Umgruppierung
– Zustimmung des Betriebsrats
Bundesarbeitsgericht
Az: 1 ABR
79/07
Beschluss vom
09.12.2008
In dem Beschlussverfahren hat der
Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 9. Dezember 2008
für Recht erkannt:
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Juli 2007 - 2 TaBV 74/06 -
aufgehoben.
2. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Trier vom 27. November 2006 - 4 BV 9/06 - wird hinsichtlich des mit ihr
verfolgten Haupt-Widerantrags zurückgewiesen.
3. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung über den mit der
Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts verfolgten Hilfs-Widerantrag
der Arbeitgeberin an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Gründe:
A. Die Beteiligten streiten über die Umgruppierung einer Arbeitnehmerin. :2 Die
Arbeitgeberin betreibt bundesweit Warenhäuser. Der beteiligte Betriebsrat ist
die für ihre Filiale T gewählte Arbeitnehmervertretung. Die Arbeitgeberin ist
Mitglied des Verbands der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels
Rheinland-Pfalz. Sie wendet auf die Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiter im
Betrieb die Tarifwerke des Einzel- und Versandhandels Rheinland-Pfalz an.
Nach § 9 des Manteltarifvertrags vom 18. Juli 2003 erfolgt die Eingruppierung
der Arbeitnehmer entsprechend ihrer zeitlich überwiegenden tatsächlichen
Tätigkeit. Gem. §§ 2, 3 des Gehaltstarifvertrags vom 18. Juli 2003 sind
Angestellte in eine von fünf möglichen Gehaltsgruppen eingruppiert. Danach sind
Kassierer "mit einfachen Tätigkeiten" in Gehaltsgruppe II, Kassierer "mit
höheren Anforderungen" in Gehaltsgruppe III und Kassierer in der Funktion der
"Kassenaufsicht" oder "mit zusätzlicher Verantwortung" in Gehaltsgruppe IV
eingruppiert.
Im Juni 2005 unterrichtete der Filialgeschäftsleiter den Betriebsrat über eine
geplante Umorganisation im Kassenbereich. In einem der Obergeschosse sollte eine
sog. Service-Kasse eingerichtet werden. In diesem Zusammenhang ersuchte die
Arbeitgeberin den Betriebsrat mit Schreiben vom 21. Juni 2005 um Zustimmung zur
Eingruppierung der als Filialorganisatorin vorgesehenen Mitarbeiterin W in
Gehaltsgruppe III "zzgl. Funktionszulage für Umstellungsverhältnisse". Aus
baulichen Gründen wurde der entsprechende Organisationsplan anschließend wieder
verworfen. Stattdessen wurde im August 2005 in einem der Obergeschosse eine sog.
erweiterte Bereichskasse eingerichtet. Die Mitarbeiterin W wurde "erste Kraft"
des Bereichs. Der Betriebsrat stimmte ihrer Versetzung in den Bereich der neuen
Kasse zu.
Am 23. November 2005 beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung zur
Eingruppierung von Frau W in die Gehaltsgruppe III. Mit Schreiben vom 29.
November 2005 lehnte der Betriebsrat das mit ausführlicher Begründung ab. Er
hielt die Einreihung in eine höhere als die Gehaltsgruppe III für zutreffend.
Das Schreiben endet mit der maschinenschriftlichen Wiedergabe des Namens des
Betriebsratsvorsitzenden unter Nennung seiner Amtsfunktion. Es ist
handschriftlich nicht unterzeichnet. Das Schreiben wurde dem
Filialgeschäftsleiter am 29. November 2005 vom Vorsitzenden des Betriebsrats
persönlich übergeben.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2006 legte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat dar,
aus welchen Gründen ihrer Meinung nach Frau W in Gehaltsgruppe III eingruppiert
sei. Das Schreiben endet mit dem Vorschlag, über die Eingruppierung nach der
noch für den Januar 2006 vorgesehenen Betriebsratswahl bis zum 18. Februar 2006
erneut zu entscheiden.
