Trunkenheitsfahrt (vorsätzliche) und Indizwirkung von Fahrfehlern
Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: Ss 70/07
Beschluss vom
06.02.2008
Auf die (Sprung-)Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis - Strafrichter - vom 26.
April 2007 hat der 1. Strafsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in
Saarbrücken am 6. Februar 2008 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach
Anhörung des Verteidigers des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
beschlossen:
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als offensichtlich unbegründet
verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen fahrlässiger
Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung
und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort begangen in Tateinheit mit
vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs
Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, ihm die
Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und der
Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor Ablauf von 10 Monaten eine neue
Fahrerlaubnis zu erteilen. Seine Überzeugung von der Täterschaft des die Tat
bestreitenden und in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten hat das
Amtsgericht ausweislich der Urteilsgründe entscheidend auf die Äußerungen
gestützt, die seine Ehefrau zunächst fernmündlich gegenüber der zuständigen
Polizeiinspektion und später im Beisein des nunmehr als Zeugen vernommenen
Polizeibeamten in einem Streitgespräch mit ihrem Ehemann getätigt hatte.
Mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Revision rügt der Angeklagte
die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er beanstandet die Verwertung
der früheren Angaben seiner Ehefrau, die in der Hauptverhandlung von ihrem
Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte und die Annahme vorsätzlicher
Trunkenheit im Verkehr im zweiten Handlungsabschnitt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des
angefochtenen Urteils auf die Revisionsbegründung hin keinen Rechtsfehler
ergeben hat, der sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
1. Die ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 252 StPO
greift nicht durch.
a) Nach § 252 StPO darf die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen
Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht
Gebrauch macht, nicht verlesen werden. Die Vorschrift ist nach ständiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung über ihren Wortlaut hinaus dahin auszulegen,
dass auch jede andere Verwertung der bei einer nichtrichterlichen Vernehmung
gemachten Angaben einer zeugnisverweigerungsberechtigten Person, insbesondere
die Vernehmung nichtrichterlicher Verhörspersonen zum Inhalt der früheren
Angaben unzulässig ist (vgl. BGHSt 2, 99, 102; 36, 384, 387; 45, 203, 205;
Meyer-Goßner, StPO, 50. A., § 252 Rn. 7 und 13 m.w.N.).
Allerdings gilt das Verwertungsverbot nur für frühere Äußerungen des Zeugen im
Rahmen einer Vernehmung. Als "Vernehmung" in diesem Sinne ist dabei nicht nur
eine unter Beachtung des § 163a Abs. 5 StPO durchgeführte förmliche Vernehmung
anzusehen. Der Begriff der Vernehmung ist vielmehr weit auszulegen und umfasst
alle früheren Bekundungen auf Grund einer amtlichen Befragung, also auch Angaben
bei einer informatorischen Befragung durch die Polizei (vgl. BGHSt 29, 230;
Thüring. OLG StV 2006, 518; OLG Hamburg StV 1990, 535). Entscheidend ist, dass
die Auskunftsperson von einem Staatsorgan in amtlicher Eigenschaft zu dem den
Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Sachverhalt gehört worden ist.
Von den Beschränkungen des § 252 StPO ausgenommen sind Äußerungen, die der zur
Zeugnisverweigerung berechtigte Zeuge unabhängig von einer Vernehmung gemacht
hat. Verwertbar und einer Beweiserhebung zugänglich sind daher Bekundungen
gegenüber Privatpersonen, aber auch Erklärungen gegenüber Amtspersonen, die der
Angehörige von sich aus außerhalb einer Vernehmung, etwa bei der Bitte um
polizeiliche Hilfe, bei einer nicht mit einer Vernehmung verbundenen
Strafanzeige oder sonst ungefragt, "spontan" und "aus freien Stücken" abgegeben
hat (vgl. BGHSt 1, 373, 375; 29, 230, 232; 36, 384, 389; 40, 211, 215; NStZ
1986, 232; NStZ 1998, 26; NJW 1998, 2229; NStZ 2007, 712; OLG Hamm NStZ-RR 2002,
370; BayObLGSt VRS 59, 205; Meyer-Goßner, a.a.O., § 252 Rn. 8 m.w.N.).
b) Gemessen hieran sind die früheren Äußerungen der Ehefrau des Angeklagten
vorliegend verwertbar.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich die Zeugin vor Bekanntwerden des
Tatverdachts gegen ihren Ehemann telefonisch an die zuständige Polizeiinspektion
gewandt und mitgeteilt, dass ihr Mann soeben mit dem Fahrzeug nach Hause
gekommen sei, einen Unfall gehabt habe und betrunken sei. Beim Eintreffen der
Polizeibeamten am Wohnanwesen äußerte der Angeklagte - während die Beamten noch
am Aussteigen waren und bevor sie Gelegenheit hatten, den Angeklagten oder seine
Frau anzusprechen -, er wäre nicht gefahren, während seine Ehefrau sagte, er sei
soeben mit dem Fahrzeug nach Hause gekommen. Da der Streit zwischen den
Ehegatten eskalierte, wurden sie von den Beamten getrennt.
Beide Äußerungen der Ehefrau des Angeklagten erfolgten nach diesen
Feststellungen außerhalb einer förmlichen Vernehmung oder informatorischen
Befragung spontan und aus freien Stücken und unterliegen daher nicht dem
Verwertungsverbot des § 252 StPO. Die Zeugin schilderte zunächst fernmündlich
von sich aus und ungefragt den vollständigen Sachverhalt, ohne dass zu diesem
Zeitpunkt ein Tatverdacht gegen ihren Mann bestanden hätte. Zum Zeitpunkt des
Eintreffens der Beamten vor Ort bestand zwar aufgrund der vorangegangenen
Mitteilung der Zeugin ein Tatverdacht, zu diesem wurde die Zeugin allerdings
nicht gehört, sondern sie tätigte die weitere Äußerung in einem Streitgespräch
mit ihrem Mann erneut ungefragt lediglich im Beisein der Polizeibeamten und
damit außerhalb einer Vernehmung.
c) Die von der Revision angeführten Entscheidungen anderer Obergerichte gebieten
keine andere Beurteilung, denn sie haben entweder nicht den ihnen
zugeschriebenen Inhalt oder betreffen Sachverhalte, die mit dem hiesigen nicht
vergleichbar sind.
In seiner Entscheidung vom 10. Juni 1983 (VRS 65, 290) erklärte das Bayerische
Oberste Landesgericht die Verwertung der telefonischen Angaben einer Angehörigen
- entgegen der Darstellung des Verteidigers in der Gegenerklärung vom 29.
November 2007 - ausdrücklich für zulässig und beanstandete die Verwertung der
späteren
Angaben der Auskunftsperson vor Ort nur deshalb, weil es an den erforderlichen
Urteilsfeststellungen zum Zustandekommen der Angaben fehlte. Die entsprechenden,
von dem Bayerischen Obersten Landesgericht vermissten entscheidenden
Feststellungen dazu, ob die Angaben der Zeugin erst auf Frage oder ungefragt
erfolgten, hat das Amtsgericht vorliegend aber gerade getroffen.
Der Beschluss desselben Gerichts vom 14. Dezember 1982 (NJW 1983, 1132) betraf
eine Angehörige, die zuvor bereits selbst zu einer Beschuldigtenvernehmung
geladen worden, aber nicht erschienen war. Deren spätere fernmündliche Angaben
gegenüber einem über den Verfahrensstand informierten und zur Entgegennahme
tatbezogener Angaben bereiten Polizeibeamten sah das Gericht als nicht
verwertbar an. Demgegenüber war die Ehefrau des Angeklagten zum Zeitpunkt ihrer
telefonischen Mitteilung vorliegend am Verfahren nicht beteiligt und ein
Tatverdacht weder gegen sie noch gegen ihren Mann begründet.
Das Oberlandesgericht Köln (VRS 80, 32) hielt in seinem Urteil vom 25. September
1990 die Angaben einer Angehörigen für nicht verwertbar, die fernmündlich
lediglich angekündigt hatte, Angaben zu einem Verkehrsunfall machen zu können
und die anschließend von den Polizeibeamten aufgesucht und informatorisch zum
Sachverhalt befragt worden war. Der Sachverhalt unterscheidet sich von dem
hiesigen insoweit, als die Ehefrau des Angeklagten fernmündlich nicht lediglich
Angaben angekündigt, sondern bereits den gesamten Hergang geschildert hat und
ihre spätere Äußerung gegenüber dem Angeklagten fiel, bevor eine - auch nur
informatorische - Befragung durch die Polizeibeamten überhaupt beginnen konnte.
In dem der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 6. Oktober
2004 (NStZ 2005, 468) zugrunde liegenden Fall hatte der Polizeibeamte die
Wohnanschrift des Angeklagten nach einer Halteranfrage aufgesucht. Auf seinen
Hinweis, dass er den Fahrer des weißen Daimler-Benz suche, hatten die Eltern
angegeben, dass nur ihr Sohn den PKW fahre. Deren Angaben erachtete das Gericht
für unverwertbar, weil sie im Rahmen einer informatorischen Befragung erfolgt
waren, die vorliegend nach den Urteilsfeststellungen gerade nicht stattgefunden
hat.
Das Amtsgericht durfte seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten
daher auf die ihm durch die Vernehmung des Polizeibeamten bekannt gewordenen
früheren Äußerungen der Ehefrau des Angeklagten stützen.
