
Polizei:
Zu beachten ist zunächst, dass für die Polizei auch bei hohem Sachschäden
keine Verpflichtung besteht, den Unfall aufzunehmen.
Zur Beweissicherung ist es deshalb empfehlenswert, einen sog. Huissier
zur Unfallaufnahme heranzuziehen.
Dieser Huissier, eine Art amtlicher Protokollant nimmt den Unfall auf, was in
der späteren Auseinandersetzung im Hinblick auf die Beweislage äußerst
wichtig sein kann.
Sind hingegen Personenschäden zu beklagen, muss die Polizei verständigt
werden.
Für die Ermittlung der gegnerischen Versicherung ist der Name oder nur das
amtliche Kennzeichen ausreichend.
Gesetzliche
Mindestdeckungssumme:
Die Mindestdeckungssumme beträgt umgerechnet je Fahrzeug und
Schadensfall ca. 1,5 Millionen DM für Personenschäden und ca. 870.000 DM für
Sachschäden
Erstattung
von Personenschäden:
Heilbehandlungskosten werden in voller Höhe erstattet.
Erstattung
von Sachschäden:
Die entstandenen Sachschäden werden ersetzt. Mittlerweile rechnen auch
die französischen Versicherungen auf Gutachtenbasis ab. Die Kosten dafür trägt
zumeist die Versicherung.
Gleichermaßen können Werkstattrechnungen zur Abrechnung vorgelegt werden.
Dabei ist folgendes zu beachten: Grundsätzlich ist mit einer schnelleren
Regulierung zu rechnen, wenn das Gutachten von einem französischen Sachverständigen
angefertigt wurde.
Gleichermaßen gilt dies auch die Reparaturen. Rechnungen einer französischen
Werkstatt werden in der Regel anstandslos bezahlt.
Bei Abrechnung auf Basis eines deutschen Gutachtens oder Werkstattrechnung muss
eventuell mit Abzügen gerechnet werden (Höhere Kosten in Deutschland)
Schmerzensgeld:
In Frankreich besteht seitens des Geschädigten ein Anspruch auf
Schmerzensgeld. Dessen Höhe richtet sich wie in Deutschland nach der Art und
Schwere der erlittenen Verletzungen.
Verdienstausfall:
Hat der Geschädigte nachweislich einer Verdienstausfall erlitten, wird
dieser ersetzt.
Hausfrauenschaden:
Der Hausfrauenschaden wird ersetzt, insoweit der Nachweis geführt werden
kann, dass aufgrund des Unfalls eine Haushaltshilfe eingestellt werden musste.
Mietwagen:
Mietwagenkosten werden nur dann erstattet, wenn das Fahrzeug beruflich
genutzt wurde (z.B. Vertreter).
|