Trinkgelder kein Arbeitentgelt bei Briefzusteller
Landesarbeitsgericht Hamburg
Az: 5 Sa 69/07
Urteil vom
13.02.2008
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22.
August 2007 - 28 Ca 26/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch für entgangenes
Trinkgeld.
Die 1967 geborene Klägerin ist seit dem 2. April 1991 als Postzustellerin bei
der Beklagten beschäftigt. In ihrem Bezirk bedient sie 1417 Haushalte. Am 17.
August 2006 kündigte die Beklagte der Klägerin fristlos.
Gegenüber dem Betriebsrat und auch im späteren Gerichtsverfahren begründete die
Beklagte die Kündigung u.a. mit dem dringenden Verdacht der
Arbeitszeitmanipulation. Zu dem Zustellbezirk der Klägerin gehörte ein
Kleingartenverein (im Folgenden: KlGV). Nach Auffassung der Beklagten bedurfte
die Zustellung dort nicht mehr als ca. 10 Minuten. Die Beklagte behauptete, die
Klägerin sei dabei beobachtet worden, wie sie an mehreren Tagen im Juli und
August 2006 u.a. dort für längere Zeit, teilweise über eine Stunde nicht
auffindbar gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug
genommen auf die beigezogene Akte des Arbeitsgerichts Hamburg - 28 Ca 42/06 -,
die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, insbesondere die
Anhörung des Betriebsrates vom 10. August 2006 (Anl. B 1, Bl. 17 - 26 d. BA.).
Die Klägerin war nach Ausspruch der Kündigung in der Vorweihnachtszeit 2006
nicht für die Beklagte tätig. Im anschließend geführten Kündigungsschutzprozess
wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 6. Februar 2007 festgestellt, dass die
Kündigung der Beklagten unwirksam war (28 Ca 42/06).
Der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat befragte 7 von 27 Stammzustellern
zu der Höhe der von ihnen in dieser Zeit erhaltenen Trinkgelder. Es wurden für
die Weihnachtszeit Trinkgelder in folgenden Größenordnungen angegeben: EUR 100,
EUR 160, EUR 400, EUR 560, EUR 1.000, EUR 1.350 und EUR 1.900.
Die Klägerin hat behauptet, regelmäßig in der Vergangenheit aufgrund der
Weihnachtszeit von den Postempfängern Trinkgeld erhalten zu haben. Die Einnahmen
hätten sich zwischen EUR 1.100 und EUR 1.300 bewegt, im Dezember 2005 seien es
EUR 1.216 gewesen. Derartige Trinkgelder seien auch bei entsprechender
Bezirksgröße in anderen Bezirken üblich. Durch die rechtswidrige Kündigung der
Beklagten verbunden mit der Freistellung im Zeitraum November 2006, Dezember
2006 und Januar 2007 sei ihr ein Schaden in Höhe von EUR 1.200 entstanden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte auf Zahlung von EUR 1.200 netto Schadensersatz zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, zum Schadensersatz nicht verpflichtet zu sein. Es
fehle an einem Verschulden. Vorliegend sei die Kündigung in erster Linie daran
gescheitert, dass das Arbeitsgericht zu der Erkenntnis gekommen sei, dass die
Arbeitgeberin nicht ausreichend objektive Tatsachen vorgetragen habe, die die
Verdachtskündigung hätten rechtfertigen können. Zu diesem Ergebnis sei die
Kammer aber erst nach sorgsamer Würdigung des konkreten, komplexen Vorgangs
gekommen. Nach Auffassung des Gerichts habe das Fehlverhalten der Klägerin nicht
für den Ausspruch einer Kündigung gereicht, sondern habe nur eine
Schlechtleistung dargestellt, die vor einer Kündigung hätte abgemahnt werden
müssen. Danach habe die Beklagte nicht von vornherein davon ausgehen müssen,
dass ihre Kündigung einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten werde. Sie
sei vielmehr bis zur Urteilsverkündung davon ausgegangen, dass die von ihr
angebotenen Beweise das Gericht vom Vorliegen eines Arbeitszeitbetrugs
überzeugen würden.
Durch das der Klägerin am 30. August 2007 zugestellte Urteil vom 22. August
2007, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das
Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 26. September
2007 eingelegte und mit am 12. November 2007 beim Landesarbeitsgericht Hamburg
eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Klägerin, nachdem die
Berufungsbegründungsfrist am 23. Oktober 2007 bis zum 13. November 2007
verlängert worden war.