Im März 2006 hat der Betriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren anhängig
gemacht, mit dem er der Arbeitgeberin die Eingruppierung von Frau W in
Gehaltsgruppe III untersagen lassen wollte. In Form von Wideranträgen hat die
Arbeitgeberin demgegenüber beantragt
festzustellen, dass die Zustimmung zur Eingruppierung der Frau C W in die
Gehaltsgruppe G III des Einzelhandelstarifvertrags Rheinland-Pfalz vom 1. Mai
2005 als erteilt gilt;
hilfsweise,
die Zustimmung zur Eingruppierung der Frau C W in die Gehaltsgruppe III des
Einzelhandelstarifvertrags Rheinland-Pfalz vom 1. Mai 2005 zu ersetzen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Zustimmung des Betriebsrats zur
Eingruppierung von Frau W in Gehaltsgruppe III gelte als erteilt. Die Mitteilung
seines Widerspruchs genüge nicht dem Schriftlichkeitserfordernis des § 99 Abs. 3
Satz 1 BetrVG. Im Übrigen sei Frau W zutreffend in Gehaltsgruppe III
eingruppiert.
Der Betriebsrat hat beantragt, die Wideranträge abzuweisen. :10 Das
Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats und den erstinstanzlich als
einzigen gestellten Hilfs-Widerantrag der Arbeitgeberin abgewiesen. Auf die
Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht den Beschluss des
Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und schon dem HauptWiderantrag
stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde
begehrt der Betriebsrat, die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Abweisung
des Haupt-Widerantrags wiederherzustellen.
B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem
Haupt-Widerantrag der Arbeitgeberin zu Unrecht stattgegeben. Die Zustimmung des
Betriebsrats zur Eingruppierung von Frau W gilt nicht als erteilt. Der
Betriebsrat hat seine Zustimmung form- und fristgerecht verweigert. Das
Landesarbeitsgericht hätte deshalb den Hilfs-Widerantrag der Arbeitgeberin
bescheiden müssen. Dies führt zur Aufhebung seiner Entscheidung und
Zurückverweisung. Der Senat kann über die Triftigkeit der Verweigerungsgründe
des Betriebsrats nicht selbst entscheiden. Es fehlt an der ausreichenden
Feststellung der tatsächlichen Umstände, die für die zutreffende Einreihung von
Frau W in die tarifliche Vergütungsordnung maßgeblich sind.
I. Gegenstand der Rechtsbeschwerde sind lediglich die Wideranträge der
Arbeitgeberin. Die Sachanträge des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht
rechtskräftig abgewiesen.
II. Der Haupt-Widerantrag ist zulässig.
1. Der Antrag bedarf der Auslegung.
Er ist seinem Wortlaut nach darauf gerichtet festzustellen, dass die Zustimmung
des Betriebsrats zur Eingruppierung von Frau W als erteilt gilt. Bei dem
fraglichen Vorgang handelt es sich dagegen um eine Umgruppierung. Eingruppierung
ist die erstmalige Einreihung in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung,
Umgruppierung die Änderung der bestehenden Einreihung (BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR
2/05 - zu B I der Gründe mwN, BAGE 118, 141). Anlass für eine andere Einreihung
kann die Änderung des bisherigen Arbeitsbereichs sein. Das ist hier der Fall.
Die Einreihung von Frau W trifft nach Auffassung der Arbeitgeberin aufgrund von
Änderungen im Aufgabenbereich nicht mehr zu. Die begehrte Feststellung betrifft
deshalb eine Umgruppierung.
2. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO.
a) Er ist auf die Feststellung eines betriebsverfassungsrechtlichen,
gesetzlichen Rechtsverhältnisses gerichtet. Die Arbeitgeberin will festgestellt
wissen, dass sie im Verhältnis zum Betriebsrat berechtigt ist, die Mitarbeiterin
W in Gehaltsgruppe III des einschlägigen Gehaltstarifvertrags umzugruppieren und
nach deren Maßgabe zu vergüten. Dies ist zulässiger Gegenstand eines
Feststellungsbegehrens.
b) Die Arbeitgeberin besitzt das erforderliche Feststellungsinteresse. Der
Betriebsrat berühmt sich weiterhin eines Anspruchs auf "Unterlassung der
Eingruppierung" von Frau W in Gehaltsgruppe III, hilfsweise Durchführung des
Zustimmungsersetzungsverfahrens. Die Arbeitgeberin hat ein berechtigtes
Interesse daran, das Nichtbestehen dieser Rechtspositionen gerichtlich
feststellen zu lassen.
