Trennungszeitpunkt – Diesbezügliche
Feststellungsklage fehlt das Feststellungsinteresse
OLG Saarbrücken
Az: 9 WF 108/06
Beschluss vom 16.08.2006
In der Familiensache wegen Feststellung des Getrenntlebens
hier: Beschwerde gegen Verweigerung von Prozesskostenhilfe hat der 9. Zivilsenat
- Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts am 16.
August 2006 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht - in Merzig vom 20. Juli 2006 - 30 F 151/06 E3 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Klägerin - deutsche Staatsangehörige tunesischer Abstammung - hat um
Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Beklagten - gleichfalls deutscher
Staatsangehöriger tunesischer Abstammung - nachgesucht, mit der sie die
nachfolgenden Feststellungen begehrt,
1. dass sie das Recht hat, von dem Beklagten getrennt zu leben,
2. dass die Parteien mindestens seit dem 1. Juni 2006 voneinander getrennt
leben.
Das Familiengericht hat die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels
Feststellungsinteresses verweigert. Darüber hinaus sei der Feststellungsantrag
zu 2 unbegründet, weil der gemeinsame Haushalt noch nicht aufgehoben sei.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, welche - auch
unter Berufung auf Rechtsprechung des Amtsgerichts Merzig - die Auffassung
vertritt, ein Feststellungsinteresse sei gegeben. Im Übrigen lebten die Parteien
bereits innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt. Dass sie für den Beklagten die
Wäsche gewaschen habe, stehe nicht entgegen.
Das Familiengericht hat der Beschwerde unter Aufgabe seiner früheren
Rechtsprechung (FamRZ 1980, 244) nicht abgeholfen.
II.
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zwar ist nach Rechtsprechung und Literatur eine Klage auf Feststellung des
Getrenntlebens als Familiensache statthaft. Vorliegend fehlt es jedoch - wie vom
Familiengericht zutreffend erkannt - an dem für die Zulässigkeit einer
derartigen Klage weiter vorausgesetzten Feststellungsinteresse.
Weder hängt von einer derartigen Feststellung die - sich vorliegend nach
deutschem Sachrecht richtende - Scheidung der Ehe, noch der Lauf der
Trennungsfristen ab. Auch für eine evtl. Regelung der Benutzung der Ehewohnung
oder eine Unterhaltsregelung ist die begehrte Feststellung nicht von Bedeutung
für die Rechtsstellung der Klägerin (vgl. hierzu : OLG München, FamRZ 1986, 807
; KG, FamRZ 1988, 81 ; Musielak/Borth, ZPO, 4. Aufl., § 606, Rz. 9 ; zu dem
Erfordernis einer besonders eingehenden Prüfung des Feststellungsinteresses :
vgl. etwa: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 606, Rz. 8 ;
Wohlnick in Rahm, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, Kap. III, A, Rz. 280;
MünchKommZPO/Bernreuther, 2. Aufl., § 606, Rz. 10, jeweils m.w.N.).
Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt es nicht, ein Feststellungsinteresse zu
bejahen. Dass der Beklagte von dem Trennungswunsch der Klägerin "nicht
begeistert" war, reicht hierzu ebenso wenig aus, wie das von der Klägerin
angegebene Motiv für die Klage, eine entsprechende Feststellung diene "als
Rechtfertigungsnachweis" innerhalb ihres Kulturkreises.
Ob die Parteien - wie von der Klägerin angenommen, vom Familiengericht in seiner
Hilfserwägung verneint - tatsächlich seit mindestens dem 1. Juni 2006 getrennt
leben, kann bei dieser Rechtslage dahinstehen.
Die sofortige Beschwerde war daher mit dem auf § 127 Abs. 4 ZPO beruhenden
Kostenausspruch zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die
Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).