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Überstundenausgleich durch Arbeitsfreistellung – krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit
LAG Düsseldorf
Az: 16 (18) Sa
167/06
Urteil vom
06.06.2006
In dem Rechtsstreit hat die 16.
Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom
06.06.2006 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf
vom 16.01.2006 - 2 Ca 7220/05 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 974,91 EUR (brutto) nebst Zinsen
i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 84 % die Beklagte, zu 16 % die
Klägerin.
4. Streitwert: unverändert (1.158,45 EUR)
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Abgeltung von Überstunden.
Bei der Beklagten mit Sitz in G. handelt es sich um ein Catering-Unternehmen,
das sich u. a. mit der Verpflegung in Alten-/Seniorenheimen befasst. Es
unterhält verschiedene Betriebsstätten, darunter eine in E. mit ca. 30
Arbeitnehmern. Die am 08.12.1950 geborene Klägerin, zur Zeit 55 Jahre alt, ist
dort seit dem 03.09.2002 nach Maßgabe des schriftlichen Arbeitsvertrags der
Parteien vom 15.10.2002 als Stationshilfe in einem Teilzeitarbeitsverhältnis mit
vereinbarungsgemäß durchschnittlich 19,25 Stunden pro Woche beschäftigt. Ihr
monatliches Gehalt beläuft sich auf 653,43 EUR brutto. Sie ist im Schichtdienst
eingesetzt und ihre Arbeitszeiten richten sich nach einem jeweils in der
Monatsmitte für den Folgemonat erstellten Dienstplan. In § 3 Ziffer 4 des
Arbeitsvertrags heißt es:
Dienstfrei bleiben die sich aus dem jeweiligen gültigen Dienstplan ergebenden
Wochentage. ...
Angeordnete Überstunden können nach Entscheidung des Arbeitgebers bezahlt oder
durch Freizeit abgegolten werden.
In den Jahren 2003 und 2004 wuchsen die per Saldo errechneten Überstunden der
Klägerin zum Stichtag 31.12.2004 auf insgesamt 126,95 Stunden an. Unter dem
15./16.12.2004 erstellte die Beklagte den Dienstplan für den Monat Januar 2005.
Er sah einen rechnerischen Überstundensaldo der Klägerin von zunächst 147,95
Stunden vor.
Gemäß Attest vom 03.01.2005 war die Klägerin ab diesem Tag bis 07.01.2005
arbeitsunfähig krank, gemäß Folgeattest vom 06.01.2005 sodann weiterhin bis
14.01.2005.
Mitte Januar 2005 erstellte die Beklagte den Dienstplan für den Monat Februar
2005. Er sah einen Teilabbau der Überstunden der Klägerin durch
Freizeitausgleich in dem Zeitraum 16.02.2005 bis 28.02.2005 vor, und zwar von
rechnerisch 169,23 Überstunden zum Stichtag 31.01.2005 auf 124,51 Überstunden
zum Stichstag 28.02.2005.
Am 17.01.2005 übersandte die Klägerin eine weitere
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 14.01.2005 bis 21.01.2005, am
24.01.2005 erneut für den Zeitraum 21.01.2005 bis 28.01.2005 und Ende Januar
2005 für den nachfolgenden Zeitraum bis 15.02.2005.
Mitte Februar 2005 erstellte die Beklagte den Dienstplan für den Monat März
2005. Sie stellte die Klägerin für diesen Monat durchgehend von der Arbeit frei
und reduzierte dadurch deren Überstunden/Freizeitguthaben von 124,51 Stunden auf
rechnerisch 41,51 Stunden zum Stichtag 31.03.2005. Gleichermaßen verfuhr sie
Mitte März 2005 für den Monat April 2005, so dass sich für die Klägerin zum
Stichtag 30.04.2005 ein rechnerischer Saldo von 41,49 Minusstunden ergab. Die
Klägerin war während dieser Zeit seit dem 03.01.2005 durchgehend arbeitsunfähig
krank. Ihre arbeitsunfähige Erkrankung dauert derzeit an.