III. Der Haupt-Widerantrag ist unbegründet. Die Zustimmung des Betriebsrats zur
geplanten Umgruppierung von Frau W gilt nicht als erteilt. Der Eintritt dieser
Fiktion setzt voraus, dass der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung
seiner Zustimmung zu einer geplanten personellen Maßnahme iSv. § 99 Abs. 1 Satz
1 BetrVG nicht binnen einer Woche nach Unterrichtung unter Angabe von Gründen
schriftlich mitgeteilt hat. Das ist hier nicht der Fall.
1. Der Antrag ist nicht deshalb begründet, weil die Arbeitgeberin mit dem
Schreiben vom 17. Januar 2006 eine selbständige, die Frist des § 99 Abs. 3 Satz
1 BetrVG auslösende Bitte um Zustimmung zur Umgruppierung von Frau W an den
Betriebsrat gerichtet und dieser nicht fristgerecht widersprochen hätte. Mit dem
Schreiben vom 17. Januar 2006 war ein eigenständiges Zustimmungsersuchen nicht
verbunden. Nachdem sie das Widerspruchsschreiben vom 29. November 2005 erhalten
hatte, erläuterte die Arbeitgeberin darin lediglich erneut ihre Rechtsauffassung
und schlug dem Betriebsrat eine weitere Befassung mit dem Thema vor.
2. Das für einen Eintritt der Zustimmungsfiktion maßgebliche Ersuchen der
Arbeitgeberin stammt vom 23. November 2005.
a) Die Rechtsfolge des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG kann nur eintreten, wenn die
Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, innerhalb derer der Betriebsrat seine
Zustimmungsverweigerung erklären muss, in Gang gesetzt wurde. Das setzt voraus,
dass der Arbeitgeber den Betriebsrat ausreichend gem. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
unterrichtet hat (BAG 28. Juni 2005 - 1 ABR 26/04 - zu B II 2 a der Gründe mwN,
BAGE 115, 173). Bei Umgruppierungen aufgrund von Versetzungen gehört dazu die
Angabe der bisherigen und der vorgesehenen Vergütungsgruppe und die Erläuterung
der Gründe, weshalb der Arbeitnehmer anders als bisher eingereiht ist (für die
Umgruppierung in den ATBereich BAG 31. Oktober 1995 - 1 ABR 5/95 - zu B I 2 a, b
der Gründe, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr.
131).
b) Eine solche Unterrichtung fand nicht schon am 21. Juni 2005 statt. Zwar hat
die Arbeitgeberin den Betriebsrat mit Schreiben von diesem Tage über eine
beabsichtigte Umgruppierung von Frau W in Gehaltsgruppe III unterrichtet und um
Zustimmung ersucht. Sie hat aber die dem zugrunde liegende Absicht, Frau W mit
den Aufgaben einer Filialorganisatorin im Bereich "Service-Kasse" zu betrauen,
kurz danach wieder aufgegeben. An ihrem Ersuchen vom 21. Juni 2005 hat sie
erkennbar nicht festgehalten.
c) Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat über die beabsichtigte Umgruppierung
von Frau W im Hinblick auf deren Tätigkeit in der stattdessen eingerichteten
"Bereichskasse" erst am 23. November 2005 - mündlich - unterrichtet. Die
Beteiligten haben zum Inhalt dieser Unterrichtung nicht vorgetragen, das
Landesarbeitsgericht hat Feststellungen dazu nicht getroffen. Gleichwohl ist
davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat in ausreichender Weise
informiert hat. Der Betriebsrat hat weder außergerichtlich noch im vorliegenden
Verfahren vorgebracht, zu einer sachgerechten Entscheidung mangels
entsprechender Unterrichtung nicht in der Lage zu sein. Das
Widerspruchsschreiben vom 29. November 2005 zeigt zudem, dass er von den
einzelnen Aufgaben von Frau W eine genaue Vorstellung hatte.
3. Die Zustimmung des Betriebsrats zum Ersuchen vom 23. November 2005 gilt nicht
als erteilt. Sein Schreiben vom 29. November 2005 hat die Widerspruchsfrist
formwirksam gewahrt; inhaltlich ist die Angabe der Verweigerungsgründe
ausreichend.
a) Das Schreiben genügt allerdings nicht den Anforderungen des § 126 Abs. 1 BGB.
