Trojaner auf
PC – Telefonkosten – Einholung eines Sachverständigengutachtens
BGH
Az: III ZR
65/06
Urteil vom
23.11.2006
Der III. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2006 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Stralsund vom 22. Februar 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt ein Telekommunikationsnetz für die Öffentlichkeit und
stellt ihren Kunden Telefonanschlüsse zur Verfügung. Der Beklagte schloss 1999
mit der Klägerin einen Vertrag über einen ISDN-Anschluss. Diesen verwendeten der
Beklagte und seine Angehörigen auch, um mit ihrem Heimcomputer das Internet zu
nutzen. Der Zugang hierzu wurde ihnen durch ein anderes Unternehmen verschafft.
Unter dem 28. Mai 2001 berechnete die Klägerin dem Beklagten für von ihr
hergestellte Verbindungen im Zeitraum vom 18. Februar bis 16. Mai 2001 sowie für
die Bereithaltung des Anschlusses insgesamt 2.886,44 DM (= 1.475,81 EUR). Darin
enthalten waren 2.341,90 DM (= 1.197,39 EUR) für Verbindungen zu mehreren
Mehrwertdienstenummern. Diesen Betrag beglich der Beklagte nicht. Auf seinem
Rechner wurde bei einer Überprüfung ein Schadprogramm der Kategorie "Backdoor-Explorer
32-Trojan" festgestellt.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, aufgrund dieses Programms sei der
Anschein der Richtigkeit der von der Klägerin erstellten Rechnung erschüttert
worden. Das Schadprogramm habe, so hat er behauptet, einen Dialer installiert
und damit das unbemerkte Anwählen der berechneten Mehrwertdienste verursacht.
Dies habe er nicht zu vertreten.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung der strittigen Verbindungsentgelte
verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer von der
Vorinstanz zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Dieses hat in seiner in MMR 2006, 487 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt,
der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Rechnung der Klägerin sei
erschüttert. Das auf dem Rechner des Beklagten vorgefundene Virus könne dazu
geführt haben, dass Nutzerdaten ausgespäht worden seien. Diese hätten dazu
missbraucht werden können, um mit den Zugangscodes, die der Beklagte und seine
Angehörigen zur Einwahl in das Internet verwendeten, ohne das Zutun und den
Willen des Berechtigten das Internet auf Kosten des Anschlussinhabers zu nutzen,
vergleichbar mit dem unbefugten Aufschalten einer zweiten Leitung. Dies sei von
dem berechtigten Nutzer, der zu Vorkehrungen gegen Computerviren nicht ohne
besonderen Anlass verpflichtet sei, nicht zu vertreten.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das angefochtene Urteil beruht, wie die Revision mit Recht rügt, darauf, dass
das Berufungsgericht die tatsächlichen Feststellungen, die seiner Entscheidung
zugrunde liegen, verfahrensfehlerhaft getroffen hat.
a) Das Berufungsgericht durfte nicht ohne weiteres davon ausgehen, das auf dem
Heimcomputer vorgefundene Schadprogramm habe dazu führen können, dass unbefugte
Dritte unter Ausspähung und anschließender Verwendung der Zugangsdaten des
Beklagten über eine virtuelle "zweite Leitung" auf dessen Kosten Mehrwertdienste
nutzten sowie Dialer aktivierten und so die strittigen Verbindungsentgelte
verursachten. Der Sachvortrag der Parteien bot für diese Annahme keine
hinreichende Grundlage.
Der Beklagte hat, wie für die erste Instanz auch aufgrund des Tatbestandes des
amtsgerichtlichen Urteils feststeht (§ 314 ZPO), in tatsächlicher Hinsicht
lediglich behauptet, durch das Schadprogramm sei heimlich ein Dialer installiert
worden, der unbemerkt Verbindungen in das Internet über Mehrwertdienstenummern
hergestellt habe. Diesen Sachvortrag hat der Beklagte in der Berufungsinstanz
schriftsätzlich wiederholt. Dass er darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung
weitere Behauptungen über die Wirkungsweise des "Trojaners" aufgestellt hat, ist
weder dem Sitzungsprotokoll noch den tatbestandlichen Feststellungen des
Berufungsurteils zu entnehmen. Die vom Berufungsgericht angenommene
Funktionsweise des Schadprogramms unterscheidet sich wesentlich von derjenigen,
die der Beklagte vorgetragen hat. Während ein heimlich installierter Dialer von
dem betroffenen Computer aus Internetverbindungen selbsttätig über teure
Mehrwertdienstenummern herstellt (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 201), geht das
Berufungsgericht, wie es im Einzelnen ausführt, im Gegensatz dazu davon aus,
dass der "Trojaner" "nur" die Internetzugangsdaten des befallenen Rechners
ausspäht und es so ermöglicht, auch von anderen Computern aus das Internet auf
Kosten des geschädigten Anschlussinhabers zu nutzen. Im ersten Fall wird stets
der betroffene Rechner für die Verbindungen verwendet. In der zweiten
Fallgestaltung können hingegen andere Computer genutzt werden, wobei ein
berechtigter Zugang vorgetäuscht wird.
