Trunkenheit im Verkehr bei Einnahme von
Appetitzüglern und koffeinhaltiger Getränke
LG Freiburg
Az: 7 Ns 550 Js 179/05 - AK 38/06
Beschluss vom 02.08.2006
Das Landgericht Freiburg - 7. Kleine Strafkammer - hat auf Grund der vom
26.07.2006 bis zum 02.08.2006 dauernden Hauptverhandlung in der Sitzung vom
02.08.2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im
Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die
Geldstrafe 70 Tagessätzen zu je 10,-- Euro
beträgt und dass die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ab jetzt
noch 3 Monate beträgt.
Die Berufung der Angeklagten wird verworfen.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom 09.01.2006 wurde die Angeklagte
wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu je 10,-- Euro verurteilt. Zugleich wurde ihr die Fahrerlaubnis
entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von noch 3 Monaten
gegen sie verhängt. Gegen dieses Urteil legten sowohl die Angeklagte als auch
die Staatsanwaltschaft jeweils form- und fristgerecht Berufung ein, wobei die
Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte.
Die Berufung der Angeklagten, die einen Freispruch erstrebte, hatte keinen
Erfolg. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde die Geldstrafe erhöht und
eine insgesamt längere Sperrfrist verhängt.
II.
Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Strafkammer folgende
Feststellungen getroffen:
Die Angeklagte wurde am 00.00.0000 in F. geboren. Nach der Beendigung des
Schulbesuchs erlernte sie den Beruf der Bäckereifachverkäuferin. Später machte
sie eine Zusatzausbildung zur Kosmetikerin. Zuletzt war die Angeklagte als so
genannte Promoterin tätig: im Rahmen von Werbeaktionen der Deutschen Telekom war
die Angeklagte in verschiedenen Niederlassungen im süddeutschen Raum (T-Punkt)
sowie in Einkaufszentren damit betraut, neue Telefonkunden für einen
DSL-Anschluss mit mehrjähriger Vertragsbindung zu gewinnen. Weiter war sie in
Drogeriemärkten im Raum F. bei den Verkauf fördernden Werbemaßnahmen eingesetzt.
Nach ihren Angaben erhielt sie durch diese Tätigkeiten etwa 70,-- Euro pro Tag.
Seit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis im Dezember 2004 ist die
Angeklagte nach ihren Angaben arbeitslos und lebt von Zuwendungen ihrer
Bekannten. Sie wohnt gemeinsam mit ihrem langjährigen Lebensgefährten, dem
getrennt lebenden Zeugen V., im Haus seiner Mutter in Freiburg. Die verheiratete
Angeklagte lebt seit längerer Zeit ebenfalls von ihrem Ehemann getrennt. Sie hat
keine Kinder. Nach ihren Angaben hat die Angeklagte Schulden in einer
Größenordnung von rund 60.000,-- Euro.
Die Angeklagte ist mehrfach gesundheitlich beeinträchtigt. So leidet sie an
einer Schilddrüsenfehlfunktion und an Störungen des Gleichgewichts. Die
Universitätsklinik F. hat die Verdachtsdiagnose des so genannten MELAS-Syndroms
gestellt, wobei das Wort MELAS von den Anfangsbuchstaben folgender medizinischer
Erscheinungsbilder abgeleitet ist:
M = Myopathie und Mitochondriopathie
E = Encephalomyopathie
LA = Laktoseübersättigung
S = Stroke (einem Schlaganfall) ähnliche Episoden.
Für eine nähere Abklärung dieses Verdachts wäre eine Muskelbiopsie erforderlich.
Dies hat die Angeklagte bisher unterlassen, da sie alsbald - sofort nach
Wiedererlangung der Fahrerlaubnis - wieder berufstätig sein möchte und dazu die
Aufnahme in einer Krankenversicherung anstrebt. Sobald sie krankenversichert
ist, möchte sie die noch ausstehenden Untersuchungen durchführen lassen, um
Gewissheit über die Verdachtsdiagnose zu bekommen.
Ob die Angeklagte an der gegenwärtig noch als unheilbar eingestuften
Erbkrankheit MELAS-Syndrom leidet oder nicht, war für die Kammer bei der
Bewertung des unten unter III. dargestellten Tatgeschehens ohne Bedeutung. Bei
der Strafzumessung wurde die bisher ungeklärte gesundheitliche Situation, die
für die Angeklagte sicherlich ein psychisches Belastungsmoment darstellt, jedoch
zu ihren Gunsten berücksichtigt (vgl. unten unter VI.).
