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Trunkenheit im Straßenverkehr – Vorsatz
bei hohem Blutalkoholspiegel?
OLG Hamm
Az.: 3 Ss 507/03
Beschluss vom: 09.11.2003
Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Amtsgerichts Bielefeld vom 16.12.2002 hat der 3. Strafsenat des
Oberlandesgerichts Hamm am 09. 11. 2003 nach Anhörung der
Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 16.12.2002 wird mit den zugrunde
liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld
zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Bielefeld hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im
Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter
Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 29.04.2002
(36 Ds 14 Js 1989/01) zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen in Höhe von
je 15,- € verurteilt. Darüber hinaus hat es gegen den Angeklagten eine isolierte
Sperrfrist von noch 24 Monaten ab dem 29.04.2002 (Rechtskraft des Urteils des
Amtsgerichts Bielefeld vom 29.04.2002 - 36 Ds 14 Js 1989/01 -) festgesetzt.
Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte mit am
23.12.2002 bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangenem Schriftsatz seines
Verteidigers „Rechtsmittel" eingelegt und das Rechtsmittel nach
Urteilszustellung
mit Schriftsatz vom 10.02.2003, beim Amtsgericht Bielefeld eingegangen am
13.02.2003, als Revision bezeichnet und das Rechtsmittel gleichzeitig auf die
Strafzumessung beschränkt. Der Revisionsführer begehrt die Aufhebung des
angefochtenen Urteils im Strafausspruchs wegen des Umfangs der verhängten
Maßregel sowie die Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang an eine andere
Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld. Die Revision wird mit der im Einzelnen
ausgeführten Sachrüge begründet.
Das schriftliche Urteil musste dem Verteidiger am 04.06.2003 und noch einmal am
28.10.2003 zugestellt werden, da die vorangegangenen Zustellungen unwirksam
waren. Der Verteidiger hat deshalb mit Schriftsatz vom 31.10.2003 die
Einstellung des Verfahrens aufgrund der eingetretenen und von dem Angeklagten
nicht zu vertretenden Verfahrensverzögerungen beantragt.
II.
Die zulässige Revision des Angeklagten hat auch in der Sache einen zumindest
vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt
und mit den zugrunde liegenden Feststellungen.
1. Die Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam.
Die Feststellungen des Gerichts zur inneren Tatseite im Rahmen der hier
erfolgten Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sind so knapp
und unvollständig, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der
Rechtsfolgenentscheidung bilden (Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 318 StPO Rdnr.
16 m.w.N.). Das Amtsgericht hat nämlich keine hinreichenden Feststellungen zur
vorsätzlichen Tatbegehung durch den Angeklagten getroffen. Bei der Verurteilung
wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB kann nämlich
nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit auf eine
vorsätzliche Begehungsweise geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere auf die
vorsätzliche Tatbegehung hinweisende Umstände hinzutreten. Für die Annahme
vorsätzlicher Begehung bedarf es deshalb der Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles, insbesondere der Täterpersönlichkeit, des Trinkverlaufs wie auch
dessen Zusammenhang mit dem Fahrtantritt sowie des Verhaltens des Täters während
und nach der Tat (OLG Hamm, Blutalkohol 2000, 116; ständige Rechtsprechung aller
Senate des Oberlandesgerichts Hamm). Es gibt nämlich nach wie vor keinen
Erfahrungssatz, dass derjenige, der in erheblichen Mengen Alkohol getrunken hat,
seine Fahruntüchtigkeit erkennt. Vielmehr müssen weitere auf die vorsätzliche
Tatbegehung hinweisende Umstände hinzutreten. Dabei kommt es auf die vom
Tatrichter näher festzustellende Erkenntnisfähigkeit des Fahrzeugführers bei
Fahrtantritt an (OLG Hamm, a.a.O.).
Insofern lässt das Urteil angesichts der Einlassung des Angeklagten, er könne
sich aufgrund seiner Alkoholisierung an das Tatgeschehen nicht mehr erinnern,
hinreichende Feststellungen - etwa zum Trinkverlauf oder zur Art der vom
Angeklagten zu sich genommenen Getränke - sowie eine Auseinandersetzung mit den
insoweit für die Beurteilung der Schuld bedeutsamen Gesichtspunkte vermissen.
Die Annahme des Amtsgerichts, dem Angeklagten sei seine Fahruntüchtigkeit
bewusst gewesen, beruht vielmehr lediglich auf einer Vermutung ohne Darlegung
konkreter Anhaltspunkte. Damit bilden die Feststellungen aber keine hinreichende
Grundlage für die Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs mit der Folge, dass die
Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam ist (vgl. OLG
Köln, Blutalkohol 2000, 371, 372 f). Damit ist gleichzeitig auch die Revision
auf die allgemeine Sachrüge hin begründet.
2. Eine Schuldspruchberichtigung des Inhalts, dass der Angeklagte wegen
fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt wird, hat der Senat nicht
vorgenommen. Die Voraussetzungen für eine Schuldspruchberichtigung liegen nicht
vor. Eine solche Schuldspruchberichtigung ist in der Rechtsprechung vereinzelt
vorgenommen worden, wenn sich aus dem festgestellten Sachverhalt ohne weiteres
fahrlässiges Handeln ergibt, wenn der Angeklagte sich gegen den
Fahrlässigkeitsvorwurf nicht anders hätte verteidigen können und wenn
auszuschließen ist, dass die Zugrundelegung fahrlässigen Handelns zu einem
milderen Rechtsfolgenausspruch geführt hätte (OLG Naumburg, Blutalkohol 2000,
375) bzw. wenn weitergehende Aufklärungsmöglichkeiten zur inneren Tatseite
ausgeschlossen werden können (Senat, Beschluss vom 27.09.2001, 3 Ss 823/01).