Danach muss eine Urkunde, wenn durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben
ist, vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden.
Daran fehlt es.
: b) Der Formwirksamkeit der Mitteilung vom 29. November 2005 steht dies
gleichwohl nicht entgegen. Zur Erfüllung des Schriftlichkeitserfordernisses nach
§ 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG genügt die Einhaltung der Textform des § 126b BGB. §§
126 ff. BGB gelten unmittelbar nur für Rechtsgeschäfte. Die Verweigerung der
Zustimmung und ihre Mitteilung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist kein
Rechtsgeschäft, sondern rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Auf eine solche sind
§§ 126 ff. BGB allenfalls analog anwendbar. Das setzt jeweils die gleiche
Interessenlage wie bei Rechtsgeschäften voraus. Diese ist bei der Mitteilung
nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nur im Hinblick auf § 126b BGB gegeben.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das in § 126 BGB
vorgesehene Formerfordernis trotz des offenen Wortlauts der Vorschrift auf
Rechtsgeschäfte beschränkt. Auf rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen ist die
Bestimmung nicht unmittelbar anzuwenden. Dies folgt aus dem systematischen
Zusammenhang von § 126 BGB mit der schon ihrem Wortlaut nach nur für
Rechtsgeschäfte geltenden Vorschrift des § 125 BGB und der Stellung beider
Bestimmungen im Gesetzesabschnitt über "Rechtsgeschäfte" und dort im Titel
"Willenserklärung" (11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 - zu B IV 1 b aa der Gründe mwN,
BAGE 101, 298; 11. Oktober 2000 - 5 AZR 313/99 -, zu II 2 b aa der Gründe, BAGE
96, 28; ähnlich BGH 17. April 1967 - II ZR 228/64 - zu III 2 a der Gründe, BGHZ
47, 352; Palandt/Heinrichs/Ellenberger BGB 67. Aufl. § 126 Rn. 1; Ulrici NJW
2003, 2053; Gragert/Wiehe NZA 2001, 311). Daran hat die Ergänzung von § 126 BGB
um § 126a und § 126b BGB durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des
Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom
13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) nichts geändert. Auch die neu eingefügten §§
126a, 126b BGB sind vielmehr wegen des fortbestehenden Sachzusammenhangs mit den
Bestimmungen über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte unmittelbar nur auf
Willenserklärungen anwendbar. Für rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen gelten sie
allenfalls entsprechend. Der Gesetzgeber hat deren generelle Gleichbehandlung
mit Willenserklärungen weiterhin nicht angeordnet. Die nur analoge Anwendbarkeit
von §§ 126 ff. BGB auf rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen entspricht damit nach
wie vor der Systematik des Gesetzes.
Zwar sieht das BGB an verschiedenen Stellen auch für bloße Mitteilungen oder
Informationen - etwa in § 613a Abs. 5 BGB - und für das Zeugnis - in § 630 BGB -
Textform bzw. Schriftlichkeit vor. Dabei knüpft es ersichtlich an §§ 126 ff. BGB
an, obwohl es sich bei Mitteilungen und Erklärungen sowie beim Zeugnis nicht um
Willenserklärungen handelt (Oetker Anm. AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 118, Bl. 873;
Röger NJW 2004, 1764). Das besagt jedoch nicht, dass damit außer der
Schriftlichkeit als solcher die unmittelbare Anwendung der §§ 126 ff. BGB
vorgesehen wäre. Dem Gesetzgeber ist es unbenommen, im Einzelfall für
rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen auf Vorschriften über Willenserklärungen
Bezug zu nehmen. Das bedeutet nicht, dass er dies generell getan hätte. Die
Begrenzung auf Rechtsgeschäfte führt auch nicht dazu, dass § 126b BGB keinen
Bereich unmittelbarer Anwendung besäße. Die Textform ist gesetzlich nicht für
rechtsgeschäftsähnliche Handlungen reserviert. Die Erklärungen nach § 355 Abs. 1
Satz 2 BGB, § 556a Abs. 2 BGB, § 557b Abs. 3 BGB, § 558a Abs. 1 BGB, § 559b Abs.