Die Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im
Einzelnen ist sie wie folgt vorbestraft, wobei hinsichtlich der nachfolgenden
ausführlichen Darstellung auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts
Karlsruhe (vgl. Beschlüsse vom 10.05.2006 - 2 Ss 74/06 und vom 13.07.2006 - 2 Ss
123/06) verwiesen wird.
1. Am 10.12.1998 verurteilte sie das Amtsgericht K. - Cs 33 Js 30146/98 - wegen
Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 15
Tagessätzen zu je 30,-- DM.
Nach den Feststellungen des Strafbefehls beleidigte die Angeklagte am 14.08.1998
in Kenzingen die Geschädigte mit dem Wort „Votz" und sagte zu ihr, sie solle
ihre Fresse halten. Danach sagte sie zur Geschädigten, wenn sie ihre Schnauze
jetzt nicht halte, haue sie ihr eine in die Fresse. Als die Geschädigte sich
vorbeugte, schlug die Angeklagte ihr ins Gesicht, so dass die Geschädigte eine
Schwellung am linken Ohr mit Druckschmerz erlitt.
2. Am 07.11.2000 verurteilte sie das Amtsgericht E. - Cs 32 Js 27515/00 - wegen
vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu je 30,-- DM.
Nach den Feststellungen des Strafbefehls verletzte sie am 21.09.2000 im
Optikergeschäft K. in E. den M. K., indem sie ihm eine schmerzhafte Ohrfeige
versetzte. Außerdem beleidigte sie ihn mit den Worten „Betrüger, perverse Sau,
Wichser".
3. Am 15.07.2004 verurteilte sie das Amtsgericht E. - 2 Cs 320 Js 7553/04 -
wegen Betrugs in 3 Fällen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,--
Euro.
Nach den Feststellungen des Strafbefehls tätigte die Angeklagte im Januar 2004
unter falschem Namen verschiedene Bestellungen bei mehreren Firmen, wobei sie
vorgefasster Absicht entsprechend nach Erhalt der Ware die Rechnungen nicht
bezahlte:
am 23.01.2004 Geschirr im Wert von 149,05 Euro,
am 25.01.2004 Zahnpflegeartikel im Wert von 504,50 Euro,
am 27.01.2004 Zahnpflegeartikel im Wert von 590,50 Euro.
4. Am 20.07.2004 verurteilte sie das Amtsgericht E. - 2 Cs 320 Js 19381/04 -
wegen Betrugs in 5 Fällen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,--
Euro.
Nach den Feststellungen des Strafbefehls bestellte die Angeklagte im März und
April 2004 über das Internet bei mehreren Firmen verschiedene Waren, wobei sie
unbefugt die Kreditkarte einer anderen Frau aus Wien benutzte und letztlich die
Rechnungen nicht bezahlte:
a) am 23.03.2004 Geschirr und Gebäck für 217,95 Euro.
b) am 07.04.2004 Teegebäck für 623,-- Euro.
c) am 09.04.2004 Medikamente für 100,25 Euro.
d) am 11.04.2004 Medikamente für 103,92 Euro.
e) am 14.04.2004 Kosmetika für 197,74 Euro.
III.
In der Berufungshauptverhandlung wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Im Dezember 2004 war die Angeklagte wegen des Weihnachtsgeschäfts beruflich
stark eingespannt und arbeitete als Promoterin täglich 10 bis 12 Stunden. Am
Donnerstag, dem 30.12.2004, war die 1,74 m große und damals 68 kg schwere
Angeklagte durch eine Erkältung und eine Darmgrippe gesundheitlich angeschlagen.
Gleichwohl ging sie ihrer Arbeit nach und fuhr morgens mit ihrem Pkw Marke
Daimler Chrysler, amtliches Kennzeichen OG-TS 930, über die Autobahn A5 von
ihrem damaligen Wohnort E. in das rund 30 km entfernte F. Dort baute sie gleich
nach ihrer Ankunft in einem Einkaufsmarkt ihren Stand auf und führte den ganzen
Tag über Kundengespräche. Um trotz ihrer angeschlagenen Gesundheit den
Arbeitstag durchhalten zu können, trank sie immer wieder Kaffee und „Cola light"
über den Tag verteilt, insgesamt mindestens 1,5 Liter Kaffee und rund 2 Liter
„Cola light". Zusätzlich nahm sie ein Vielfaches der therapeutisch empfohlenen
Dosis des Medikaments „Antiadipositum X 112 T" ein. Dieses Medikament, ein
Appetitzügler, kannte die Angeklagte seit einigen Jahren und hatte es früher
über einen gewissen Zeitraum eingenommen, um dadurch ihr Gewicht zu reduzieren.
