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Verkehrsunfall: Unabwendbarkeit des Idealfahrers – Zusammenstoß von
Motorradfahrer mit Pkw
OLG Koblenz
Az: 12 U
61/05
Urteil vom
28.04.2006
Der 12. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2006
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Grund- und Teil-Endurteil des
Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. Dezember 2004
wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung
durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der beizutreibenden
Forderung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten jetzt nur noch um die Haftung der Beklagten gegenüber dem
Kläger wegen dessen materieller Schäden aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich
am 31. März 1998 gegen 19.00 Uhr auf der Landstrasse ... in der Gemarkung K...
ereignet hat. G... M... und - diesem folgend - der Kläger, der zu einem
Kundenbesuch unterwegs war, fuhren auf ihren Motorrädern aus O... kommend in
Richtung K.... Die Fahrbahn verläuft dort in Form einer lang gezogenen
Doppelkurve in Rechts-Links-Kombination; das eigentliche Unfallgeschehen trug
sich "im Übergang zwischen beiden Kurven" zu (Bl. 95 f. BA). G... M... fuhr etwa
in der Mitte der Fahrbahn; der Kläger folgte ihm in einigem Abstand. Die
Motorradfahrer hielten eine Geschwindigkeit im Bereich von 70 bis 100 km/h ein (Bl.
310 GA). Ihnen kamen zwei Personenkraftwagen entgegen und zwar ein Opel Calibra
eines zumindest zunächst unbekannt gebliebenen Halters und Fahrers sowie der
Erstbeklagte mit einem Pkw Ford Escort, dessen Halter der Zweitbeklagte ist und
der bei der Drittbeklagten gegen Haftpflicht versichert ist. Der Pkw Opel
Calibra kam bei einem Überholmanöver dem vorausfahrenden Motorrad des G... M...
auf dessen Fahrspur entgegen. G... M... wich nach links aus und wurde dabei mit
dem nachfolgenden Pkw Ford Escort konfrontiert, dem er weiter nach links in den
Straßengraben auswich. Der Erstbeklagte wiederum versuchte seinerseits dem
Motorradfahrer M... nach links auszuweichen und stieß aufgrund einer abrupten
Linksbewegung mit dem nachfolgenden Motorrad des Klägers auf dessen Fahrspur
zusammen. Durch den Unfall wurde der Kläger erheblich verletzt. Er hatte nach
dem Unfall auch eine retrograde Amnesie. Sein Motorrad war total beschädigt.
Der Kläger hat vorgetragen, der Erstbeklagte habe ihn bereits auf 300 m
Entfernung erkennen können. Sein Ausweichmanöver gegenüber G... M... sei
objektiv unnötig gewesen, weil er auch bei Geradeausfahrt nicht mit dessen
Motorrad kollidiert wäre; zumindest hätte eine weniger abrupte Lenkbewegung eine
Kollision mit beiden Motorrädern vermieden. Den Erstbeklagten treffe daher ein
Verschulden am Zusammenprall mit seinem Motorrad. Er, der Kläger, hingegen habe
den Unfall nicht vermeiden können. Der Kläger hat nach Rücknahme seiner Klage
hinsichtlich der immateriellen Schäden zuletzt beantragt, die Beklagten als
Gesamtschuldner zur Zahlung von 23.819,61 Euro nebst Zinsen zu verurteilen und
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner auch dazu verpflichtet
sind, ihm allen weiteren materiellen Schaden aus dem Unfallereignis zu ersetzen
sowie insbesondere die Steuern zu erstatten, die auf den Ersatzbetrag seines
Erwerbsschadens erhoben werden.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Einrede der
Verjährung erhoben und im Übrigen vorgetragen, für den Erstbeklagten sei der
Unfall ein unabwendbares Ereignis gewesen. Dieser habe dem Motorrad des G...
M... ausweichen müssen, wobei ein Ausweichen nach rechts wegen der Fahrtrichtung
des Motorrades von G... M... ausgeschlossen gewesen sei. Die Kollision mit dem
Kläger infolge des Ausweichens nach links sei für den Erstbeklagten dann aber
nicht mehr zu vermeiden gewesen. Insoweit liege auch eine Pflichtenkollision
vor, weil der Erstbeklagte nur vor den Alternativen gestanden habe, entweder das
Motorrad des G... M... oder aber das des Klägers zu treffen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Urteil des Einzelrichters der 5.
Zivilkammer vom 10. Dezember 2004 die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt
erklärt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Es hat ausgeführt, nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme sei ein Verschulden des Erstbeklagten nicht
feststellbar. Jedoch bestehe die Haftung der Beklagten aufgrund der
Betriebsgefahr zu 100 %, weil der Unfall für den Kläger ein unabwendbares
Ereignis gewesen sei, während den Beklagten der Nachweis eines für den
Erstbeklagten unabwendbaren Ereignisses nicht gelungen sei. Dem Gutachten des
verkehrstechnischen Sachverständigen sei zu entnehmen, dass der Erstbeklagte bei
der Annäherung an den Unfallort und während des Überholvorgangs durch den Opel
Calibra bis zu 110 km/h gefahren sein könne. Er hätte dann die zulässige
Höchstgeschwindigkeit überschritten. Ein solcher Pflichtverstoß wäre dann auch
für den Unfall ursächlich geworden, weil er die Überholstrecke für den Führer
des Pkw Opel Calibra verlängert hätte, dessen Fahrfehler die Folgereaktionen
ausgelöst habe. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Erstbeklagte
das Motorrad des G... M... bereits vor dem Ausweichmanöver erkannt habe. Er
hätte dann durch eine leichtere Lenkbewegung anstelle des ruckartigen
Ausweichens auf die Gegenfahrspur zwischen den beiden Motorrädern hindurch
fahren können. Der Aussage des Zeugen G... M... sei nicht zu entnehmen, dass ein
Sichtkontakt noch nicht möglich gewesen sei. M... habe beim Einfahren in die für
ihn beginnende Linkskurve sein Ausweichmanöver vor dem entgegenkommenden Opel
Calibra nach links ausgeführt, weil er sein Motorrad bereits wegen der
anschließend zu durchfahrenden Linkskurve in eine Schräglage nach links gebracht
gehabt habe. Dass G... M... als Zeuge bei seiner Aussage von dem Pkw des
Erstbeklagten kein "Bild" vor Augen gehabt habe, besage nicht, dass dieser Pkw
für ihn nicht sichtbar gewesen sei. Im Ermittlungsverfahren habe er bei einer
dem Unfallgeschehen zeitlich näher gelegenen Aussage noch davon gesprochen
gehabt, dass ihm zwei Autos entgegen gekommen seien. Daher bestehe die konkrete
Möglichkeit, dass auch der Erstbeklagte das Motorrad des Zeugen M... und in der
Kurvenlage das dahinter fahrende Motorrad des Klägers schon vor dem
Ausweichmanöver gesehen habe. Es sei auch nicht zwingend anzunehmen, dass der
Erstbeklagte nur die Alternativen gehabt habe, entweder bis zur Kollision auf
das Motorrad des Zeugen M... oder aber auf dasjenige des Klägers zuzufahren.
Eine solche Konstellation sei vom gerichtlichen Sachverständigen im Rahmen
seiner Grenzbetrachtungen zwar einmal unterstellt worden. Sie stehe aber nicht
zwingend fest, zumal einige Details des Unfallgeschehens nicht mehr
rekonstruierbar seien. Für den Kläger sei dagegen die Kollision mit dem Pkw des
Klägers unabwendbar gewesen. Die Kollision habe sich unmittelbar nach dem
abrupten Ausweichmanöver des Erstbeklagten auf der Fahrspur des Klägers
ereignet. Für eine eigene Ausweichbewegung sei dem Kläger nicht genügend
Reaktionszeit verblieben; das gehe aus dem Sachverständigengutachten hervor.
Dass der Kläger seinerseits die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten
hatte, sei nach der Unfallrekonstruktion des Sachverständigen auszuschließen.
Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Unfall hätte vermeiden können
seien weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der
Schadensersatzanspruch des Klägers sei schließlich nicht verjährt, weil dieser
erst durch Einsicht in die Strafakten am 19. August 1998 Kenntnis von den
maßgeblichen Umständen und den Personalien der Beklagten erlangt habe. Eine nahe
liegende Möglichkeit, vor der Akteneinsicht durch Auskunftsersuchen dieselben
Informationen zu erlangen, stehe hier der positiven Kenntnis nicht gleich. Ab
dem 10. August 1998 sei die Verjährung durch Zugang eines Anspruchsschreibens
gehemmt gewesen. Bis zum 31. Dezember 2001 habe die Drittbeklagte zudem auf die
Einrede der Verjährung verzichtet, soweit Ansprüche nicht bereits vorher
verjährt gewesen seien; letzteres sei aber nicht der Fall gewesen. Im Dezember
2001 sei die Klage zugestellt worden, also rechtzeitig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit dem sie die
Abänderung des angefochtenen Urteils dahin erstreben, dass die Klage abgewiesen
wird (Bl. 441 GA). Die Beklagten halten die Ansprüche des Klägers für verjährt,
weil ein Ausnahmefall der nahe liegenden Feststellbarkeit der Personalien der
Beklagten vorliege, der einer positiven Kenntnis gleichstehe. Neben dem
frühzeitig erfolgten Akteneinsichtsgesuch der Bevollmächtigten des Klägers
hätten durch eine Nachfrage bei der Polizei der Name und die Anschrift des
Erstbeklagten sowie der Haftpflichtversicherer ermittelt werden können. Auf die
Beschaffung weiter gehender Informationen zum Unfallhergang komme es für die
Verjährungsfrage nicht an. Die Möglichkeit ihrer Haftung habe sich schon daraus
ergeben, dass nur ihr Fahrzeug mit dem Motorrad des Klägers tatsächlich
kollidiert gewesen sei. In der Sache selbst sei indes davon auszugehen, dass der
Unfall für den Erstbeklagten ein unabwendbares Ereignis gewesen sei. Für diesen
hätten nur die Alternativen bestanden, entweder eine Kollision mit dem Motorrad
von G... M... oder mit demjenigen des Klägers herbeizuführen. Eine realistische
dritte Möglichkeit habe nicht bestanden, weil sich das Geschehen in
Sekundenbruchteilen abgespielt habe. In dieser Lage einer Pflichtenkollision sei
das Ausweichmanöver des Zweitbeklagten gegenüber G... M... zum Nachteil des
Klägers nicht zu beanstanden. Die Annahme des Landgerichts, der Erstbeklagte
könne bis zu 110 km/h gefahren sein, entbehre einer Tatsachengrundlage.
Der Kläger tritt der Berufung entgegen. Er verweist für die Verjährungsfrage
auch darauf, dass er nach dem Unfall an einer retrograden Amnesie gelitten habe
und daher aus der Erinnerung nichts mehr zum Ablauf habe sagen können. Daher sei
er auf Informationen aus den Ermittlungsakten angewiesen gewesen. Namen und
Anschriften der Beklagten allein, die seine Bevollmächtigten über das
Akteneinsichtsgesuch hinaus hätten erfragen können, hätten bei dieser
Fallkonstellation nicht ausgereicht, um eine aussichtsreiche Klage zu erheben.
Daher habe der Lauf der Verjährungsfrist nicht vor der Akteneinsicht begonnen.
In der Sache selbst sei die Klage begründet. Es habe mit Blick auf die
Weg-/Zeitrekonstruktionen des Sachverständigen eine mögliche Fahrlinie gegeben,
bei der der Erstbeklagte keines der Motorräder hätte berühren müssen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die von den Parteien
gewechselten Schriftsätze verwiesen. Bezüglich der landgerichtlichen
Feststellungen nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das
angefochtene Urteil Bezug.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist nach § 529 Abs. 1 ZPO
nicht zu beanstanden. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das
Landgericht die Klage auf Ersatz des materiellen Schadens des Klägers für
gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger als
Gesamtschuldner zum Ersatz seiner künftigen materiellen Schäden verpflichtet
sind.