1 BGB und § 560 Abs. 1, Abs. 4 BGB, für die sie vorgesehen ist, stellen
Willenserklärungen dar. Soweit einige Bestimmungen für rechtsgeschäftsähnliche
Erklärungen die elektronische Form ausdrücklich ausschließen - etwa § 630 Satz 3
BGB -, liegt darin lediglich ein besonders gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass
die geforderte Schriftlichkeit in diesen Fällen nach einer analogen Anwendung
der Formvorschrift des § 126 Abs. 1 BGB verlangen dürfte.
bb) Die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist keine
Willenserklärung, sondern rechtsgeschäftsähnliche Handlung.
(1) Willenserklärungen sind auf die Vornahme eines Rechtsgeschäfts gerichtet und
dessen notwendiger Bestandteil. Ihr Zweck ist es, eine gerade und ausschließlich
durch den Willen des Erklärenden hervorgerufene Rechtswirkung zu erzeugen. Sie
führen eine Rechtsfolge herbei, weil und mit dem Inhalt wie diese gewollt ist.
Sie zielen dementsprechend auf die Begründung, inhaltliche Änderung oder
Beendigung von Rechtsverhältnissen (BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 - zu B IV 1
b bb der Gründe, BAGE 101, 298; 11. Oktober 2000 - 5 AZR 313/99 - zu II 2 b bb
der Gründe mwN, BAGE 96, 28; BGH 17. Oktober 2000 - X ZR 97/99 - zu II 1 b aa
der Gründe mwN, BGHZ 145, 343; Palandt/Heinrichs/Ellenberger Einf. v. § 116 Rn.
1). Demgegenüber sind rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen auf einen
tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolgen nicht eintreten,
weil sie final als solche gewollt sind, sondern weil das Gesetz dies unabhängig
vom Willen des Erklärenden anordnet. Der Eintritt der Rechtsfolge ist bei ihnen
lediglich das äußere Ergebnis der Erklärungen und setzt nicht einen eben darauf
gerichteten finalen Willen voraus (BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 - aaO.; 11.
Oktober 2000 - 5 AZR 313/99 - aaO.; BGH 17. Oktober 2000 - X ZR 97/99 - aaO.;
Palandt/Heinrichs/Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 6).
(2) Danach ist die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG eine
rechtsgeschäftsähnliche Erklärung.
(a) Das ist sie nicht schon deshalb, weil es nicht auf den Beschluss des
Betriebsrats, sondern auf die bloße Mitteilung von diesem ankäme (so aber Oetker
Anm. AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 118, Bl. 872). Bei Beurteilung der Frage, welchen
Rechtscharakter die dem Arbeitgeber nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG übermittelte
Erklärung hat, sind Beschluss und Mitteilung nicht zu trennen. Die
Beschlussfassung eines mehrköpfigen Organs ersetzt die subjektive Willensbildung
einer natürlichen Person. Die Mitteilung des Beschlussinhalts ist deshalb keine
Wissenserklärung über eine Tatsache, sondern Willenskundgabe des Organs durch
den dazu Berufenen.
(b) Maßgeblich ist stattdessen, was Beschluss und Mitteilung bewirken sollen.
Dies ist ein bloß tatsächlicher Erfolg. Der Arbeitgeber soll dazu gebracht
werden, von der Maßnahme, so wie geplant, Abstand zu nehmen. Ein vertragliches
Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat wird dagegen weder
begründet noch inhaltlich verändert oder beendet. Die Erklärung erzeugt keine
ausschließlich auf dem finalen Willen des Betriebsrats beruhenden
Rechtswirkungen zwischen den Betriebsparteien oder einer von ihnen und einem
Dritten. Der rechtliche Erfolg - das betriebsverfassungsrechtliche Verbot einer
bereits endgültigen Durchführung der betreffenden Maßnahme - tritt allein von
Gesetzes wegen und unabhängig davon ein, ob der Wille des Betriebsrats
tatsächlich darauf gerichtet war.
cc) Eine analoge Anwendung von § 126 Abs. 1 BGB auf die Erklärung des
Betriebsrats nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist nicht geboten.