Letzteres ist hier aber aufgrund der äußerst lückenhaften Feststellungen des
Amtsgerichts nicht der Fall. Das Amtsgericht hat nicht mehr festgestellt, als
dass der Angeklagte zur Tatzeit einen PKW im öffentlichen Straßenverkehr geführt
hat und dass die ihm um 2.57 Uhr entnommene Blutprobe eine
Blutalkoholkonzentration von 2,32 o/oo ergeben hatte. Zwar hat der Angeklagte
angegeben, er könne sich an den Tathergang nicht mehr erinnern. Dies schließt
aber nicht aus, dass zumindest zum Beginn der Alkoholaufnahme durch den
Angeklagten am 12./13.03.2002 sowie zum Trinkverlauf nähere Feststellungen etwa
durch die Einvernahme von Zeugen getroffen werden können, die dann auch eine
zuverlässige Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte vorsätzlich oder
fahrlässig gehandelt hat, ermöglichen. Hinzu kommt, dass unter Zugrundelegung
des maximalen Abbauwertes von stündlich 0,2 o/oo zuzüglich eines einmaligen
Sicherheitszuschlages von 0,2 o/oo (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 20
Rdnr. 9 d) die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit etwa 2,62 o/oo
betragen hätte. Dieser hohe Blutalkoholwert in Verbindung mit der Einlassung des
Angeklagten, sich aufgrund seiner Alkoholisierung an das Tatgeschehen nicht mehr
erinnern zu können, lässt es auch nicht ausgeschlossen erscheinen, dass der
Angeklagte zur Tatzeit möglicherweise schuldunfähig gewesen ist. Auch hierzu
wird das Amtsgericht - sachverständig beraten - ergänzende Feststellungen im
Rahmen der erneuten Verhandlung der Sache zu treffen haben.
3. Für eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 206 a Abs. 1 StPO infolge der
eingetretenen Verfahrensverzögerungen durch die wiederholte Zustellung des
schriftlichen Urteils sieht der Senat keine Veranlassung. Eine rechtswidrige
Verfahrensverzögerung durch die Strafverfolgungsorgane vermag sich grundsätzlich
nur bei der Strafzumessung auszuwirken, und zwar als selbstständiger
Strafmilderungsgrund neben dem langen Zeitabstand zwischen Tat und Urteil sowie
der Belastung des Angeklagten durch die lange Verfahrensdauer. Nur in
Extremfällen führt ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zu einem
unmittelbar aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Verfahrenshindernis (BVerfG,
AnwBl. 2001, 120; NStZ 1997, 591; NJW 1995, 1277, 1278; 1993, 3254, 3255; 1992,
2472, 2473; BayObLG, NStZ-RR 2003, 119 m.w.N.).
Ob ein festgestellter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot so gewichtig ist,
dass eine Kompensation im Rahmen einer Sachentscheidung nicht mehr in Betracht
kommt und er daher der Weiterführung des Verfahrens insgesamt entgegensteht, ist
demnach nicht nur von der bereits verstrichenen und noch zu erwartenden
Verfahrensdauer sowie dem Umfang der Latenzzeiten abhängig, sondern auch vom Maß
der Schuld des Angeklagten und des daraus resultierenden staatlichen
Strafverfolgungsinteresses (BayObLG, a.a.O.). Ohne ausreichende tatsächliche
Feststellungen zur Tatschuld des Angeklagten kann daher in der Regel von
vornherein ein aus der Verletzung des grundgesetzlichen Beschleunigungsgebotes
hergeleitetes Verfahrenshindernis jedenfalls nicht positiv festgestellt werden (ebda.).
Schon deshalb kann hier keine Einstellung des Verfahrens erfolgen. Wie
ausgeführt hat das Amtsgericht nämlich gerade keine zureichenden Feststellungen
zur Tatschuld des Angeklagten getroffen. Hinzu kommt, dass bei einer
Verfahrensverzögerung von etwa acht Monaten, wie sie hier zu verzeichnen ist,
eine Einstellung des Verfahrens auch wegen des Ausmaßes der Verzögerung noch
nicht in Betracht kommt. Nach den Erfahrungen des Senates wird eine im Februar
eines Jahres begründete Revision dem Senat frühestens im April desselben Jahres
vorgelegt, wenn keine Verfahrensverzögerungen erfolgen. Eine Verzögerung um etwa
acht Monate kann aber noch im Rahmen der Strafzumessung hinreichend
berücksichtigt werden und nötigt nicht zur Einstellung des Verfahrens (vgl.
BVerfG, StV 2003, 383). Es ist auch nicht erkennbar, dass die eingetretene
Verfahrensverzögerung hier zu derart besonderen Belastungen des Angeklagten
geführt hat, dass deshalb die Einstellung des Verfahrens in Betracht zu ziehen
wäre (vgl. auch hierzu BVerfG, StV 2003, 383, 384).]
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