Trunkenheitsfahrt – Blutentnahme und Beweisverwertungsverbot
Amtsgericht
Berlin Tiergarten
Az: (339/299
Ds) 3032 PLs 9355/07 (78/07)
Urteil vom
05.06.2008
Der Angeklagte wird wegen
vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer
Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten
verurteilt.
Dem Angeklagten wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Der
ihm erteilte Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf vor
Ablauf von 3 (drei) Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
I.
…
II.
Am 5. Mai 2007 gegen 02.20 Uhr befuhr der Angeklagte, fahruntauglich infolge
Alkoholgenusses bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,95‰ am 06.05.2007 um
00.15 Uhr und unter Einfluss von Kokain stehend, u.a. die G. allee in
Berlin-Niederschönhausen. Seine Fahruntauglichkeit hatte er dabei durch seine
verwaschene Aussprache und seinen unsicheren Gang erkannt.
III.
Die tatsächlichen Feststellungen ergeben sich auf Grund der glaubhaften Aussage
des Zeugen und auf Grund der in der Hauptverhandlung verlesenen
Blutalkoholgutachten des LKA Berlin vom 8. Mai 2007 und 13. Juni 2007.
Gegen die Verwertbarkeit der Blutalkoholgutachten stehen nach Auffassung des
Gerichts entgegen der Auffassung der Verteidigung keinerlei Bedenken.
Insbesondere liegt zur Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall kein
Beweiserhebungsverbot vor, da beim Verdacht einer Trunkenheitsfahrt regelmäßig
von einer Gefährdung des Untersuchungserfolges auszugehen ist, wenn auf die
richterliche Anordnung der Blutentnahme gewartet wird. Sie ist damit regelmäßig
entbehrlich (Landgericht Hamburg, NZV 2008, 213 bis 215). Dies nur dann
anzunehmen, wenn die Blutalkoholkonzentration im Grenzbereich der Strafbarkeit
liegt, wie es die Strafkammer 28 im vorliegenden Beschwerdeverfahren getan hat,
ist wenig praktikabel und führt zu großer Unsicherheit. Denn die Entscheidung
kann zuverlässig erst nach der Blutentnahme getroffen werden. Alles andere wäre
Spekulation durch den Polizeibeamten. Vielmehr ist mit dem Landgericht Hamburg
davon auszugehen, dass jede zeitliche Verzögerung bis zur Blutentnahme zu
Unsicherheiten bis hin zur Unmöglichkeit führen kann, zuverlässige
Blutalkoholkonzentrationswerte zu bestimmen. Aber selbst wenn man, wie es
teilweise in der Rechtsprechung angenommen wird, bei Verstoß gegen den
Richtervorbehalt des § 81a StPO von einem Beweiserhebungsverbot ausgehen sollte,
so führt dies noch lange nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Denn ein
schwerwiegender Fehler oder gar Willkür bei der Beweiserhebung ist hier nicht zu
erkennen. Die Eilmaßnahme durch die Polizei ist nicht schlechthin verboten,
sondern in Eilfällen gerade gestattet. Der Irrtum über das Vorliegen eines
Eilfalles ist weder schwerwiegender Fehler noch Willkür.
Der Zeuge hat schlüssig, widerspruchsfrei und ohne jegliche Belastungstendenz
die verwaschene Aussprache und den unsicheren Gang des Angeklagten bestätigt. So
hat das Gericht keinerlei Zweifel, im vorliegenden Fall von einer Vorsatztat
auszugehen, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der Angeklagte in der
Vergangenheit bereits mehrfach wegen Alkoholdelikten verurteilt worden war.
IV.
Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten der vorsätzlichen Trunkenheit im
Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
V.
Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht gegen den Angeklagten seine
Vorstrafen berücksichtigt, wo er zum wiederholten Male zu Freiheitsstrafen
verurteilt worden war, so dass auch heute zur Einwirkung auf den Angeklagten nur
die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Betracht kam. Diese wurde mit 6 Monaten
als tat- und schuldangemessen angesetzt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt
werden, da das Gericht Anhaltspunkte für eine günstige Sozialprognose nicht
erkennen kann. Der Angeklagte hat keine festen familiären Anbindungen. Er hat
sich zur Tat nicht eingelassen, so dass Einsicht und Reue in das von ihm
begangene Unrecht nicht zu erkennen ist. So steht nicht zu erwarten, dass der
Angeklagte in Zukunft ein straffreies Leben führen wird.
Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten auch als charakterlich ungeeignet
zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Es liegt ein Regelfall gemäß § 69 STGB
für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor. So hat das Gericht die Fahrerlaubnis
des Angeklagten entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Unter
Berücksichtigung der Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis seit dem
14. August 2007 hält das Gericht die Verhängung einer Fahrerlaubnissperrfrist
gemäß § 69a STGB von 3 Monaten für angemessen. Dies ist das gesetzliche
Mindestmaß, mit dem zur Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall aber auch
auszukommen ist.
VI.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.