1. Die Annahme des Landgerichts, dass der Kläger im Verhältnis zu den Beklagten
deren Haftung zu 100 % geltend machen könne, trifft zu (§§ 7, 17 StVG).
a) Die Mithaftung des Fahrers des Pkw Opel Calibra, aufgrund dessen -
offensichtlichen - Verschuldens ist hier unerheblich, weil es sich nur um eine
Mithaftung im anteiligen Umfang als weiterer Gesamtschuldner geht (vgl. BGH
VersR 2006, 369, 370). Das schließt die Haftung der Beklagten im Verhältnis zum
Kläger nicht aus und schränkt sie auch nicht quotenmäßig ein. Schuldhaftes
Verhalten eines Dritten schließt zudem nicht schon im Ansatz aus, dass der
Unfall sich "beim Betrieb" des Fahrzeugs ereignet hat (BGH NJW 1971, 2030). War
der Unfall für den Kläger, nicht für die Beklagten ein unabwendbares Ereignis im
Sinne des auf den vorliegenden Fall anwendbaren § 7 Abs. 2 StVG a.F., dann
haften die Beklagten in diesem Verhältnis hinsichtlich des materiellen Schadens
in vollem Umfang.
Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will,
muss sich wie ein "Idealfahrer" verhalten haben. Denn die Haftung aus § 7 StVG
ist nicht wie die Haftung aus § 823 BGB Haftung aus Verhaltensunrecht, sondern
sie bezweckt den Ausgleich von Schäden aus den Gefahren auch eines zulässigen
Kraftfahrzeugbetriebs. § 7 Abs. 2 StVG a.F. stellt deshalb nicht einem
verkehrswidrigen Verhalten das im Straßenverkehr vom Kraftfahrer zu verlangende
gegenüber, sondern sein Maßstab hat die Gefahren aus dem Betrieb des
Kraftfahrzeugs, für die die Gefährdungshaftung eintreten soll, auszugrenzen
gegenüber fremden Gefahrenkreisen, für die, wenn sie sich im Schadensereignis
aktualisieren, die Gefährdungshaftung nach ihrem Sinn und Zweck nicht mehr
gerechtfertigt erscheint. Dabei darf sich die Prüfung nicht auf die Frage
beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein
"Idealfahrer" reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu
erstrecken, ob ein "Idealfahrer" überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten
wäre. Der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht
dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr - zu spät -
"ideal" verhält. Damit verlangt § 7 Abs. 2 StVG a.F., dass der "Idealfahrer" in
seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner
Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl.
BGHZ 117, 337, 340 ff.; BGH VersR 2006, 369, 371). Eine absolute
Unvermeidbarkeit wird allerdings auch nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. nicht gefordert.
Auch der an den so genannten "Idealfahrer" anzulegende Maßstab muss menschlichem
Vermögen und den Erfordernissen des Straßenverkehrs angepasst sein. So gilt auch
für ihn in der Regel der Vertrauensgrundsatz, nach dem sich der Kraftfahrer in
gewissem Umfang darauf verlassen darf, dass andere Verkehrsteilnehmer sich
sachgerecht verhalten, solange keine besonderen Umstände vorliegen, die geeignet
sind, dieses Vertrauen zu erschüttern (BGH NJW 1986, 183, 184).
b) Für den Kläger war der Unfall nach diesem Maßstab unabwendbar.
aa) Die Kollision ereignete sich auf seiner Fahrspur (Bl. 330 GA) und zwar
deshalb, weil der Erstbeklagte plötzlich in Form einer "sehr scharf ausgeführten
Ausweichlenkung" (so der Sachverständige Dr. B... in dem hier urkundenbeweislich
verwertbaren Gutachten in 2040 Js 34780/98 StA Koblenz) zur Vermeidung einer
Kollision mit dem Motorrad des seinerseits ausweichenden G... M... dorthin
lenkte. Diese Kollision war für den Kläger nicht vermeidbar, weil ihm keine
Reaktionszeit verblieb. Das geht aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof.
