Treuhandvollmacht – evtl. Unwirksamkeit bei Eingehung von Darlehensverträgen
BGH
Az: XI ZR
216/05
Urteil vom
24.10.2006
Leitsatz:
Zur Frage, ob
die auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhende Nichtigkeit
einer notariell beurkundeten Vollmacht und eines Treuhandvertrages die in einem
formularmäßigen Zeichnungsschein enthaltene, nicht gegen das
Rechtsberatungsgesetz verstoßende Vollmacht eines Treuhänders zum Abschluss
eines Darlehensvertrages gemäß § 139 BGB erfasst.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom
24. Oktober 2006 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 7. Juli 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihr die beklagte
Bank zur Beteiligung an einem Immobilienfonds gewährt hat.
Die damals 45 Jahre alte Klägerin wurde im Jahr 1995 von einem Vermittler
geworben, sich zur Steuerersparnis an dem in Form einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilienfonds "B. GbR"
(nachfolgend: GbR) zu beteiligen. Am 29. März 1995 unterzeichnete sie einen als
Durchschreibesatz gestalteten formularmäßigen Zeichnungsschein, mit dem sie die
D. mbH (nachfolgend: Treuhänderin) beauftragte, für sie den Beitritt zu der GbR
mit einer Einlage von 50.000 DM zu bewirken, ihr den Abschluss eines im
Fondsprospekt abgedruckten Treuhandvertrages anbot und sich verpflichtete, eine
ihr mit der Unterzeichnung des Scheins überreichte Vollmacht notariell
beglaubigen zu lassen. Weiter erteilte sie in dem Zeichnungsschein "dem
Treuhänder ausdrücklich Vollmacht", sowohl für die Gesellschaft als auch für die
einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Finanzierungskredite aufzunehmen,
Konten zu eröffnen und über Eigen- und Fremdmittel zu verfügen.
Die Klägerin unterbreitete der Treuhänderin am 10. April 1995 ein notariell
beglaubigtes Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages. Zugleich erteilte
sie der Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
nicht verfügte, eine umfassende Vollmacht, sie bei allen Rechtsgeschäften und
-handlungen zur Erreichung des Gesellschaftszwecks zu vertreten, unter anderem
bei der Aufnahme von Finanzierungskrediten, der Bestellung der dinglichen und
persönlichen Sicherheiten sowie bei der Abgabe von persönlichen
Schuldanerkenntnissen und Vollstreckungsunterwerfungserklärungen.
Die Treuhänderin nahm das Angebot der Klägerin an, erklärte für sie den Beitritt
zu der GbR und schloss in ihrem Namen am 26./30. Mai 1995 mit der
Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) einen Darlehensvertrag
über 44.444 DM mit einer Laufzeit bis Ende 2009 zu einem bis April 2004
festgeschriebenen effektiven Jahreszins von 10,11%. Das Darlehen, dessen
Gesamtbetrag nicht angegeben war, wurde durch eine Grundschuld auf dem
Fondsgrundstück sowie u.a. durch Abtretung der Ansprüche aus einer von der
Klägerin abzuschließenden Kapitallebensversicherung abgesichert. Die
Darlehensvaluta wurde von der Beklagten vertragsgemäß auf ein Konto der GbR
ausgezahlt.