Die Klägerin trägt vor, die Auffassung des Arbeitsgerichts, die Beklagte habe
nicht schuldhaft gehandelt, sei widersprüchlich. Der Vorwurf des Betruges und
der Manipulation hätte nämlich darauf beruht, dass die Beklagte behauptet habe,
die Klägerin habe Jahresdurchschnittarbeitszeiten minutenweise nicht
eingehalten. Mit dem Arbeitsgericht sei es richtigerweise anzunehmen, dass die
Zugrundelegung von Jahresdurchschnittswerten ungeeignet sei, ein
vertragswidriges Verhalten daraus abzuleiten, dass diese Werte nicht eingehalten
würden. Dies gelte insbesondere für die Behauptung der Beklagten, dass sie - die
Klägerin - stets nur 10 Minuten für die Zustellung der Briefe im KlGV benötige.
Dort wie auch in anderen Bereichen sei das Zustellaufkommen unterschiedlich. Die
Anlage des KlGV sei sehr weitläufig und die Parzellen im Sommer dauerhaft
bewohnt, so dass eine tägliche Postzustellung erfolge. Bei Zugrundelegung von
nur 10 Minuten stünden ihr nur 37 Sekunden pro Parzelle zur Verfügung. Dies sei
eine unrealistische Vorgabe. Es sei zu berücksichtigen, dass in der Sommerzeit
außergewöhnlich hohe Temperaturen von über 30° geherrscht hätten. Alle ihre
Erklärungen in ihrer Anhörung seien von der Beklagten nicht überprüft worden,
obwohl dies möglich gewesen sei. Schon bei einer oberflächlichen Begutachtung
hätte es der Beklagten auffallen müssen, dass die Verwertung von
jahresdurchschnittlichen Arbeitszeiten als Grundlage für einen konkreten
Nachweis eines Arbeitszeitbetruges völlig unzureichend sei. Die Beklagte habe
auch nicht alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes
unternommen. Die Erklärung des Arbeitsgerichts, dass die Beklagte zwar einen
erkennbar ungeeigneten und zudem unsubstantiierten Sachverhalt vorgetragen habe,
dieses aber nicht gleichzeitig auch den Vorwurf eines schuldhaften Handelns
begründe, sei nicht nachvollziehbar.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. August 2007 -
28 Ca 26/07 - die Beklagte zur Zahlung von EUR 1.200 netto Schadensersatz zu
verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg mit
Rechtsausführungen. Sie trägt vor, sie habe versucht, den Sachverhalt so weit
wie möglich aufzuklären. So sei die Klägerin insbesondere vor Ausspruch der
Kündigung zu dem ihr vorgeworfenen Fehlverhalten und den Verdachtsmomenten
angehört worden. Sie habe darüber hinaus den Sachverhalt durch Auswertung der
Zeugenaussagen ermittelt. Die Beklagte verweist erneut auf die aus ihrer Sicht
gegebenen Verdachtsmomente aus den Monaten Juli und August 2006; insoweit wird
Bezug genommen auf ihre Berufungserwiderung vom 12. Dezember 2007, Seite 6 bis
18 (Blatt 100 bis 112 d.A.). Die Beklagte verweist weiter darauf, dass sie eine
umfassende Interessenabwägung vorgenommen habe, wie sie auch zur in der Anhörung
des Betriebsrates zum Ausdruck gekommen ist.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der
von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen wird ergänzend
auf den gesamten Akteninhalt und das Verfahren 28 Ca 42/06 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und im
Übrigen form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden und damit zulässig
(§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II.
Mit ausführlicher, überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage
abgewiesen. Dem folgt das Berufungsgericht.
Zu Recht überprüft das Arbeitsgericht Hamburg den geltend gemachten Anspruch
unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß § 280 Abs. 1 BGB, denn
Trinkgelder gehören regelmäßig nicht zum Arbeitsentgelt (BAG 28. Juni 1995 - 7
AZR 1001/94 - AP Nr. 112 zu § 37 BetrVG 1972), sodass ein Anspruch aus
Annahmeverzug, §§ 615, 611 BGB nicht gegeben sein kann. § 280 Abs. 1 BGB
bestimmt die Grundvoraussetzungen der Haftung, nämlich das Bestehen eines
Schuldverhältnisses, die Pflichtverletzung und das Vertretenmüssen.
