Überstundenvergütung – Abrechnung und Vergütung
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 7 Sa 8/08
Urteil vom
12.03.2008
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen
vom 08.11.2007, Az. 1 Ca 1497/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Abrechnung und Zahlung von Überstundenvergütung.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des
erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und
auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom
08.11.2007 (dort Seite 2 - 7 = Bl. 137 - 142 d. A.) verwiesen.
Der Kläger hat beantragt,
1. 1die Beklagte zu verurteilen, über sein Gehalt mit einem Grundlohn von EUR
2.250,00 und vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von EUR 19,94 sowie
Überstundenvergütungen in Höhe von EUR 16,25 je Stunde abzurechnen und zwar
a) für Januar 2006 einschließlich 6,5 Überstunden
b) für Februar 2006 einschließlich 6 Überstunden
c) für März 2006 einschließlich 4,5 Überstunden
d) für April 2006 einschließlich 5 Überstunden
e) für Mai 2006 einschließlich 14,5 Überstunden
f) für Juni 2006 einschließlich 19 Überstunden
g) für Juli 2006 einschließlich 8 Überstunden
h) für August 2006 einschließlich 10 Überstunden
i) für September 2006 einschließlich 5,5 Überstunden
j) für Oktober 2006 einschließlich 13,5 Überstunden
k) für November 2006 einschließlich 3,5 Überstunden
l) für Dezember 2006 einschließlich 5 Überstunden
m) für Januar 2007 einschließlich 5,5 Überstunden
n) für Februar 2007 einschließlich 5,5 Überstunden
o) für März 2007 einschließlich 4,5 Überstunden
p) für April 2007 einschließlich 5 Überstunden
q) für Mai 2007 einschließlich 13,5 Überstunden
r) für Juni 2007 einschließlich 14,0 Überstunden
s) für Juli 2007 einschließlich 15,5 Überstunden
t) für August 2007 einschließlich 7,0 Überstunden
und
u) für September 2007 einschließlich 1,5 Überstunden,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere Zahlung wie folgt zu leisten:
a) für Januar 2006 weitere EUR 105,62 (brutto)
b) für Februar 2006 weitere EUR 97,50 (brutto)
c) für März 2006 weitere EUR 73,12 (brutto)
d) für April 2006 weitere EUR 81,25 (brutto)
e) für Mai 2006 weitere EUR 235,62 (brutto)
f) für Juni 2006 weitere EUR 308,75 (brutto)
g) für Juli 2006 weitere EUR 130,00 (brutto)
h) für August 2006 weitere EUR 162,50 (brutto)
i) für September 2006 weitere EUR 89,37 (brutto)
j) für Oktober 2006 weitere EUR 219,37 (brutto)
k) für November 2006 weitere EUR 56,87 (brutto)
l) für Dezember 2006 weitere EUR 81,25 (brutto)
m) für Januar 2007 weitere EUR 89,37 (brutto)
n) für Februar 2007 weitere EUR 89,37 (brutto)
o) für März 2007 weitere EUR 73,12 (brutto)
p) für April 2007 weitere EUR 81, 25 (brutto)
q) für Mai 2007 weitere EUR 219,37 (brutto)
r) für Juni 2007 weitere EUR 227,50 (brutto)
s) für Juli 2007 weitere EUR 251,75 (brutto)
t) für August 2007 weitere EUR 113,75 (brutto)
und
u) für September 2007 weitere EUR 24,37 (brutto).
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 08.11.2007 die Klage
insgesamt abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Gericht im
wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe den geltend gemachten Anspruch auf
Zahlung von Überstundenvergütung nicht schlüssig begründet. Soweit er von einer
arbeitstäglichen Arbeitszeit zwischen 07.00 und 17.00 Uhr ausgehe, ergebe sich
dies entgegen der Auffassung des Klägers aus § 5 Nr. 1 des schriftlichen
Arbeitsvertrages nicht. Hierin hätten die Vertragsparteien lediglich die
Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage dergestalt geregelt, dass die
tägliche Arbeitszeit regelmäßig von 07.00 bis 17.00 Uhr mit Pausen gehe.
Hingegen könne dem nicht entnommen werden, dass eine arbeitstägliche
Arbeitszeitdauer von 07.00 bis 17.00 Uhr vereinbart sei und jede Überschreitung
dieses Zeitraumes zu vergütungspflichtiger Mehrarbeit führe. Es spreche nichts
dafür, dass die Parteien für die Tätigkeit des Klägers als Möbelpacker eine
bestimmte Arbeitszeitdauer ohne Flexibilisierungsmöglichkeit durch eine
anderweitige Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage hätten
festschreiben wollen, zumal bei einem Umzugsunternehmen typischerweise gerade
keine starre Arbeitszeitverteilung möglich und üblich sei. Im Übrigen gehe der
Kläger, ohne nähere Begründung, von einer 40-Stundenwoche aus. Letztlich bedürfe
es nicht der Entscheidung, ob - wie von der Beklagten angenommen - eine
48-Stundenwoche als Regelarbeitszeit vereinbart gewesen sei und für die
Arbeitszeitverteilung ein Wochen-, Monats- oder Jahreszeitraum ausschlaggebend
sei. Jedenfalls könne zur Ermittlung von Überstunden nicht isoliert auf einzelne
Arbeitstage abgestellt werden, an welchen der Kläger länger als die regelmäßige
Arbeitszeit gearbeitet habe.
Der des Weiteren vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Abrechnung der
Überstunden bestehe schon deshalb nicht, weil § 108 GewO keinen selbstständigen
Abrechnungsanspruch vorsehe. Vielmehr sei dem Arbeitnehmer, dem ein Anspruch auf
Zahlung von Arbeitsentgelt zustehe, erst bei Zahlung eine Abrechnung zu
erteilen. Der vom Kläger geltend gemachte selbstständige Abrechnungsanspruch,
welcher bereits vor der Zahlung erfüllt werden solle, könne folglich nicht aus §
108 GewO abgeleitet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes
wird auf Seite 7 ff. des Urteils vom 08.11.2007 (Bl. 142 ff. d. A.) Bezug
genommen.
Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen am 06.12.2007
zugestellt worden ist, hat am Montag, den 07.01.2008 Berufung zum
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 29.01.2008 sein
Rechtsmittel begründet.
Der Kläger macht geltend,
soweit das Arbeitsgericht einen Abrechnungsanspruch nach § 108 GewO als
unbegründet angesehen habe, sei nicht berücksichtigt worden, dass in diesem
Antrag auch hilfsweise das Verlangen enthalten gewesen sei, eine Abrechnung bei
Zahlung der Überstundenvergütung zu erteilen. Dieser Anspruch werde nunmehr
ausdrücklich hilfsweise im Berufungsverfahren geltend gemacht. Darüber hinaus
werde der Abrechnungsanspruch auch auf Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag
gestützt, mithin nicht ausschließlich auf die gesetzliche Regelung des § 108
GewO.
Das Arbeitsgericht sei darüber hinaus zu Unrecht davon ausgegangen, dass der
Kläger nur diejenigen Stunden gearbeitet habe, bezüglich derer er eine
Spesenabrechnung zur Begründung seines Überstundenanspruches herangezogen habe.
Diese Spesenabrechnungen seien lediglich vorgetragen worden, um nachvollziehbar
zu machen, wann der Kläger an welchen Tagen in welchem Umfang über 17.00 Uhr
hinaus gearbeitet habe. Davon unabhängig habe er aber seine Regelarbeitszeit
auch dann für die Beklagte erbracht, wenn er vor 17.00 Uhr von einer Fahrt
zurückgekommen sei. Es seien immer Abrechnung zu machen gewesen, es hätten immer
Wartungsarbeiten angestanden, es hätten immer Abladevorgänge bewirkt werden
müssen und es seien auch immer Vorbereitungen für die nächste Fahrt zu treffen
gewesen.
Unter § 5 Ziffer 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages sei die Regelarbeitszeit
zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden. Soweit der Kläger hieraus eine
40-Stundenwoche abgeleitet habe, beruhe dies darauf, dass eine arbeitstägliche
Arbeitszeit von 07.00 bis 17.00 Uhr, mithin von zehn Stunden festgelegt worden
sei. Abzüglich zwei Stunden Pause blieben acht Arbeitsstunden, was bei einer
Fünftagewoche zu einer 40-Stundenwoche führe.
Des Weiteren gebe es eine Arbeitsanweisung der Beklagten, wonach bei Aufträgen
ab X-Stadt die Abfahrt bereits um 06.00 Uhr zu erfolgen habe und ansonsten ein
Arbeitsbeginn um 07.00 Uhr angeordnet sei. Ferner hätten Fahrer und Beifahrer
hiernach die Fahrzeuge nach Rückkehr in den Betrieb zu entladen und für den
nächsten Tag vorzuladen gehabt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die
Schriftsätze des Klägers vom 29.01.2008 (Bl. 171 ff. d. A.) und 30.01.2008 (Bl.
193 f. d. A.) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
auf seine Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08.11.2007,
Az. 1 Ca 1497/07 abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen über das Gehalt des Klägers mit einem Grundlohn
von 2.250,00 EUR und vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 19,94 EUR sowie
Überstundenvergütung in Höhe von 16,25 EUR je Stunde abzurechnen, hilfsweise zur
Zeit der Zahlung abzurechnen und zwar
a) für Juni 2006 einschließlich 19 Überstunden
b) für Juli 2006 einschließlich 8 Überstunden
c) für August 2006 einschließlich 10 Überstunden
d) für September 2006 einschließlich 5,5 Überstunden
e) für Oktober 2006 einschließlich 13,5 Überstunden
f) für November 2006 einschließlich 5 Überstunden
g) für Dezember 2006 einschließlich 5 Überstunden
h) für Januar 2007 einschließlich 5,5 Überstunden
i) für Februar 2007 einschließlich 5,5 Überstunden
j) für März 2007 einschließlich 4,5 Überstunden
k) für April 2007 einschließlich 5 Überstunden
l) für Mai 2007 einschließlich 13,5 Überstunden
m) für Juni 2007 einschließlich 14,0 Überstunden
n) für Juli 2007 einschließlich 15,5 Überstunden
o) für August 2007 einschließlich 7,0 Überstunden.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere Zahlungen wie folgt zu
leisten:
a) für Juni 2006 weitere EUR 308,75 (brutto)
b) für Juli 2006 weitere EUR 130,00 (brutto)
c) für August 2006 weitere EUR 162,50 (brutto)
d) für September 2006 weitere EUR 89,37 (brutto)
e) für Oktober 2006 weitere EUR 219,37 (brutto)
f) für November 2006 weitere EUR 56,87 (brutto)
g) für Dezember 2006 weitere EUR 81,25 (brutto)
h) für Januar 2007 weitere EUR 89,37 (brutto)
i) für Februar 2007 weitere EUR 89,37 (brutto)
j) für März 2007 weitere EUR 73,12 (brutto)
k) für April 2007 weitere EUR 81,25 (brutto)
l) für Mai 2007 weitere EUR 219,37 (brutto)
m) für Juni 2007 weitere EUR 227,50 (brutto)
n) für Juli 2007 weitere EUR 251,75 (brutto)
o) für August 2007 weitere EUR 113,75 (brutto) und
p) für September 2007 weitere EUR 24,37 (brutto).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte führt aus,
der Sachvortrag des darlegungspflichtigen Klägers zu den von ihm behaupteten
Arbeitszeiten sei nicht hinreichend substantiiert. Entgegen dessen Auffassung
sei er verpflichtet gewesen, bis zu 48 Wochenstunden für die Beklagte im Rahmen
des Gesamtlohns tätig zu werden. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag sei eine
regelmäßige Arbeitszeit von 07.00 bis 17.00 Uhr vereinbart, was schon nach dem
Wortlaut eine Flexibilisierung zulasse. Die bei der Beklagten beschäftigten
Arbeitnehmer hätten schon immer mit Arbeitszeiten gearbeitet, die
auftragsabhängig flexibel gewesen seien. Zudem sei eine tatsächliche Kontrolle
bezüglich der Arbeitszeiten, der Arbeitsintensität sowie der Pausenzeiten durch
die Beklagte nicht möglich. Die Beklagte bestreite ausdrücklich, dass der Kläger
immer von 07.00 bis 17.00 Uhr seine Arbeitsleistung erbracht habe; dies
entspreche schlichtweg nicht den Tatsachen. Der Kläger habe zudem sein
Arbeitsverhältnis zum 31.10.2007 gekündigt und in den letzten Monaten des
Beschäftigungsverhältnisses die tägliche Arbeit regelmäßig bereits um 16.00 Uhr
bzw. 16.30 Uhr beendet. Abrechnungsarbeiten, welche der Klägern nach dem
Eintreffen auf dem Betriebshof ausgeführt haben wolle, seien der Beklagten nicht
bekannt. Des Weiteren sei auch nicht nachvollziehbar, welche Wartungsarbeiten
der Kläger durchgeführt haben wolle. Mit Abladevorgängen sei er überhaupt nicht
befasst gewesen; diese Tätigkeit sei von einem Staplerfahrer durchgeführt
worden. Soweit der Kläger auf schriftliche Arbeitsanweisungen der Beklagten
verweise, enthielten diese generelle Regelungen. Fraglich sei aber, wann der
Kläger die behaupteten Arbeiten und vor allem in welchen Umfang ausgeführt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz
der Beklagten vom 03.03.2008 (Bl. 229 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff.
ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
A. Soweit der Kläger einen Anspruch auf Abrechnung von Überstunden für die Zeit
von Juni 2006 bis August 2007 geltend macht (I.) und hilfsweise eine
entsprechende Abrechnung zum Zeitpunkt der Zahlung verlangt (II.), ist die
zulässige Klage unbegründet.
I. Für die mit dem Hauptantrag verlangte Abrechnung von Überstunden fehlt es an
einer Rechtsgrundlage.
1. Nach § 108 GewO ist dem Arbeitnehmer, wenn ein Anspruch auf Zahlung von
Arbeitsentgelt besteht, "bei Zahlung" eine Abrechnung zu erteilen. Die
Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Die Regelung
dient der Transparenz (ErfK/Preis 6. Auflage § 108 GewO Randnr. 1). Der
Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag
erhält. Deshalb entfällt die Verpflichtung zur Abrechnung, wenn sich die Angaben
gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben (§ 108
Abs. 2 GewO). Dagegen regelt § 108 GewO keinen selbstständigen
Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruches (vgl. BAG, Urteil
vom 12.07.2006 - 5 AZR 646/05 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Lohnabrechnung).
Im vorliegenden Fall macht der Kläger mit seinem Hauptantrag einen
Abrechnungsanspruch vor Zahlung geltend, der mithin aber nicht auf § 108
Gewerbeordnung gestützt werden kann.
2. Auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen kann ein Arbeitnehmer Auskunft über
die Grundlage seines Vergütungsanspruches verlangen, wenn er hierüber
unverschuldet keine Kenntnis hat (vgl. BAG, Urteil vom 19.04.2005 - 9 AZR 188/04
= AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 39). Das schließt den Anspruch auf
Abrechnung mit ein, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf Zahlung
konkret verfolgen zu können (vgl. BAG, Urteil vom 12.07.2006 a. a. O.).
In dem vorliegenden Streitfall benötigt der Kläger aber keine Abrechnung, um den
Zahlungsanspruch konkret verfolgen zu können. Denn in seinem Antrag auf
Abrechnung gibt er selbst die Anzahl der abzurechnenden Überstunden sowie die
Höhe des Überstundenlohnes an. Mithin sind ihm sowohl Anzahl der Überstunden als
auch die hierfür geschuldete Bruttovergütung - ausgehend von seinem
Rechtsverständnis - bereits bekannt. Dementsprechend kann er einen
Zahlungsanspruch beziffern und konkret verfolgen. Es bedarf hingegen nicht der
vorherigen Abrechnung, gestützt auf allgemeine Rechtsgrundsätze.
II. Soweit der Kläger mit dem hilfsweise gestellten Abrechnungsantrag eine
Überstundenabrechnung für den Zeitpunkt der Zahlung verlangt, sind die
rechtlichen Voraussetzungen für den gesetzlichen Abrechnungsanspruch aus § 108
GewO ebenfalls nicht erfüllt, da der Kläger einen Vergütungsanspruch dem Grunde
nach nicht schlüssig vorgetragen hat, so dass sein auf Abrechnung zum
Zahlungszeitpunkt gerichteter Anspruch ins Leere geht.
Der Sachvortrag des darlegungspflichtigen Klägers zur Entstehung eines
Anspruches auf Vergütung von monatsweise bezifferten Überstunden aus der Zeit
vom Juni 2006 bis August 2007 ist unschlüssig, zumal er den Anfall von
Überstunden nicht konkret dargelegt hat. Der Anfall von Überstunden war bereits
erstinstanzlich streitig, so dass für das Berufungsgericht auch keine
Veranlassung bestand, dem Kläger eine weitere Schriftsatzfrist nach Zugang der
Berufungserwiderungsschrift einzuräumen. Für die Feststellung, dass der Kläger
den Anfall von Überarbeit nicht schlüssig dargelegt hat, ist unerheblich, von
welcher regelmäßig geschuldeten Arbeitszeit ausgegangen wird. Der Sachvortrag
der Prozessparteien hierzu war über zwei Instanzen hinweg streitig. Selbst wenn
aber von der Auffassung des Klägers ausgegangen wird, wonach aus § 5 Ziffer 1
des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24.11.2002 eine regelmäßige
arbeitstägliche Arbeitszeit von Montag bis Freitag in Höhe von acht Stunden
vereinbart war, ist sein Vortrag zu dem Anfall von Überstunden ungenügend.