(1) Analoge Gesetzesanwendung setzt voraus, dass der gesetzliche ungeregelte
Fall nach Maßgabe des allgemeinen Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von
Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt, wie die gesetzlich
geregelten Fälle (BAG 29. September 2004 - 1 ABR 39/03 - zu B III 2 b der
Gründe, BAGE 112, 100). Bei einer analogen Anwendung der für Rechtsgeschäfte
geltenden Vorschriften auf rechtsgeschäftsähnliche Handlungen ist deshalb der
spezifischen Eigenart der in Frage stehenden Handlung und der jeweiligen
Interessenlage Rechnung zu tragen (BGH 17. Oktober 2000 - X ZR 97/99 - zu II 1 b
cc der Gründe mwN, BGHZ 145, 343). Rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen stehen
Willenserklärungen dabei regelmäßig so nahe, dass viele Bestimmungen über
Willenserklärungen - etwa betreffend den Zugang oder die Stellvertretung -
grundsätzlich entsprechend anzuwenden sind (BGH 17. Oktober 2000 - X ZR 97/99 -
aaO. mwN). Gleichwohl ist stets die jeweilige Interessenlage zu berücksichtigen,
die gegen eine analoge Anwendung sprechen kann. Dies gilt insbesondere für
Formvorschriften.
(2) Danach ist eine entsprechende Anwendung von § 126 BGB auf die
Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht geboten. Normzweck
und Interessenlage verlangen nicht nach einer eigenhändigen Unterzeichnung der
schriftlichen Erklärung durch Namensunterschrift des Betriebsratsvorsitzenden.
(a) Das Schriftlichkeitserfordernis des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG soll
gewährleisten, dass der Arbeitgeber auf sichere Weise Kenntnis von den Gründen
erhält, die den Betriebsrat zur Verweigerung seiner Zustimmung bewogen haben.
Der Arbeitgeber soll sich auf dieser Grundlage Klarheit über die Erfolgsaussicht
des Ersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG verschaffen können (BAG 11.
Juni 2002 - 1 ABR 43/01 - zu B IV 1 b dd der Gründe, BAGE 101, 298; Oetker Anm.
AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 118, Bl. 874; Röger NJW 2004, 1764, 1767). Diesem
Informations- und Klarstellungszweck genügt ein dem Arbeitgeber zugegangenes
Verweigerungsschreiben auch ohne eigenhändige Namensunterschrift des
Betriebsratsvorsitzenden.
(b) Demgegenüber dient die von § 126 Abs. 1 BGB verlangte eigenhändige
Unterzeichnung mit Namensunterschrift weitergehenden Zwecken. Sie soll vor
Übereilung bei der Abgabe der Erklärung schützen (Warnfunktion), den Aussteller
der Urkunde erkennbar machen (Identitätsfunktion), sicherstellen, dass die
Erklärung von diesem stammt (Echtheitsfunktion) und garantieren, dass die
Erklärung inhaltlich abgeschlossen ist (Vollständigkeitsfunktion) (Palandt/Heinrichs/Ellenberger
§ 125 Rn. 2 ff.; vgl. auch den Referentenentwurf des Bundesministeriums der
Justiz vom 5. Juni 2000 zum Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des
Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr S.
30 f.). Diese weitergehenden Zwecke sind im Rahmen von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG
entweder ohne Bedeutung oder können, soweit es auf sie ankommt, ohne
eigenhändige Unterschrift erreicht werden.
(aa) Die Identitäts- und die Vollständigkeitsfunktion sind zwar auch für eine
schriftliche Mitteilung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unverzichtbar. Sie
verlangen aber nicht notwendig nach einer Originalunterschrift. So werden beide
Funktionen schon von einer bloß bildlichen Wiedergabe der Originalunterschrift
mittels Telekopie hinreichend erfüllt (BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 - zu B IV
1 b dd der Gründe, BAGE 101, 298). Sie verlangen darüber hinaus nicht einmal
nach der bildlichen Wiedergabe einer Unterschrift. Person und Identität des
Erklärenden stehen fest, wenn dessen Name angegeben wird; dazu bedarf es nicht
der (Wiedergabe einer) eigenhändigen Unterschrift. Auch Vollständigkeit und
inhaltlicher Abschluss der Erklärung lassen sich ohne eigenhändige Unterschrift
unmissverständlich kenntlich machen. Es genügt die Anbringung einer Grußformel,
der maschinenschriftlichen Namenswiedergabe oder Ähnliches.
