Trunkenheitsfahrt: Blutentnahme – richterliche Anordnung
Amtsgericht
Berlin Tiergarten
Az: (310 Gs)
3032 Pls 4513/08
Beschluss vom
28.05.2008
In pp. wird gemäß § 111a Abs. 1
StPO dem Beschuldigten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen vorläufig
entzogen.
Dieser Beschluss wirkt gemäß § 111a Abs. 3 StPO zugleich als Bestätigung der
Beschlagnahme des dem Beschuldigten vom L. am … unter Listennummer C. erteilten
Führerscheins (§§ 94, 98 StPO).
Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis hat der Beschuldigte am … gegen 13:00
Uhr in 1. mit dem Kraftfahrzeug Motorrad – sogenanntes QUAD – mit dem
polizeilichen Kennzeichen B. am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, obwohl
er bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,32 ‰ zur Zeit der Blutentnahme um
15:55 Uhr und von 1,21 ‰ zur Zeit der Blutentnahme um 16.30 Uhr absolut
fahruntauglich war und hierdurch andere Verkehrsteilnehmer und fremde Sachen von
bedeutendem Wert gefährdete, was er erkennen konnte. Er befuhr mit dem Fahrzeug
– Quad – unter anderem die M. rückwärts über eine Distanz von ca. 10 Metern und
fuhr gerade zu in eine Baustelle, die sich in der Kreuzung M. befand und
ordnungsgemäß gesichert war. Alkoholbedingt absolut fahruntauglich und dadurch
in seiner Koordinationsmöglichkeit sowie Motorik deutlich eingeschränkt, gelang
es ihm nicht, das Fahrzeug vor dieser Baustelle zu stoppen. Der Beschuldigte
fuhr in die Baustellengrube hinein, nachdem er die Absperrung umgefahren und
beschädigt hatte. Die Höhe des Fremdschadens betrug ca. 250,00 Euro. Der
Beschuldigte ließ sich aus der Baustellengrube hinausziehen und stellte das Quad
in der Nähe wieder ab. In Kenntnis des verursachten Fremdschadens entfernte er
sich von der Unfallstelle, ohne zuvor die gebotenen Feststellungen zu seiner
Person und der Art der Beteiligung an dem Unfall ermöglicht zu haben.
Vergehen der Straßenverkehrsgefährdung infolge Alkoholisierung und wegen
unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, 142 Abs. 1, 53
StGB.
Es sind daher dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten
die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Ungeeignetheit demnächst
durch Urteil entzogen werden wird (§ 69 StGB), weshalb die vorläufige Entziehung
geboten ist (§ 111a Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 69 Abs. 1 StGB). Soweit der
Beschuldigte sich auf ausschließlichen Nachtrunk beruft und zudem vortragen
lässt, es sei kein Schaden entstanden, er habe die Baustellenabsperrung
untersucht und wieder eingehenkt, kann ihm bei derzeitiger Prüfung der Sach- und
Rechtslage nicht gefolgt werden. Der dringende Tatverdacht besteht eindeutig
fort. Dies belegt der Alkoholabbau im Körper, der sich mit der Alkoholaufnahme
erst nach der Tat nicht vereinbaren lässt. Zudem wurde er von einem Zeugen
beobachtet, wie er ohne Maßnahmen vor Ort flüchtete, so dass der Zeuge berufen
war, die Sicherung der Baustelle vorzunehmen bis zum Eintreffen der Polizei.
Die Bezugnahme auf den Blutalkoholwert aus den beiden Gutachten des LKA und
damit die Verwertung der Blutalkoholbestimmung ist entgegen der Entscheidung der
28. Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 23. April 2008 – 528 Qs 42/08 –
zulässig. Zwar ist richtig, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem
Beschluss vom 12.02.2007 (2 BvR 273/06) entschieden hat, dass bei einer
Blutentnahme als körperlichen Eingriff nach § 81a Abs. 2 StPO eine gerichtliche
Kontrolle gewährleistet sein müsse. Es hat aber ebenso entschieden, dass bei
einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer
richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung auch eine
Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und – nachrangig – ihrer
Ermittlungspersonen besteht. Sicherlich muss, so die Entscheidung weiter, die
Gefährdung des Untersuchungserfolgs mit Tatsachen begründet werden, die auf den
Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind. Hieran mag
es vorliegend noch fehlen. Aber dies gilt nur, wenn die Dringlichkeit nicht
evident ist. Angesichts der Nachtrunkbehauptung und des nicht geringen
Zeitablaufs zwischen Unfallgeschehen und Antreffen des Beschuldigten in seiner
Wohnung sowie mit Rücksicht auf den schnellen Alkoholabbau war der Zweck der
Maßnahme – die Überprüfung, ob der Beschuldigte alkoholisiert und fahruntauglich
war, eine Frage, die essentiell für das gegen ihn eingeleitete Verfahren wegen
Straßenverkehrsgefährdung war – nicht mehr nach Einholung einer richterlichen
Anordnung noch erreichbar. Im Unterschied zur zitierten
Verfassungsgerichtsentscheidung ging es vorliegend nicht um den Nachweis eines
BtM-Konsums, der noch Stunden nach Einnahme und Ergreifen eines Beschuldigten
nachweisbar ist und bleibt, sondern um den Nachweis von Alkohol, der angesichts
seines rapiden Abbaus im Körper – von zugunsten des Beschuldigten 0,2
Promille/Stunde zuzüglich Sicherheitszuschlag – nur unverzüglich gelingen kann.
Im übrigen liegt der Grenzwert an Alkohol im Blut, ab derer erst eine Straftat
sich begründen ließe, weitaus höher, als derjenige für Drogen im Blut unter
Heranziehung der Empfehlung der Grenzwertekommission, so dass mit Rücksicht auf
den schnellen Alkoholabbau und das schnelle Absinken auf diesen BAK-Grenzwert
die Gefahr des Beweismittelverlustes akut droht (vgl. hierzu insgesamt
Landgericht Hamburg, Beschluss vom 12.11.2007, 603 Qs 470/07).
Es überzeugt nicht die Sicht der 28. Kammer des Landgerichts Berlin in ihrem
Beschluss, wenn ausgeführt wird, gerade bei höheren Alkoholisierungen, die durch
alkoholtypische körperliche Ausfallerscheinungen oder durch den
Atemalkoholgehaltwert ersichtlich sind, könnten kurzfristige Verzögerungen,
bedingt durch die Einschaltung des Gerichts, durch Rückrechnung problemlos
ausgeglichen werden und es möge anders hingegen sein bei geringen
Alkoholisierungsgraden, bei denen alkoholtypische Anzeichen fehlen. Denn es
steht dem Beschuldigten nicht im Gesicht geschrieben, welchem
Alkoholisierungsgrad er unterliegt. Ausfallerscheinungen sind da nicht
weiterführend, bleiben sie abhängig von den Trinkgewohnheiten des Beschuldigten.
Es ist ständige Erfahrung in der Praxis der Verkehrsfachabteilungen, dass eine
Rückrechnung des BAK-Wertes so einfach, wie von der 28. Kammer des Landgerichts
unterstellt, nicht möglich ist. Außerdem ist die Legalität eines Eingriffs nicht
ex ante in Abhängigkeit zu bringen von dem Ergebnis der Untersuchung. Im
vorliegenden Verfahren war die Dringlichkeit evident und daher nicht näher zu
dokumentieren. Andere Anzeichen auf Alkohol – wie von der 28. Kammer des
Landgerichts ausgeführt, z.B. Ausfallerscheinungen – gab es zudem nicht.
Eine Willkür im Vorgehen der den Eingriff anordnenden Polizeibeamten, wie sie
von der 28. Kammer des Landgerichts Berlin im dortigen Verfahren unterstellt
wurde, ist nicht ansatzweise gegeben. Es darf in Erinnerung gerufen werden, dass
die Beamten die jahrzehntelange bundesweite Praxis angewendet haben und darauf
vertrauen durften, dass jene Bestand hatte. Außerdem ist die Anordnung einer
Blutentnahme durch einen Polizeibeamten im Wege der Eilkompetenz bei irriger
Annahme drohenden Beweismittelverlustes durch raschen Abbau im Körper nicht
willkürlich und führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (vgl. OLG
Stuttgart, Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 26.11.2007, 1 Ss 532/07, NStZ
2008, 238).
Wesentlich ist zuletzt, dass die 28. Kammer des Landgerichts in ihrem Beschluss
nicht ausreichend das Beweiserhebungs- vom Beweisverwertungsverbot unterschieden
hat. Und es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die unter
Verstoß gegen Beweiserhebungsverbote gewonnenen Ergebnisse verwertbar bleiben.
Eine unter Verstoß gegen diese Grundsätze durchgeführte Zwangsmaßnahme hat nicht
stets die Unverwertbarkeit der aus der Maßnahme gewonnenen Erkenntnisse zur
Folge. Ein Beweisverwertungsverbot stellt die Ausnahme dar und ist nur
anzunehmen, wenn nach Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall der
Verfahrensverstoß so schwer wiegt, dass das Interesse an der
Wahrheitserforschung zurückzutreten hat (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht
Hamburg, 3. Strafsenat, Beschluss vom 29.06.2007 – 3 – 30/07 (REV), 3 – 30/07 (REV)
– 1 Ss 90/07). Ist – im Sinne der jüngeren Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu § 81a Abs. 2 StPO unzulässigerweise – eine
Blutprobenentnahme durch eine Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft statt
durch den zuständigen Richter angeordnet worden, so liegt die Annahme eines
Beweisverwertungsverbots für den Nachweis der Blutalkoholkonzentration im wegen
Trunkenheit im Verkehr geführten Strafverfahren vielmehr regelmäßig fern (so
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 2. Strafsenat, Beschluss vom
04.02.2008, 2 – 81/07 (REV), 2 – 81/07 (REV) – 1 Ss 226/07). So ist es hier.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Sie kann nur schriftlich in
deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Tiergarten eingelegt werden (§ 306 StPO).
Es wird darauf hingewiesen, dass mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe bestraft wird, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu
erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG).