sich deswegen nur aus besonders
gewichtigen Gründen rechtfertigen, hinter denen die wirtschaftliche
Selbstbestimmung des Unterhaltsschuldners zurücktreten muss.
Solche Umstände sind regelmäßig in der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber
minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 BGB zu
erblicken. Denn diese Unterhaltspflicht beruht auf dem verfassungsrechtlichen
Gebot zur Pflege und Erziehung der Kinder aus Art. 6 Abs. 2 und 5 GG und
überwiegt deswegen grundsätzlich die nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze durch
Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit des
Unterhaltsschuldners. Hinzu kommt, dass minderjährige und privilegierte
volljährige Kinder in der Regel keine Möglichkeit haben, selbst für ihren
Unterhalt zu sorgen. Der Senat hat deswegen in Fällen einer gesteigerten
Unterhaltspflicht auch sonst stärkere Anstrengungen des Unterhaltsschuldners für
zumutbar gehalten (BGHZ 162, 234, 239 f. = FamRZ 2005, 608, 609).
Diese Begründung ist auf den Unterhaltsanspruch getrennt lebender oder
geschiedener Ehegatten nicht in gleicher Weise übertragbar. Wegen der
grundsätzlichen Möglichkeit getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten, den
eigenen Unterhalt selbst sicherzustellen, hat der Gesetzgeber die gesteigerte
Unterhaltspflicht nicht - wie in § 1603 Abs. 2 BGB - auf den Ehegattenunterhalt
erstreckt. Hinzu kommt, dass mit dem vom Bundestag und vom Bundesrat bereits
beschlossenen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 15. Juni 2006
(BT-Drucks. 16/830) auch der Rang des Ehegattenunterhalts gegenüber dem
Unterhaltsanspruch minderjähriger und ihnen gleichgestellter Kinder geändert
worden ist. § 1609 BGB weist jetzt nur noch Unterhaltsansprüchen minderjähriger
und privilegierter volljähriger Kinder den ersten Rang zu. Erst mit einem
späteren Rang folgen die Unterhaltsansprüche Kinder erziehender Eltern und
sonstiger (früherer) Ehegatten.
Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht
entscheidend darauf an, dass auch die Klägerin in dem hier zu entscheidenden
Einzelfall nicht in der Lage sein dürfte, ausreichend für ihren eigenen
Unterhalt zu sorgen. Denn der Gesetzgeber hat im Rahmen des Ehegattenunterhalts
selbst den notwendigen Unterhaltsbedarf nicht dem Kindesunterhalt
gleichgestellt. Entsprechend hat der Senat in ständiger Rechtsprechung einen
Mindestbedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten abgelehnt
(Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 364). Im
Gegensatz dazu sieht das vom Bundestag und vom Bundesrat bereits beschlossene
Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 15. Juni 2006 in § 1612 a BGB für
minderjährige Kinder einen Mindestunterhalt vor, der sich nach dem doppelten
Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag)
nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG richtet. Auch ein Verzicht auf Unterhaltsansprüche
für die Zukunft ist nach § 1614 Abs. 1 BGB beim Verwandtenunterhalt nicht
zulässig, während § 1585 c BGB eine Vereinbarung über den Unterhalt für die Zeit
nach der Ehescheidung ausdrücklich zulässt. Die Ausgestaltung des
Ehegattenunterhalts ist deswegen mit dem besonders stark ausgestalteten
Unterhaltsanspruch minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder nicht
vergleichbar.
Den Schuldner des Trennungsunterhalts oder des nachehelichen Unterhalts trifft
im Hinblick auf seine verfassungsrechtlich geschützte allgemeine
Handlungsfreiheit deswegen regelmäßig keine Obliegenheit zur Einleitung der
Verbraucherinsolvenz. Denn die Kreditbelastungen hatten regelmäßig bereits die
ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und auch der unterhaltsberechtigte Ehegatte
hatte seine Lebensverhältnisse auf diese Ausgaben eingestellt. Daran ändert sich
auch nichts dadurch, dass die Ehegatten seit ihrer Trennung nicht mehr nach §
1360 a BGB zum Familienunterhalt verpflichtet sind, der ihnen die gleichmäßige
Teilhabe an den für den Unterhalt der Familie zur Verfügung stehenden Mitteln
sichert. Die Verpflichtung zum Trennungsunterhalt und zum nachehelichen
Unterhalt setzt demgegenüber die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen
Ehegatten voraus, die nur vorliegt, wenn sein Ehegattenselbstbehalt gewahrt ist
(Senatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683). Mit der Trennung der Parteien
ist die Kreditbelastung deswegen nicht nur bei der Bemessung des
Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern auch im Rahmen
der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, was das Berufungsgericht verkannt
hat.
