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Überbrückungsgeld: zweijährige Wartezeit für erneutes Überbückungsgeld ist
verfassungsgemäß
Sozialgericht
Düsseldorf
Az.: S 25 (3)
AL 206/05
Urteil vom
07.07.2006
Entscheidung:
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Überbrückungsgeld, und hier
über die Frage, ob ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vorliegt, weil die
Ausschlußfrist nach § 57 Absatz 4, 2. Halbsatz SGB III erst nach Beendigung der
ersten klägerseitigen Selbständigkeit ins Gesetz eingeführt wurde.
Der Kläger bezog zunächst Überbrückungsgeld für die Zeit vom 1.7.2003 bis zum
31.12.2003. Seine erste Selbständigkeit beendete der Kläger zum 31.12.2003.
Der Gesetzgeber änderte unterdessen von der Fassung vom 23. Dezember 2002,
gültig ab 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 zur Fassung vom 23. Dezember
2003, gültig ab 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 die Vorschrift über das
Überbrückungsgeld im Sinne von § 57 Absatz 4 SGB III. In der nunmehr gültigen
Fassung, die in dieser Form auch für den Kläger Gültigkeit beansprucht, lautet
Absatz 4 nunmehr wie folgt:
"Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate
vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer, in der Person des
Arbeitnehmers liegender, Gründe abgesehen werden."
Am 24.3.2005 beantragte der Kläger erneut Überbrückungsgeld.
Mit Bescheid vom ein 20.4.2005 lehnte die Beklagte dies mit der Begründung ab,
seit der letzten selbständigen Tätigkeit seien noch nicht 24 Monate vergangen
und besondere Gründe für eine erneute Förderung seien nicht erkennbar. Hiergegen
legte der Kläger mit Datum vom 23.5.2005 Widerspruch ein. Den Widerspruch wies
die Widerspruchsstelle mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2005 unter Hinweis auf
§ 57 Absatz 4 SGB III als unbegründet zurück. Die Aufgabe der ersten
Selbständigkeit sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, dies seien keine in
der Person des Klägers liegenden Gründe, die für eine erneute Bewilligung von
Überbrückungsgeld vor Ablauf der Frist von 24 Monaten sprächen.
Mit seiner Klage vom 10.8.2005, beim Sozialgericht Düsseldorf am selben Tag
eingegangen, verfolgt der Kläger weiterhin sein Begehren auf Bewilligung von
Überbrückungsgeld
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hätte Überbrückungsgeld neu bewilligen
müssen. Die Frist des § 57 Absatz 4 SGB III neue Fassung verstoße gegen das
Rückwirkungsverbot. Zulasten des Klägers würde ein Zeitraum in der Vergangenheit
berücksichtigt, in der die aktuelle Regelung noch nicht existierte. Der Kläger
sei bei der Beratung zum ersten Überbrückungsgeld darauf hingewiesen worden,
dass im Falle eines Scheiterns eine mehrfach aufeinander folgende Förderung mit
Überbrückungsgeld nicht ausgeschlossen sei, wenn die erneute Aufnahme einer
Selbständigkeit auf der Grundlage eines neuen Geschäftskonzeptes erfolgen solle.
Er hätte gegebenenfalls den Antrag auf Überbrückungsgeld später gestellt. Daher
sei das Vertrauen des Klägers in den Bestand der begünstigenden Regelung
voreilig. Darüber hinaus verstoße die Beklagte gegen das Gebot einer
ermessensfehlerfreien Entscheidung. In begründeten Einzelfällen können die Frist
verkürzt werden, u. a. bei einem klaren wirtschaftlichen Konzept.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten
vom 21.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2005
aufzuheben,
die Beklagte zu
verurteilen, dem Kläger Überbrückungsgeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage
abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe das geltende Recht anwenden müssen.
Die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten lag vor. Hinsichtlich
der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Verwaltungsakte sowie den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist form- und
fristgerecht erhoben worden. Sie ist im Übrigen auch zulässig und als
Anfechtungsklage im Sinne von § 54 I SGG statthaft.
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2
Satz 1 SGG. Die Klage ist daher abzuweisen.
1.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Überbrückungsgeld im Sinne von § 57 SGB III. Nach § 57 Abs. 1 SGB III in der
hier maßgeblichen Fassung des Jahres 2004 haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme
einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, zur
Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der
Existenzgründung Anspruch auf Überbrückungsgeld. Nach § 57 Abs. 4 SGB III in der
ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung ist Förderung jedoch ausgeschlossen, wenn
nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach
dem SGB III noch nicht 24 Monate vergangen sind. Die Voraussetzungen für den
Förderungsausschluss nach dieser Bestimmung liegen im Falle des Klägers vor.
Zwischen der ersten selbständigen Tätigkeit, die der Kläger zum 31.12.2003
beendete hat, und der neuen selbständigen Tätigkeit, für die der Kläger am
24.03.2005 Überbrückungsgeld beantragte, liegen noch keine 24 Monate. Danach ist
eine Förderung grundsätzlich für den Kläger ausgeschlossen.
