Umzugsvertrag
- Möbeltransport
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Az: 5 U 24/08
Urteil vom
05.06.2008
In dem Rechtsstreit hat der 5.
Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die
mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2008 für Recht erkannt:
Die Berufung der Kläger gegen das am 24. Januar 2008 verkündete Urteil der
Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird
zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Kläger verlangen von dem Beklagten zu 1., Inhaber eines
Transportunternehmens, und von dem Beklagten zu 2., ihrem eigenen Sohn,
Schadensersatz wegen Beschädigungen an einer Glasvitrine und darin enthaltenen
Porzellanfiguren.
Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien erster Instanz einschließlich ihrer
dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils nebst den
beiden Berichtigungsbeschlüssen des Landgerichts vom 6. und 25.2.2008 Bezug
genommen.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
Schadensersatzansprüche der Kläger gegen den Beklagten zu 1. seien nach den §§
451, 439 HGB verjährt. Es liege ein Umzugsvertrag vor. Auf einen tatsächlichen
Umzug im Sinne eines Wohnsitzwechsels komme es dafür nicht an. Hier seien zwar
die Möbel nach der Zwischenlagerung zum ursprünglichen Objekt zurückbefördert
und wieder aufgebaut worden. Insoweit lägen jedoch identische Umstände wie bei
einem sonstigen Umzugsvertrag vor: Es gehe nämlich um den Abbau der Möbel, ihre
Beförderung und ihren anschließender Wiederaufbau in einer Wohnung. Die
Verjährungsfristen des § 439 HGB würden für alle - auch deliktische - Ansprüche
gelten, sofern nur ein Bezug zur Beförderung bestehe. Es greife die einjährige
Verjährungsfrist ein, weil Vorsatz auf Seiten des Beklagten nicht vorliege.
Soweit das OLG Dresden (in Transportrecht 2005, 72 ff) die Auffassung vertreten
habe, es würden die allgemeinen Verjährungsvorschriften für deliktische
Ansprüche dann gelten, wenn der Schaden außerhalb des (mit Ablieferung der
Fracht endenden) Obhutszeitraums eingetreten sei, liege dieser Fall hier nicht
vor. Die Schadensanlage sei während des Obhutszeitraums entstanden. Die
Verjährungsfrist beginne mit dem Tag der Ablieferung unabhängig davon, ob ein
Schaden bereits erkennbar sei.
Die Kläger hätten auch gegen den Beklagten zu 2. keinen Schadensersatzanspruch
aus § 823 Abs. 1 BGB. Das Verhalten des Beklagten zu 2. sei jedenfalls
mitursächlich für den Schadenseintritt, jedoch sei ihm kein Verschulden
vorzuwerfen. Aus dem Andrücken der Tür lasse sich ein Fahrlässigkeitsvorwurf
nicht ableiten, vielmehr sei eine solche Handlung alltäglich und indifferent. Es
sei insbesondere nicht vorgetragen, dass er die Tür kraftvoll und heftig gegen
die Vitrine gedrückt hätte.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung der Kläger. Die Kläger machen geltend:
Ein Umzugsvertrag im Sinne der §§ 451 ff HGB liege nicht vor, wenn das Gut nur
vorübergehend verbracht und verhältnismäßig kurze Zeit später
zurücktransportiert werde. Das ergebe sich aus der Begründung zum
Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes. Als Beispiel würden
Ausstellungs- und Messegut genannt.
Unabhängig davon sei der Schaden außerhalb des Obhutszeitraums eingetreten und
würde dieser Schadens deshalb, was die deliktische Haftung angehe, nicht unter
die Verjährungsvorschrift des § 439 Abs. 1 HGB fallen. Insoweit sei auf das
Urteil des OLG Dresden zu verweisen, auch wenn diese Entscheidung
zwischenzeitlich durch den BGH - Urteil vom 10.1.2008, I ZR 13/05 - aufgehoben
worden sei.