Mit Schreiben vom 02.08.2005 beanspruchte die Klägerin vergeblich die Auszahlung
von Überstunden. Mit der am 14.10.2005 beim Arbeitsgericht Düsseldorf
eingegangenen Klage macht sie unter Zugrundelegung von 147,95 Überstunden zum
Stichtag 31.01.2005 die Zahlung von insgesamt (147,95 Std. x 7,83 EUR brutto =)
1.158,45 EUR brutto geltend. Hierzu hat sie vorgetragen:
Sie habe einen Anspruch auf Auszahlung dieser Überstunden. Zwar stehe der
Beklagten nach § 3 Ziffer 4 des Arbeitsvertrags ein Wahlrecht auf Abgeltung
durch Freizeit oder durch Zahlung zu. Dieses Wahlrecht sei infolge des stetigen
Aufbaus der Überstunden jedoch auf die Klägerin übergegangen. Diese Überstunden
seien auch nicht durch die Freistellungen in den Dienstplänen für die Monate
Februar, März und April 2005 abgegolten. Zum Zeitpunkt der Erstellung der
jeweiligen Dienstpläne für die Monate Februar, März und April 2005 sei die
Klägerin seit dem 03.01.2005 arbeitsunfähig krank gewesen. Hiervon habe die
Beklagte Kenntnis gehabt und infolge dessen den Stundensaldo der Klägerin auch
nicht mehr durch Dienstplaneinteilung abbauen können.
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.158,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (24.10.2005) zu
zahlen;
2. hilfsweise: Die Beklagte zu verurteilen, nach ihrer Wahl der Klägerin 147,95
bezahlte freie Stunden zu gewähren oder 1.158,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen: Die Klage sei unbegründet. Die von der Klägerin geltend
gemachten Abgeltungsansprüche seien bereits erfüllt. Durch die jeweiligen
Freistellungen der Klägerin in den Dienstplänen ab Februar 2005 sei das zum
Stichtag 31.01.2005 bestehende Zeitguthaben von 169,23 Stunden mit Ablauf des
Monats April 2005 abgebaut worden. Die seit dem 03.01.2005 bestehende
Arbeitsunfähigkeit der Klägerin stehe dem nicht entgegen. Es komme für die
Freistellung zum Abbau von Arbeitszeitkonten allein darauf an, dass der
Arbeitgeber durch entsprechende Einteilungen im Dienstplan auf die
Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verzichtet. Zum Zeitpunkt der Erstellung der
Dienstpläne sei auch nicht absehbar gewesen, ob und wann ein Arbeitnehmer im
Folgemonat arbeitsunfähig krank sein würde, zumal es sich im Falle der Klägerin
bei den einzelnen Erkrankungen jeweils nur um kurze Krankheitszeiten gehandelt
habe. Darüber hinaus bestehe ein Zahlungsanspruch der Klägerin auch schon
deshalb nicht, weil der Beklagten das Wahlrecht auf Abgeltung durch Freizeit
oder durch Zahlung zustehe. Die Beklagte habe bislang Überstunden ausschließlich
durch Freizeit abgegolten, indem sie Plus- und Minusstunden miteinander
verrechnet habe.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat der Klage mit Urteil vom 16.01.2006 - 2 Ca
7220/05 - stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen. Hiergegen
wendet sich die Beklagte mit der vorliegenden Berufung, die sie zu den im
Sitzungsprotokoll vom 06.06.2006 genannten Zeitpunkten eingelegt und begründet
hat und mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage begehrt, während die
Klägerin die Zurückweisung der Berufung beantragt. Auf das Berufungsvorbringen
beider Parteien wird Bezug genommen, ebenso wegen der sonstigen Einzelheiten des
Sach- und Streitstands auf den übrigen Akteninhalt.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig: Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an
sich statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden (§§ 11 Abs. 2, 66 Abs. 2 ArbGG).
II.
In der Sache hat sie jedoch nur zum Teil Erfolg.
1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Stunden- bzw. Freizeitguthaben
der Klägerin sich zum Stichtag 31.01.2005 auf insgesamt 169,23 Stunden belief.