Der Arbeitnehmer, der in einem Rechtsstreit von seinem Arbeitgeber die Vergütung
von Überstunden fordert, muss beim Bestreiten der Überstunden grundsätzlich im
Einzelnen darlegen und gegebenenfalls beweisen, an welchen Tagen und zu welchen
Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Er muss
vortragen, von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht, dass er tatsächlich
gearbeitet und welche Tätigkeit er ausgeführt hat. Je nach der Einlassung des
Arbeitgebers besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Des Weiteren
muss er vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, zumindest aber
billigend geduldet oder aber zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig
waren (vgl. BAG, Urteil vom 03.11.2004 - 5 AZR 648/03 = Juris; Urteil vom
29.05.2002 - 5 AZR 370/01 = EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 10; Urteil vom
17.04.2002 - 5 AZR 644/00 = AP Nr. 40 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar eine bestimmte Anzahl von
arbeitstäglich angefallenen Überstunden behauptet, aber nach dem Bestreiten
durch die Beklagte nicht vorgetragen, welche konkrete Arbeitstätigkeit er
ausgeführt hat. Soweit er in der Berufungsbegründung hierzu darlegt, er habe
arbeitstäglich seine Regelarbeitszeit erbracht, auch dann wenn er vor 17.00 Uhr
von einer Fahrt zurückgekehrt sei habe er noch Abrechnungs- und Wartungsarbeiten
sowie Abladevorgänge und Fahrtvorbereitungsarbeiten durchgeführt, handelt es
sich um pauschale Angaben, welche die konkrete Arbeitstätigkeit an den einzelnen
Arbeitstagen aus dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht erkennen lassen. Ein
dahingehender Vortrag des Klägers war um so mehr erforderlich, als die Beklagte
eine durchgehende Arbeitstätigkeit des Klägers während dessen Abwesenheit vom
Betrieb bestritten hat. Dabei war der Kläger als Möbelpacker durchweg bei den
Auftraggebern der Beklagten vor Ort tätig, so dass die Beklagte keine Kontrolle
seiner Tätigkeit durchführen konnte. Angesichts dieser Ausgangssituation durfte
sich der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht mit pauschalen Angaben, die
den konkreten Inhalt sowie Zeit und Ort seiner einzelnen Arbeitstätigkeiten
nicht erkennen lassen, begnügen.
Darüber hinaus kann er aus dem ihn erteilten Reisekostenabrechnungen auch nicht
ableiten, dass die hier von der Beklagten abgerechnete Zeit vergütungspflichtige
Arbeitszeit gewesen sei. Die abgerechneten Reisekosten beziehen sich auf
Mehraufwendungen, welche durch die Abwesenheit des Klägers vom Betriebs-ort
entstanden sind. Bei der dabei mit Spesen abgegolten Abwesenheitszeit handelt es
sich nicht zwingend um Arbeitszeit. So werden Spesen zum Beispiel auch für
Pausenzeit gezahlt, die an auswärtigen Arbeitsstellen gemacht werden; hierfür
ist aber keine Arbeitsvergütung zu leisten. Infolgedessen lassen die
Spesenabrechnungen, auf welche sich der Kläger beruft, seine konkrete
Arbeitszeit nicht erkennen.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Kläger die abgeleisteten
Arbeitszeiten nicht so substantiiert darzulegen vermochte, dass seinem Vortrag
der Anfall von Überstunden für die streitgegenständliche Zeit hätte entnommen
werden können. Mithin kann er auch keine zukünftige Abrechnung von Überstunden
nach § 108 GewO verlangen.
Der mit dem Hilfsantrag verfolgte Abrechnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus
den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die unter Ziffer I. 2. dieser
Entscheidungsgründe dargelegt worden sind. Insoweit gilt das gleiche wie an
dieser Stelle ausgeführt.
B. Der mit der Berufung weiter verfolgte Antrag auf Bezahlung von Überstunden,
die während der Zeit vom Juni 2006 bis August 2007 angefallen sind, ist
unbegründet, da der Kläger - wie oben bereits ausgeführt - Tatsachen, die einen
entsprechenden Vergütungsanspruch begründen könnten, nicht schlüssig vorzutragen
vermochte.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2
ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.