Auch mit dem Vortrag der Klägerin ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht in
Einklang zu bringen. Diese hat den Behauptungen des Beklagten - insoweit noch in
Übereinstimmung mit dem Ausgangspunkt der Vorinstanz - entgegen gehalten, das
Schadprogramm habe es lediglich ermöglicht, dass Dritte die auf dem Computer
gespeicherten Benutzerdaten ausspähen. Nicht vorgetragen hat die Klägerin
hingegen, dass der Missbrauch dieser Daten dazu führen konnte, dass sich die
Rechnung für die von der Klägerin hergestellten Verbindungen erhöhte. Vielmehr
ergibt sich aus dem Zusammenhang ihrer Ausführungen der Wille der Klägerin, dies
zu bestreiten. In der Anspruchsbegründung hat die Klägerin zwar erklärt, über
die ausspionierte Zugangsberechtigung hätten auf Kosten des Berechtigten
Verbindungen aufgebaut werden können. Dem ist aber - entgegen der
Schlussfolgerung der Vorinstanz - nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass
die Klägerin eingeräumt hat, diese Verbindungen würden, wie die hier strittigen,
als solche, die sie hergestellt hat, auf der Telefonrechnung erscheinen. Soweit
die Behauptungen der Klägerin mehrdeutig waren, hätte die Vorinstanz gemäß § 139
Abs. 1 und 2 ZPO auf die von ihr aus dem Vortrag gezogenen Schlüsse hinweisen
und Gelegenheit zu dessen Präzisierung geben müssen (vgl. BGH, Urteil vom 12.
Juli 1988 - VI ZR 283/87 - juris Rn. 13, insoweit nicht in NJW-RR 1988, 1373 f
abgedruckt).
Die Klägerin hätte, wie sie mit der Revision geltend macht, auf einen solchen
Hinweis vorgetragen und unter Sachverständigenbeweis gestellt, das Ausspähen der
Benutzerdaten hätte allenfalls ermöglicht, dass sich der unberechtigte Nutzer
auf Kosten des Anschlussinhabers bei dem Unternehmen, das diesem den Zugang zum
Internet verschafft (Access-Provider), einwählt. Dies hätte bewirkt, dass sich
die vom Provider abgerechneten, auf der Telefonrechnung der Klägerin gesondert
ausgewiesenen Kosten erhöht hätten, nicht aber - wie hier - das Entgelt für die
von der Klägerin hergestellten 0190-Verbindungen. Das Berufungsgericht hätte,
wenn es diesen Vortrag, wie geboten, berücksichtigt hätte, zu den
unterschiedlichen Behauptungen der Parteien Beweis erheben müssen (dazu auch
sogleich b).
b) Das Berufungsgericht hätte, wie die Revision ebenfalls zutreffend rügt,
überdies nicht ohne vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens davon
ausgehen dürfen, der auf dem Rechner des Beklagten vorgefundene "Trojaner" habe,
vergleichbar mit einer zweiten Leitung, das strittige erhöhte Entgeltaufkommen
verursachen können. Die Annahme der Vorinstanz beruht auf einer technischen
Schlussfolgerung aus dem Vortrag der Klägerin. Diesen Schluss durfte das
Berufungsgericht nicht aus eigener Sachkompetenz ziehen. Es hätte die Stellung
eines entsprechenden Beweisantrags anregen oder die Beweisanordnung
gegebenenfalls von Amts wegen (§ 144 Abs. 1 ZPO) treffen müssen.
Es ist zwar grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters
überlassen, ob er seine eigene Sachkunde für ausreichend erachtet und deshalb
von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absieht (vgl. z.B. BGH,
Urteil vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99 - NJW 2000, 1946, 1947). Die Grenze
seines Ermessens hat das Berufungsgericht jedoch nicht eingehalten. Die
Würdigung eines nicht einfachen technischen Sachverhalts, wie die Beurteilung,
in welcher Weise das auf dem Rechner des Beklagten vorgefundene Schadprogramm
wirkt und ob es das umstrittene Entgeltaufkommen verursachen konnte, setzt
besondere computertechnische Kenntnisse voraus und wird nicht schon durch die
Kenntnis allgemeiner Erfahrungssätze ermöglicht (Ernst CR 2006, 590, 594). Der
Tatrichter kann, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden
Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten,
wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag (z.B.: BGHZ
159, 254, 262; BGH, Urteile vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - NJW-RR 2002,
166, 167 und vom 14. Februar 1995 - VI ZR 106/94 - NJW 1995, 1619 jew. m.w.N.).
Eigenes computertechnisches Fachwissen hat das Berufungsgericht jedoch weder in
dem Urteil noch, wie es außerdem geboten gewesen wäre (vgl. MünchKommZPO/Damrau,
ZPO, 2. Aufl., § 402 Rn. 7; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 402 Rn. 7), in
einem vorherigen Hinweis an die Parteien dargetan.
2. Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).