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Umgruppierungsverfahren
BAG
Az: 10 ABR
48/05
Beschluss vom
02.08.2006
In dem Beschlussverfahren hat der
Zehnte Senat auf Grund der mündlichen Anhörung vom 2. August 2006 für Recht
erkannt:
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 26. April 2005 - 18/4 TaBV 88/04 - wird
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Gründe:
A. Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung von 22
Arbeitnehmern und führen das vorliegende Verfahren über die Ersetzung der
Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung einer bei der Arbeitgeberin
beschäftigten Reiseverkehrskauffrau als Musterverfahren.
Die Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen der
Touristikbranche, der Beteiligte zu 2) der bei ihr gebildete Betriebsrat (im
Folgenden: Betriebsrat). Die Arbeitgeberin war Mitglied der Tarifgemeinschaft
des Deutschen Reisebüroverbandes (im Folgenden: DRV-T). Die DRV-T hatte mit der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr Tarifverträge für
private Reisebürobetriebe und Reiseveranstalter abgeschlossen, ua. einen
Gehaltstarifvertrag vom 5. Juni 1997. Zum 31. Dezember 1997 trat die
Arbeitgeberin aus der DRV-T aus und schloss mit der Gewerkschaft ver.di
Haustarifverträge, ua. einen Gehaltstarifvertrag vom 12. April 1999 (im
Folgenden: Haus-GehaltsTV), dessen Regelungen inhaltlich den bis 30. November
1999 gültigen Bestimmungen des Verbandstarifvertrages entsprechen. Der
Haus-GehaltsTV bestimmt in § 2 die Einreihung der Arbeitnehmer in
Beschäftigungsgruppen nach folgenden Kriterien:
"Beschäftigungsgruppe B
Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten ausführen, die Kenntnisse oder Fertigkeiten
erfordern, wie sie in der Regel durch kurze Einarbeitung erworben werden.
Beispiele:
...
Beschäftigungsgruppe C
Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten ausführen, die Kenntnisse und/oder
Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel in einer fachbezogenen
Berufsausbildung oder in einer vergleichbaren Grundausbildung erworben werden.
Beispiele:
...
Beschäftigungsgruppe D
Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten ausführen, die Fachkenntnisse und/oder
Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene,
fachbezogene Berufsausbildung und durch weitere Berufserfahrung erworben werden.
Beispiele:
...
Reiseverkehrskaufmann/frau/ Reisebürokaufmann/frau (bis zu 12 Monaten nach
abgeschlossener Ausbildung: K1, für weitere 12 Monate: K2, anschließend Stufe D
2)
..."
Der Haus-GehaltsTV wurde zum 31. Dezember 2002 gekündigt. Zum 1. Mai 2003 trat
die Arbeitgeberin wieder in die DRV-T ein und wendet seither auf die
Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiter ua. den zwischen der DRV-T und der
Gewerkschaft ver.di geschlossenen Gehaltstarifvertrag vom 25. Februar 2003 (im
Folgenden: GehaltsTV) an. Hierin heißt es:
"§ 2
Richtlinien für die Einreihung in die Beschäftigungsgruppen
1. Die Arbeitnehmer werden in Beschäftigungsgruppen eingereiht.
...
5. Für die Einreihung der Arbeitnehmer/innen in die Beschäftigungsgruppe C bis H
ist in der Regel eine Berufsausbildung (Reisebüroausbildung oder andere
verwertbare Ausbildung) erforderlich. Die notwendigen Kenntnisse können auch
durch eine andere Ausbildung oder durch eine praktische kaufmännische Tätigkeit
erworben sein. Im Übrigen entscheidet die Tätigkeit über die Eingruppierung.
...
8. Für die Eingruppierung in die einzelnen Beschäftigungsgruppen sind die
Oberbegriffe maßgebend. Zur Erleichterung für die Einreihung in diese
Beschäftigungsgruppen sind wesentliche Beispiele aufgeführt, die im November
1999 von den Tarifvertragsparteien übereinstimmend festgelegt wurden.
...
Beschäftigungsgruppe B
Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten ausführen, die Kenntnisse oder Fertigkeiten
erfordern, wie sie in der Regel durch kurze Einarbeitung erworben werden.
Beispiele:
...
- Mitarbeiter im Geschäftsreisebereich mit einfachen Tätigkeiten
Beschäftigungsgruppe C
Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten ausführen, die Kenntnisse und/oder
Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel in einer fachbezogenen
Berufsausbildung oder in einer vergleichbaren Grundausbildung erworben werden.
*)
Beispiele:
- Mitarbeiter/in im Verkauf im Reisebüro
- Mitarbeiter/in im Geschäftsreisebereich
...
*) Protokollnotiz zu C: Reiseverkehrskaufleute in den Bereichen Reisebüro und
Geschäftsreise sind in C einzugruppieren.
Beschäftigungsgruppe D
Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten ausführen, die Fachkenntnisse und/oder
Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene,
fachbezogene Berufsausbildung und durch weitere Berufserfahrung erworben werden.
*)
Beispiele:
...
- Sachbearbeiter/in mit Spezialaufgaben in der Geschäftsreise/ Reisebüro
...
*) Protokollnotiz zu D: Reiseverkehrskaufleute und Absolventen sonstiger
kaufmännischer Ausbildungsberufe werden nach erfolgreichem Abschluss der
Ausbildung in Beschäftigungsgruppe D eingruppiert, ausgenommen bei unter C
aufgeführten Tätigkeiten in den Bereichen Reisebüro und Geschäftsreise. Eine
Eingruppierung in einer höheren Beschäftigungsgruppe findet gemäß § 2 Ziff. 8
statt, wenn die entsprechenden Anforderungen der in der jeweiligen Gruppe
beschriebenen Tätigkeit(en) erfüllt sind.