(bb) Die Echtheit einer Erklärung wird durch eine originale Namensunterschrift
am sichersten gewährleistet. Die Echtheitsgarantie ist aber bei der Mitteilung
nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht unverzichtbar. Mit einer von Unbefugten
abgegebenen Erklärung sind keine Folgen verbunden, die um ihrer Vermeidung
willen zwingend nach einer eigenhändigen Unterschrift des
Betriebsratsvorsitzenden verlangten. Die unrichtige Erklärung, der Betriebsrat
habe der betreffenden Maßnahme seine Zustimmung verweigert, ist rechtlich
unschädlich. Sie vermag an dem tatsächlich gefassten und rechtlich allein
maßgeblichen Beschluss des Betriebsrats, der personellen Maßnahme zuzustimmen
oder sich einer Stellungnahme zu enthalten, nichts zu ändern.
Dementsprechend kann eine falsche Erklärung vom Betriebsrat jederzeit
richtiggestellt werden. Bei möglichen Zweifeln an der Echtheit der Mitteilung
genügt eine Erkundigung beim Betriebsrat. Selbst ein gutgläubiger Arbeitgeber
wird von der geplanten Maßnahme aufgrund einer (falschen) Mitteilung nicht
endgültig Abstand nehmen, ohne mit dem Betriebsrat auch nur einmal Rücksprache
genommen zu haben. Es kommt hinzu, dass Fälle, in denen ein Unbefugter ein
Interesse an der Fälschung einer Mitteilung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG haben
könnte, schwer vorstellbar sind; der rechtlich maßgebliche Beschluss als solcher
kann nicht gefälscht werden. Angesichts dieser Umstände kann das ohne eine
Originalunterschrift geringfügig höhere Fälschungsrisiko einer Mitteilung nach §
99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vernachlässigt werden (BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 -
zu B IV 1 b dd der Gründe, BAGE 101, 298).
dd) Ausreichend aber geboten ist stattdessen die entsprechende Anwendung von §
126b BGB.
(1) Nach dieser Bestimmung muss, wenn Textform vorgeschrieben ist, die Erklärung
in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen
geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss
der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar
gemacht werden. Auf diese Weise stellt § 126b BGB auch ohne das Erfordernis
eigenhändiger Unterzeichnung sicher, dass die Identitäts- und
Vollständigkeitsfunktionen einer schriftlichen Erklärung neben der ohnehin
gegebenen Dokumentationsfunktion gewahrt sind.
(2) Gemäß der Begründung zum Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des
Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr im
Referentenentwurf vom 5. Juni 2000 sollte die Textform die strenge Schriftform
insbesondere in den Bereichen ablösen, in denen es sich um Erklärungen ohne
erhebliche Beweiswirkung sowie mit nicht erheblichen oder leicht wieder
rückgängig zu machenden Rechtsfolgen handelt und es keines dem schriftlichen
Formgebot immanenten Schutzes des Erklärenden mittels der Warnfunktion bedarf.
In diesen Fällen geht es hauptsächlich um Informations- und
Dokumentationsanforderungen, die zwar durch mündliche Erklärung nicht angemessen
erfüllt werden können, bei denen aber eine ausreichende Sicherheit auch dann
gegeben ist, wenn lediglich die Kopie einer Erklärung etwa per Telefax, ein
nicht unterschriebenes Papierdokument herkömmlich postalisch oder die Erklärung
überhaupt nur mittels telekommunikativer Einrichtungen übermittelt wird. Dies
gilt vor allem für die Formtatbestände, bei denen keiner der Beteiligten und
auch kein Dritter ein ernsthaftes Interesse an einer Fälschung der Erklärung
haben kann (Referentenentwurf Allgemeiner Teil II S. 22, Einzelerläuterungen zu
Art. 1 Nr. 3 S. 34, 36).
(3) Auf die objektive Sach- und Interessenlage bei der Mitteilung nach § 99 Abs.
