Umgangsregelung – Umgangsmodalität und Kindeswohl - Sachverhaltsaufklärung
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 20 WF 5/07
Beschluss vom
12.02.2007
1. Auf die Beschwerde des Vaters
wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 18.
Dezember 2006 - 3 F 146/05 ZW - aufgehoben und das Verfahren zur erneuten
Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht
- Familiengericht - Weinheim zurückverwiesen.
2. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Ehe der Eltern des Kindes Maximilian ist seit Ende 2004 geschieden. Mit
Zustimmung der Eltern, jedoch ohne deren und des Kindes vorherige persönliche
Anhörung, verfügte das Familiengericht durch Beschluss vom 29.03.2006 - 3 F
156/05 UG - ein Umgangsrecht des Vaters mit Maximilian in jeder geraden
Kalenderwoche von Freitag, 12:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, und verpflichtete
den Vater, das Kind pünktlich zur Kindesmutter zurückzubringen (3 F 146/05 UG,
AS 49 ff.). In seinem dem Beschluss vorausgegangenen Bericht vom 07.03.2006
hatte das zuständige Jugendamt auf große Konflikte der Eltern untereinander und
- aufgrund der Schilderungen der Eltern - eine schwierige Rückgabe des Kindes
vom Vater zur Mutter hingewiesen (dort AS 38 ff.).
Wegen Verstoßes des Vaters gegen seine Pflicht zur pünktlichen Rückgabe des
Kindes am 05.11. und 03.12.2006 hat die Mutter eine Zwangsgeldfestsetzung gegen
den Vater beantragt. Dieser ist dem Antrag mit dem Hinweis entgegengetreten, die
unpünktliche Rückgabe des Kindes beruhe auf dessen hartnäckiger Weigerung, zur
Mutter zurückzukehren.
Ohne persönliche Anhörung der Eltern und des Kindes sowie - soweit ersichtlich -
auch ohne Anhörung des zuständigen Jugendamtes drohte das Familiengericht durch
den angegriffenen Beschluss dem Vater ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR
für den Fall an, dass er entgegen der familiengerichtlichen Verfügung Maximilian
nicht zur verfügten Zeit zur Mutter zurückbringt (AS 13 ff.). Wegen der
Einzelheiten der Begründung wird auf die Beschlussgründe Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Vaters, der auf ein seit Anfang 2006
bestehendes Abwehrverhalten des Kindes bei der Rückführung zur Mutter verweist
und das Unterlassen von Anhörungen, insbesondere des Kindes, durch das
Familiengericht rügt. Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen,
deren Zurückweisung die Mutter beantragt.
II.
Die gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 a Abs. 1 S. 1 ZPO, §§ 64 Abs. 3 S. 1 und 2,
19, 20 Abs. 1 FGG zulässige Beschwerde ist begründet. Dass vor der
Zwangsgeldandrohung kein Vermittlungsverfahren gemäß § 52 a FGG durchgeführt
wurde, steht dem Verfahren nach § 33 FGG nicht entgegen. Die Durchführung eines
Vermittlungsverfahrens nach § 52 a FGG ist nicht Voraussetzung für die
Zulässigkeit eines Antrags auf Festsetzung eines Zwangsgeldes, nachdem beides
voneinander unabhängige Verfahrensarten sind (OLG Karlsruhe - 2. ZS -, FamRZ
2005, 1698).
Die Androhung eines Zwangsgelds für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen eine
gerichtliche Umgangsregelung steht im pflichtgemäßen Ermessen des
Familiengerichts (Senat, FamRZ 1998, 637; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., §
33 Rn 22 m.w.N.). Zwar setzt sie - anders als die endgültige
Zwangsgeldfestsetzung - nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (a.a.O.;
vgl. auch Keidel/Zimmermann, a.a.O., Rn 22 a) nicht voraus, dass ein Verschulden
des betreffenden Elternteils feststeht oder dass eine Zuwiderhandlung bereits
erfolgt ist. Deshalb können Gründe, die das Besuchsrecht selbst und die Frage
seiner Ausübung betreffen, grundsätzlich nicht mehr vorgetragen werden (OLG
Karlsruhe, FamRZ 1981, 203).