Beschäftigungsgruppe E
Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten ausführen, die gründliche Fachkenntnisse
erfordern, wie sie in der Regel auf dem in Gruppe D angegebenen Weg - ergänzt
durch weitere Berufserfahrung, Berufsausbildung oder die Aneignung zusätzlicher
Kenntnisse im jeweiligen Sachgebiet - erworben werden.
Beispiele:
..."
Die Beispiele zu den Beschäftigungsgruppen wurden von den Tarifvertragsparteien
bereits mit Wirkung zum 1. Dezember 1999 neu gefasst. § 3 GehaltsTV, der in den
seit dem 1. Dezember 1999 abgeschlossenen Verbandstarifverträgen entsprechende
Vorgängerregelungen hatte, lautet:
"Besitzstandsregelungen:
a) Aus Anlass der Neuordnung der Beispiele erfolgen keine Abgruppierungen.
Soweit der bisherige Tarifvertrag eine zeitablaufbedingte Höhergruppierung
vorsah, erfolgt diese nach den Regeln des alten Tarifvertrages (z. B.
Betreuer/in an Flughafenstationen)
b) Arbeitnehmer/innen, die am 1. Dezember 1999 in K1 oder K2 eingruppiert sind,
verbleiben bis zum vorgesehenen Zeitablauf in diesen Eingruppierungen. Danach
erfolgt ihre Eingruppierung in der Beschäftigungsgruppe D."
Die Mitarbeiterin T absolvierte von September 1999 bis Juni 2001 bei der
Arbeitgeberin eine Berufsausbildung zur Reiseverkehrskauffrau. Seit dem 13. Juni
2001 wird sie von der Arbeitgeberin auf Grund eines schriftlichen
Arbeitsvertrages vom 17. Mai 2001 als Reiseverkehrskauffrau beschäftigt. In § 1
heißt es:
"§ 1
Arbeitsverhältnis
I Die Arbeitnehmerin wird mit Wirkung vom Tage nach der bestandenen Prüfung,
voraussichtlich Mitte Juni 2001, als Reiseverkehrskauffrau für die
Vertriebsstelle W eingestellt. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere alle
Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Reisen. ...
II Soweit in diesem Vertrag nichts gegenteiliges vereinbart ist, gelten die
Bestimmungen des Haustarifvertragswerkes in seiner jeweils geltenden Fassung,
dem die Arbeitgeberin unterliegt. Sofern das Haustarifvertragswerk durch andere
tarifliche Vereinbarungen abgelöst wird, gelten diese tariflichen Vorschriften.
Derzeit gilt das Haustarifvertragswerk vom April 1999, das die Arbeitnehmerin
anbei erhält und jederzeit beim Leiter der Vertriebsstelle eingesehen werden
kann."
Frau T ist im Bereich Geschäftsreise (Business Travel) tätig. Als
Reiseverkehrskauffrau verrichtet sie hierbei sämtliche anfallenden Aufgaben der
Kundenbetreuung und -beratung und des Verkaufs im Hinblick auf Flug- und
Bahnverbindungen, führt Hotel- und Mietwagenreservierungen durch und ist in der
Vertretung im Bereich Touristik tätig. Im Rahmen ihrer Arbeit steht sie
Auszubildenden für Rückfragen zur Verfügung, ohne dass ihr die Ausbildung der
Auszubildenden übertragen ist. Sie arbeitet mit dem Reservierungssystem Global
Trac, mit dem Kunden nach einer Systemeinführung über das Internet auf einer
eigens eingerichteten Seite als Besteller mit geschütztem Passwort Flüge,
Bahnreisen, Mietwagen und Hotels selbst buchen können. Die Bestellerangaben
werden auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und im weiteren Verlauf wie
bei den anderen Kunden bearbeitet.
Frau T wurde zu Beginn ihrer Beschäftigung nach den Bestimmungen des
Haus-GehaltsTV in die Beschäftigungsgruppe DK1 und nach Ablauf eines Jahres ab
13. Juni 2002 in DK2 eingruppiert. Mit Schreiben vom 10. Juni 2003 bat die
Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zur Eingruppierung ua. der
Mitarbeiterin T in die Gehaltsgruppe C Stufe 2 GehaltsTV. Der Betriebsrat
widersprach der Eingruppierung mit Schreiben vom 16. Juni 2003 wie folgt:
"...
Wie Sie richtig feststellen, gibt es die Gehaltsgruppen DK1 und DK2 im DRV nicht
mehr.
Wir widersprechen der von Ihnen vorgenommenen Eingruppierung, da nach unserer
Rechtsauffassung eine Eingruppierung in D vorzunehmen ist.
Die benannten Beschäftigten waren nach ihrer Ausbildung bereits in die
Gehaltsgruppe D eingruppiert worden. Eine Abgruppierung in C würde eine
Benachteiligung bedeuten. Bei Tarifabschluss des DRV im Jahre 1999 wurde für
diesen Fall im § 3 Ziffer b) eine Besitzstandsregelung vereinbart, die nun auch
bei unserem Tarifübergang vom DER-Haustarifvertrag zum DRV-Tarifvertrag analog
anzuwenden ist."
Die Arbeitgeberin hat am 14. Oktober 2003 das vorliegende Beschlussverfahren auf
Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Mitarbeiterin
T in die Tarifgruppe C Stufe 2 beim Arbeitsgericht anhängig gemacht. Über die
zutreffende Stufe streiten die Beteiligten nicht.
Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, Frau T sei nach dem GehaltsTV
zutreffend in Tarifgruppe C2 eingruppiert. Der Betriebsrat sei mit dem Vortrag,
die Mitarbeiterin verrichte Spezialaufgaben, ausgeschlossen, weil er ihn nicht
in seinem Widerspruchsschreiben aufgeführt habe. Der Betriebsrat habe für die
Musterverfahren ausdrücklich Mitarbeiter ohne Spezialaufgaben benennen wollen
und verhalte sich treuwidrig, wenn er jetzt behaupte, Frau T habe solche
Aufgaben. Frau T nehme auch keine Spezialaufgaben wahr, weil ihr Aufgabenbereich
dem einer normalen "All-round-Kraft im Reisebüro" entspreche. Die Ausbildung der
Auszubildenden sei nicht ihr, sondern ihrem unmittelbaren Vorgesetzen
übertragen. Wenn sie den Auszubildenden Fragen beantworte, sei ihr damit keine
Ausbildungsverantwortung übertragen. Auch die Arbeit mit dem Reservierungssystem
Global Trac stelle keine Spezialaufgabe dar, da es Teil der Ausbildung zur
Reiseverkehrskauffrau sei, Reservierungssysteme anzuwenden. Jeder andere
Mitarbeiter könne diese Aufgabe ebenfalls übernehmen. Sie bestreite auch, dass
Frau T einen Leitfaden für den Umgang mit Global Trac erstellt habe, im Betrieb
sei hierzu nichts bekannt. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, die
Besitzstandsklausel des § 3 GehaltsTV greife nicht ein, weil sie am 1. Dezember
1999 nicht Verbandsmitglied in der DRV-T gewesen sei und Frau T zu diesem
Zeitpunkt in keinem Arbeitverhältnis gestanden habe.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin T in
die Tarifgruppe C2 des bei der Beteiligten zu 1. geltenden Gehaltstarifvertrages
zu ersetzen.
Der Betriebsrat hat zu seinem Zurückweisungsantrag die Ansicht vertreten, Frau T
sei in Tarifgruppe D eingruppiert. Er könne sich darauf berufen, dass sie mit
Spezialaufgaben befasst sei. Im Rahmen der Ausbildung der Auszubildenden erkläre
sie diesen Arbeitsabläufe. Für ihre Tätigkeit mit dem Reservierungssystem Global
Trac seien Kenntnisse und Fähigkeiten Voraussetzung, die nicht durch die
Berufsausbildung, sondern auf Grund weiterer Berufserfahrung erworben würden.
Die vorzunehmenden Buchungsschritte habe sie in einem Leitfaden zusammengefasst.
Der Vortrag der Arbeitgeberin, auch andere Mitarbeiter könnten künftig mit der
Arbeit am Global Trac betraut werden, stehe dem Charakter einer Spezialaufgabe
nicht entgegen, da sich dem Tarifvertrag nicht entnehmen lasse, dass nur
einzelne Arbeitnehmer mit Spezialaufgaben betraut werden könnten. Im Übrigen sei
Frau T bereits wegen der nach Sinn und Zweck anwendbaren Besitzstandsklausel des
§ 3 GehaltsTV der Tarifgruppe D zugeordnet. Die Stichtagsregelung sei so zu
verstehen, dass der jeweilige Tag der Neuordnung gemeint sei, hier also der 1.
Mai 2003. Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe C bedeute für Frau T eine
Abgruppierung.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben und die
Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Mitarbeiterin T ersetzt. Das
Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss
des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der
Betriebsrat weiter die Zurückweisung des Zustimmungsersetzungsantrages der
Arbeitgeberin.
B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrates ist unbegründet. Die Zustimmung zur
Eingruppierung der Mitarbeiterin T war zu ersetzen. Der Betriebsrat hat seine
Zustimmung zu Unrecht verweigert, da Frau T zutreffend in Beschäftigungsgruppe
C2 eingruppiert ist.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass der Betriebsrat mit seinem
Vorbringen, Frau T führe Spezialaufgaben aus, nicht ausgeschlossen sei, weil er
hierdurch lediglich ein weiteres rechtliches Argument für den von ihm geltend
gemachten Rechtsfehler der Tarifwidrigkeit der Eingruppierung anführe. Die
Eingruppierung in die Tarifgruppe C2 sei tarifgerecht. Zwar sei die Tätigkeit
der Mitarbeiterin T nicht eindeutig einem der tariflichen Richtbeispiele
zugeordnet. Es sei zwischen den Beteiligten umstritten, ob sie als Mitarbeiterin
im Geschäftsbereich zusätzlich Spezialaufgaben im Sinne des Richtbeispiels der
Beschäftigungsgruppe D wahrnehme. Für eine höhere Eingruppierung als in die
Gehaltsgruppe C sei daher die Erfüllung der abstrakten Tätigkeitsmerkmale der
Gehaltsgruppe D erforderlich. Dies sei bei Frau T jedoch nicht der Fall, weil
weder in ihrer Beschäftigung mit den Auszubildenden, noch in der Arbeit mit dem
Reservierungssystem Global Trac Spezialaufgaben im Tarifsinne zu sehen seien,
die eine weitere Berufserfahrung erforderten. Eine Eingruppierung in die
Beschäftigungsgruppe D folge auch nicht aus der Besitzstandsklausel des § 3
GehaltsTV. Deren Anwendungsbereich sei für Außenseiter auch dann nicht eröffnet,
wenn die auf sie anwendbare Vergütungsgruppensystematik mehr oder weniger
zufällig dem Vergütungsgruppensystem des alten Flächentarifvertrages entspreche.
II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts folgt der Senat im
Wesentlichen. Der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin zur Ein- bzw.
Umgruppierung der Arbeitnehmerin T ist zulässig und begründet.