3 Satz 1 BetrVG treffen die vorstehenden Erwägungen ohne Einschränkung zu. Auf
Seiten des Arbeitgebers besteht hinsichtlich der Verweigerungsgründe des
Betriebsrats ein Bedürfnis nach Information und Dokumentation. Dieses verlangt
zwar nach einer schriftlichen Äußerung, verlangt aber mangels ernsthaften
Fälschungsrisikos und wegen der leicht behebbaren Folgen einer falschen
Mitteilung nicht nach einer urkundlichen Erklärung mit Originalunterschrift. Die
analoge Anwendung von § 126b BGB auf das Schriftlichkeitserfordernis in § 99
Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird dieser Situation gerecht.
c) Das Schreiben des Betriebsrats vom 29. November 2005 erfüllt die
Anforderungen des § 126b BGB. Es stellt durch die Textverkörperung auf Papier
eine Urkunde dar. Die Person des Erklärenden ist mit der namentlichen Angabe des
Betriebsratsvorsitzenden genannt. Grußformel und erneute maschinenschriftliche
Namens- und Funktionsangabe des Vorsitzenden am Ende des Textes machen den
Abschluss der Erklärung zweifelsfrei kenntlich. Im Übrigen stand die Identität
des Erklärenden im Streitfall auch aufgrund der Übergabe des Schreibens durch
den Betriebsratsvorsitzenden in Person eindeutig fest.
d) Das Schreiben genügt den inhaltlichen Anforderungen an eine
Zustimmungsverweigerung iSd. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Es enthält in
ausreichender Weise die Angabe von Gründen.
aa) Der Betriebsrat genügt der gesetzlichen Begründungspflicht, wenn es als
möglich erscheint, dass mit seiner schriftlich gegebenen Begründung einer der in
§ 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend gemacht wird. Eine
Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe
Bezug nimmt, ist dagegen unbeachtlich (BAG 6. August 2002 - 1 ABR 49/01 - zu B I
2 b der Gründe mwN, BAGE 102, 135). Die Begründung des Betriebsrats braucht
nicht schlüssig zu sein, konkrete Tatsachen und Gründe müssen nur für die auf §
99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 BetrVG gestützte Verweigerung angegeben werden (BAG
11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 - zu B IV 2 a der Gründe mwN, BAGE 101, 298).
bb) Diesen Anforderungen wird das Verweigerungsschreiben vom 29. November 2005
gerecht. Es führt detailliert Gründe für die Einreihung von Frau W in eine
andere als die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Vergütungsgruppe an. Dieses
Vorbringen lässt sich dem möglichen Verweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1
BetrVG unschwer zuordnen.
IV. Über den Hilfsantrag der Arbeitgeberin vermag der Senat nicht abschließend
zu entscheiden.
1. Der Antrag ist dem Senat zur Entscheidung angefallen. Ist in der Vorinstanz
schon dem Hauptantrag des Antragstellers stattgegeben worden, gelangt mit der (Rechts-)Beschwerde
eines Beteiligten auch der nicht beschiedene Hilfsantrag automatisch und ohne
vorsorgliches Anschlussrechtsmittel des Antragstellers in die
Rechtsmittelinstanz; dies gilt jedenfalls bei einem engen sachlichen und
rechtlichen Zusammenhang der Anträge (BAG 11. Dezember 2007 - 1 ABR 73/06 - Rn.
31, AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 45 = EzA BetrVG 2001 § 95 Nr. 7; 10.
Oktober 2002 - 2 AZR 598/01 - zu A I der Gründe mwN, AP KSchG 1969 § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 123 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung
Nr. 122). Hier ist ein solcher Zusammenhang gegeben.
2. Der Senat kann nicht selbst entscheiden, ob der Antrag auf Ersetzung der
Zustimmung zur beabsichtigten Umgruppierung von Frau W in Gehaltsgruppe III
begründet ist. Der Betriebsrat hat angesichts ihrer Tätigkeit und Verantwortung
die Anforderungen einer höheren Vergütungsgruppe für erfüllt gehalten. Für eine
Beurteilung durch den Senat fehlt es an ausreichenden Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts zu den konkreten Arbeitsaufgaben. Dieses wird nunmehr
entsprechende Feststellungen ggf. nach weiterem Vortrag der Beteiligten zu
treffen und sodann über die richtige Einreihung von Frau W zu befinden haben.
Davon hängt der Erfolg des Hilfsantrags ab.