Nachdem die Klägerin 2003 ihre Zinszahlungen eingestellt hat, begehrt sie die
Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der Valuta aus
dem Darlehensvertrag vom 26./30. Mai 1995 zusteht, ferner die Verurteilung der
Beklagten zur Rückzahlung der von ihr auf das Darlehen geleisteten monatlichen
Zinsraten in Höhe von 9.891,12 EUR nebst Zinsen sowie die Rückabtretung der
Ansprüche aus dem von ihr abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Sie ist
der Ansicht, sowohl bei Abschluss des Darlehensvertrages als auch bei ihrem
Fondsbeitritt wegen Verstoßes der der Treuhänderin erteilten Vollmachten gegen
das Rechtsberatungsgesetz nicht wirksam vertreten worden zu sein. Der
Darlehensvertrag sei auch wegen fehlender Angabe des Gesamtbetrages gemäß § 6
Abs. 1 i.V. mit § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG nichtig. Jedenfalls könne sie
der Beklagten gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG Einwendungen aus dem finanzierten
Fondsbeitritt, zu dem sie durch arglistige Täuschung bestimmt worden sei,
entgegensetzen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht, dessen Urteil
in WM 2005, 1986 veröffentlicht ist, hat die Berufung zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Zwischen den Parteien sei im Mai 1995 ein Darlehensvertrag wirksam zustande
gekommen. Zu dessen Abschluss sei die Treuhänderin aufgrund der Vollmacht im
Zeichnungsschein befugt gewesen. Diese speziell auf den Abschluss des
Darlehensvertrages bezogene Vollmacht verstoße nicht gegen das
Rechtsberatungsgesetz und sei - mangels ausdrücklichen Widerrufs - auch durch
die später erteilte umfassende Vollmacht nicht aufgehoben worden. Dass diese
wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig sei, berühre die
Wirksamkeit der im Zeichnungsschein erteilten Spezialvollmacht nicht. Ein Fall
der partiellen Nichtigkeit des § 139 BGB liege nicht vor. Die Spezialvollmacht
sei nicht Teil einer gemeinsam mit der notariellen Vollmacht gebildeten
Gesamtvollmacht. Beide Vollmachten hätten hinsichtlich der streitentscheidenden
Bevollmächtigung zum Abschluss eines Darlehensvertrages denselben Inhalt. Auf
die Frage des Vorliegens einer Rechtsscheinvollmacht komme es daher nicht an.
Der Darlehensvertrag sei ferner nicht gemäß § 6 Abs. 1 i.V. mit § 4 Abs. 1 Satz
4 Nr. 1 b VerbrKrG nichtig, da § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG wegen § 3 Abs.
2 Nr. 2 VerbrKrG nicht anwendbar sei. Auch auf einen Einwendungsdurchgriff gemäß
§ 9 Abs. 3 VerbrKrG könne sich die Klägerin nicht berufen. Es könne
dahingestellt bleiben, ob der Darlehensvertrag und der Beitritt zur
Fondsgesellschaft ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 i.V. mit Abs.
4 VerbrKrG darstellten. Denn aus dem finanzierten Fondsbeitritt könne die
Klägerin der Beklagten keine begründeten Einwendungen entgegenhalten.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin bei
Abschluss des Darlehensvertrages am 26./30. Mai 1995 durch die Treuhänderin
wirksam vertreten wurde.
a) Zwar ist die zur Vertragsdurchführung erteilte notariell beglaubigte
Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB
nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der
ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines
Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den
Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis
abgeschlossener Treuhandvertrag, der so umfassende Befugnisse wie der hier
vorliegende enthält, ist einschließlich der darin enthaltenen umfassenden
Vollmacht nichtig (st.Rspr., vgl. BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senat, Urteil vom 25.
April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1061 m.w.Nachw.).
b) Das Berufungsgericht hat die Treuhänderin aber zu Recht aufgrund der
Vollmacht in dem formularmäßigen Zeichnungsschein gegenüber der Beklagten zum
Abschluss des Darlehensvertrages als befugt angesehen.
aa) Der Zeichnungsschein enthält, wie der Senat (Urteil vom 25. April 2006 - XI
ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010, für BGHZ vorgesehen) für einen gleich lautenden
Schein bereits entschieden hat, entgegen der Auffassung der Revision eine
ausdrückliche Vollmacht der Treuhänderin zum Abschluss von Darlehensverträgen.