1. Der Zustimmungsersetzungsantrag ist zulässig.
Die Mitarbeiterin T war zuletzt entsprechend dem nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des
Arbeitsvertrages iVm. § 4 Abs. 5 TVG anwendbaren Haus-GehaltsTV in
Beschäftigungsgruppe DK2 eingruppiert. Nachdem die Arbeitgeberin zum 1. Mai 2003
wieder in die DRV-T eingetreten ist, begehrt sie die Zuordnung der Mitarbeiterin
T in die Beschäftigungsgruppe C des GehaltsTV, der gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 des
Arbeitsvertrages als neue Vergütungsordnung Anwendung findet und damit die
Zustimmung zu einer Umgruppierung.
a) Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der
Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern die Zustimmung des
Betriebsrates zu einer geplanten Umgruppierung einzuholen. Diese Voraussetzungen
sind erfüllt.
b) Die Zustimmung des Betriebsrates zur Umgruppierung ist form- und fristgerecht
verweigert worden. Sie gilt nicht bereits nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als
erteilt. Der Betriebsrat hat der Arbeitgeberin am 16. Juni 2003 und damit
innerhalb einer Woche nach seiner Unterrichtung die Verweigerung seiner
Zustimmung unter Angabe von Gründen iSd. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG schriftlich
mitgeteilt. Hierfür genügt die Äußerung, nach seiner Rechtsauffassung sei eine
Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppe D vorzunehmen. Damit rügt der
Betriebsrat eine fehlerhafte Anwendung der tariflichen
Eingruppierungsregelungen. Die Zustimmungsverweigerung lässt es als möglich
erscheinen, dass einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgezählten
Gründe geltend gemacht wird (vgl. BAG 22. April 2004 - 8 ABR 10/03 - ZTR 2004,
582; 17. April 2003 - 8 ABR 24/02 -; 26. Januar 1988 - 1 AZR 531/86 - BAGE 57,
242). Nur eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der Verweigerungsgründe
Bezug nimmt, ist unbeachtlich mit der Folge, dass die Zustimmung des
Betriebsrates als erteilt gilt (BAG 26. Januar 1988 - 1 AZR 531/86 - BAGE 57,
242; 18. Oktober 1988 - 1 ABR 33/87 - BAGE 60, 57). Ob der Betriebsrat daran
gehindert ist, sich im vorliegenden Verfahren darauf zu berufen, Frau T
verrichte als Sachbearbeiterin Spezialaufgaben im Bereich Geschäftsreise nach
Beschäftigungsgruppe D, ist keine Frage der Fiktionswirkung des § 99 Abs. 3 Satz
2 BetrVG, sondern eine solche der Begründetheit seines Widerspruchs.
2. Der Zustimmungsersetzungsantrag ist auch begründet, denn der Widerspruch des
Betriebsrates ist nicht begründet.
a) Bei der Ein- oder Umgruppierung handelt es sich um die Einordnung einzelner
Arbeitnehmer in ein kollektives Entgeltschema (BAG 17. März 2005 - 8 ABR 8/04 -
AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 90 = EzA TVG § 4 Eingruppierung Nr.
10). Bei diesem Vorgang ist zu klären, welchen Merkmalen der im Betrieb
geltenden Vergütungsordnung die jeweilige Tätigkeit entspricht. Dies verlangt
die Subsumtion eines bestimmten Sachverhalts unter eine vorgegebene Ordnung (BAG
22. April 2004 - 8 ABR 10/03 - ZTR 2004, 582). Dabei ist es unerheblich, ob die
Vergütungsordnung kraft Tarifbindung wirkt, auf einer Betriebsvereinbarung
beruht, auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarungen allgemein im Betrieb zur
Anwendung kommt oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen wurde. Der Vorgang
erfolgt grundsätzlich im Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien zueinander. Eine
Eingruppierung stellt keine Rechtsgestaltung dar, sondern einen gedanklichen
Vorgang. An diesem Akt der Rechtsanwendung ist der Betriebsrat im Sinne einer
Richtigkeitskontrolle beteiligt (st. Rspr.; vgl. BAG 17. März 2005 - 8 ABR 8/04
- aaO).
b) Die Arbeitgeberin wendet seit ihrem Wiedereintritt in die DRV-T ab 1. Mai
2003 auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiter unstreitig den GehaltsTV als
kollektives Entgeltschema an. Die Arbeitnehmerin T erfüllt nach den tariflichen
Vorgaben des GehaltsTV nicht die Eingruppierungsmerkmale der
Beschäftigungsgruppe D, sondern ist in Beschäftigungsgruppe C eingruppiert.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die
allgemeinen Merkmale einer Vergütungsgruppe grundsätzlich erfüllt, wenn der
Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder
Tätigkeitsbeispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt ist (8. März 2006 - 10 AZR
129/05 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 22. Juni
2005 - 10 ABR 34/04 - NZA-RR 2006, 23). Dies beruht darauf, dass die
Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
häufig vorkommende, typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest
zuordnen können. Dieses Verständnis der Bedeutung von Richt-, Regel- oder
Tätigkeitsbeispielen entspricht auch den bei der Tarifauslegung besonders
wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen die
Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen gerecht werden wollen
(BAG 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 7).
Diese Bedeutung für die Eingruppierung in ein tarifliches Vergütungssystem haben
Richt-, Regel- oder Tätigkeitsbeispiele aber nur dann, wenn sie lediglich einmal
als Beispiele in einer bestimmten Vergütungsgruppe erscheinen (BAG 19. August
2004 - 8 AZR 375/03 - aaO). Wird die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von
einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst, muss grundsätzlich auf
die allgemeinen Merkmale zurückgegriffen werden (BAG 25. September 1991 - 4 AZR
87/91 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr.