c) Nach diesen Grundsätzen oblag es dem Beklagten im Rahmen seiner gesetzlichen
Unterhaltspflicht gegenüber der getrennt lebenden Klägerin nicht, wegen der
ehebedingten Kreditverbindlichkeiten von monatlich 408 EUR ein Verfahren der
Verbraucherinsolvenz einzuleiten.
Ein solches Verfahren wäre für den Beklagten, der ohnehin lediglich
Erwerbsunfähigkeitsrente erzielt, mit erheblichen Einschnitten verbunden. Denn
durch die Bestellung eines Treuhänders im Insolvenzverfahren nach den §§ 313
Abs. 1, 292 InsO würde der Beklagte in seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit
stark eingeschränkt. Wie gegenüber einem Insolvenzverwalter bestehen nach den §§
97 f. InsO auch gegenüber einem Treuhänder weitgehende Auskunfts- und
Mitwirkungspflichten (vgl. auch § 305 Abs. 1 und 2 InsO). Die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens wäre für den Beklagten auch deswegen besonders belastend,
weil damit sein Recht, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten
und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter bzw. den Treuhänder übergeht
(§§ 21 Abs. 2, 80 bis 82, 313 Abs. 1 InsO). Zudem setzt die mögliche
Restschuldbefreiung nach § 287 Abs. 2 InsO voraus, dass der Schuldner seine
pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis für die Dauer des
Insolvenzverfahrens an den Treuhänder abtritt. Das würde den Beklagten als
Insolvenzschuldner nicht nur während des ca. sechsmonatigen vorbereitenden
Verfahrens durch die Beratungsstelle (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO), sondern auch
während der folgenden sechsjährigen Wohlverhaltensperiode gemäß §§ 287 Abs. 2,
299 Abs. 1 InsO in seiner Verfügungsmöglichkeit einschränken. Hinzu kommt, dass
infolge der Einleitung einer Verbraucherinsolvenz auch die allgemeine
Kreditwürdigkeit des Unterhaltsschuldners leiden würde.
Dem steht ein Anspruch der Klägerin auf Trennungsunterhalt gegenüber, der schon
von Gesetzes wegen nicht so stark ausgestaltet ist, wie es wegen der
gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB für den Anspruch
minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder der Fall ist.
d) Nach den allgemeinen Grundsätzen ist der Unterhaltsanspruch der Klägerin
deswegen auf der Grundlage des tatsächlichen Renteneinkommens des Beklagten
abzüglich der schon während der Ehezeit bestehenden Kreditbelastungen zu
bemessen. Unter Berücksichtigung des zu wahrenden Ehegattenselbstbehalts
schuldet der Beklagte dann jedenfalls keinen höheren Unterhalt als das
Amtsgericht mit monatlich 96 EUR zuerkannt hat. Allerdings kommt wegen des
Verschlechterungsverbots auch kein geringerer Unterhalt in Betracht, weil nur
die Klägerin, nicht aber der Beklagte das amtsgerichtliche Urteil angegriffen
hatte. Somit ergibt sich ein Unterhaltsrückstand für die Zeit von Januar bis
Dezember 2004 in Höhe von 1.152 EUR (96 EUR x 12), der wegen des
Anspruchsübergangs in § 94 Abs. 1 SGB XII auf Antrag der Klägerin an den
Sozialhilfeträger zu zahlen ist. Für die weitere Zeit von Januar bis zum 23.
August 2005 schuldet der Beklagte Trennungsunterhalt in Höhe von insgesamt 743
EUR ([96 EUR x 7] + [96 x 23/31]), der nach Übergang des Unterhaltsanspruchs
gemäß § 33 Abs. 1 SGB II an den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu
leisten ist.