Sowohl in dem von der Beklagten erstellten "Soll-Ist-Vergleich" im Dienstplan
für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.01.2005 ist diese Stundenzahl enthalten als
auch im Klageerwiderungsschriftsatz der Beklagten vom 12.12.2005. Dem hat sich
die Klägerin im Schriftsatz vom 20.12.2005 angeschlossen, auch wenn sie
Abgeltung weiterhin lediglich für 147,95 Stunden beansprucht, multipliziert mit
dem unstreitigen Stundensatz in Höhe von 7,83 EUR brutto = 1.158,45 EUR brutto.
Für die Begründetheit dieses Klagebetrags ist zum Stichtag 31.01.2005 demgemäß
zunächst von der von der Beklagten errechneten Stundenzahl auszugehen. Der
rechnerische Betrag hieraus beläuft sich auf (169,23 Std. x 7,83 EUR brutto =)
1.325,07 EUR brutto, den die Klägerin in Höhe von 1.158,45 EUR brutto
beansprucht.
2. Begründet ist dieser Klagebetrag jedoch nur in Höhe von (124,51 Std. x 7,83
EUR brutto =) 974,91 EUR brutto. Es handelt sich hierbei um den Stundensaldo zum
Stichtag 28.02.2005. Das darüber hinausgehende Freizeitguthaben zum Stichtag
31.01.2005 ist durch die zeitweise Freistellung der Klägerin im Monat Februar
2005 abgegolten.
a) Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein u. a. vertraglich
vorgesehener Überstundenausgleich durch Freistellung von der Arbeit
grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich
ist. Es handelt sich bei der Arbeitsbefreiung und der Verschaffung von Freizeit
lediglich um die Entbindung des Arbeitnehmers von seiner vertraglichen
Arbeitspflicht im Umfang der vorab geleisteten Überstunden, nicht aber darüber
hinaus um die Verschaffung einer zu Erholungszwecken nutzbaren arbeitsfreien
Zeit (BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82 - AP Nr. 13 zu § 17 BAT, zu III 1 der
Gründe; BAG vom 21.08.1991, AP Nr. 4 zu § 1 TVG Schuhindustrie). Ein Recht des
Arbeitnehmers auf weiteren Freizeitausgleich, wenn der Arbeitnehmer nach
Festlegung des Freizeitausgleichstages an dem dafür vorgesehenen Arbeitstag
arbeitsunfähig krank wird, besteht nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die
Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor der Erkrankung des Arbeitnehmers
festgelegt und bekannt gegeben worden waren (ebenso BAG vom 04.09.1985, a. a.
O.; LAG Berlin vom 20.03.1991, LAGE § 1 LFZG Nr. 28 m. w. N.; LAG München vom
16.01.1996 - 6 Sa 150/95 - [JURIS]; LAG Rheinland-Pfalz vom 30.09.1999, MDR
2000, 710 = ZTR 2000, 274).
b) Hier hatte die Beklagte den Dienstplan für den Monat Februar 2005
entsprechend ihrer üblichen Handhabung in der Mitte des Vormonats - Mitte Januar
2005 - erstellt, nach dem unwidersprochenem Vorbringen der Beklagten durch
Aushang und Aushändigung bekannt gegeben und in ihm einen Freizeitausgleich der
Klägerin ab dem 16.02.2005 bis 28.02.2005 eingeplant. Zwar war die Klägerin zum
Zeitpunkt der Dienstplanerstellung Mitte Januar 2005 seit dem 03.01.2005
zunächst bis zum 07.01.2005 und gemäß Folgeattest vom 06.01.2005 weiterhin bis
zum 14.01.2005 arbeitsunfähig erkrankt. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Es war
zu diesem Zeitpunkt objektiv nicht absehbar, dass die Klägerin auch im
Folgemonat Februar 2005 im vorgesehenen Zeitraum des Freizeitausgleichs
16.02.2005 bis 28.02.2005 arbeitsunfähig krank sein würde. Nur dieser Fall
könnte für die Dienstplanerstellung und den darin vorgesehenen Freizeitausgleich
relevant sein. Hinzu kommt, dass die Klägerin das Folgeattest vom 14.01.2005 für
den Zeitraum bis 21.01.2005 auch erst am 17.01.2005 bei der Beklagten
eingereicht hat. Die Klägerin muss sich demgemäß den Abbau ihres
Freizeitguthabens zum Stichtag 28.02.2005 auf 124,51 Stunden anrechnen lassen.