2). Dies gilt auch, wenn die Tätigkeitsbeispiele ihrerseits unbestimmte
Rechtsbegriffe enthalten (BAG 22. Juni 2005 - 10 ABR 34/04 - aaO). Die
unbestimmten Rechtsbegriffe sind dann im Lichte der Oberbegriffe auszulegen (BAG
17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -).
bb) Von diesen Grundsätzen sind auch die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des
GehaltsTV ausgegangen. Nach § 2 Abs. 1 GehaltsTV werden die Arbeitnehmer in eine
der tariflichen Beschäftigungsgruppen eingereiht, wobei gemäß § 2 Abs. 8
GehaltsTV die Oberbegriffe maßgebend und zur Erleichterung der Einreihung in die
Beschäftigungsgruppen wesentliche Beispiele aufgeführt sind, welche die
Tarifvertragsparteien im November 1999 übereinstimmend festgelegt haben. Zur
Eingruppierung in Beschäftigungsgruppe C führen Tätigkeiten, die Kenntnisse
und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel in einer fachbezogenen
Berufsausbildung oder in einer vergleichbaren Ausbildung erworben werden. Als im
Streitfall allein in Betracht kommendes Richtbeispiel sind in
Beschäftigungsgruppe C Mitarbeiter/innen im Geschäftsreisebereich aufgeführt.
Demgegenüber werden in Beschäftigungsgruppe D Arbeitnehmer/innen eingruppiert,
deren Tätigkeit Fachkenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der
Regel durch eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung und durch weitere
Berufserfahrung erworben werden. Das einschlägige Richtbeispiel der
Beschäftigungsgruppe D lautet: "Sachbearbeiter/in mit Spezialaufgaben in der
Geschäftsreise/ Reisebüro".
Das Landesarbeitsgericht hat bindend festgestellt, dass die Mitarbeiterin T über
eine abgeschlossene Ausbildung als Reiseverkehrskauffrau verfügt und bei der
Arbeitgeberin als Mitarbeiterin im Geschäftsreisebereich eingesetzt ist.
Mitarbeiter in der Geschäftsreise erfüllen das entsprechende nur hier angeführte
Richtbeispiel zur Beschäftigungsgruppe C und damit zugleich die allgemeinen
Tätigkeitsmerkmale dieser Gruppe. Nach den mit Tarifvertragscharakter
ausgestatteten Protokollnotizen zu den Beschäftigungsgruppen C und D sind im
Bereich Geschäftsreise eingesetzte Reiseverkehrskaufleute wie die Mitarbeiterin
T grundsätzlich der Beschäftigungsgruppe C zugeordnet.
c) Die Mitarbeiterin T als im Bereich Geschäftsreise tätige
Reiseverkehrskauffrau ist nicht der Beschäftigungsgruppe D zuzuordnen, weil
weder das Richtbeispiel "Sachbearbeiter/in mit Spezialaufgaben in der
Geschäftsreise" noch die Tätigkeitsmerkmale der Oberbegriffe erfüllt sind.
aa) Diese Frage ist im Zustimmungsersetzungsverfahren zu überprüfen, obwohl der
Betriebsrat erstmals im Verlauf des Rechtsstreits vorgebracht hat, die
Arbeitnehmerin T sei - auch unabhängig von der Besitzstandsklausel des § 3
GehaltsTV - in die Beschäftigungsgruppe D eingruppiert, weil ihre Tätigkeit
deren Eingruppierungsmerkmale erfülle.
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Betriebsrat
mit Widerspruchsgründen, die er dem Arbeitgeber nicht innerhalb der Wochenfrist
des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG schriftlich mitgeteilt hat, im weiteren Verfahren
ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für rechtliche Argumente, sondern nur für
Gründe tatsächlicher Art sowie für die Einführung anderer Widerspruchsgründe des
§ 99 Abs. 2 BetrVG. Der Arbeitgeber soll davor geschützt werden, sich im
Zustimmungsersetzungsverfahren mit immer neuen Lebenssachverhalten
auseinandersetzen zu müssen (BAG 28. April 1998 - 1 ABR 50/97 - BAGE 88, 309).
(2) Der Betriebsrat hat in seinem Widerspruchsschreiben gerügt, Frau T sei nicht
in Beschäftigungsgruppe C, sondern in Beschäftigungsgruppe D eingruppiert. Damit
wirft er der Arbeitgeberin eine falsche Rechtsanwendung vor und macht deutlich,
dass nach seiner Ansicht der Rechtsfehler in der unzutreffenden Eingruppierung
liegt. Wenn der Betriebsrat darüber hinaus eine rechtliche Begründung gibt,
indem er auf die Besitzstandsklausel des § 3 GehaltsTV abhebt, wird er hierdurch
nicht in der Geltendmachung weiterer Begründungen für die falsche Eingruppierung
beschränkt. Der Betriebsrat muss sich nicht auf einzelne rechtliche Argumente
festlegen lassen (BAG 28. April 1998 - 1 ABR 50/97 - BAGE 88, 309). Dies gilt
auch dann, wenn zur Darstellung der rechtlichen Argumente, die eine
unzutreffende Eingruppierung begründen, im Rechtsstreit weiterer Sachvortrag
erforderlich ist, sofern er sich auf denselben Lebenssachverhalt bezieht. In
diesem Fall ist dem Schutz des Arbeitgebers genüge getan, weil er sich darauf
einstellen kann, dass die Frage der zutreffenden Beschäftigungsgruppe Gegenstand
des Zustimmungsersetzungsverfahrens ist. Eine weitergehende Begründungspflicht
des Betriebsrates zur Vermeidung einer Präklusion im späteren Rechtsstreit würde
zu einer Überfrachtung des Anhörungsverfahrens führen, welches nicht als
Rechtsstreit konzipiert ist (vgl. BAG 28. April 1998 - 1 ABR 50/97 - aaO). Die
Arbeitgeberin kann sich nicht darauf berufen, der Betriebsrat handele
treuwidrig, wenn er absprachewidrig die Mitarbeiterin T für das Musterverfahren
benannt habe, das im Hinblick auf die Besitzstandsklausel geführt werde, um sich
letztlich doch auf Spezialaufgaben zu berufen. Das Mitbestimmungsverfahren nach
§ 99 BetrVG und damit auch das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren
dienen der Richtigkeitskontrolle im Hinblick auf die Eingruppierung. Der
Betriebsrat kann daher nicht gegenüber der Arbeitgeberin auf die
Berücksichtigung eingruppierungsrelevanter Tatsachen verzichten.
bb) Die Mitarbeiterin T ist nicht in die Beschäftigungsgruppe D eingruppiert.