Richtigerweise betrachtet das Arbeitgericht eine unwirksame Kündigung als
Pflichtverletzung des bestehenden Schuldverhältnisses, verneint aber in
vorliegender Konstellation unter Zugrundelegung der überzeugenden Rechtsprechung
des BAG das Vertretenmüssen.
Was der Schuldner zu vertreten hat, regeln die §§ 276 ff BGB. Danach hat der
Schuldner für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen und
gesetzlichen Vertreter einzustehen. Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig,
wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Das ist zB dann der
Fall, wenn der Arbeitgeber bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte
erkennen können, dass die Kündigung unwirksam ist (BAG 17. Juli 2003 - 8 AZR
486/02 - AP Nr. 4 zu § 276 BGB; 20. Juni 2002 - 8 AZR 488/01 - EzA BGB § 611
Arbeitgeberhaftung Nr. 11; 22. März 2001 - 8 AZR 536/00 - EzBAT § 8 BAT
Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers Nr. 31)), also ein Verstoß gegen die
objektive Sorgfaltspflicht besteht (BAG 17. Februar 1994 - 8 AZR 275/92 - AP Nr.
2 zu § 286 BGB). Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn der Ausspruch der
Kündigung auf einem vertretbaren Rechtsstandpunkt beruht. Ist die Rechtslage
nicht eindeutig, handelt der kündigende Arbeitgeber solange nicht fahrlässig,
wie er auf die Wirksamkeit der Kündigung vertrauen durfte. Entscheidend ist, ob
er unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit
vertretbaren Gründen zu der Annahme gelangen durfte, die Kündigung werde sich
als rechtsbeständig erweisen (BAG 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - AP BGB § 615
Nr. 97; 22. März 2001 - 8 AZR 536/00 - aaO). Beruht die Ungewissheit über die
Schuld auf rechtlichen Zweifeln des Schuldners (Rechtsirrtum), zB über die
Wirksamkeit einer Kündigung, so muss dies im Grundsatz als möglicher
Entschuldigungsgrund berücksichtigt werden können. Der Rechtsirrtum ist
entschuldbar, wenn die Rechtslage objektiv zweifelhaft ist und der Schuldner sie
sorgfältig geprüft hat. Im Falle einer Kündigung ist nicht erforderlich, dass
sich diese als rechtsbeständig erweist. Der Arbeitgeber darf seine Interessen
mit den gesetzlich gebotenen Mitteln verfolgen, sofern er nach vollständiger
Würdigung des Sachverhalts die Kündigung für vertretbar halten durfte. Der
Ausspruch einer Kündigung erfordert eine komplexe Abwägungsentscheidung des
Arbeitgebers. Es ist nicht in jedem Fall leicht abzuschätzen, inwieweit das
Arbeitsgericht und die weiteren gerichtlichen Instanzen der eigenen Abwägung
folgen werden. Ist die Rechtslage nicht eindeutig und beruht der Ausspruch der
Kündigung auf einem vertretbaren Rechtsstandpunkt, handelt der kündigende
Arbeitgeber solange nicht fahrlässig, wie er auf die Wirksamkeit seiner
Kündigung vertrauen darf (BAG 13. Juli 2002 - 2 AZR 391/01 - aaO.; 22. März 2001
- 8 AZR 536/00 - aaO).
Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht auch bei Anwendung dieser
Rechtsgrundsätze auf vorliegenden Fall: Die Beklagte konnte zum Zeitpunkt des
Kündigungsausspruches unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung mit vertretbaren Gründen der Annahme sein, die Kündigung werde
sich als rechtsbeständig erweisen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann nicht nur eine erwiesene
Vertragsverletzung, sondern schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren
Handlung oder einer sonstigen Verfehlung einen wichtigen Grund zur
außerordentlichen Kündigung gegenüber dem verdächtigten Arbeitnehmer darstellen.
Der Verdacht einer strafbaren Handlung stellt gegenüber dem Vorwurf, der
Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar.
Eine Verdachtskündigung liegt vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine
Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines strafbaren bzw.
vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. § 626 Abs. 1 BGB lässt
eine Verdachtskündigung zu, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive
Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der
Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts
unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
hat (BAG 28. November 2007 - 5 AZR 952/06 - n.v.; 6. November 2003 - 2 AZR
631/02 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 39 mwN).
Die Klägerin hielt die geleisteten Arbeitszeiten im Rahmen einer
"Ist-Zeiterfassung" durch Selbstaufzeichnung in so genannten Starterlisten fest.
