Trinkgelder
als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit
Finanzgericht
Berlin
Az.: 9 K
9093/06
Urteil vom
20.07.2006
In dem Rechtsstreit w e g e n Einkommensteuer 2004 hat das
Finanzgericht Berlin, 9. Senat, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni
2006 für R e c h t erkannt:
Die Einkommensteuer 2004 wird unter Änderung des Bescheids vom 11. November 2005
in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. März 2006 unter Nichtansatz von
Einnahmen aus dem Spielbank-Tronc in Höhe von 18.219,43
EUR als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der den Klägern zu erstattenden
außergerichtlichen Kosten abwenden, wenn die Kläger nicht vor der Vollstreckung
Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Der Streitwert beträgt 7 098,00 EUR.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob anteilige Einnahmen des Klägers als
Spielbank-Angestellter aus der Verteilung des Tronc der Spielbank als
Trinkgelder (§ 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes EStG 2004)
einkommensteuerfrei sind oder nicht.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2004 vom Beklagten zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt wurden. Der 1961 geborene Kläger war im Streitjahr bei
der Spielbank (künftig: Spielbank) als Kassierer (Croupier) im Bereich des
Automatenspiels beschäftigt. Für ihn galt der im Februar 2002 zwischen der
Spielbank und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossene Gehaltstarifvertrag
Automatenspiel. Der Kläger erhielt als Mitarbeiter der Automatenspielbank ein
Festgehalt: darüber hinaus wurde er entsprechend den §§ 7 und 8 des
Tarifvertrags Automatenspiel am Trinkgeldaufkommen beteiligt. Nach § 7 Abs. 3
des Tarifvertrages ist das Trinkgeldaufkommen ausschließlich zugunsten der
unmittelbar im Automatenspiel beschäftigten Arbeitnehmer zu verwenden. Das
Trinkgeldaufkommen in der Automatenspielbank kommt in der Weise zustande, dass
die Besucher der Spielbank ihr Trinkgeld in Gestalt von Jetons in die für diesen
Zweck aufgestellten Behälter geben; das in den Behältern eingehende Geld
(Jetons) bildet den Tronc der Automatenspielbank. § 8 Abs. 3 des Tarifvertrages
bestimmt, dass bei Krankheit der Trinkgeldanteil für den betreffenden
Arbeitnehmer ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit entfällt. Nach § 10 Abs. 1
des Tarifvertrages erhalten die Arbeitnehmer eine Weihnachtsgratifikation in
Höhe eines Monatsverdienstes. Dieser ergibt sich aus dem monatlichen
Gesamtgehalt (= Tarifgehalt gemäß § 5 zuzüglich Trinkgeldanteil) plus den
durchschnittlichen Zuschlägen der letzten 12 Monate.
Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr 2004 mit Bescheid vom
11. November 2005 unter Einbeziehung der Einnahmen des Klägers aus dem
Spielbank-Tronc in Höhe von 18 219,00 EUR in die einkommensteuerpflichtigen
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG; Gesamtjahresbetrag: 69
382,00 EUR) auf 23 370,00 EUR fest. Der hiergegen gerichtete Einspruch der
Kläger blieb erfolglos und wurde vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 1.
März 2006 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte verwies dabei u.a. auf
den Umstand, dass der Kläger als Croupier zum sog. Spieltechnischen Personal
gehöre, dem die Annahme von Trinkgeldern untersagt sei. Deshalb könne es sich
bei den Tronc-Geldern auch nicht um einkommensteuerfreies Trinkgeld handeln.
Mit ihrer Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, die bisherige
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs BFH zur Ertragsteuerpflicht von Einnahmen
aus einem Spielbank-Tronc seien auf die im Streitjahr geltende Fassung des § 3
Nr. 51 EStG nicht übertragbar.
Die Geldzuwendungen der Spielbankbesucher in den Tronc erfolgten freiwillig und
stünden in keinem Zusammenhang mit den Arbeitslohnzahlungen des Arbeitgebers an
die Spielbankangestellten.
Zu Unrecht gehe der Beklagte davon aus, dass er, der Kläger, einen einklagbaren
Anspruch auf Gelder aus dem Tronc gegenüber seinem Arbeitgeber habe. Das
Troncgeldaufkommen sei vom Arbeitgeber nur unter den unmittelbar im
Automatenspiel beschäftigten Arbeitnehmern zu verteilen. Auch greife das Verbot
des § 11 Abs. 1 des Spielbankengesetzes des Landes Berlin vom 8.2.1999 (GVBl.
Berlin 1999,70) nicht ein, da die Spielbankbesucher in der Regel dann Trinkgeld
in die bereit gestellten Behälter gäben, wenn sie einen Gewinn erzielt hätten.
Die Tronc-Auszahlung diene somit nicht der Entlohnung der Tätigkeit des
jeweiligen Spielbank-Angestellten. Auch würden die Personalkosten der Spielbank
bereits durch die monatlichen Gehaltszahlungen an die der dort beschäftigten
Angestellten abgedeckt; des Einsatzes der Tronc-Einnahmen bedürfe es dazu nicht.
§ 11 Abs. 2 des Spielbankengesetzes sei zudem nicht anwendbar, weil es eine
Steuerpflicht der nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfreien Trinkgelder bejahe. Die
bundesrechtliche Regelung im EStG verdränge insoweit das Landesrecht.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuer 2004 unter Änderung des Bescheids vom 11. November 2005 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. März 2006 unter Nichtansatz von Einnah
men aus dem Spielbank-Tronc in Höhe von 18 219,43 EUR als Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit festzusetzen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Er ist der Ansicht, dass der Kläger einen Rechtsanspruch auf Auszahlung eines
Anteils am Tronc-Aufkommen gegenüber seinem Arbeitgeber habe. Der Arbeitgeber
habe Verfügungsmacht über diese Gelder und verwende sie entsprechend § 11 des
Spielbankengesetzes zur Deckung der Lohnkosten.
Dem erkennenden Senat haben bei seiner Entscheidung 2 Bände Lohnsteuer-
Arbeitnehmerakten vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des
Sachverhalts sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid vom 11.
November 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. März 2006 ist
rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1
der Finanzgerichtsordnung FGO -).
1. Bei den streitgegenständlichen Einnahmen des Klägers aus dem Spielbank-Tronc
in Höhe von 18 219,43 EUR handelt es sich um Trinkgeld i. S. von § 3 Nr. 51 EStG
2004 mit der Folge, dass diese Einnahmen bei einfacher Gesetzesanwendung nicht
einkommensteuerpflichtig sind (vgl. dazu bereits Urteil des FG des Landes
Brandenburg vom 15. Dezember 2005 5 K 1742/04, Entscheidungen der Finanzgerichte
EFG 2006,630, Revision eingelegt, Az. des BFH: VI R 8/06).
a.) Unter dem Begriff Trinkgeld ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH
das einem Arbeitnehmer oder sonstigen Dienstleistenden anlässlich einer
Dienstleistung über die hierfür zu beanspruchende Vergütung hinaus von Dritten
freiwillig gewährte Entgelt zu verstehen (Urteil vom 30. Oktober 2003 III R
32/01, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH BFHE
204,108, Bundessteuerblatt BStBl II 2004,270 unter Berufung auf Brockhaus, Die
Enzyklopädie). § 3 Nr. 51 EStG nennt im Einzelnen die vorstehenden Merkmale. Der
erkennende Senat legt § 3 Nr. 51 EStG deswegen dahin gehend aus, dass die
Vorschrift neben der Regelung einer Steuerbefreiung für an Arbeitnehmer
gerichtete Trinkgelder eine Legaldefinition des Begriffs Trinkgeld beinhaltet.
Diese Auslegung wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt (vgl. BT-Drs.
14/9428,5).
Bei den streitgegenständlichen Einnahmen des Klägers handelt es sich um einen
Anteil an freiwilligen Zahlungen der Spielbankbesucher an die Angestellten der
Spielbank anlässlich der von letzteren erbrachten Dienstleistungen, ohne dass
die Angestellten der Spielbank einen Rechtsanspruch auf solche Geldzuwendungen
hätten. Der aus § 8 Abs. 3 des Gehaltstarifvertrages resultierende Anspruch des
Klägers gegen die Spielbank auf Auszahlung eines prozentual festgelegten Betrags
stellt keinen die Steuerbefreiung ausschließenden Rechtsanspruch i. S. des § 3
Nr. 51 EStG dar, weil er keinen eigenständigen Anspruch auf Gewährung
zusätzlicher Geldmittel begründet, sondern nur einen Anspruch auf Einhaltung
eines bestimmten Fremdgeldverteilungsverfahrens durch die Spielbank als
Arbeitgeberin begründet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird zur
Entlastung des Gerichts auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des FG
des Landes Brandenburg, a.a.O. verwiesen.
b.) Allerdings werden in der Literatur erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken
gegen die Vereinbarkeit von § 3 Nr. 51 EStG 2004 mit Art. 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes GG -, geltend gemacht. Vor dem Hintergrund, dass das
Bundesverfassungsgericht die sehr viel niedrigeren einkommensteuerfreien
pauschalierten Aufwandsentschädigungen von Beschäftigten des Öffentlichen
Dienstes im Falle ihres Tätigwerdens in den Neuen Bundesländern i. S. von § 3
Nr. 12 Satz 1 EStG a. F. für verfassungswidrig erachtet hat (Beschluss vom 11.
November 1998 2 BvL 10/95, BStBI II 1999, 502) wird die Auffassung vertreten,
dass der Gesetzgeber mit der grenzenlosen Steuerfreistellung von Trinkgeldern
(nur zugunsten von Arbeitnehmern) den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt hat,
zumal mit der unbeschränkten Befreiung u. a. die steuerliche Belastung im
Niedriglohnsektor gesenkt werden sollte (in diesem Sinne Kruse, Steuer und
Wirtschaft StuW 2001,366 ff., 371, besonders ausführlich unter eingehender
Würdigung der Entstehungsgeschichte des § 3 Nr. 51 n. F. von Beckerath, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG-Großkommentar, § 3 Nr. 51 Rdnrn. B 51/8 ff.; 36
ff.; vgl. auch Zumbansen/Kim, Betriebs-Berater BB 1999,2454, jeweils m.w.N.;
vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Februar 1999 VI R 43/95, BStBl II 1999, 361). Der
erkennende Senat sieht für eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG jedoch
keine Veranlassung, weil der BFH in zwei kürzlich ergangenen Entscheidungen im
Verfahren betr. die Aussetzung der Vollziehung in gleichgelagerten Fällen in
Kenntnis dieser Meinungen seinerseits keinerlei Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 51 EStG n. F. hat erkennen lassen (vgl. dazu
Beschlüsse vom 18. August 2005 VI B 40/05, Sammlung der amtlich nicht
veröffentlichten Entscheidungen des BFH BFH/NV 2005, 2190 und vom 10. November
2005 VI B 68/05, BFH/NV 2006, 530).
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen
(§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).