(1) Ihre Tätigkeit entspricht nicht dem Richtbeispiel zur Beschäftigungsgruppe
"Sachbearbeiter/in mit Spezialaufgaben in der Geschäftsreise".
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Mitarbeiterin T die für eine
Mitarbeiterin im Bereich Geschäftsreise üblichen Aufgaben der Kundenbetreuung
und -beratung und des Verkaufs im Hinblick auf Flug- und Bahnverbindungen
verrichtet, Hotel- und Mietwagenreservierungen durchführt und in der Vertretung
im Bereich Touristik tätig ist. Das Landesarbeitsgericht geht im Ergebnis zu
Recht davon aus, dass weder die darüber hinausgehende Arbeit der Mitarbeiterin T
am Reservierungssystem Global Trac, noch deren Beschäftigung mit den
Auszubildenden Spezialaufgaben im tariflichen Sinne darstellen, die eine
Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppe D rechtfertigen.
(1.1.) Bei dem Begriff der Spezialaufgaben handelt es sich um einen unbestimmten
Rechtsbegriff (BAG 12. Januar 1994 - 4 AZR 65/93 -; 11. November 1992 - 4 AZR
83/92 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 166; vgl. auch 26. November 2003 - 4 AZR
695/02 -). Wegen der Unbestimmtheit dieses Begriffes ist den Tatsachengerichten
ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Subsumtion einzuräumen. Das
Rechtsbeschwerdegericht kann seine Anwendung nur daraufhin überprüfen, ob das
Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt, Denkgesetze oder
allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung
übersehen hat (st. Rspr., vgl. BAG 25. Mai 2005 - 7 ABR 45/04 - AP BetrVG 1972 §
24 Nr. 13 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 9; 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - BAGE 92,
26). Das Landesarbeitsgericht hat sich bei der Anwendung des Begriffes
"Spezialaufgaben" innerhalb des ihm zustehenden Ermessenspielraums gehalten.
(1.2.) Es hat den Rechtsbegriff der Spezialaufgaben im Tarifsinne nicht
verkannt.
Die Tarifvertragsparteien haben nicht definiert, was sie unter Spezialaufgaben
verstehen. Der Begriff bedarf daher der Auslegung. Die Auslegung des normativen
Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln.
Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche
Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche
Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und
Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen
Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen
Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere
Kriterien, wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte
des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge
berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer
vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung
führt (BAG 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11 mwN).
Das Landesarbeitsgericht geht nach diesen Grundsätzen zutreffend davon aus, dass
es sich bei Spezialaufgaben im tariflichen Sinne um besondere Aufgaben handelt,
die über das Berufsfeld einer "Sachbearbeiter/in in der Geschäftsreise"
hinausgehen und die neben der fachbezogenen Ausbildung eine weitere
Berufserfahrung fordern. Der Zusatz "Spezial-" meint bereits nach seiner
Wortbedeutung soviel wie "Einzel-", "Sonder-" oder "Fach-" (Wahrig Deutsches
Wörterbuch 7. Aufl. Stichwort: "Spezial-"). Spezialaufgaben sind daher solche,
die außerhalb der üblichen Aufgaben einer einschlägig ausgebildeten
Reiseverkehrskauffrau liegen und deshalb besondere Fachkenntnisse erfordern
(vgl. BAG 26. November 2003 - 4 AZR 695/02 -; 11. November 1992 - 4 AZR 83/92 -
AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 166; 25. Mai 1988 - 4 AZR 790/87 -). Das
Landesarbeitsgericht stellt auch zu Recht darauf ab, dass es zum Erwerb der
Spezialaufgaben im tariflichen Sinne einer fachbezogenen Ausbildung und weiterer
Berufserfahrung bedarf. Der im einschlägigen Richtbeispiel enthaltene
unbestimmte Rechtsbegriff der Spezialaufgaben ist im Lichte der allgemeinen
Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe D auszulegen (vgl. BAG 17. April
2003 - 8 AZR 482/01 -).
(1.3.) Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht im Rahmen des
ihm zustehenden Beurteilungsspielraums annimmt, die Tätigkeit der Mitarbeiterin
T am Reservierungssystem Global Trac sei keine Spezialaufgabe im Tarifsinne.
Der Umgang mit einem computergestützten Reservierungssystem gehört nach § 3 Abs.
2 Nr. 4.1 der zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses geltenden Verordnung über die
Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau vom 24.
Juni 1998 (BGBl. I S. 1511) iVm. Abschnitt I Ziff. 2.2 Buchst. c; Abschnitt II 1
Ziff. 4.1 des zugehörigen Ausbildungsrahmenplans zu den in der Ausbildung für
Reiseverkehrskaufleute vermittelten Fertigkeiten und Kenntnissen. Der Umgang mit
Global Trac ist nicht bereits deshalb eine Spezialaufgabe, die weitere
Berufserfahrung erfordert, weil Frau T nicht an diesem System ausgebildet worden
ist. Zu den erforderlichen Fähigkeiten einer Reiseverkehrskauffrau gehört es
auch, auf Grund in der Ausbildung erlernter allgemeiner Anwenderkenntnisse
vergleichbare Reservierungssysteme bedienen zu können, da es nicht unüblich ist,
dass im späteren Beschäftigungsbetrieb ein anderes System verwendet wird als im
Ausbildungsbetrieb. Dem trägt auch die Formulierung der Neufassung der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur
Reiseverkehrskauffrau vom 18. März 2005 (BGBl. I S. 806) Rechnung, deren Ziff.
9.1 Buchst. b des Ausbildungsrahmenplans - im Gegensatz zur Vorgängerregelung in
Abschnitt II 1 Ziff. 4.1 - nicht länger auf die im Ausbildungsbetrieb benutzen
Reservierungs- und Informationssysteme abstellt, sondern allgemein auf die
Nutzung von Reservierungs- und Informationssystemen.
Die Arbeit mit dem Reservierungssystem Global Trac verlangt auch keine
üblicherweise nicht anfallende und in der Ausbildung nicht vermittelte
Fähigkeiten. Das Reservierungssystem Global Trac wird in erster Linie von Kunden
bedient und Frau T leistet Hilfe- und Kontrollfunktionen. Die Arbeitgeberin
setzt Global Trac als computerisiertes Verfahren zur Vereinfachung und
Effektivierung der Kundenberatung und des Verkaufs ein, wobei sich die weitere
Bearbeitung der Bestelldaten nicht von der üblichen Vorgehensweise
unterscheidet. Ohne das Programm würden die Kunden ihre Bestellungen direkt über
die Mitarbeiter der Arbeitgeberin vornehmen. Damit erfordert das System keine
weitergehenden Tätigkeiten von den Mitarbeitern, sondern führt im Gegenteil
dazu, dass ein Teil ihrer üblichen Aufgaben entfällt. Soweit die Kunden bei der
erstmaligen Bedienung des Systems eingewiesen werden müssen, hält sich dies
innerhalb der regelmäßigen Tätigkeit von Reiseverkehrskaufleuten, da sie
lediglich ihre eigenen Kenntnisse - in der Regel einmalig - weiterzugeben haben.
Selbst wenn im Übrigen zu Gunsten des Betriebsrates unterstellt wird, dass die
Mitarbeiterin T einen Leitfaden zur Nutzung des Reservierungssystem Global Trac
erstellt hat, liegt in dieser einmaligen Tätigkeit keine dauerhafte der
Mitarbeiterin übertragene Spezialaufgabe, die eine Höhergruppierung
rechtfertigen könnte.
Mit dem Einwand, das Landesarbeitsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass
unstreitig auch jeder andere Arbeitnehmer ohne weiteres die Tätigkeiten am
System Global Trac übernehmen könne, hat der Betriebsrat keine durchgreifende
Verfahrensrüge erhoben. Die Vorschriften § 557 Abs. 3 und § 551 Abs. 3 Nr. 2
Buchst. b ZPO gelten auch im Rahmen der Begründung der Rechtsbeschwerde nach §
94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG (BAG 8. Juni 2000 - 2 ABR 1/00 - AP BeschSchG § 2 Nr. 3 =
EzA KSchG § 15 nF Nr. 50; 24. Mai 1957 - 1 ABR 8/56 - AP ArbGG § 92 Nr. 7; 1.
März 1963 - 1 ABR 3/62 - BAGE 14, 117, 122). Der Rechtsbeschwerdeführer muss
Ausführungen darüber machen, inwiefern das Beschwerdegericht einen Fehler
gemacht haben soll und wie dieser sich auf die Entscheidung ausgewirkt hat (BAG
22. November 1988 - 1 ABR 6/87 - AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 5 = EzA TVG §
2 Tarifzuständigkeit Nr. 1). Der Betriebsrat hat bereits den Rechtsfehler des
Landesarbeitsgerichts nicht konkret benannt. Er hat auch nicht dargelegt, dass
der Verfahrensmangel für die Entscheidung des Beschwerdegerichts kausal war. Der
Senat ist an die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gebunden und der
erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz gehaltene Vortrag, die Arbeit mit dem
Reservierungssystem Global Trac bedürfe einer Einarbeitungszeit, ist
unbeachtlich.
(1.4.) Das Landesarbeitsgericht hat beanstandungsfrei angenommen, der Umgang der
Mitarbeiterin T mit den Auszubildenden sei bereits deshalb keine Spezialaufgabe,
die weiterer Berufserfahrung bedürfe, weil Frau T die Ausbildung der
Auszubildenden nicht übertragen worden sei. Es geht nicht über den üblichen
Kontakt zwischen Mitarbeitern und Auszubildenden während ihrer täglichen Arbeit
hinaus, Fragen von Auszubildenden zu beantworten. Nach den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts, die der Betriebsrat nicht mit Verfahrensrügen angegriffen
hat, bedarf es hierzu keiner weiteren Berufserfahrung.
(2) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass Frau T auch die
allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe D nicht erfüllt. Das
unter Berücksichtigung der Eingruppierungsmerkmale des Oberbegriffs der
Beschäftigungsgruppe D auszulegende Richtbeispiel "Sachbearbeiter/in mit
Spezialaufgaben in der Geschäftsreise" trifft nicht zu. Dem Vortrag des
Betriebsrates ist nicht zu entnehmen, dass Frau T weitergehende Arbeiten
verrichtet, die Fachkenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der
Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung und durch weitere
Berufserfahrung erworben werden.