2. Aber auch die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge lässt keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
a) Die Urteilsfeststellungen tragen insbesondere auch die Verurteilung wegen
vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr. Der Annahme von Vorsatz steht - anders als
die Revision meint - nicht entgegen, dass der Angeklagte im ersten
Handlungsabschnitt lediglich einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung für
schuldig befunden wurde, denn die Anforderungen an die subjektive Tatseite der
beiden Straftatbestände unterscheiden sich erheblich. Während eine Verurteilung
wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung Vorsatz nicht nur bezüglich der
Fahruntüchtigkeit und deren Ursächlichkeit für die Gefährdung, sondern auch
bezüglich der konkreten Gefährdung voraussetzt (vgl. BGHSt 22, 67; BGH NZV 1995,
495; Fischer, StGB, 55. A., § 315c Rn. 18 f. m.w.N.) und Fahrlässigkeit auch nur
hinsichtlich eines der Merkmale die Tat unter § 315c Abs. 3 StGB fallen lässt,
brauchen sich Vorstellung und Willen des Täters bei der Trunkenheitsfahrt nur
auf die Fahruntüchtigkeit zu beziehen.
Der von der Revision beanstandete vermeintliche Widerspruch in den
Feststellungen zur subjektiven Tatseite besteht schließlich auch deshalb nicht,
weil bei Fahrtunterbrechung und neuem Entschluss zur Weiterfahrt - vor allem zur
Unfallflucht - nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht eine
natürliche Handlungseinheit, sondern eine neue Tat gegeben ist (vgl. BGHSt 21,
203, 204; Fischer, a.a.O., § 316 Rn. 56 m.w.N.).
Für die Annahme vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) genügt
deshalb in einem Fall wie dem vorliegenden, dass der Täter sich zum Zeitpunkt
der Weiterfahrt der Tatsache oder zumindest der Möglichkeit seiner
Fahruntüchtigkeit bewusst ist und sich dennoch zum Fahren entschließt.
Mit seinen Ausführungen Der Angeklagte war sich nach dem Unfall bewusst, dass er
alkoholisiert war und ist auch aus diesem Grund weiter gefahren (UA S. 4 unten)
hat das Amtsgericht die danach erforderlichen Feststellungen in knapper, aber
ausreichender Form getroffen.
b) Obwohl der Angeklagte und seine Ehefrau zur Vorsatzfrage keine Angaben
gemacht haben und die vernommenen Zeugen hierzu nichts sagen konnten, ist auch
die Überzeugungsbildung des Gerichts in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
Das Revisionsgericht ist bei der sachlich-rechtlichen Überprüfung des Urteils an
die Feststellungen des Tatrichters zur Schuldfrage gebunden und muss dessen
Würdigung der wesentlichen beweiserheblichen Umstände hinnehmen, wenn sie frei
von Rechtsfehlern ist, also weder gegen Denkgesetze oder allgemeingültige
Erfahrungssätze verstößt, noch Lücken oder Unklarheiten in wesentlichen Punkten
enthält (vgl. BGH NStZ 1992, 506; StV 1986, 421; BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20
jeweils m.w.N.). Soweit die Beweiswürdigung diesen Voraussetzungen folgend
Schlüsse enthält, genügt es, wenn diese möglich sind; zwingend müssen sie nicht
sein.
Den möglichen Schluss auf vorsätzliche Begehung hat das Amtsgericht vorliegend
frei von Rechtsfehlern aufgrund des Alkoholisierungsgrades und des
Fahrverhaltens des Angeklagten ziehen können.
Bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,1 %o liegt zumindest bedingter
Vorsatz dann nahe, wenn der Täter - wie hier - einschlägig vorbestraft ist und
in Fahrbereitschaft Alkohol konsumiert hat (vgl. Fischer, a.a.O., § 316 Rn. 44
m.w.N.). Zwar kann aus der Blutalkoholkonzentration allein ohne Hinzutreten
weiterer Umstände nicht auf vorsätzliches Handeln geschlossen werden (vgl. OLG
Karlsruhe NZV 1999, 301; OLG Köln VRS 98, 140,145; OLG Hamm VRS 107, 431; Senat
StraFo 2001, 203); entsprechende indiziell bedeutsame Umstände, die in ihrer
Zusammenschau die Annahme vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr belegen, hat das
Amtsgericht vorliegend jedoch festgestellt:
Der Angeklagte war wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr vorbestraft, hatte
erneut in Fahrbereitschaft Alkohol konsumiert und gleich mehrere gravierende,
ohne weiteres alkoholbedingte Fahrfehler begangen, indem er zunächst von hinten
auf einen vor einer Lichtzeichenanlage stehenden PKW auffuhr, dann zurücksetzte,
das geschädigte Fahrzeug anschließend beim Vorbeifahren erneut streifte und bei
seiner Flucht die weiterhin Rot zeigende Lichtzeichenanlage überfuhr.
Dass das Amtsgericht aus diesem Fahrverhalten des Angeklagten und einer
festgestellten BAK von 1,81 %o darauf geschlossen hat, dass der Angeklagte seine
Fahrt nach dem Unfall im Bewusstsein seiner Fahruntüchtigkeit fortgesetzt hat,
ist nicht zu beanstanden.
Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters begegnen auch
der Schuldspruch im Übrigen und die erkannten Rechtsfolgen keinen
sachlich-rechtlichen Bedenken.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet
zu verwerfen.