3. Anders verhält sich dies nach Auffassung der erkennenden Kammer bei dem
Freizeitguthaben der Klägerin ab dem 01.03.2005. Bei der Dienstplanerstellung
Mitte Februar 2005 für den Monat März 2005 und noch eher bei der
Dienstplanerstellung Mitte März 2005 für den Monat April 2005 wusste die
Beklagte oder musste infolge der bisherigen Erkrankungen der Klägerin ab dem
03.01.2005 jedenfalls damit rechnen, dass die Klägerin auch im Monat März 2005
bzw. im April 2005 weiterhin arbeitsunfähig krank sein würde. Mitte Februar 2005
lagen der Beklagten die bis dahin erstellten Atteste vom 03.01., 06.01., 14.01.
und 21.01.2005 vor sowie die ärztliche Bescheinigung der AOK Rheinland vom
28.01.2005 über die weitere Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bis vorerst
15.02.2005. Es hätte der Beklagten bei der Dienstplanerstellung Mitte Februar
2005 - erst recht bei der Dienstplanerstellung Mitte März 2005 - oblegen, sich
gegebenenfalls bei der Klägerin persönlich über deren weitere voraussichtlichen
Arbeitsunfähigkeitszeiten zu erkundigen. Dies gilt um so eher, soweit die
Beklagte ohnehin nicht mit einer baldigen Rückkehr der Klägerin gerechnet hat.
Hierfür spricht die völlige Freistellung der Klägerin sowohl für den Monat März
2005 als auch für den Monat April 2005. Eine Verpflichtung der Beklagten zur
Berücksichtigung der bisherigen und voraussichtlich künftigen Krankheitszeiten
der Klägerin bei der Dienstplanerstellung Mitte Februar 2005 und Mitte März 2005
sieht die Kammer auch deshalb, weil die Klägerin mit der Erbringung der nach den
vorherigen Dienstplänen angeordneten Überstunden insoweit Vorleistungen erbracht
hat, die vom Arbeitgeber grundsätzlich auszugleichen sind und nur in engen
Grenzen in Wegfall geraten können. Ein weiterer Abbau des bis zum 28.02.2005
bestehenden Freizeitguthabens in Höhe von 124,51 Stunden ist danach nicht
eingetreten.
4. Hinsichtlich dieser Stunden kann die Klägerin auch finanzielle Abgeltung
verlangen. Zwar steht der Beklagten nach § 3 Ziffer 4 des Arbeitsvertrags das
dort vereinbarte Wahlrecht zu. Dieses Wahlrecht verstößt nach Auffassung der
Kammer auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Jedoch
kann die Beklagte das ihr vertraglich eingeräumte Wahlrecht nur nach billigem
Ermessen (§ 315 BGB) ausüben. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin
seit dem 03.01.2005 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt ist und dass zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht feststeht, ob überhaupt und ggf. wann die Klägerin
an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt. Unter Berücksichtigung dieser besonderen
Umstände entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB, wenn die
von der Klägerin bereits erbrachten Vorleistungen nicht erst zu einem zur Zeit
nicht feststehenden Zeitpunkt durch Freizeitausgleich abgegolten, sondern gemäß
§ 3 Ziffer 4 des Arbeitsvertrags ausgezahlt werden. Der Anspruch aus den
verbleibenden 124,51 Stunden (x 7,83 EUR brutto) errechnet sich auf 974,91 EUR
brutto.
5. Bezüglich des Zinsanspruchs wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil
des Arbeitsgerichts verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1
ZPO. Der Streitwert blieb unverändert. Die Zulassung der Revision für beide
Parteien erfolgt nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG.
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