Damals hatte sie die Erfahrung gemacht, dass der in diesem Medikament enthaltene
Wirkstoff Norpseudoephedrin bei hoher Dosis eine aufputschende Wirkung
entfaltete. Etwa seit Anfang Dezember 2004 nahm die Angeklagte wieder regelmäßig
„Antiadipositum X 112 T" zu sich, um ihr - subjektiv so empfundenes -
Gewichtsproblem in den Griff zu bekommen. Obwohl die Angeklagte den
Beipackzettel des Medikaments gelesen hatte und wusste, dass bei gleichzeitiger
Einnahme von Koffein die Wirkung von Norpseudoephedrin verstärkt und die
Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr dadurch beeinträchtigt werden
konnte, nahm sie bewusst etwa die 23-fache Menge der empfohlenen Tagesdosis (12
Tropfen Lösung = 30 mg Norpseudoephedrin) bzw. die 18-fache Menge der
empfohlenen Dosis bei zweimaliger Zufuhr pro Tag (insgesamt 16 Tropfen Lösung =
40 mg Norpseudoephedrin) zu sich. Die Angeklagte wusste dabei auch, dass sie
durch den Genuss von 1,5 Litern Kaffee und 2 Litern „Cola light" eine erhebliche
Menge Koffein aufnahm. Bei der Einnahme all dieser Substanzen kam es der
Angeklagten gerade darauf an, die Krankheitssymptome von Erkältung und
Darmgrippe zu überspielen und sich so weit aufzuputschen, dass sie den
anstrengenden Arbeitstag überstehen konnte.
Die Gebrauchsinformation (so genannter Beipackzettel) des Medikaments „Antiadipositum
X 112 T" enthält u.a. folgende Hinweise:
„Wirkstoff: D-Norpseudoephedrinhydrochlorid.
Zusammensetzung: 1 g Lösung enthält:
arzneilich wirksamer Bestandteil: 40 mg D-Norpseudoephedrinhydrochlorid,
entsprechend 15 Tropfen; sonstiger Bestandteil: gereinigtes Wasser.
Darreichungsform und Inhalt: 15 ml (N1) Lösung zum Einnehmen.
Indikationsgruppe: Appetitzügler.
Anwendungsgebiete: Zur Unterstützung der Gewichtsreduktion bei
ernährungsbedingtem Übergewicht im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzeptes,
das zur Verhaltensänderung des Patienten führen soll.
Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen mit anderen Mitteln:
Weiterhin darf D-Norpseudoephedrin nicht angewendet werden bei anfallsweise
auftretenden Tachykardien, tachykarden Arrhythmien, Phäochromozytom,
Schilddrüsenüberfunktion, schweren Formen der Angina pectoris, Engwinkelglaukom
(grüner Star), Psychosen, Abhängigkeitsanamnese.
Wechselwirkungen mit anderen Mitteln: Welche Arzneimittel beeinflussen sich in
der Wirkung?
Die Wirkungen mancher Arzneimittel können durch gleichzeitige Anwendung anderer
Mittel beeinflusst werden. … Eine Wirkungsverstärkung und Erhöhung des
Suchtpotentials kann bei gleichzeitiger Einnahme von hohen Dosen von Koffein
(Kaffee, Coca Cola) nicht ausgeschlossen werden.
Dosierungsanleitung: Soweit nicht anders verordnet: Früh und mittags jeweils
eine halbe Stunde vor den Mahlzeiten Einnahme von 4-8 Tropfen Antiadipositum X
112 T (entsprechend 10-20 mg D-Norpseudoephedrin) mit reichlich Flüssigkeit oder
einmal täglich Einnahme von 8-12 Tropfen Antiadipositum X 112 T (entsprechend
20-30 mg D-Norpseudoephedrin), ebenfalls mit reichlich Flüssigkeit nach dem
Frühstück.
Dauer der Anwendung: Falls nach 3-4 Wochen keine Gewichtsabnahme festgestellt
wird, sollte die Behandlung abgebrochen werden. Auch bei anhaltender
Gewichtsabnahme sollte Antiadipositum X 112 T nicht länger als insgesamt 12
Wochen eingenommen werden.