Der BGH habe seine Entscheidung damit begründet, dass es für den erforderlichen
unmittelbaren Zusammenhang des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs mit der
Beförderung ausreiche, wenn die Beschädigung des Transportgutes im unmittelbaren
räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dessen Ablieferung erfolge. An einem
solchen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang fehle es hier, weil
der Schaden erst viele Jahre später eingetreten sei. Ansonsten würde das
merkwürdige Ergebnis eintreten, dass ein Anspruch verjährt sei, bevor er
überhaupt entstanden sei. Jedenfalls sei die Verjährungseinrede des Beklagten zu
1. wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unbeachtlich, womit sich das
Landgericht nicht beschäftigt habe.
Auch der Beklagte zu 2. hafte, weil er den Schadenseintritt fahrlässig mit
verursacht habe. Das Landgericht sei unzulässigerweise von einem leichten
Andrücken der Tür ausgegangen. Die Kläger hätten erstinstanzlich ausdrücklich
bestritten, dass der Beklagte zu 2. die Tür nur leicht angedrückt habe. Zu
berücksichtigen sei, dass es hier um die Glastür einer filigranen Vitrine mit
mehreren Glasplatten und zahlreichen wertvollen Hummel-Figuren gegangen sei.
Diese Tür habe sich nach dem von der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 2.
eingeholten Gutachten leicht öffnen und schließen lassen. Das zusätzliche
Andrücken der Tür sei deshalb völlig überflüssig gewesen. Dass bei einem solchen
Verhalten eine Gefahrenlage für die Vitrine und die Figuren entstehen könne, sei
ausreichend. Die Vorhersehbarkeit der Gefahr sei zwar Voraussetzung der
Fahrlässigkeit, beziehe sich aber nur auf den Haftungstatbestand und nicht auf
die Schadensentwicklung im Einzelnen. Es genüge die allgemeine Vorhersehbarkeit
eines schädigenden Erfolges, während der konkrete Ablauf in seinen Einzelheiten
nicht vorhersehbar sein müsse. Für die Haftung reiche im Hinblick auf die
Vorhersehbarkeit die nicht ganz fern liegende Möglichkeit einer Schädigung aus.
Das sei hier der Fall gewesen.
Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagten nach
Maßgabe der aus dem dortigen Tatbestand ersichtlichen erstinstanzlichen Anträge
zu verurteilen, hinsichtlich der vorprozessualen Anwaltsgebühren nach Maßgabe
der richtigen Antragsfassung gem. Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom
6.2.2008.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.
Der Beklagte zu 2. macht geltend, dass ein Anscheinsbeweis zugunsten der Kläger
im Hinblick auf den von ihnen zu beweisenden Schadenshergang nicht in Betracht
komme. Es fehle auch an der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Schadens. Er
habe die erforderliche Sorgfalt nicht missachtet, was nur dann nämlich der Fall
sein, wenn nach einem objektiven Beurteilungsmaßstab ein Handelnder in seiner
konkreten Lage den drohenden rechtswidrigen Erfolg seines Verhaltens hätte
voraussehen und vermeiden können. Die äußere Sorgfalt beziehe sich dabei auf ein
sachgemäßes, den Verhaltenspflichten entsprechendes und damit rechtlich
gebotenes und auch zulässiges Verhalten. Die Missachtung dieser Sorgfalt sei
Teil des Rechtswidrigkeitsurteils und vom Geschädigten zu beweisen. Diesen
Beweis hätten die Kläger nicht geführt.
Der Beklagte zu 1. macht geltend, der vorliegende Transportvertrag sei als
Umzugsvertrag zu qualifizieren. Diese Ansicht des Landgerichts stehe in
Übereinstimmung mit der Literatur und selbst der Begründung zum
Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes. Denn der Fall, wo Möbel nur
vorübergehend zu einem neuen Aufstellungsort gebracht und dann zum
ursprünglichen Aufstellungsort nach kurzer Zeit wieder zurückgelangen würde,
liege nicht vor. Die Möbel seien nicht zu einem neuen Aufstellungsort gebracht -
wie etwa bei Ausstellungs- und Messegut - sondern nur zwischengelagert worden.