Trotz der im Zeichnungsschein enthaltenen zusätzlichen Verpflichtung der
Klägerin, noch eine notariell beglaubigte Vollmacht zu erteilen, war aus der
gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht eines Erklärungsempfängers nicht davon
auszugehen, dass (auch) für den Abschluss des Darlehensvertrages erst diese
notarielle Urkunde maßgeblich sein sollte. Der Zeichnungsschein ist ausdrücklich
mit "Auftrag und Vollmacht" überschrieben. Außerdem heißt es im Text des
Zeichnungsscheins in einem gesonderten Abschnitt, der Anleger erteile "dem
Treuhänder ausdrücklich Vollmacht, sowohl für die Gesellschaft als auch für die
einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Zwischen- und
Endfinanzierungskredite aufzunehmen". Demgegenüber bezieht sich die notariell zu
beglaubigende Vollmacht auf den noch abzuschließenden Gesellschafts- und
Treuhandvertrag sowie die darin geregelten Aufgaben und hat den Sinn, dem
Formerfordernis des § 29 GBO bei der Eintragung des Anlegers als Miteigentümer
des Fondsgrundstücks im Grundbuch Rechnung zu tragen (vgl. Senat, Urteil vom 25.
April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010 m.w.Nachw., für BGHZ vorgesehen).
bb) Die im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht verstößt, wie der Senat (Urteil
vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, aaO) ebenfalls bereits entschieden hat, nicht
gegen das Rechtsberatungsgesetz. Da angesichts der rechtlichen Durchdringung
nahezu aller Lebensbereiche eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach
auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist, ist für die Frage, ob eine
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG vorliegt,
nicht allein auf die rechtliche Form einer Tätigkeit, sondern auf ihren Kern und
Schwerpunkt abzustellen, d.h. darauf, ob die Tätigkeit überwiegend auf
wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange
bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und
es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BVerfGE 97, 12, 27
f.; BGH, Urteile vom 18. Mai 1995 - III ZR 109/94, WM 1995, 1586, 1587, vom 25.
Juni 1998 - I ZR 62/96, WM 1998, 2162, 2163 und vom 30. März 2000 - I ZR 289/97,
WM 2000, 1466, 1467 f. m.w.Nachw. sowie vom 11. November 2004 - I ZR 213/01, WM
2005, 412, 414). Das Berufungsgericht hat daher zutreffend darauf abgestellt,
dass anders als die notariell beglaubigte Vollmacht die in dem Zeichnungsschein
enthaltene Vollmacht nicht den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen mit
mannigfaltigem rechtlichem Beratungsbedarf zum Gegenstand hat. Sie beschränkt
sich vielmehr auf die Erklärung des Beitritts zur Fondsgesellschaft und auf die
Aufnahme der Finanzierungsdarlehen. Hierbei handelt es sich um die Wahrnehmung
von im Wesentlichen wirtschaftlichen Belangen.
cc) Rechtlich nicht zu beanstanden sind ferner die Ausführungen des
Berufungsgerichts, dass die Nichtigkeit der notariell beurkundeten Vollmacht und
des Treuhandvertrages die in dem Zeichnungsschein enthaltene Vollmacht nicht
gemäß § 139 BGB erfasst. Der für die Annahme eines einheitlichen
Rechtsgeschäftes im Sinne dieser Vorschrift erforderliche Einheitlichkeitswille
liegt vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist, die
möglicherweise äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte also miteinander stehen und
fallen sollen (BGHZ 50, 8, 13; BGH, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 274/88,
NJW 1990, 1473, 1474, insoweit in BGHZ 110, 230, 232 nicht abgedruckt; Palandt/Heinrichs,
BGB 65. Aufl. § 139 Rdn. 5 m.w.Nachw.; PWW/Ahrens, BGB § 139 Rdn. 9 m.w.Nachw.).
Dabei kommt es auf den rechtlichen Zusammenhang, nicht auf eine wirtschaftliche
Verknüpfung an (BGHZ 76, 43, 49 sowie BGH, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR
274/88, aaO). Ob es sich insoweit aufgrund eines Einheitlichkeitswillens der
Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist Tatfrage und
durch Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen (vgl. BGHZ 76,
43, 49; 78, 346, 349 sowie Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 123/05, WM 2006, 1154,
1155 m.w.Nachw.). Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht eine
rechtliche Einheit der im Zeichnungsschein enthaltenen und der später erteilten,
notariell beglaubigten Vollmacht rechtsfehlerfrei verneint.