Nebenwirkungen: Arzneimittel können neben den erwünschten Hauptwirkungen auch
unerwünschte Wirkungen, so genannte Nebenwirkungen haben. Nebenwirkungen, die im
zeitlichen Zusammenhang mit der Anwendung von D-Norpseudoephedrin beobachtet
wurden, jedoch nicht bei jedem Patienten auftreten müssen, werden im Folgenden
genannt: Häufig kommt es zu innerer Unruhe und gesteigerter Erregung,
Nervosität, Spannungsgefühl und Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen treten
ebenfalls häufig auf. Gelegentlich kommt es zu Blutdrucksteigerungen,
Steigerungen der Herzfrequenz, Herzrhythmusstörungen oder Herzschmerzen. Selten
kommt es zu Persönlichkeitsveränderungen.
Hinweise: ... Antiadipositum X 112 T kann auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch
das Reaktionsvermögen so weit verändern, dass die Fähigkeit zur aktiven
Teilnahme am Straßenverkehr oder zum Bedienen von Maschinen beeinträchtigt wird.
Dies gilt im verstärkten Maß im Zusammenwirken mit Alkohol."
Obwohl der Angeklagten bewusst war, dass sie an diesem Tag neben einer
erheblichen Überdosis des Medikaments „Antiadipositum X 112 T" auch Koffein in
größerer Menge zu sich genommen hatte und auf Grund der ihr bekannten
Warnhinweise des Beipackzettels wusste, dass als Folge des Zusammenwirkens
dieser Substanzen eine erhebliche Einschränkung der Fahrtüchtigkeit und sogar
eine Fahruntüchtigkeit eintreten konnte, entschloss sie sich gleichwohl etwa
gegen 18.45 Uhr, mit ihrem Pkw wieder über die Autobahn A5 die Heimfahrt nach E.
anzutreten.
Zu Beginn dieser Fahrt am 30.12.2004 gegen 18.45 Uhr war die Angeklagte nach dem
anstrengenden Arbeitstag auf Grund des eingenommenen Medikaments „Antiadipositum
X 112 T" und der koffeinhaltigen Getränke absolut fahruntüchtig, was ihr
angesichts der ihr nicht verborgen gebliebenen gesundheitlichen Auswirkungen
(dazu weiter unten) bewusst war bzw. womit sie rechnete und diese Folge
gleichwohl billigend in Kauf nahm. Bereits wenige Minuten nach Fahrtantritt
verpasste die Angeklagte wegen ihrer Fahruntüchtigkeit (Konzentrations- und
Wahrnehmungsstörungen) auf der Bundesstraße 3 (B3) in F.-Nord die ihr im Übrigen
bestens bekannte Abfahrt zum Autobahnzubringer und fuhr stattdessen weiter
geradeaus auf der B3 in Richtung Norden. Als sie kurz darauf bemerkte, dass sie
die Abfahrt zur Autobahn verpasst hatte, und obwohl ihr spätestens dadurch
bewusst geworden war, dass sie nicht mehr in der Lage war, am Straßenverkehr
teilzunehmen, entschloss sie sich gleichwohl, ihre Heimfahrt fortzusetzen,
nunmehr auf der B3 zu bleiben und - parallel zur Autobahn - durch die
Ortschaften E., K. und H. nach E. zu fahren. Obwohl auf der gut ausgebauten und
teilweise 4-spurig verlaufenden B3 bis nach E. überwiegend eine
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zulässig ist - in einigen Kreuzungsbereichen
wird die Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h reduziert -, fuhr die Angeklagte, die
an ihren Konzentrations- und Wahrnehmungsstörungen sowie ihrem starken Zittern
ihre Fahruntüchtigkeit erkannt hatte, mit einer deutlich langsameren
Geschwindigkeit von höchstens 50-60 km/h. Sie stellte nämlich fest, dass sie bei
einer höheren Geschwindigkeit ihren Pkw überhaupt nicht mehr beherrscht hätte.
Während der Weiterfahrt schwankte sie mit ihrem Pkw innerhalb ihres
Fahrstreifens von rechts nach links und zurück (so genannte Schlangenlinien),
machte ständig abrupte Lenk- und Gegenlenkbewegungen und bremste in kurzen
Abständen immer wieder abrupt ihren Pkw grundlos ab, so dass diese ungewöhnlich
langsame, schwankende und ruckartige Fahrweise den nachfolgenden Autofahrern
auffiel. Verkehrsbedingt bestand kein Anlass, langsam zu fahren; insbesondere
war trotz der niedrigen Temperaturen von wenigen Graden über Null die Fahrbahn
nicht glatt. Wegen der langsamen Fahrweise der Angeklagten bildete sich hinter
ihrem Fahrzeug eine Schlange von mehreren Fahrzeugen, doch wagte wegen ihrer
Fahrweise in Schlangenlinien keiner der nachfolgenden Autofahrer, den Pkw der
Angeklagten zu überholen, selbst wenn es mangels Gegenverkehrs ansonsten
durchaus möglich gewesen wäre. Vielmehr verständigte der unmittelbar hinter der
Angeklagten fahrende Zeuge K., der in dem Pkw der Angeklagten einen betrunkenen
Fahrer vermutete, per Mobiltelefon das Polizeirevier in E. und wies die Beamten
auf das auffällig fahrende Fahrzeug der Angeklagten hin.
Auf Grund dieser telefonischen Meldung warteten PHM B. und POMin S. in ihrem
Streifenwagen an der Elzbrücke am Ortsanfang von E. auf das Eintreffen des
Fahrzeugs der Angeklagten. Als die Beamten kurz nach 19.00 Uhr das Fahrzeug
erkannten, setzten sie sich mit ihrem Streifenwagen unmittelbar hinter den Pkw
und folgten der Angeklagten über eine Strecke von rund 600 Metern, wobei die
Angeklagte die gleiche Fahrweise zeigte wie zuvor. Daraufhin entschlossen sich
die Beamten, das Fahrzeug der Angeklagten anzuhalten und sie einer Kontrolle zu
unterziehen. Die Angeklagte reagierte jedoch infolge ihrer Wahrnehmungsstörungen
weder auf die Anhalteaufforderung mittels Leuchtdisplay am Streifenwagen noch
auf das dann dazu geschaltete Blaulicht, sondern fuhr weiter. Erst beim Halten
an der nächsten roten Ampel konnte POMin S. die Angeklagte persönlich ansprechen
und forderte sie auf, nach rechts auf den Festplatz abzubiegen und dort
anzuhalten, was die Angeklagte sodann auch tat und aus dem Fahrzeug ausstieg.
Während der Kontrolle durch die Beamten war die Angeklagte nervös und unruhig,
zitterte stark und fiel beim Gehen durch leichte Gleichgewichtsstörungen und
einen schleppenden Gang auf. Der um 19.12 Uhr durchgeführte Alcomat-Test ergab
einen Wert von 0,00 Promille. Um 20.08 Uhr wurde der Angeklagten im
Polizeirevier E. eine Blutprobe entnommen und diese auf Betäubungsmittel
untersucht. Diese Blutprobe enthielt 1.987 Nanogramm/Milliliter Koffein und
2.381 Nanogramm/Milliliter Norpseudoephedrin. Noch am 30.12.2004 wurde der
Führerschein der Angeklagten, der am 15.09.2000 ausgestellt worden war,
einbehalten; am 17.01.2005 wurde durch Beschluss die vorläufige Entziehung der
Fahrerlaubnis angeordnet.
IV.
Die Angeklagte hat zu Beginn der Berufungshauptverhandlung keine Angaben zur
Sache gemacht, sondern sich durch eine Erklärung ihres Verteidigers auf ihre
Angaben vor dem Amtsgericht bezogen, die daraufhin gemäß § 254 StPO verlesen
wurden. Im Rahmen des § 257 Abs. 1 StPO gab sie jedoch im Verlauf der
Berufungshauptverhandlung weitere Erklärungen zur Sache ab und machte auch
ergänzende Angaben zur Sache im Rahmen ihres letzten Wortes. Auch der Zeuge
Richter am Amtsgericht U. berichtete in der Berufungshauptverhandlung über die
frühere Einlassung der Angeklagten im Rahmen der von ihm geleiteten
erstinstanzlichen Hauptverhandlung.
Danach hatte die Angeklagte eingeräumt, nach einem anstrengenden Arbeitstag die
Fahrt vom 30.12.2004 von F. bis nach E. durchgeführt zu haben. Dabei habe sie
sich allerdings noch fahrtüchtig gefühlt, obwohl sie Medikamente wie Aspirin
Complex und Vitaminpräparate gegen ihre Erkältung sowie größere Mengen Kaffee
und „Cola light" zu sich genommen habe. Von dem Medikament „Antiadipositum X 112
T" habe sie jedoch keine Überdosis, sondern einmal am Vormittag und einmal gegen
17.30 Uhr jeweils maximal 20 Tropfen eingenommen. Ein auffälliges Fahrverhalten
könne auf die damalige Straßenglätte zurückzuführen sein. Auch wäre denkbar,
dass sie mit ihren hochhackigen Schuhen immer wieder am Bremspedal hängen
geblieben sei, so dass die Bremsleuchten oft reagiert hätten. Schließlich habe
ihr Lebensgefährte V. wenige Tage vor dieser Fahrt die Bremsbeläge an ihrem Pkw
gewechselt und dabei möglicherweise bewirkt, dass die Bremsleuchten immer wieder
aufleuchteten. Im Übrigen sei fraglich, ob das untersuchte Blut überhaupt von
ihr stamme, oder ob von einer Verwechslung der Blutprobe ausgegangen werden
müsse. Selbst wenn die Blutprobe nicht verwechselt worden sei, müsse man davon
ausgehen, dass bei der Herstellung des Medikaments „Antiadipositum X 112 T" ein
Mischungsfehler aufgetreten sei, indem irrtümlich die 20-fache Menge des
Wirkstoffs Norpseudoephedrin abgefüllt worden sei. Den entsprechenden
Beipackzettel habe sie gelesen und sich immer an die Warnhinweise gehalten.
Die Kammer sah sich nicht in der Lage, dieser Einlassung der Angeklagten zu
folgen. Sie ist vielmehr davon überzeugt, dass sich das Tatgeschehen so ereignet
hat, wie es oben unter III. dargestellt ist. Die Zeugen K., PHM B. und POMin S.
schilderten übereinstimmend die auffällige Fahrweise der Angeklagten,
insbesondere auch ihr häufiges unmotiviertes Abbremsen, obwohl sich vor ihrem
Pkw kein anderes Fahrzeug befunden und auch sonst kein Grund zum Abbremsen
bestanden habe. Die Fahrbahn sei keineswegs glatt gewesen, was durch das
verlesene Wettergutachten bestätigt wurde. PHM B. schilderte überdies den
Zustand der Angeklagten, die in ihren Reaktionen extrem langsam gewesen sei,
gezittert habe, einen verwirrten und aufgeregten Eindruck gemacht habe, an
Gleichgewichtsstörungen gelitten und sich schwankend bewegt habe. Da sie auch
gerötete Bindehäute gehabt habe, sei ihm sofort der Verdacht auf Drogen- oder
Medikamentenmissbrauch gekommen. Auch der Blut entnehmende Arzt Dr. H. hatte in
seinem Protokoll auf Grund der durchgeführten Untersuchungen und der Reaktionen
der Angeklagten auf einen leichten bis deutlichen Drogen- bzw.
Medikamenteneinfluss geschlossen.
Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Freiburg ergab
sich, dass auf Grund einer DNA-Analyse die Blutprobe eindeutig von der
Angeklagten stammte. Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität München ergab sich, dass die von der Angeklagten zur Verfügung
gestellte angebrochene Flasche des Medikaments „Antiadipositum X 112 T", aus der
sie am Tattag ihre Tropfen genommen habe, die gleiche Konzentration des
Wirkstoffs Norpseudoephedrin enthielt wie eine zum Vergleich beigezogene
Originalflasche des Herstellers, so dass die behauptete Überkonzentration in
Wirklichkeit nicht vorlag.
Der Sachverständige Dr. L., forensischer Toxikologe, Chemiker und langjähriger
Laborleiter im Institut für Rechtsmedizin der Universität Freiburg, erstattete
in der Berufungshauptverhandlung ein Gutachten zur Frage der Wirkungsweise des
Medikaments „Antiadipositum X 112 T", das in sich klar und ohne Widersprüche war
und dem die Kammer sich nach eigener Überprüfung vollinhaltlich angeschlossen
hat. Danach beträgt die Halbwertzeit von Norpseudoephedrin ca. 3 Stunden, was
bedeutet, dass infolge des Abbaus im menschlichen Körper nach ca. 3 Stunden nur
noch die Hälfte der ursprünglich aufgenommenen Wirkstoffkonzentration
nachweisbar ist. Der Arzneistoff Norpseudoephedrin ist identisch mit Cathin, dem
natürlichen Inhaltsstoff der Khat-Pflanze (vgl. dazu BGH NJW 2005, 163 = NStZ
2005, 229; 452 mit Anm. Weber). Dieser Stoff hemmt das Hungergefühl, senkt das
Schlafbedürfnis und wirkt aufputschend und stimulierend. Die Gefahr der Einnahme
liegt darin, dass bereits nach kurzer Zeit eine Gewöhnung des Körpers eintritt
und die Wirkung des Medikaments nachlässt, was rasch zu einer Steigerung der
Dosis führt. Wegen dieser Gefahr einer Suchterzeugung darf Norpseudoephedrin nur
für eine kurze Zeit genommen werden - maximal 4-6 Wochen. Bei hohen Dosen über
einen längeren Zeitraum treten Entzugserscheinungen auf, wenn das Medikament
abrupt abgesetzt wird. Im Übrigen führen hohe Dosen von Norpseudoephedrin häufig
zu Wahrnehmungsstörungen, Verwirrtheitszuständen, Euphorie, Halluzinationen,
aber auch zu Depressionen und Albträumen. Wegen seiner psychoaktiven Wirkungen
und des hohen Suchtpotentials ist Norpseudoephedrin als berauschendes Mittel im
Sinne des § 316 StGB anzusehen.
Die von der Angeklagten behauptete Einnahme von Aspirin Complex hat dagegen
nicht stattgefunden, denn im Blut wurden keine Salicylate aufgefunden, weder
freies Salicylat noch Gesamtsalicylat.
Der Sachverständige Dr. R., Arzt für Rechtsmedizin am gleichnamigen Institut der
Universität Freiburg, erstattete ein Gutachten zur Frage der Auswirkungen des
Medikaments „Antiadipositum X 112 T" auf die Fahrtüchtigkeit der Angeklagten.
Auch diesem überzeugenden und widerspruchsfreien Gutachten hat sich die Kammer
nach eigener Überprüfung angeschlossen. Danach hätte selbst die Einnahme der
gerade noch zu vertretenden täglichen Maximaldosis von zweimal je 12 Tropfen „Antiadipositum
X 112 T", die als Grenzwert zur toxischen Dosis anzusehen ist, zu einer Zufuhr
von 60 mg des Wirkstoffs Norpseudoephedrin geführt, was im Blutserum zu einer
Konzentration von maximal 200 Nanogramm/Milliliter Norpseudoephedrin geführt
hätte. Der dagegen nachgewiesene Wert von 2.381 Nanogramm/Milliliter ist die
fast 12-fache Menge dieser als toxischer Grenzwert anzusehenden Menge und
bedeutet eine außergewöhnliche und hochtoxische Überdosierung. Da die im
Beipackzettel aufgeführten möglichen Nebenwirkungen bereits bei üblicher und
empfohlener Dosierung auftreten können, muss bei hoher mehrfacher Überdosierung
mit verstärktem Auftreten unerwünschter Nebenwirkungen gerechnet werden. Auch
wenn dieses Medikament als Abmagerungsmittel eingesetzt wird, ist es als
Psychopharmakon zu bezeichnen, da die erwünschte Unterdrückung des Hungergefühls
über zentralnervöse Mechanismen gesteuert wird. In Verbindung mit hoher
Dosierung von Koffein wird Norpseudoephedrin seit längerem missbräuchlich als
Aufputschmittel benutzt. Der festgestellte hohe Wert von 1.987
Nanogramm/Milliliter Koffein führte in Verbindung mit der extremen Überdosierung
des Medika-ments „Antiadipositum X 112 T" zum Zustand der absoluten
Fahruntüchtigkeit, der sich in der von den Zeugen beschriebenen Fahrweise der
Angeklagten zeigte.
Der Zeuge V. hat angegeben, dass er häufig mit der Angeklagten, seiner
Lebensgefährtin, als Team zusammengearbeitet habe. Zum Jahresende 2004 habe
großer Stress geherrscht, und die Angeklagte habe oft einen Arbeitstag von 10-12
Stunden gehabt. Weiter hat der Zeuge angegeben, die Bremsbeläge am Pkw der
Angeklagten ordnungsgemäß gewechselt zu haben. Da er jedoch kein Kupferspray zur
Unterdrückung des so genannten Bremsenquietschens besorgt habe, habe es
vorkommen können, dass die Bremsen gelegentlich gequietscht hätten. Er habe
jedoch ansonsten keinerlei Eingriffe an der Bremsanlage vorgenommen, so dass ein
Aufleuchten der Bremslichter ohne Betätigung der Fußbremse nicht vorgekommen
sei. Die Kammer hat insoweit den von der Angeklagten behaupteten technischen
Mangel an der Bremsanlage ausgeschlossen; auch die hochhackigen Schuhe der
Angeklagten spielten zur Überzeugung der Kammer keine Rolle.
V.
Die Angeklagte ist somit der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316
Abs. 1 StGB schuldig, denn wer unter Missachtung der im Beipackzettel
enthaltenen Warnhinweise hoch dosiert ein Medikament zur Gewichtsabnahme (so
genannter Appetitzügler) einnimmt und zeitgleich große Mengen koffeinhaltiger
Getränke wie Kaffee und/oder Cola konsumiert, macht sich wegen Trunkenheit im
Verkehr gemäß § 316 StGB strafbar, wenn er trotz Beeinträchtigung seiner
Fahrtüchtigkeit durch das Eintreten der beschriebenen Nebenwirkungen wie
Konzentrationsstörungen und Veränderung des Reaktionsvermögens als Führer eines
Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt.
VI.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer zugunsten der Angeklagten berücksichtigt,
dass sie bisher wegen Straßenverkehrsdelikten nicht in Erscheinung getreten ist.
Auch fiel ins Gewicht, dass sie gesundheitlich angeschlagen ist und
möglicherweise an der unheilbaren Erbkrankheit MELAS-Syndrom leidet, wobei die
Ungewissheit darüber für die Angeklagte sicherlich eine große Belastung
darstellt. Schließlich liegt die Tat schon mehr als 1 ½ Jahre zurück, ohne dass
die Angeklagte danach strafrechtlich aufgefallen wäre.
Auf der anderen Seite durfte jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die
Angeklagte in ihrem Zustand eine Strecke von nahezu 10 km zurückgelegt hat, ehe
sie von der Polizei angehalten werden konnte. Die extreme Überdosierung des
Medikaments im Zusammenwirken mit Koffein und der bewusste Missbrauch des
Medikaments als Aufputschmittel führten zu einer Fahruntüchtigkeit in besonders
hohem Ausmaß. Schließlich konnte nicht ganz unberücksichtigt bleiben, dass die
Angeklagte bereits mehrfach strafrechtlich aufgefallen ist, auch wenn es dabei
um Straftaten anderer Art, nämlich um Vermögensdelikte sowie Körperverletzung
und Beleidigung, ging.
Die Kammer hat alle wesentlichen für und gegen die Angeklagte sprechenden
Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die
Verhängung einer
Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,-- Euro
angemessen und ausreichend ist. Diese Strafe entspricht dem Unrechtsgehalt der
Tat im Rahmen der persönlichen Schuld der Angeklagten, wobei sich die Höhe des
einzelnen Tagessatzes aus ihren gegenwärtigen Einkommensverhältnissen ergibt.
Insoweit hat die Kammer bezüglich der Zuwendungen von Freunden eine Schätzung
vorgenommen und auch das mietfreie Wohnen im Haus der Mutter ihres
Lebensgefährten berücksichtigt. Gemäß § 42 StGB konnte Ratenzahlung bewilligt
werden.
Gemäß §§ 69, 69 a StGB waren der Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen, ihr
Führerschein einzuziehen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der
Fahrerlaubnis festzusetzen. Vorliegend handelte es sich um einen Regelfall im
Sinne dieser Vorschriften. Auch wenn die Tat zwischenzeitlich mehr als 1 ½ Jahre
zurückliegt und die Angeklagte seit dieser Zeit auf ihre Fahrerlaubnis
verzichten musste, war die Kammer auf Grund einer Gesamtwürdigung der
Tatumstände, die auf eine erhebliche Charakterschwäche der Angeklagten
hindeuten, und der Persönlichkeit der Angeklagten zum Zeitpunkt der
Urteilsfindung davon überzeugt, dass die Angeklagte immer noch charakterlich
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Es bedarf nach Einschätzung der
Kammer einer weiteren
Sperrfrist von 3 Monaten,
ehe es verantwortet werden kann, der Angeklagten eine neue Fahrerlaubnis zu
erteilen.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 473 Abs. 1 StPO.