Sie seien nach dem Rücktransport aus dem Zwischenlager dauerhaft wieder in der
Wohnung der Kläger aufgestellt worden.
Die Entscheidung des OLG Dresden sei vom BGH aufgehoben worden und im Übrigen in
keiner Weise einschlägig, weil sich die Schadenshandlung im vorliegenden Fall
innerhalb des Obhutszeitraums ereignet habe und nicht außerhalb desselben. Durch
die behauptete fehlerhafte Montage - die allerdings bestritten bleibe - sei auch
eine konkrete Verschlechterung der Vermögenslage der Kläger eingetreten, da ab
diesem Zeitpunkt jederzeit ein Absturz der Glasplatten gedroht hätte, wenn der
klägerische Vortrag als richtig unterstellt werde.
II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, denn das Landgericht hat den
Rechtsstreit zutreffend entschieden.
1.
Ein Anspruch der Kläger gegen ihren eigenen Sohn, den Beklagten zu 2., aus § 823
Abs. 1 BGB - nur diese Anspruchsgrundlage kommt überhaupt in Betracht - scheidet
aus. Es kann dahinstehen, ob die Kläger die haftungsausfüllende Kausalität im
Sinne einer adäquaten Kausalität ausreichend dargelegt haben. Jedenfalls ist ihr
Vorbringen zu dem erforderlichen Verschulden des Beklagten zu 2. nicht
schlüssig.
Das schadensauslösende Verhalten des Beklagten zu 2. soll nach Darstellung der
Kläger darin liegen, dass dieser, als er die Tür der Vitrine geschlossen habe,
noch einmal dagegen gedrückt habe, um sich zu vergewissern, dass sie tatsächlich
geschlossen gewesen sei. Dadurch habe sich von oben das zweite Glasregal gelöst.
Dieses Verhalten ist nicht schuldhaft und von dem Landgericht zutreffend als
"alltäglich und indifferent" umschrieben worden. Auch wenn der
Schließmechanismus recht leichtgängig gewesen sein mag, entspricht es doch der
Erfahrung, dass sich gerade sicherheitsbewusste und korrekt handelnde Menschen
oft reflexhaft noch einmal durch weiteres Andrücken vergewissern, dass sie eine
zu schließende Tür tatsächlich geschlossen haben. Ein solcher Vorgang kann auch
mit Blick auf die hier fragliche Vitrine, wie sie Bl. 10 und 25 d. A. abgebildet
ist, nicht als fahrlässig angesehen werden. Diese Vitrine ist nicht derart
filigran, dass sich ein weiteres Andrücken ausnahmsweise als schuldhaft
darstellen könnte.
Fahrlässig handelt nach § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt außer Acht lässt. Erforderlich ist das Maß an Umsicht und Sorgfalt, das
nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht
kommenden Verkehrskreises zu beachten ist. Voraussetzung der Fahrlässigkeit ist
die Vorhersehbarkeit der Gefahr, die sich aber nur auf den Haftungstatbestand,
nicht auf die weitere Schadensentwicklung zu beziehen braucht. Der Schuldner
handelt nur dann fahrlässig, wenn er den Eintritt des schädigenden Erfolges
vermeiden konnte und musste (etwa Palandt/Heinrichs, BGB, 67. A. 2008, § 276 Rn.
15 ff).