Bereits das Landgericht hat ausgeführt, die im Zeichnungsschein enthaltene
Vollmacht sei unabhängig vom Inhalt des später geschlossenen Treuhandvertrages
wirksam, weil sie auch isoliert gewollt sei (§ 139 BGB). Dem ist das
Berufungsgericht mit dem Bemerken, die Begründung des erstinstanzlichen Urteils
sei zutreffend, gefolgt und hat ergänzend darauf hingewiesen, die im
Zeichnungsschein enthaltene beschränkte Vollmacht sei nicht Teil einer
Gesamtvollmacht, deren anderer Teil die notarielle Vollmacht wäre, sondern von
dieser unabhängig.
Diese Sicht, der entgegen der Ansicht der Revision kein Widerspruch immanent
ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für sie spricht bereits, dass
bei getrennt abzuschließenden Rechtsgeschäften eine tatsächliche Vermutung für
die rechtliche Selbständigkeit der jeweiligen Vereinbarungen streitet (vgl. BGHZ
78, 346, 349). Dass das Berufungsgericht diese Vermutung vorliegend als nicht
entkräftet angesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
dd) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Darlehensvertrag auch nicht etwa
deshalb unwirksam, weil die Treuhänderin darin als notariell bevollmächtigte
Vertreterin der Klägerin bezeichnet ist. Für die Wirksamkeit des
Darlehensvertrages kommt es insoweit allein darauf an, dass die Treuhänderin -
wie dargelegt - wirksam bevollmächtigt war. Ob die in dem Zeichnungsschein
erteilte Vollmacht nach Rechtsscheingrundsätzen gemäß §§ 171, 172 BGB als gültig
zu behandeln wäre, ist danach ohne Belang.
2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht der Klägerin
auch die Berufung auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG ohne Rechtsfehler versagt. Das gilt
sogar ungeachtet dessen, dass einer Anwendung des § 9 VerbrKrG hier § 3 Abs. 2
Nr. 2 VerbKrG entgegensteht.
Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin zu angeblichen Täuschungen
über die Bedingungen des Fondsbeitritts, insbesondere durch ein fehlerhaftes
Berechnungsbeispiel, berücksichtigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die
Klägerin den Gesellschaftsvertrag nicht wirksam angefochten hat. Die Revision
erschöpft sich insoweit in unbehelflichen Angriffen gegen diese tatrichterliche
Würdigung.
3. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen, dass der
Darlehensvertrag vom 26./30. Mai 1995 auch nicht wegen fehlender Angabe des
Gesamtbetrages gemäß § 6 Abs. 1 i.V. mit § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG
nichtig ist. Die Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG ist hier gemäß
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen, weil das Darlehen nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht
abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen
Bedingungen gewährt wurde. Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung
geltend gemacht hat, die obere Streubreitengrenze für Realkredite sei
überschritten, war dies als neuer Vortrag nicht zu berücksichtigen (§ 559 Abs. 1
ZPO).
Dem steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass die das Darlehen
absichernde Grundschuld nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits
vor dem Beitritt der Klägerin und ohne ihre Beteiligung bestellt worden war. Wie
der Senat für Kreditverträge zur Finanzierung des Erwerbs von Immobilien (BGHZ
161, 15, 26 f. sowie Urteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72,
74 und vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376) und für die
Kreditfinanzierung von Immobilienfondsbeitritten (Urteil vom 25. April 2006 - XI
ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010 f.) bereits entschieden und im Einzelnen begründet
hat, kommt es nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG lediglich
darauf an, ob das Darlehen nach dem Kreditvertrag von der Sicherung durch ein
Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde. Ob der Kreditnehmer selbst
Sicherungsgeber ist, ist nach allgemeiner Meinung (vgl. statt aller Staudinger/Kessal-Wulf,
BGB Neubearbeitung 2004 § 492 Rdn. 70; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 492 Rdn.
78; Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 491 BGB Rdn. 177) ohne Belang.
Demnach liegt eine grundpfandrechtliche Absicherung des Kredits auch dann vor,
wenn der Kreditnehmer das Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein
bestehendes Grundpfandrecht (teilweise) übernimmt.
III.
Die Revision war daher auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.