Jedoch ist bereits im Vorfeld der zwangsweisen Vollziehung gerichtlicher
Umgangsverfügungen bei der Androhung von Zwangsmittel zu berücksichtigen, daß
ihre Androhung und ihr Vollzug auf die Belange des Kindes Rücksicht zu nehmen
hat (BVerfGE 31, 194, 205 ff. = FamRZ 1971, 421; BGH, NJW-RR 1986, 1264, 1265).
Deshalb strahlt das Kindeswohl auch bereits auf die vom Gesetz zwingend bzw.
regelmäßig vorgeschaltete Androhung von Zwangsmitteln aus (Senat, FamRZ 1998,
637) und eine Durchsetzung mit Zwang scheidet u.a. dann aus, wenn eine
Umgangsregelung abzuändern wäre (Keidel/Zimmermann, a.a.O., Rn 19 m.w.N).
So liegt der Fall hier. Das Familiengericht hat die erforderliche Rücksichtnahme
auf das Kindeswohl ermessensfehlerhaft vermissen lassen. Diese Rücksicht war im
vorliegenden Verfahren der Zwangsgeldandrohung geboten, weil das Familiengericht
im vorausgegangenen Erkenntnisverfahren über die Umgangsregelung die nach §§ 50
a und b FGG vorgesehenen persönlichen Anhörungen der Eltern und des Kindes
unterlassen hat, obwohl hierzu nach dem Bericht des Jugendamtes vom 07.03.2006
ausreichend Anlass bestand. Da es danach nicht fernliegt, dass bereits die zu
vollziehende Umgangsregelung nicht dem Kindeswohl entsprechen könnte und sie
möglicherweise abzuändern wäre, sind Gründe, die die Frage der Ausübung des
Umgangsrechts und des Verschuldens des unter dem Vorwurf der Zuwiderhandlung
gegen die Umgangsregelung stehenden Elternteils betreffen, ausnahmsweise im
vorliegenden Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen; eine Klärung in das
zeitlich nachfolgende Verfahren der Zwangsgeldfestsetzung zu verschieben, wahrt
weder das Kindeswohl noch das Elterninteresse an einer kindgerechten Erziehung.
Warum und mit welcher Nachdrücklichkeit Maximilian sich weigert, pünktlich zur
Mutter zurückzukehren, und welche Folge dies für die Erziehungspflicht des
Vaters hat, hat das Familiengericht aber im Rahmen der Ausübung seines
pflichtgemäßen Ermessens auch nicht ansatzweise hinreichend aufgeklärt, etwa
durch die persönliche Anhörung des Kindes oder entsprechende Nachfrage bei dem
Jugendamt. Lediglich formelhaft und mutmaßend beschuldigt das Familiengericht
den Vater, bei der Rückführung Maximilians erzieherisch zu versagen. Dies genügt
nicht einer am Kindeswohl ausgerichteten pflichtgemäßen Ermessensentscheidung.
Die ermessensfehlerhafte Sachbehandlung führt zur Aufhebung der Entscheidung und
zur Zurückverweisung an das Familiengericht. Die Zurückverweisung ist auch im
vorliegenden Fall geboten, weil mit ihr einerseits keine nennenswerte
Verzögerung gegenüber einer weiteren Sachaufklärung durch den Senat verbunden
ist und andererseits auch im Interesse des Kindeswohls die Sache so bedeutsam
erscheint, dass den Beteiligten keine Instanz genommen werden soll.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 31 Abs. 1, 131 Abs. 2, 30 Abs.
3 S. 1 und Abs. 2 S. 1 KostO.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, da es sich bei der
angegriffenen Entscheidung nicht um eine Endentscheidung handelt (§ 621 e Abs. 1
und 2 ZPO). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 S. 1 FGG liegen nicht vor.