3. Die Besitzstandsregelung des § 3 GehaltsTV ist auf das
Beschäftigungsverhältnis der Mitarbeiterin T nicht anwendbar. Dies ergibt die
Auslegung der tarifvertraglichen Regelung nach ihrem Wortlaut, dem Sinn und
Zweck der Besitzstandsklausel und der systematische Gesamtzusammenhang.
a) Nach § 3 "Besitzstandsregelungen" Buchst. a Satz 1 GehaltsTV erfolgen aus
Anlass der Neuordnung der Beispiele keine Abgruppierungen. Die Zuordnung der
Mitarbeiterin T zur Beschäftigungsgruppe C ist keine Abgruppierung in diesem
Sinne. Wörtlich bedeutet "aus Anlass" "veranlasst durch" (Wahrig Deutsches
Wörterbuch 7. Aufl. Stichwort: Anlass). Unter der Neuordnung der Beispiele haben
die Tarifvertragsparteien ihre Vereinbarungen im November 1999 beim Abschluss
des neuen Gehaltstarifvertrages verstanden, wie sich aus § 2 Abs. 8 GehaltsTV
ergibt, der auf die Festlegung der Beispiele zu den Beschäftigungsgruppen durch
die Tarifvertragsparteien zu diesem Zeitpunkt Bezug nimmt. Eine Abgruppierung
nach § 3a GehaltsTV kann daher nur eine Veränderung der Eingruppierung zu
Ungunsten des Beschäftigten sein, die ihre Ursache in der Neuregelung der
Beispiele zu den Beschäftigungsgruppen durch die Tarifvertragsparteien des
GehaltsTV hat. Dies ist beim Beschäftigungsverhältnis der Mitarbeiterin T nicht
der Fall. Die neue Zuordnung ihrer Tätigkeit in die Beschäftigungsgruppen des
GehaltsTV wurde durch den Wiedereintritt der Arbeitgeberin in die DRV-T zum 1.
Mai 2003 veranlasst, nicht jedoch durch die Neuregelung der tariflichen
Beispiele bereits zum 1. Dezember 1999. Die gegenteilige Auffassung des
Betriebsrates lässt sich nicht damit begründen, dass der auf das
Beschäftigungsverhältnis anwendbare Haus-GehaltsTV mit dem bis zum 30. November
1999 in der Fläche anwendbaren Verbandsgehaltstarifvertrag vom 5. Juni 1997
wortgleich war. Tarifverträge regeln grundsätzlich nur die Arbeitsverhältnisse
der Mitglieder der Tarifvertragsparteien. Die Tarifvertragsparteien haben weder
Anlass noch - von betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Normen
abgesehen - die Kompetenz, die Arbeitsverhältnisse von Außenseitern normativ zu
regeln (vgl. BAG 3. Juni 1987 - 4 AZR 573/86 -; 21. Januar 1987 - 4 AZR 486/86 -
AP GG Art. 9 Nr. 46; 29. November 1967 - GS 1/67 -BAGE 20, 175).
Besitzstandsklauseln wie die vorliegende sollen daher in erster Linie den
Mitgliedern der tarifschließenden Parteien zu Gute kommen, die durch die
Änderung des Tarifvertrages betroffen sind. § 3 GehaltsTV sind keinerlei
Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien auch andere
Arbeitnehmer - unabhängig davon, ob sie einen Besitzstand nach den
ursprünglichen Tarifregeln erworben haben -begünstigen wollten. Wenn § 3
"Besitzstandsregelungen" Buchst. a Satz 2 GehaltsTV bestimmt, dass nach dem
bisherigen Tarifvertrag vorgesehene zeitablaufbedingte Höhergruppierungen nach
den Regeln des alten Tarifvertrages zu erfolgen haben, kann sich dies entgegen
der Ansicht des Betriebsrates daher nur auf den früheren
Verbandsgehaltstarifvertrag, nicht jedoch auf den gekündigten Haus-GehaltsTV
beziehen. Für eine analoge Anwendung von § 3 GehaltsTV ist mangels
Regelungslücke kein Raum.
b) Auch § 3 "Besitzstandsregelungen" Buchst. b GehaltsTV, nach dem Beschäftigte,
die am 1. Dezember 1999 in K1 oder K2 eingruppiert sind, bis zum vorgesehenen
Zeitablauf in diesen Eingruppierungen verbleiben und danach in
Beschäftigungsgruppe D eingruppiert werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es
sind keine Anhaltspunkte für eine dahin gehende Auslegung ersichtlich, dass
anstelle des Stichtages des 1. Dezember 1999 der Zeitpunkt des Wiedereintritts
der Arbeitgeberin in die DRV-T eingesetzt werden müsse. Frau T ist schon deshalb
nicht in die Beschäftigungsgruppe D eingruppiert, weil sie am Stichtag noch
nicht bei der Arbeitgeberin beschäftigt war. Sie hat ihr Arbeitsverhältnis erst
nach Abschluss ihrer Ausbildung zum 13. Juni 2001 begründet. Sie war daher am 1.
Dezember 1999 nicht einmal nach den Regelungen des damals für die Arbeitgeberin
geltenden Haus-GehaltsTV in K1 oder K2 eingruppiert. Selbst bei durchgehender
Mitgliedschaft der Arbeitgeberin im DRV-T wäre sie am 1. Dezember 1999 auch
nicht nach den Regelungen des Verbandsgehaltstarifvertrages vom 5. Juni 1997 in
den Beschäftigungsgruppen K1 oder K2 eingruppiert gewesen. Es ist den
tariflichen Regelungen nicht zu entnehmen, dass Arbeitnehmer, auf deren
Beschäftigungsverhältnis der ursprüngliche Gehaltstarifvertrag zum Zeitpunkt der
tariflichen Neuregelungen nicht anwendbar war, nach § 3 GehaltsTV besser
gestellt werden sollen, als Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis
durchgehend den Verbandstarifverträgen unterfiel.
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