Diese Vorschrift ist auch anzuwenden. Sie verstößt weder gegen das
Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des
Vertrauensschutzes. § 57 Abs. 4 SGB III stellt keine (echte) Rückwirkung in Form
einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen dar. Eine solche liegt vor, wenn der Beginn
des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen
auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm
gültig geworden ist, so dass der Gesetzgeber nachträglich in einen
abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfG 2. Senat, Urteil vom
27. September 2005, Az: 2 BvR 1387/02 sowie BverfGE 30, 367 (386 f.); 97, 67 (78
f.)). Grundsätzlich erlaubt die Verfassung nur ein belastendes Gesetz, dessen
Rechtsfolgen frühestens mit der Verkündung eintreten. Die Anordnung, eine
Rechtsfolge solle bereits vorher eintreten, ist grundsätzlich unzulässig.
Der zeitliche Anwendungsbereich von § 57 Abs. 4 SGB III und der Eintritt ihrer
Rechtsfolgen sind aber lediglich für die Zukunft festgelegt, und betreffen
gerade keinen Zeitpunkt, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm gültig
geworden ist
Durch die mit Wirkung vom 1. Januar 2004 erfolgte Einführung des § 57 Abs. 4 SGB
III hat der Gesetzgeber daher nicht in den abgeschlossenen Sachverhalt der
ersten selbständigen Tätigkeit des Klägers, die zum 31.12.2003 beendet wurde,
eingegriffen. Diese Anordnung einer Ausschlussfrist soll auch nicht bereits
vorher eingreifen. Diese Vorschrift regelt vielmehr lediglich die neue
Selbständigkeit des Klägers. Sie greift erst zum 01.01.2004 und für die Zukunft.
Ein Antragsteller auf Überbrückungsgeld hält es nach dem Inkrafttreten dieser
Vorschrift daher selbst in den Händen, die Anspruchsvoraussetzungen zur
Bewilligung von Überbrückungsgeld herbeizuführen, indem er die 24 Monate
abwartet. Der Antragsteller ist verpflichtet, sich über die einschlägigen
Anspruchsvoraussetzungen zu informieren. Er wird durch das Gesetz nicht vor
vollendete Tatsachen gestellt, vielmehr kann er auf die Bewilligung aktiv
Einfluss nehmen. Die Möglichkeit, aktiv Einfluss selbst auf die Gestaltung des
Rechtsverhältnisses zu der Beklagten zu nehmen, lässt gerade keine unzulässige
Rückwirkung der Vorschrift erkennen. Zentrales Moment der
Rückwirkungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist, dass der
Betroffene jeglicher direkter und unmittelbarer eigener Einflussnahme auf die
Gestaltung des Rechtsverhältnisses enthoben ist.
Auch kann das Gericht keinen Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des
Vertrauensschutzes erkennen. Mit der Vorschrift hat der Gesetzgeber keine
sachfremde Erwägungen herangezogen, sondern vielmehr für eine effektivere
Mittelverwendung Prioritäten gesetzt. Mit der Vorschrift soll nach den
Vorstellungen des Gesetzgebers künftig eine Mehrfachförderung ausgeschlossen
werden, die bis dahin denkbar war. Eine Mehrfachförderung kam beispielsweise in
Betracht, wenn die erneute Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit aus
Arbeitslosigkeit auf der Grundlage eines neuen Geschäftskonzepts erfolgen sollte
(vgl. BT-Drucks 15/1515, S. 81 zu § 57 SGB III (zu Nummer 45 Buchst. e)). Durch
die nunmehr in § 57 Abs. 4 SGB III normierte Wartezeit soll die Beklagte in die
Lage versetzt werden, einen erneuten Antrag auf Förderung der Aufnahme einer
selbständigen Tätigkeit ohne weitere Begründung abzulehnen. Die Vorschrift kann
insoweit als Korrektiv zu der mit Wirkung vom 1. Januar 2004 erfolgten
Ausgestaltung des Überbrückungsgeldes als Pflichtleistung verstanden werden
(Link, in Eicher/ Schlegel, SGB III, Stand: März 2005, § 57 Rz. 70b). Die
Beklagte soll - entgegen der Grundregel in § 57 Abs. 1 und 2 SGB III - nicht
verpflichtet sein, Existenzgründer fördern zu müssen, die - wie der Kläger - in
der Vergangenheit bereits mit ihrer Selbständigkeit gescheitert waren und somit
gezeigt haben, dass sie ihre Arbeitslosigkeit durch die Ausübung einer
selbständigen Tätigkeit nicht auf Dauer haben beenden oder vermeiden können.
Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 57 Abs. 4 SGB III, wonach
in Abwägung zwischen den wirtschaftlichen Folgen einer zuvor nicht erfolgreichen
Gründung und der "zweiten Chance" für den Selbständigen die Beklagte nur dann
zur erneuten Förderung verpflichtet sein soll, wenn ein gewisser Zeitraum seit
der letzten geförderten Erwerbstätigkeit verstrichen ist (BT-Drucks. 15/1515,
a.a.O.). Eine Frist von 24 Monaten wird als "angemessen" betrachtet, "damit der
Arbeitslose die wirtschaftlichen und sonstigen Voraussetzungen für eine erneute
Unternehmung klären kann" (BT-Drucks. 15/1515, a.a.O.).
Die Einführung des § 57 Absatz 4 SGB III verschließt sich daher schon dem Grunde
nach der Überlegung eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot, so wie es das
Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung konkretisiert hat. Diesen
namentlich auch unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes. Der Betroffene hat
aus dem Rechtsgedanken des Vertrauensschutzes heraus nie einen Anspruch darauf,
dass Gesetze zu seinen Lasten für die Zunkunft nicht geändert werden. Das würde
den Stillstand der Rechtssetzung bedeuten. Aus dem Gedanken des Vertrauensschutz
heraus die Norm unangewendet zu lassen, würde letztlich bedeuten, denjenigen aus
der Verantwortung zu entlassen, der den Anspruch für sich reklamiert. Jeder
Anspruchsteller ist aber vorrangig selbst verantwortlich, sich über die
Anspruchsvoraussetzungen zu informieren und diese auch zu erfüllen.
Letztlich lässt der Gesetzgeber potentielle Antragsteller nicht schutzlos,
vielmehr beinhaltet § 57 Absatz 4 Halbsatz 2 SGB III eine den Antragsteller
begünstigende Regelung, wonach die Wartefrist von 24 Monaten verkürzt werden
kann, wenn besondere Gründe vorliegen, die nach den Umständen des Einzelfalls im
Hinblick auf den Grund der Beendigung der selbstständigen Tätigkeit objektiv als
unverhältnismäßig erscheinen.
2.
Diese Ausnahmevorschrift kann der
Kläger aber nicht für sich reklamieren. Es liegt kein Ermessensfehler vor, weil
und soweit die Beklagte diese Frist von 24 Monaten nicht gemäß § 57 Absatz 4
Halbsatz 2 SGB III entsprechend verkürzt hat. Hierzu besteht schon aufgrund
eindeutigen Gesetzeswortlautes keine Veranlassung. Nach dieser Vorschrift ist
die Förderung ausnahmsweise dann nicht ausgeschlossen, wenn nach Beendigung
einer Förderung der Aufnahme einer selbändigen Tätigkeit nach diesem Buch zwar
noch nicht 24 Monate vergangen sind; aber wegen besonderer in der Person des
Arbeitnehmers liegender Gründe hiervon abzusehen ist. Besondere Gründe im Sinne
von § 57 Abs. 4 Halbs. 2 SGB III liegen vor, wenn nach den Umständen des
Einzelfalls die Wartefrist von 24 Monaten im Hinblick auf den Grund der
Beendigung der selbständigen Tätigkeit objektiv als unverhältnismäßig anzusehen
ist. Allerdings müssen die besonderen Gründe "in" der Person des Antragstellers
liegen und sie dürfen ihm nicht anzulasten sein. Nach der Gesetzesbegründung
liegen derartige besondere Gründe beispielsweise bei Krankheit und Unfall vor.
Außerhalb der Person liegende Umstände, die zur Beendigung der selbständigen
Tätigkeit geführt haben, wie z.B. mangelnde Aufträge, können die Wartefrist -
schon nach dem Wortlaut der Norm - nicht verkürzen (Schleswig-Holsteinisches
Landessozialgericht 3. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2005, Az: L 3 AL 79/05).
Der Kläger hatte unwidersprochen sein erstes Selbständigkeit zum 31.12.2003
aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen aufgegeben. Damit bleibt kein Raum für
die Ausnahmevorschrift § 57 Abs. 4 Halbs. 2 SGB III.
3.
Auch ein Anspruch aus den
Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches scheidet aus. Das
Gericht kann diesbezüglich kein Beratungsfehler erkennen. Bei der Beratung
anlässlich der ersten selbständigen Tätigkeit hat die Beklagte zwar den Kläger
dahingehend beraten, er könne auch künftig bei einer erneuten selbständigen
Tätigkeit mit Erfolg einen Antrag auf Überbrückungsgeld stellen; eine zeitliche
Grenze wurde dem Kläger nicht mitgeteilt. Diese Beratung entsprach allerdings
auch der damaligen Gesetzeslage. Die hier streitige Vorschrift ist erst zum
01.01.2004 in Kraft getreten. Eine nachfolgende Beratung in der Zeit der
Gültigkeit der hier streitgegenständlichen Norm hat der Kläger nicht
vorgetragen. Vielmehr hat er unmittelbar den Antrag gestellt, ohne sich vorher
über die geltende Rechtslage zu informieren. Daher sah das Gericht auch keine
Veranlassung, dem Kläger Überbrückungsgeld aus den Grundsätzen des
sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zuzubilligen.
4.
Von einer Darstellung der
Entscheidungsgründe wird im übrigen unter Hinweis auf Gründe im
Widerspruchsbescheid abgesehen - § 136 III SGG.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
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