Hier bewegt sich das Verhalten des Beklagten zu 2. nach dem vorher gesagten im
Rahmen der Sozialadäquanz. Dass sich ein weiteres - auch mehr als nur leichtes -
Andrücken der Tür schädigend auswirkt, war nicht vorhersehbar. Das ergibt sich
nicht zuletzt auch aus dem von den Klägern selbst eingereichten Gutachten des
Sachverständigen V, der allerdings im Auftrag der Haftpflichtversicherung des
Beklagten zu 2. tätig geworden ist. Bei dem Schließen der Vitrine und dem
Andrücken der Tür handele es sich - so der Gutachter - um eine übliche
Verfahrensweise, die bei ordnungsgemäßer Installation der Glasplatten den
Schadensfall nicht nach sich gezogen hätte. Dies gelte auch gerade deshalb, weil
die Vitrine standfest auf dem Teppichboden im Wohnzimmer abgestellt gewesen sei
und beim Andrücken der Tür der Vitrine im belasteten Zustand nur eine geringe
Bewegung nachvollziehbar sei, die bei ordnungsgemäßer Montage keine Auswirkungen
auf die Standfestigkeit der Glasböden gehabt hätte.
Auch die von den Klägern bemühten Grundsätze des Anscheinsbeweises helfen hier
nicht weiter. Ist allerdings ein eingetretener Schaden nach dem typischen Ablauf
auf ein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen, wird dieses als prima facie
bewiesen angesehen (Zöller/Greger, vor § 284 RdNr. 30 a). Es muss dann aber ein
typischer Geschehensablauf vorliegen und darf der Anschein zudem nicht durch die
ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Ablaufs
erschüttert sein. Jedenfalls letzteres ist hier, was das Verschulden angeht,
ersichtlich der Fall, denn die Glasplatten waren derart unsachgemäß befestigt,
dass es - wie der Gutachter V festgestellt hat - "zu jeder Zeit zu einem
Herausfallen einzelner Glasplatten kommen konnte und zwar in dem Moment, wo
die... Plexiglasnase der Halterung unter Last abbricht" (Bl. 15 d.A.).
2.
Der Beklagte zu 1. haftet schon deshalb nicht, weil der gegen ihn gerichtete
Anspruch nach den §§ 451, 439 Abs. 1 S.1, Abs.2 S.1 HGB verjährt ist und er sich
auf Verjährung berufen hat.
a)
Die Kläger gehen zu Unrecht davon aus, mit dem Beklagten zu 1. einen
gewöhnlichen Werkvertrag abgeschlossen zu haben. Tatsächlich handelt es sich
aber um einen Umzugsvertrag im Sinne des § 451 HGB und kommt deshalb die
besondere Verjährungsvorschrift des § 439 Abs.1 S.1, Abs.2 S.1 HGB zur
Anwendung.
Ein Umzugsvertrag ist ein Frachtvertrag, der die Beförderung von Umzugsgut zum
Gegenstand hat, wie sich aus § 451 HGB ergibt. Es ist allgemein anerkannt, dass
der Begriff Umzugsgut weit zu verstehen ist (so schon in der
Regierungsbegründung zum Transportrechtsreformgesetz, BT Drs. 13, 8445 S. 90).
Er erfasst die Wohnungseinrichtung aus Privathaushalten, wobei allerdings nicht
hinderlich ist, wenn Teile der Wohnungseinrichtung am alten Ort verbleiben. Die
gleichzeitige Wohnsitzverlegung des Absenders ist kein notwendiges Merkmal des
Umzugsvertrages (Regierungsbegr. aaO; Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 33. Aufl. 2008,
§ 451 RdNr. 1; Heymann/Joachim, HGB, 2. Aufl. 2005, § 451 RdNr. 3; Münchener
Kommentar zum HGB/Dubischar, Aktualisierungsband Transportrecht 2000, § 451 RdNr.
2). Eine etwaige Zwischenlagerung der Sache ist unerheblich für die Einstufung
als Umzugsgut (Heymann/Joachim aaO., § 451 RdNr. 5).
In dem Wort "Umzug" kommt zwar ein Sachverhalt des sozialen Lebens zum Ausdruck,
nämlich eine Ortsveränderung beweglicher Sachen, die zu einem bestimmten Zweck
verwendet wurden und weiterhin - nicht nur vorübergehend - diesem Zweck dienen
sollen. Die vorübergehende Einlagerung und somit der Transport zum Lager ist
aber auch Umzug, da nach der Einlagerung das Lagergut wieder zu einer Wohnung
transportiert und als Wohnungseinrichtung genutzt werden soll. Deshalb ist bei
Aufträgen von Verbrauchern zum Transport von Möbeln im Zweifel ein Vertrag über
die Beförderung von Umzugsgut im Sinne von § 451 HGB anzunehmen, wenn es sich um
gebrauchte Möbel zur Weiternutzung handelt (Andresen/Valder, Speditions-,
Fracht- und Lagerrecht, Loseblatt, Stand Januar 2008, § 451 HGB RdNr. 13).
In der Literatur wird angemerkt, nach der Regierungsbegründung zum
Transportsrechtsreformgesetz (BT-Drucksache 13/8445, S. 90) solle ein Gut, das
nur vorübergehend zum neuen Aufstellungsort gebracht wird, nicht als Umzugsgut
einzuordnen sein (so Koller, Transportrecht, 6. A. 2007, § 451 HGB RdNr. 3) Dese
Differenzierung sei aber nicht einfach handhabbar und beeinträchtige die
Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Sie könne allenfalls anerkannt werden, wenn
das Gut - beispielsweise Ausstellungs- und Messegut - nach verhältnismäßig
kurzer Zeit zum Absender zurücktransportiert werden solle (Koller, a.a.O.; vgl.
auch Heymann/Joachim, aaO., § 451 RdNr. 6).
Dieser Ansicht von Koller (a.a.O.) liegt ein Missverständnis der
Regierungsbegründung zugrunde. Sie spricht nämlich lediglich im Zusammenhang mit
der Definition des Umzugsgut-Begriffs davon, "entscheidendes Kriterium" sei "die
bisherige und künftige (nicht nur vorübergehende) Zweckbestimmung des
beförderten Gutes". Damit wird nur ausgedrückt, dass das Umzugsgut vor und nach
dem Umzug weiterhin dem gleichen Zweck dienen soll.
Im vorliegenden Fall liegt im Übrigen eine solche Situation, wo ein Umzugsgut
nämlich nur vorübergehend zum neuen Aufstellungsort verbracht wird, ersichtlich
nicht vor. Vielmehr wurden die Möbel aus dem fraglichen Wohnzimmer abgebaut und
abtransportiert, sind sodann kurzfristig von dem Transportunternehmen
eingelagert worden und schließlich wieder zurücktransportiert sowie endgültig -
nicht etwa nur zur kurzfristigen Verwendung - aufgestellt worden. Die Situation
einer kurzfristigen Zwischenaufstellung mit anschließendem Rücktransport wie bei
Messe- und Ausstellungsgütern - wo sich das Risiko gegenüber dem Normalfall
eines Umzugs ändert, weil eine weitere kurzfristige Zwischenaufstellung erfolgt,
mit einem weiteren Abbau und Rücktransport - liegt gerade nicht vor. Im
vorliegenden Fall ist die vom Normalfall des Umzugs abweichende Besonderheit
lediglich darin zu sehen, dass der Rücktransport nach der Einlagerung - also
nicht etwa nach kurzfristiger Aufstellung an einem anderen Aufstellungsort - in
dasselbe Haus erfolgt, wo die Möbel zuvor aufgestellt waren. Von der Risikolage
her besteht dabei aber kein Unterschied zum Normalfall des Umzugs mit
Zwischenlagerung. Weil zudem anerkannt ist, dass der Begriff des Umzugsgutes
weit zu fassen ist und die gleichzeitige Wohnsitzverlegung nicht erfordert, kann
an der Anwendbarkeit des § 451 HGB und damit der Verjährungsvorschrift des § 439
HGB kein Zweifel bestehen.
b)
Gemäß § 439 Abs. 1 S. 1 HGB verjähren Ansprüche aus einer Beförderung, die den
Vorschriften dieses Abschnitts unterliegen, in einem Jahr. Nach S. 2 dieser
Vorschrift beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre bei Vorsatz oder bei einem dem
Vorsatz nach § 435 HGB gleichstehenden Verschulden. § 435 HGB erfordert eine
Schadenshandlung, die vorsätzlich oder leichtfertig in dem Bewusstsein begangen
worden ist, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Eine
Fallgestaltung nach § 439 Abs. 1 S. 2 HGB liegt hier nicht vor, was allerdings
ohnehin nicht entscheidend ist. Denn für beide Fälle des § 439 Abs. 1 HGB
beginnt die Verjährung nach Abs. 2 S. 1 der Norm mit Ablauf des Tages, an dem
das Gut abgeliefert worden ist. Auch bei Annahme einer dreijährigen
Verjährungsfrist wäre diese im Jahre 2006 und daher vor Klagerhebung abgelaufen.
Für den Beginn des Laufes der Verjährung nach § 439 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 HGB
kommt es nicht darauf an, ob der Schaden erkennbar war oder nicht. Die von den
Klägern zitierte Entscheidung des OLG Dresden in Transportrecht 2005, 72 f ist
nicht einschlägig, unabhängig davon, dass sie ohnehin durch das Urteil des BGH
vom 10.1.2008 (in Transportrecht 2008, 84 ff ) in vollem Umfang aufgehoben
worden ist. In jener Fallgestaltung war nämlich die Schadenshandlung selbst erst
nach Schluss des sog. Obhutszeitraums vorgenommen worden, also nach der
Ablieferung des Frachtgutes an den Empfänger. Der BGH hat abweichend vom OLG
Dresden entschieden, dass Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des
Transportgutes im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der
Ablieferung des Gutes auch dann nach § 439 Abs. 1 HGB verjähren, wenn der
Ablieferungsvorgang im Zeitpunkt der Schadenshandlung bereits abgeschlossen war.
Um eine solche Fallgestaltung geht es hier aber nicht. Die Schadenshandlung
besteht in dem falschen Einstecken der Befestigungsvorrichtungen für die
Glasplatten. Hier gehörte aber das Wiederaufbauen der Vitrine und damit auch das
Einsetzen der Glasplatten zu dem Umzugsvertrag selbst, wie sich im Übrigen auch
aus § 451 a Abs. 1 HGB ergibt. Die vorgeworfene Schadenshandlung liegt also
innerhalb des Obhutszeitraums.
Allerdings hat die Schadenshandlung hier nur zu einer Gefährdungslage geführt,
die sich nachfolgend zu jeder Zeit realisieren konnte und deshalb die Kläger und
ihre Vermögen bereits negativ belastete. Ob deshalb innerhalb der Jahresfrist
des § 439 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 HGB ein Schaden bereits in dem Sinne
entstanden war, dass die Kläger Feststellungsklage hätten erheben können,
braucht nicht entschieden zu werden. Denn anders als § 199 Abs. 1 BGB knüpft §
439 HGB den Beginn der kurzen Verjährung gerade nicht an das Entstehen des
Schadens, sondern allein - § 439 Abs. 2 S. 1 HGB - an den Ablauf des Tages, an
dem das Gut abgeliefert wurde. Angesichts dieser unzweideutigen Regelung ist es
bei notwendiger Beachtung des möglichen Wortsinns als Auslegungsgrenze nicht
möglich, den Verjährungsbeginn an die Entstehung des Schadens zu knüpfen. Der
Gesetzgeber hat auf eine solche weitere Differenzierung bewusst verzichtet und
allein an den Ablauf des Tages der tatsächlichen Ablieferung angeknüpft, weil
dieser Moment für beide Vertragsparteien deutlich erkennbar ist. Die Norm soll
gerade wegen der nach Jahr und Tag schwierigen Beweislage im Falle eines
Umzugsvertrages dafür sorgen, dass innerhalb kurzer Zeit Rechtsklarheit entsteht
und sich auch der Transportunternehmer darauf verlassen kann, nicht mehr in
Anspruch genommen zu werden (Andresen/Valder, a.a.O., § 439 Rdnr. 20-22).
Abweichend von der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Kläger in der
mündlichen Verhandlung sind dem Recht auch anderweitig Verjährungsregelungen
nicht fremd, wo Beginn und Ablauf der Verjährung unabhängig von der
Schadensentstehung sind, die Verjährung mithin bei Schadensentstehung schon
eingetreten sein kann. So war etwa für die Anwaltshaftung in § 51 b BRAO a.F.
bis einschließlich 2004 geregelt, dass die dort dreijährige Verjährungsfrist
zwar im Grundsatz mit der Entstehung des Anspruchs begann, unabhängig davon aber
spätestens mit dem Mandatsende (absolute Grenze für den Beginn der Verjährung
auch im Falle der sog. Sekundärverjährung).
Soweit in der Literatur gefordert wird, im Falle des § 439 HGB solle die
Verjährung abweichend von der getroffenen Regelung ein bzw. drei Jahre nach
Entstehen des Anspruchs beginnen (Koller, a.a.O., § 439 HGB Rdnr. 20), handelt
es sich um eine Forderung an den Gesetzgeber, die angesichts der aufgezeigten
Auslegungsgrenze nicht durch Richterspruch verwirklicht werden kann.
Es ist im Übrigen nicht streitig, dass die besonderen Verjährungsvorschriften
der §§ 451, 439 HGB alle Ansprüche aus der Beförderung - gleich gegen wen und
aus welchem Rechtsgrund - erfassen, einschließlich etwaiger außervertraglicher
Ansprüche (vgl. nur Baumbach/Hopt/Merkt, aaO., § 439 RdNr. 1 und Andresen/Valder,
aaO., § 439 HGB RdNr. 1 f).
c)
Es ist auch nicht treuwidrig, dass sich der Beklagte zu 1. hier auf Verjährung
beruft.
Wegen der dargestellten kurzen Verjährungsfrist - unabhängig von der Kenntnis
oder Erkennbarkeit eines Schadens - kann allerdings im Einzelfall das Berufen
auf den Eintritt der Verjährung arglistig sein und deshalb nach § 242 BGB
ausnahmsweise ausscheiden. Unzulässig ist danach die Verjährungseinrede, wenn
der Schuldner den Gläubiger von der rechtzeitigen Klagerhebung abgehalten hat (Andresen/Falter,
aaO., § 439 HGB RdNr. 38).
Ersichtlich liegt ein solcher Fall hier aber nicht vor. Es handelt sich geradezu
um den Normalfall, wo die kurze Verjährungsfrist sicherstellen soll, dass ein
Jahr nach Ablieferung auch für den Transportunternehmer Rechtsicherheit
eintritt. Es liegt auf der Hand, dass nach Jahr und Tag nur schwierig
entschieden werden kann, ob ein Schaden tatsächlich noch auf ein schuldhaftes
Verhalten des Transportunternehmers zurückzuführen ist. Das zeigt gerade der
vorliegende Fall, bei dem in keiner Weise fern liegend ist, dass
zwischenzeitlich der Eigentümer oder sonstige Dritte (Kinder, Personal) sich
etwa im Zusammenhang mit Reinigungsarbeiten, mit Veränderungen an der
Aufstellung der Vitrine oder im Zusammenhang mit Renovierungsarbeiten in dem
Wohnzimmer selbst an dieser zu schaffen gemacht und die Einstellung der
Glasplatten geändert haben könnten. Das soll nach Ablauf der Jahresfrist auch
nicht mehr aufgeklärt werden müssen.
3.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.