S... hervor. Das Ausweichmanöver des Erstbeklagten erfolgte danach etwa 1,5 bis
1,7 Sekunden vor dem Aufprall in einer Entfernung von 29 bis 35 m (Bl. 337 GA).
Die Reaktionszeit des Klägers hinzugedacht, blieb diesem keine Gelegenheit für
ein eigenes Ausweichmanöver, durch das die Kollision mit dem Pkw Ford Escort des
Erstbeklagten hätte verhindert werden können. Dies hat der gerichtliche
Sachverständige Prof. S... angenommen (Bl. 330 f. GA) und dem ist das
Landgericht zu Recht gefolgt. Es hat zudem betont, dass weder eine
Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Kläger anzunehmen ist, noch sonstige
Umstände aus dem Risikobereich des Klägers vor dem eigentlichen Unfallgeschehen
von den Beklagten dargelegt oder sonst aus den Umständen ersichtlich sind.
Dagegen wendet auch die Berufung letztlich auch nichts ein.
bb) Der Senat hat darüber hinaus erwogen, ob der Kläger wegen eines
Fehlverhaltens vor dem eigentlichen Unfallgeschehen in die Gefahrenlage geraten
sein kann, weil er hinter dem Motorrad des G... M... gefahren ist, der sich
seinerseits etwa in der Fahrbahnmitte - statt gemäß § 2 Abs. 2 StVO am rechten
Fahrbahnrand - befunden hat. Wäre ein Fahren des G... M... in der Fahrbahnmitte
für dessen Entschluss, nach links auszuweichen, bedeutsam geworden, so wäre zu
diskutieren, ob sich der Kläger auch dann noch wie ein "Idealfahrer" verhalten
hätte, wenn er in der Erkenntnis der Gefährlichkeit dieses Fahrverhaltens dicht
hinter G... M... gefahren wäre. Das lässt sich aber schon in tatsächlicher
Hinsicht nicht annehmen. Auch im Rahmen der Gefährdungshaftung gilt zudem
rechtlich der Grundsatz, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen einem Unfall
und einer eventuellen früheren Verkehrswidrigkeit des Kraftfahrers nur dann zu
bejahen ist, wenn sich die durch die Verkehrswidrigkeit erhöhte Gefahrenlage als
solche in dem Unfall aktualisiert hat (BGH NJW 1988, 58, 59). Hier kann weder
von einer Verkehrswidrigkeit des Verhaltens des Klägers vor dem eigentlichen
Unfallgeschehen noch von deren zurechenbarer Aktualisierung im Unfall
ausgegangen werden. Auch für einen auf der Mitte seiner Fahrbahnhälfte fahrenden
Kraftfahrer kann ein Unfallereignis, das entscheidend auf der Fahrweise eines
entgegenkommenden anderen Verkehrsteilnehmers beruht, unabwendbar sein (BGH
VersR 1966, 1076).
Das Landgericht hat unangefochten festgestellt, dass G... M... sich - bewusst (Bl.
314 GA) - zum Ausweichen nach links entschlossen habe, weil sein Fahrzeug wegen
der zu durchfahrenden Linkskurve nach links geneigt ("eingeschlagen", Bl. 312
GA) gewesen sei. Über den genauen Abstand zwischen den Motorrädern ist wenig
bekannt; denn der Kläger hat zum Geschehen wegen seiner retrograden Amnesie
keine Angaben machen können. Die Beklagten haben sich zum Abstand der Motorräder
voneinander nicht geäußert. Der Zeuge G... M... hat hingegen bei seiner
Zeugenvernehmung im Haftpflichtprozess angegeben, der Kläger sei ihm "mit
größerem Abstand" gefolgt (Bl. 310 GA). Entsprechend hatte er sich auch im
Strafverfahren 2040 Js 34780/98 StA Koblenz eingelassen (dort Bl. 135 BA). Dort
hatte er angegeben, der Kläger sei "mit einigem, mehr als ausreichendem Abstand
hinter" ihm gefahren. Der Zeuge hat dies damit erläutert, dass er sich mit dem
Kläger schon aufgrund häufiger Motorradtouren "hinsichtlich solchen
Sicherheitsverhaltens gut aufeinander abgestimmt" gehabt habe. Es ist
unbeschadet der Bekanntschaft zwischen dem Zeugen und dem Kläger kein Grund
ersichtlich, warum dieser konstanten und auch erläuterten Angaben des Zeugen
M... nicht zu folgen sein sollte. Demnach ist von einem ausreichenden
Sicherheitsabstand des Klägers vom vorausfahrenden Motorrad auszugehen. Daher
kann nicht angenommen werden, der Kläger sei allein deshalb, weil er dem
Motorrad des G... M... gefolgt sei, das in der Fahrbahnmitte geführt wurde,
selbst nicht mehr wie ein Idealfahrer im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG zu behandeln.
c) Den Beklagten ist der Unabwendbarkeitsnachweis bezüglich des Erstbeklagten
nicht gelungen. Davon ist das Landgericht ebenfalls zu Recht ausgegangen.
aa) Dass für den Erstbeklagten kein unabwendbares Ereignis vorlag, ergibt sich
zunächst aus einer möglicherweise überhöhten Fahrgeschwindigkeit des
Erstbeklagten von bis zu 110 km/h. Diese Möglichkeit hat der gerichtliche
Sachverständige Prof. S... zwar im Rahmen einer Grenzfallbetrachtung in den Raum
gestellt. Sie beruht aber insoweit immerhin auf einer Gesamtrekonstruktion des
komplexen Geschehens, auch im Rahmen der Computersimulation mit dem
gebräuchlichen Programm "car crash". Der Sachverständige Dr. B... war in dem
hier urkundenbeweislich verwertbaren Gutachten zum Strafverfahren (2040 Js
34780/98 StA Koblenz) ebenfalls davon ausgegangen, dass die
Ausgangsgeschwindigkeit des Pkws des Erstbeklagten vor Beginn der
Bremsspurenzeichnung deutlich über einem Wert von 70 km/h, der für den Beginn
der Spurenzeichnung angenommen wurde, gelegen haben kann. Die
Bremsspurenzeichnung beginnt erst in einem Bereich unmittelbar vor dem
Kollisionsort und sie beschreibt - schräg verlaufend - allein den Weg der
Ausweichbewegung des Fahrzeugs des Erstbeklagten. Dass davor kein Abbremsen
(ohne Spurenzeichnung) angesichts der erkennbaren Verkehrslage stattgefunden
hat, liegt fern. Der Erstbeklagte wurde überholt, als entgegenkommende Fahrzeuge
für ihn in Sichtweite waren. Die Annahme einer - möglichen - Fahrgeschwindigkeit
des Erstbeklagten vor dem eigentlichen Unfallgeschehen von bis zu 110 km/h ist
deshalb nicht, wie die Beklagten meinen, ohne jede Tatsachengrundlage im
angefochtenen Urteil erfolgt (vgl. im Übrigen auch Bl. 77 in den vom
Sachverständigen ausgewerteten Ermittlungsakten 2040 Js 34780/98 StA Koblenz).
Dass es dabei nur um eine Möglichkeit geht, die nicht sicher feststeht, ist
unerheblich, da der Unabwendbarkeitsnachweis den Beklagten obliegt, die
ihrerseits nicht ausschließen können, dass der Erstbeklagte mehr als die
höchstens zulässigen 100 km/h gefahren war. Bei überhöhter Fahrgeschwindigkeit
wurde der fehlerhafte Überholvorgang des Opel Calibra verlängert und das Risiko
für den Gegenverkehr vergrößert. Daher ist dieser Umstand geeignet, ein für den
Erstbeklagten unabwendbares Ereignis auszuschließen. Denn die Prüfung gemäß § 7
Abs. 2 StVG a.F. darf sich eben nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer
in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat. Vielmehr
ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein Idealfahrer überhaupt in
eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Deshalb kommt es nicht allein darauf an,
ob das Ausweichmanöver des Erstbeklagten gegenüber dem Motorrad des G... M...
als Verhalten eines Idealfahrers anzusehen ist (vgl. BGHZ 92, 357, 358), sondern
auch darauf, ob er vorher die erforderliche Sorgfalt angewendet hat. Das ist bei
einer möglichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht anzunehmen.
bb) Als selbständige Begründungsalternative trägt auch die Überlegung des
Landgerichts, der Erstbeklagte hätte bei einem weniger abrupten Ausweichmanöver
möglicherweise die Kollision mit beiden Motorrädern vermeiden können, das
gefundene Entscheidungsergebnis. Auch insoweit reicht es aus, dass die konkrete
Möglichkeit eines solchen Geschehens besteht, die nicht sicher ausgeschlossen
werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der fehlerhaft überholende Pkw
Opel Calibra vor den gegenläufigen Ausweichmanövern des Zeugen M... und des
Erstbeklagten zwischen den Motorrädern wieder auf die für ihn rechte Fahrspur
zurückgekehrt ist. Nach Lage der Dinge ist es überwiegend wahrscheinlich, dass
dies nach dem Spurwechsel des Zeugen M... geschehen ist. Davon ist der
gerichtliche Sachverständige Prof. S... ausgegangen (Bl. 326 GA), der auch eine
Unfallrekonstruktion am Computer durchgeführt hat. Hatte der Führer des Opel
Calibra ohne Kollision mit einem der beiden Motorräder zwischen diesen hindurch
fahrend die Unfallstelle passiert, dann ist es nicht nur eine theoretische
Möglichkeit, dass dem Erstbeklagten im Falle einer Reaktion wie ein Idealfahrer
im Ergebnis dasselbe hätte glücken können.
c) Im Ergebnis scheitert der Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses für die
Beklagten daran, dass einzelne Details des komplexen Geschehens nicht aufklärbar
sind, während andererseits sicher feststeht, dass die Fahrzeugkollision auf der
Fahrspur des Klägers stattgefunden hat, weil der Erstbeklagte kurz vor dem
Aufprall mit einer abrupten Lenkbewegung seine Fahrspur verlassen hat und direkt
auf das klägerische Motorrad zugefahren ist. Lässt sich zwar ein Verschulden des
Erstbeklagten nicht sicher feststellen, so liegt es bei dieser Konstellation
doch auf der Hand, dass sich die Betriebgefahr des vom Erstbeklagten geführten
Fahrzeugs ausgewirkt hat, während der Kläger keine Reaktionsmöglichkeit zur
Vermeidung der Kollision hatte. Dann haften die Beklagten dem Kläger in vollem
Umfang als Gesamtschuldner auf Ersatz seiner materiellen Schäden. Das ist vom
Landgericht zu Recht durch Grundurteil ausgesprochen worden.
Zutreffend ist - insoweit durch Teil-Endurteil - auch der Feststellungsklage
stattgegeben worden. Die erheblichen Verletzungen des Klägers, der eine Reihe
von Knochenbrüchen erlitten hat, lassen weitere materielle Schäden über den
Gegenstand der bereits erhobenen Leistungsklage hinaus durchaus möglich
erscheinen.
2. Die Schadensersatzansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Nach § 852 Abs.
1 BGB a.F. verjährt der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung
entstandenen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der
Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte, wenn ihm dessen
Name und Anschrift bekannt sind. Auch wenn die Rechtsprechung eine gewisse
Einschränkung in dem Sinne anerkennt, dass die Kenntnis der Erkenntnisquellen
ausreicht, so muss es doch dem Ersatzberechtigten in zumutbarer Weise ohne
besondere Mühe möglich sein, Name und Anschrift des Ersatzpflichtigen in
Erfahrung zu bringen. Grob fahrlässige Unkenntnis steht der vom Gesetz
geforderten positiven Kenntnis grundsätzlich nicht gleich. Eine Ausnahme vom
Erfordernis der positiven Kenntnis kommt nur dann in Betracht, wenn der
Geschädigte es versäumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende
Kenntnismöglichkeit wahrzunehmen und seine Berufung auf diese Unkenntnis als
Förmelei erscheint, weil jeder andere in seiner Lage unter denselben konkreten
Umständen die Kenntnis gehabt hätte (BGHZ 133, 192, 198 f.; BGH NJW 2003, 288,
289). Ein Geschädigter, der sich die erforderliche Kenntnis in zumutbarer Weise
ohne nennenswerte Mühe verschaffen kann, darf es nicht in der Hand haben,
einseitig die Verjährungsfrist dadurch zu verlängern, dass er die Augen vor der
sich aufdrängenden Kenntnis verschließt. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht
vor, wenn sich der Geschädigte durch bevollmächtigte Rechtsanwälte um die
Einsicht in die strafrechtlichen Ermittlungsakten bemüht, aber wegen vorrangiger
staatlicher Ermittlungsmaßnahmen vorerst die gewünschte Akteneinsichtlich nicht
erhält. Dann liegt nicht schon im Unterlassen weiterer Auskunftsersuchen ein
Sich-Verschließen vor einer nahe liegenden Möglichkeit der Kenntnisnahme als
richterrechtlicher Ausnahmefall vom gesetzlichen Erfordernis der positiven
Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen als Voraussetzung für den Beginn
der Verjährungsfrist im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB.
Für die Kenntnis des Verletzten genügt im Haftpflichtprozess zudem nicht schon
das Wissen um den Namen und die Anschrift des Fahrers, des Halters oder des
Haftpflichtversicherers eines in den Unfall verwickelten anderen Fahrzeugs
alleine. Erforderlich ist vielmehr auch die Kenntnis tatsächlicher Umstände zum
Unfallhergang, die geeignet sind, die haftungsrechtliche Verantwortung eines
anderen zu begründen (BGHR BGB § 852 Abs. 1 Kenntnis 4). Denn nur auf dieser
Grundlage kann aus der Sicht des Geschädigten von dem Wissen um einen
Ersatzpflichtigen gesprochen werden. Insoweit reicht der Hinweis der Beklagten
auf die Möglichkeit des Klägers, bereits vor der beantragten Akteneinsicht die
Polizei nach Namen und Anschrift der Beklagten zu fragen, nicht aus. Kenntnis
von der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte auch nicht, solange er
nicht zugleich Tatsachen kennt, die auf ein verantwortliches Verhalten des
Schädigers hinweisen, welches den Schaden verursacht haben kann. Diese Kenntnis
muss so weit gehen, dass der Geschädigte in der Lage ist, eine
Schadensersatzklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos zu begründen
(BGHZ 102, 246, 248). Geht es hier bei klarer Verantwortlichkeit des nicht
verklagten (flüchtigen) Fahrers des Opel Calibra um eine Mithaftung des
Erstbeklagten als Nebentäter und streiten die Parteien sogar um die Frage der
Unabwendbarkeit des Unfallereignisses für den Erstbeklagten, dann kann nicht
angenommen werden, dass bereits die durch ein Auskunftsersuchen erreichbare
Namenskenntnis allein schon vor der Einsichtnahme in die Strafakten den Kläger
in die Lage versetzt hätte, eine Erfolg versprechende Klage gegen die Beklagten
zu erheben. Das gilt namentlich auch deshalb, weil der Kläger nach dem Unfall
keine Erinnerung an das Geschehen hatte (vgl. BGHR BGB § 52 Abs. 1 Fristbeginn
15).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Es
ist hier nicht im Rahmen des § 7 Abs. 2 StVG a.F. über einen Fall der
ausschließlichen Kollision zweier gleichrangiger Pflichten des Erstbeklagten im
Rahmen alleiniger Handlungsmöglichkeiten zu urteilen, weil auch eine dritte
Alternative im Raum steht. Dieser Fall kann anhand der bisherigen Maßstäbe der
Rechtsprechung zu § 7 Abs. 2 StVG a.F. entschieden werden. Daher ist die
Zulassung der Revision weder zur Klärung einer Rechtsfrage noch zur
Rechtsfortbildung oder zur Vermeidung einer Divergenz erforderlich.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 28.319,61 Euro (23.819,61 Euro
Leistungsklage, 1.500 Euro und 3.000 Euro für die beiden Feststellungsanträge
zum weiteren materiellen Schaden in Bl. 397 GA, vgl. Bl. 424 GA).
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