Diese enthielten einen planmäßigen Dienstbeginn und ein planmäßiges Dienstende.
Mit dieser Erfassung soll sichergestellt werden, dass die Arbeitszeiten der
Zusteller über ein Arbeitszeitkonto den schwankenden Verkehrsmengen angepasst
werden und sich gegebenenfalls ergebende Mehrarbeit durch Freizeitgewährung oder
Bezahlung ausgeglichen wird. Legt ein Zusteller also über die gewährten Pausen
weitere Arbeitsunterbrechungen ein, ohne dies aufzuzeichnen, erhält er hierfür
Vergütung und begeht ein Vermögensdelikt zu Lasten seines Arbeitgebers, was eine
Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen kann. Gleiches gilt für
den entsprechenden Verdacht. Die von der Beklagten festgehaltenen Zustellzeiten
im KlGV schwanken zwischen 10 Minuten (26. Juli 2006) und ca. 1 Stunde (5.
August 2006) selbst bei Zugrundelegung großzügiger Wegezeiten. Die von der
Klägerin anlässlich ihrer Anhörung abgegebenen Erklärungen (Anlage B 3, Bl. 59
ff BA) widersprechen teilweise (z.B. für den 3. August 2006) den Bekundungen des
von der Beklagten gehörten Zeugen P.. Es ist nicht fernliegend anzunehmen, dass
bei einer Beweisaufnahme dessen Angaben bestätigt würden und eine
Verdachtskündigung tragen könnten. Es ist jedenfalls nachvollziehbar, dass die
Beklagte für sich schlussfolgerte, dass die Klägerin eigenmächtige
Arbeitsunterbrechungen eingelegt hatte und ihre Anhörung keine plausiblen
Erklärungen bot. Auch das Arbeitsgericht führt in seinem Urteil vom 6. Februar
2007 aus:
"Die Zeitdifferenzen, die die Beklagte als nicht sachlich begründet ansieht bzw.
die sich aufgrund der - bestrittenen - Beobachtungen der Beklagten hinsichtlich
der Zustellung im KGV (Kleingartenverein) ergeben, können - wie bereits
dargelegt - eben so daher rühren, dass die Klägerin langsam arbeitet oder
gelegentlich ihre Pausen - versehentlich - überzieht. Langsames Arbeiten stellt
aber keine Arbeitszeitmanipulation oder eine sonstige schwere Verletzung von
arbeitsvertraglichen Pflichten dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen
könnten, sondern eine Schlechtleistung, die auf jeden Fall vor einer Kündigung
abzumahnen wäre. Auch das Überziehen von Pausen ist keine schwerwiegende
Pflichtverletzung, die ohne Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen könnte, da
nicht hinter jeder überzogenen Pause ein bewusstes Vorgehen zum Erschleichen von
Mehrarbeit steht."
So hat das Arbeitsgericht für die bestehenden Ungereimtheiten zwar Erklärungen
gefunden, die auch möglich erscheinen und nur ein abmahnwürdiges Verhalten
darstellen, dies schließt aber gerade nicht aus, dass auch Erklärungen möglich
sind, die zur Annahme eines Vermögensdeliktes führen und deren - strittige -
Indizien in einer Beweisaufnahme hätten überprüft werden können.
Der Beklagten ist auch nicht vorzuwerfen, sie habe sich nicht hinreichend
bemüht, den Sachverhalt aufzuklären. Insbesondere aus den Unterlagen im
Zusammenhang mit der Anhörung des Betriebsrates ergibt sich eine akribische
Sachverhaltsermittlung und -darstellung. Auch die Anhörung der Klägerin erweist
sich als ungewöhnlich umfangreich. Dass Unklarheiten bestehen bleiben, liegt in
der Natur der Verdachtskündigung. Aus der Betriebsratsanhörung ergibt sich auch,
dass die Beklagte eine - gerichtlich zumindest nachvollziehbare und nicht
fernliegende - Interessenabwägung vor Ausspruch ihrer Kündigung vorgenommen hat.
Insgesamt musste die Beklagte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt nicht erkennen, dass ihre Kündigung unwirksam sein würde, sondern
konnte im Gegenteil nach den erfolgten Tatsachenfeststellungen und der Anhörung
der Klägerin davon ausgehen, dass die Arbeitsgerichtsbarkeit nach Überprüfung
der im Streit befindlichen Indizien in einer Beweisaufnahme diese bestätigt
finden und eine Verdachtskündigung für wirksam halten würde.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 97 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen
nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG.