Trunkenheitsfahrt – Blutentnahme und Beweisverwertungsverbot
Bundesverfassungsgericht
Az: 2 BvR
784/08
Beschluss vom
28.07.2008
In dem Verfahren über die
Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. März 2008 - Ss
29/08 -,
b) das Urteil des Amtsgerichts Hann. Münden vom 19. Dezember 2007 - 4 Ds 85 Js
20974/07
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richter Broß, Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Juli
2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1. Der Beschwerdeführer kam am Sonntag, dem 15. Juli 2007, gegen 10.00 Uhr als
Fahrer eines Pkw in Folge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit von der Fahrbahn ab
und prallte frontal auf ein ordnungsgemäß die Gegenfahrbahn befahrendes
Fahrzeug; der Beifahrer dieses Fahrzeugs erlitt eine Knieprellung. Die zur
Unfallstelle gerufene Polizei führte beim Beschwerdeführer zunächst einen
Atemalkoholtest durch, der ein Ergebnis von 0,62 Promille aufwies. Auf Anordnung
von Polizeioberkommissar G. wurde dem Beschwerdeführer nach Verbringung auf die
Polizeiwache um 10.56 Uhr von einem Arzt eine Blutprobe entnommen.
Staatsanwaltschaft oder Ermittlungsrichter wurden nicht verständigt. Gründe für
die Anordnung seitens der Polizei wurden nicht dokumentiert. Es ergab sich eine
Blutalkoholkonzentration von 0,43 Promille; zudem fanden sich Rückstände des
Schlafmittels Diazepam.
2. Mit Urteil vom 19. Dezember 2007 verhängte das Amtsgericht Hann. Münden gegen
den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in
Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen
zu je 20 EUR, entzog ihm die Fahrerlaubnis und setzte eine Sperrfrist von fünf
Monaten fest. Entscheidende Beweismittel für die Fahruntüchtigkeit des
Beschwerdeführers waren die auf der Grundlage der Blutprobe erstellten
Blutalkohol- und toxikologischen Gutachten. Deren Verlesung hatte der
Verteidiger des Beschwerdeführers im Hinblick auf die fehlende richterliche
Anordnung widersprochen. Das Amtsgericht führte im Urteil aus, die Anordnung der
Blutentnahme durch die Polizei sei rechtmäßig gewesen. Bei der Feststellung der
Blutalkoholkonzentration für eine bestimmte Tatzeit sei höchste Eile geboten, da
Alkohol im Körper abgebaut werde. Eine Rückrechnung sei zwar möglich, aber immer
mit dem für den Angeklagten günstigsten Wert von 0,1 ? pro Stunde vorzunehmen,
obwohl der normale Abbau laut Sachverständigen bei 0,15 ? liege; hinzu komme
unter Umständen noch eine Einschränkung der Rückrechnung, wenn das Trinkende
nicht feststehe. Hier könne es unter Umständen auf jede Minute ankommen. Nehme
man hinzu, dass die Polizeibeamten vorliegend noch - an einem Sonntagmorgen -
die Unfallstelle absichern, den Beschwerdeführer zur Wache bringen und einen
Arzt herbeiholen mussten, habe Gefahr im Verzug bestanden. Die Blutprobe sei
drei Minuten nach Kenntnis vom dem Ergebnis des Atemalkoholtests entnommen
worden. Selbst wenn man das Vorliegen von Gefahr im Verzug verneine, unterliege
die Blutprobe jedoch keinem Beweisverwertungsverbot. In der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2007 sei von einem
Beweisverwertungsverbot nicht die Rede; dort sei es außerdem nicht um den
Nachweis von Alkohol, sondern von Cannabis gegangen, was zu einer deutlich
geringeren Eilbedürftigkeit geführt habe. Von der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 18. April 2007 zum Verwertungsverbot nach einer nicht
richterlich angeordneten Wohnungsdurchsuchung entscheide sich der vorliegende
Fall deutlich durch die wesentlich geringere Schwere des Verstoßes, wenn man
einen solchen - anders als das erkennende Gericht - überhaupt annehmen wolle.
Von einem bewussten Ignorieren oder einer gröblichen Missachtung des
Richtervorbehalts könne keine Rede sein. Schnelles Handeln sei geboten gewesen;
selbst wenn auf der Fahrt zur Wache über Funk versucht worden wäre, den
richterlichen Bereitschaftsdienst zu erreichen, habe das zu Zeitverzögerungen
führen können.
3. Mit der Sprungrevision rügte der Beschwerdeführer, bezüglich des
Blutalkoholgutachtens habe wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a
StPO ein Verwertungsverbot bestanden. Die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig
beantragte mit Schriftsatz vom 5. März 2008, die Revision durch Beschluss als
unbegründet zu verwerfen. Bereits die Voraussetzungen der Inanspruchnahme einer
Eilkompetenz durch die Polizei dürften vorgelegen haben. Eine effektive
richterliche Kontrolle habe vorliegend die Vorbereitung schriftlicher
Entscheidungsgrundlagen für den Richter vorausgesetzt, was mindestens eine
Stunde Zeit gekostet hätte; dieser Zeitverlust habe sich infolge der
Rückrechnungsregeln bereits auswirken können, zumal man sich im Grenzbereich zu
0,3 ? bewegt habe. Jedenfalls bestehe kein Beweisverwertungsverbot. Eine
Abwägung der Schwere des Eingriffs einerseits und des staatlichen
Ahndungsinteresses und des gefährdeten Rechtsguts andererseits entsprechend den
von der Rechtsprechung hierfür entwickelten Grundsätzen führe zu einem
Überwiegen des Interesses an der Verkehrssicherheit. Hinzu komme, dass unter den
konkreten Umständen jeder Richter die Entnahme der Blutprobe angeordnet hätte.
4. Mit Beschluss vom 18. März 2008 verwarf das Oberlandesgericht Braunschweig
die Revision. Unabhängig davon, ob nicht ohnehin eine Ausnahmesituation vorlag,
die eine polizeiliche Anordnung der Blutuntersuchung erlaubte, liege jedenfalls
kein Verwertungsverbot vor, weil sich die Ermittlungsmaßnahmen unter keinem
Gesichtspunkt als (objektiv) willkürlich oder als Folge einer groben
Fehlbeurteilung darstellten und auch nicht unvertretbar seien.
5. Mit der fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug bei Entnahme der Blutprobe sei jedenfalls
nicht evident gewesen, so dass schon mangels Dokumentation von einer Verletzung
des Richtervorbehalts auszugehen sei. Angesichts der bestehenden
Rückrechnungsmöglichkeiten habe man mit der Entnahme der Blutprobe zuwarten
können. Das Handeln der Ermittlungsbehörden sei objektiv willkürlich gewesen.
Dies habe auch zur Annahme eines Beweisverwertungsverbotes führen müssen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die
Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>); sie hat
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sie unbegründet ist.
1. Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht verletzt.
a) Das Recht auf effektiven Rechtsschutz garantiert bei Rechtsverletzungen durch
die öffentliche Gewalt den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des
Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche
gerichtliche Entscheidung. Art. 19 Abs. 4 GG umfasst zwar nicht das Recht auf
Überprüfung der richterlichen Entscheidung; sehen die Prozessordnungen
allerdings eine weitere gerichtliche Instanz vor, so sichert Art. 19 Abs. 4 GG
die Effektivität des Rechtsschutzes auch insoweit (vgl. BVerfGE 107, 395 <401
ff.> m.w.N.). Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist nur dann gegeben,
wenn das zur nachträglichen Überprüfung berufene Gericht die Voraussetzungen des
Exekutivakts vollständig eigenverantwortlich nachprüft. Jedenfalls soweit das
Handeln der Exekutive auf der Inanspruchnahme einer originär gerichtlichen
Eingriffsbefugnis beruht, erstreckt sich das Gebot effektiven Rechtsschutzes in
diesen Fällen auch auf Dokumentations- und Begründungspflichten der anordnenden
Stelle, die eine umfassende und eigenständige nachträgliche gerichtliche
Überprüfung der Anordnungsvoraussetzungen ermöglichen sollen. Kommt die
anordnende Stelle diesen Pflichten nicht nach oder lässt das überprüfende
Gericht den gerichtlichen Rechtsschutz "leer laufen", indem es dem Betroffenen
eine eigene Sachprüfung versagt, kann dies eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG
begründen (vgl. BVerfGE 103, 142 <156 ff.>; BVerfGK 2, 310 <315 f.>; BVerfG,
Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2002 - 2 BvR 1473/01
-, Rn. 13 und vom 3. Dezember 2002 - 2 BvR 1845/00 -, Rn. 12 f. ). Diese
Maßstäbe gelten grundsätzlich auch für Maßnahmen, die nicht - wie die
Wohnungsdurchsuchung - einem verfassungsrechtlichen, sondern nur einem
einfachgesetzlichen Richtervorbehalt unterliegen (vgl. BVerfGK 5, 74 <81>; zu
alledem auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweitens Senats vom 12. Februar
2007 - 2 BvR 273/06 -, NJW 2007, S. 1345, Rn. 1, 13 ).
b) Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist zu
beachten, dass Amtsgericht und Oberlandesgericht die Rechtmäßigkeit der
Blutentnahme nicht umfassend nachzuprüfen hatten, sondern nur insofern, als dies
für die Entscheidung über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes von
Bedeutung war. Insofern war der gerichtliche Prüfungsmaßstab ein anderer als im
Falle einer - auch nachträglich erhobenen - Beschwerde gegen den Eingriff der
Blutentnahme als solchen, der auch den Hintergrund der Kammerentscheidungen vom
12. Februar 2007 - 2 BvR 273/06 - und 31. Oktober 2007 - 2 BvR 1346/07 -
darstellte. Die Beurteilung der Frage, welche Folgen ein möglicher Verstoß gegen
strafprozessuale Verfahrensvorschriften hat und ob hierzu insbesondere ein
Beweisverwertungsverbot zählt, obliegt in erster Linie den zuständigen
Fachgerichten (vgl. dazu BVerfGK 4, 283 <285>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats vom 19. September 2006 - 2 BvR 2115/01 u.a. -, NJW 2007, S.
499 <503 f.>). Insofern gehen die Strafgerichte in gefestigter, willkürfreier
und vom Beschwerdeführer auch als solcher nicht angegriffener Rechtsprechung
davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass
jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales
Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist, und dass die Frage jeweils nach
den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem
Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu
entscheiden ist. Insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder
das Vorliegen eines besonders schwer wiegenden Fehlers können danach ein
Verwertungsverbot nach sich ziehen (vgl. näher BGHSt 44, 243 <249>; BGH, Urteil
vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06 -, NStZ 2007, S. 601 <602 f.>; BGH, Beschluss
vom 18. November 2003 - 1 StR 455/03 -, NStZ 2004, S. 449 <450>; speziell zum
Fall des Verwertungsverbots infolge Verstoßes gegen § 81a StPO Hans. OLG
Hamburg, Beschluss vom 4. Februar 2008 - 2-81/07 (REV) - 1 Ss 226/07 -, Rn. 26
ff. ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Mai 2004 - 2 Ws 77/04 -, Rn. 4 ff. ; OLG
Stuttgart, Beschluss vom 26. November 2007 - 1 Ss 532/07 -, NStZ 2008, S. 238
f.).
c) Amtsgericht und Oberlandesgericht haben das Verhalten der Ermittlungsbehörden
an diesem Maßstab überprüft und sind somit ihrer Verpflichtung aus Art. 19 Abs.
4 GG nachgekommen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Art und Weise
des Umgangs der Gerichte mit der fehlenden Dokumentation der Gründe, die für die
Annahme von Gefahr im Verzug durch die Polizei maßgeblich waren. Zwar beinhaltet
das Gebot effektiven Rechtsschutzes in Fällen der Inanspruchnahme einer
Eilkompetenz, wie sie § 81a StPO der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - der
Polizei zugesteht, eine Dokumentations- und Begründungspflicht der anordnenden
Stelle, um eine umfassende und eigenständige nachträgliche gerichtliche
Überprüfung der Anordnungsvoraussetzungen zu ermöglichen. Die Gefährdung des
Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall
bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die
Dringlichkeit nicht evident ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweitens
Senats vom 12. Februar 2007 - 2 BvR 273/06 -, Rn. 13, 17 unter Verweis auf
BVerfGE 103, 142 <160>, BVerfGK 2, 310 <315 f.> und BVerfGK 5, 74 <79>).
Entsprechend ist es in Fällen fehlender Evidenz dem zur Überprüfung berufenen
Gericht verwehrt, die fehlende Dokumentation durch Verwendung einer ihm erst
nachträglich zugänglich gemachten Stellungnahme der Ermittlungsbehörden
gleichsam zu ersetzen; dies würde nämlich eine Nachbesserung der von ihm gerade
zu kontrollierenden hoheitlichen Akte darstellen, welche die präventive Funktion
des Richtervorbehalts leer laufen ließe (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweitens Senats vom 31. Oktober 2007 - 2 BvR 1346/07 -, Rn. 15 ). Diese
Einschränkung der Prüfungskompetenz hat das Bundesverfassungsgericht bislang
allerdings nur für die unmittelbare Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns
der Ermittlungsbehörden gefordert, die etwa auf nachträglichen Antrag des
Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO
(vgl. Senge, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., 2003, § 81a Rn. 13),
gegebenenfalls auch im Beschwerderechtszug, erfolgt. Sie lässt sich nicht auf
die durch das erkennende Gericht vorzunehmende Prüfung der Voraussetzungen eines
Beweisverwertungsverbotes übertragen. Wenn die strafgerichtliche Rechtsprechung
davon ausgeht, dass fehlende Dokumentation allein nicht zu einem
Verwertungsverbot führt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR
135/07 -, NStZ-RR 2007, S. 242 <243> unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 13.
Januar 2005 - 1 StR 531/04 -, NStZ 2005, S. 392 <393>), ist das deswegen nicht
zu beanstanden, zumal diese Rechtsprechung die Möglichkeit offen lässt, den
Dokumentationsmangel entsprechend seinem Gewicht im Einzelfall als Gesichtspunkt
in der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen. Auch im vorliegenden Fall war
die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes daher unter dem Gesichtspunkt der
Rechtsschutzgarantie nicht geboten.
2. Ob der in der Blutentnahme liegende Eingriff in die körperliche
Unversehrtheit des Beschwerdeführers als solcher Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
verletzt, ist vorliegend nicht zu prüfen, da Gegenstand der
Verfassungsbeschwerde nicht die Anordnung der Blutentnahme, sondern die
strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist. Im Hinblick auf die
Blutentnahme selbst ist zudem der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG),
da der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsprechend
§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gestellt hat. Jedenfalls gebietet auch Art. 2 Abs.
2 Satz 1 GG nicht ohne weiteres, im Falle eines - unterstellten - Verstoßes
gegen § 81a StPO im Zuge einer richterlich nicht angeordneten Blutentnahme ein
Verwertungsverbot hinsichtlich der erlangten Beweismittel anzunehmen.
3. Schließlich liegt kein Verstoß gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf
ein faires, rechtsstaatliches Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG vor. Unter diesem Gesichtspunkt ist lediglich zu prüfen, ob
ein rechtsstaatlicher Mindeststandard gewahrt ist (vgl. BVerfGE 57, 250 <275
f.>) und weiter, ob die maßgeblichen strafrechtlichen Vorschriften unter
Beachtung des Fairnessgrundsatzes und in objektiv vertretbarer Weise, also ohne
Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), ausgelegt und
angewandt worden sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 1987 - 2 BvR 1133/86 -, NJW 1987, S.
2662 <2663>). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für eine willkürliche, den
Fairnessgrundsatz ignorierende Handhabung der strafprozessualen Grundsätze über
Beweisverwertungsverbote gegeben. Im Übrigen dürfte bereits der in § 81a StPO
enthaltene Richtervorbehalt nicht zum rechtsstaatlichen Mindeststandard zu
zählen sein; denn das Grundgesetz enthält ausdrückliche Richtervorbehalte zwar
für Wohnungsdurchsuchungen (Art. 13 Abs. 2 GG) und Freiheitsentziehungen (Art.
104 Abs. 2 Satz 1 GG), nicht aber für Eingriffe in die körperliche
Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, 3 GG). Unabhängig davon ist in Fällen wie
dem vorliegenden jedenfalls die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes unter
dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Mindeststandards nicht geboten.
4. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d
Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.