|
|
|
|
Trunkenheit im Strassenverkehr - Führerscheinsperre - Ausnahme von bestimmten Kraftfahrzeugen Amtsgericht Frankfurt/Main Az: 920 Cs - 212 Js 23993/06 Urteil vom 25.10.2006 In der Strafsache hat das
Amtsgericht Frankfurt am Main - Strafrichter- in der Sitzung vom 25.10.2006 für
Recht erkannt: Andererseits schließt auch ein Vergehen der Trunkenheit im Verkehr nicht zwingend aus, bestimmte Arten von Fahrzeugen von der Festsetzung einer Sperrfrist auszunehmen. Die Vorschrift des § 69a Abs. 2 StGB ist insoweit besonders gedacht für Berufskraftfahrer, die die Anlasstat nicht während der Berufs- oder Arbeitszeit und nicht mit ihrem beruflich genutzten Kraftfahrzeug begangen haben (LG Frankenthal, Beschluß vom 13.02.1998 III Qs 50/98 - , zit. nach juris [Orientierungssatz]). Besondere Umstände können eine Ausnahme bei einem langjährigen Führerscheininhaber sogar noch bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,24 Promille rechtfertigen (LG Köln, NZV 1991, 245). Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn es sich um eine erstmalige Trunkenheitsfahrt eines bisher verkehrsrechtlich unbelasteten Berufskraftfahrers mit seinem Privatfahrzeug handelt, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer Trunkenheitsfahrt mit seinem Dienstfahrzeug als äußerst gering zu veranschlagen ist (OLG Hamburg, Beschluß vom 11.10.1991 - 603 Qs 769/91 -; Beschluß vom 17.07.1992 - 603 Qs 524/92 -; vgl. AG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.04.1982 - 97 Cs 8 Js 9719/92 - [Orientierungssatz], alle zit. nach juris). Dies ist hier der Fall. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Auch im Verkehrszentralregister sind Eintragungen nicht vorhanden. Es handelt sich - soweit ersichtlich - um die erstmalige und einmalige Trunkenheitsfahrt des Angeklagten. Anhaltspunkte für eine Trunksucht sind ersichtlich nicht vorhanden. Die Blutalkoholkonzentration von zur Tatzeit in 0,81 Promille entspricht etwa 1,2 I Bier, also allenfalls drei Bier á 0,5 I oder vier Bier ä 0,33 I. Ein solcher Konsum, zumal während einer Fußball-Übertragung im Fernsehen, liegt erkennbar noch im Rahmen das sozial Üblichen, ohne dass sich hieraus irgendwelche Schlussfolgerungen im Hinblick auf ein Alkoholproblem ziehen lassen. Dies gilt auch für den von dem Angeklagten geschilderten üblichen Alkoholkonsum von gelegentlich ein oder zwei Bier abends. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die Tat während des Urlaubs Angeklagten erfolgte, also zu keinem Zeitpunkt die Gefahr bestand, am nächsten Tag wieder ein Dienstfahrzeug führen zu müssen. Die Trunkenheitsfahrt erfolgte in der Nacht mit dem Privatfahrzeug des Angeklagten. Anhaltspunkte dafür, dass ein Dienstfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist er damit zu rechnen, dass dem Angeklagten für Privatfahrten unter Alkoholeinfluss ein Müllwagen oder ein Abroll- oder Absetzkipper zur Verfügung stehen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Berufstätigkeit unter Alkoholeinfluss eines der genannten Fahrzeuge führen wird, als daher als äußerst gering zu veranschlagen. Es liegen somit im vorliegenden Fall ausnahmsweise besondere Umstände vor, aus denen sich nach der Überzeugung des Gerichts ergibt, dass trotz fortbestehender genereller Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen das Führen gerade der genannten Fahrzeuge durch den Angeklagten keine Gefährdung der Allgemeinheit, die über die allgemeine Betriebsgefahr eines solchen Fahrzeugs hinausgeht, befürchten lässt und dass der festgestellte Charaktermangel sich nicht in dem konkreten Lebensbereich "Arbeitsplatz/Müllentsorgung" auswirken wird. Bei den genannten Fahrzeugen handelt es sich auch um Fahrzeugarten im Sinne des § 69 a Abs. 2 StGB, die - vergleichbar Feuerlöschfahrzeugen, Straßenwachtfahrzeugen und Rettungswagen (vgl. BayObLG, a. a. 0.; LG Hamburg, a. a. O.) - für eine Ausnahme in Betracht kommen. An dieser Voraussetzung fehlt es, soweit der Angeklagte darüber hinaus eine Ausnahme hinsichtlich sämtlicher Fahrzeuge seines Arbeitgebers begehrt hat (vgl. Tröndle/Fischer, a. a. O., RN 31). VII. Da der Angeklagte verurteilt wurde, hat er die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen (§§ 465 StPO). |
|
Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
| ||||||