Unfallersatztarif - Darlegung der Preiskalkulation durch
Geschädigten
AG Chemnitz
Az.: 21 C 5078/04
Urteil vom 12.05.2005
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes hat das
Amtsgericht Chemnitz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2005
für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 844,48 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 16. Juli 2004 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger 1/5, die Beklagten 4/5 als
Gesamtschuldner.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteiles zu
vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Seite
Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckten Betrages leistet.
Wert des Verfahrens; 1.080,00 EUR
Tatbestand
Die Parteien streiten noch um restliche Schadensersatzansprüche aus einem
Verkehrsunfall, der sich am 22. Juni 2004 gegen 10.45 Uhr in Chemnitz ereignet
hat. Der Unfallhergang sowie die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach
ist unstreitig; im Streit stehen allein ausstehende Mietwagenkosten in Höhe von
1.079,96 EUR. Das klägerische Fahrzeug war zur Instandsetzung der Unfallschäden
vom 28. Juli bis zum 09. August 2004 in der Werkstatt. Dabei ist der
Reparaturauftrag am 29. Juni 2004 erteilt worden; der Gutachter hat am gleichen
Tag das Fahrzeug besichtigt und am 30. Juni 2004 sein Gutachten erstellt; die
Ersatzteillieferungen erfolgten vom 01. Juli 2004 bis zum 06. Juli 2004.
Reparaturbeginn war der 28. Juli 2004, ausgeliefert worden ist das Fahrzeug an
den Kläger am 09. August 2004.
Im Reparaturzeitraum hat der Kläger bei der Firma XXX Autovermietung ein
Fahrzeug der Marke Audi A6 Avant TDI gemietet. Die Mietwagenfirma hat dem Kläger
unter Abrechnung nach Klasse 7 nach EURO-Mobil 11/01 insgesamt für 13 Tage
2.120,48 EUR brutto in Rechnung gestellt. Die Beklagte zu 2 hat aus diesem
Betrag bislang lediglich 1.040,52 EUR ausgeglichen. Der Restbetrag wird mit der
Klage geltend gemacht.
Der Kläger behauptet, die Verzögerung in der Reparaturausführung ursprünglich
war eine Rückgabe des Fahrzeuges am 06. August 2004 vereinbart gewesen - habe
auf einer von ihm nicht zu vertretenden Verzögerung im Reparaturablauf der
Werkstatt beruht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 1.079,96 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß §
247 BGB hieraus seit dem 16. Juli 2004 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Kläger in Bezug auf die
Reparaturdauer gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Der Unfall
habe sich bereits im Juni 2004 ereignet; der Kläger habe sein Fahrzeug sodann am
28. Juli 2004 - einem Mittwoch - zur Reparatur gegeben. Die Beklagten sind der
Auffassung, dass der Kläger, um nicht Gefahr zu laufen, 2 Wochen in die
Reparaturzeit fallen zu lassen, das Fahrzeug an einem Montag in die Werkstatt
hätte bringen müssen. Die Beklagten haben weiter - unbestritten - vorgetragen,
dass ein vergleichbares Fahrzeug für eine Anmietdauer von 13 Tagen zu einem
Preis von 692,10 EUR im Normaltarif erhältlich gewesen wäre. Unter Bezugnahme
auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die Beklagten der
Auffassung, dass es hinsichtlich des den ausgeglichenen Betrag überschießenden
Teilbetrages an der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB fehle.
Wegen des weiteren Parteivortrages im Übrigen wird auf die vorbereitenden und zu
den Akten gereichten Schriftsätze und ihre Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im tenorierten umfang begründet. Die Beklagten schulden
dem Kläger als Gesamtschuldner (§ 426 ff. BGB) den tenorierten Betrag aus §§ 7,
17, StVG, 823 Abs. l BGB, l, 3 PflVG.
Im Einzelnen:
1.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig; Einwendungen hiergegen
sind nicht erhoben.
2.
Der Höhe nach hat sich der Kläger aufgrund einer Verletzung seiner
Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) so behandeln zu lassen, als habe er das
Fahrzeug nur für 11 Tage angemietet.
a)
Zutreffend ist der Einwand der Beklagten, der Kläger wäre verpflichtet gewesen,
zur Vermeidung eines - weiteren - Wochenendaufenthaltes seines Fahrzeuges in der
Werkstatt dieses bereits an einem Montag, also etwa am 26. Juli 2004 oder 02.
August 2004 in die Werkstatt zu verbringen. Auch unter Berücksichtigung einer
hohen Auslastung der Werkstatt wäre in diesem Fall das Fahrzeug jedenfalls so
repariert worden, dass nicht noch ein Wochenende hierüber hätte verstreichen
müssen. Dies war für den Kläger bei Ablieferung des Fahrzeuges auch evident und
für ihn unter Anwendung der ihm zumutbaren und möglichen Sorgfalt erkennbar. Es
ist auch weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass es dem Kläger unmöglich
gewesen wäre oder unzumutbare Schwierigkeiten bereitet hätte, so zu verfahren.
Insbesondere ist unstreitig geblieben, dass der Reparaturzeitpunkt als solcher,
da das Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall weiterhin uneingeschränkt fahrbereit
war, im Wesentlichen im Belieben des Klägers stand, der bei der Werkstatt
deswegen auf einen anderen Einlieferungstermin hätte dringen können und müssen
und die Terminsvorgabe der Werkstatt so nicht hätte hinnehmen dürfen.
b)
Dies vorangestellt sind von den Mietwagenkosten 2 Tage in Abzug zu bringen.
Ausweislich der von dem Kläger vorgelegten Unfallersatztarifliste der
Autovermietung C.......... fallen in der gewählten Fahrzeugklasse für 11 Tage
Mietkosten in Höhe von 1.625,00 EUR an. Zuzüglich der Mehrwertsteuer (260,00 EUR)
ergibt sich ein Betrag in Höhe von 1.885,00 EUR. Eigenersparnis ist nicht
abzuziehen, weil der Kläger unbestritten vorgetragen hat, dass sein
Vertragspartner eine Typklasse niedriger abgerechnet hat.
Nachdem die Beklagten auf diesen Betrag unstreitig 1.040,52 EUR gezahlt haben,
bleiben noch 844,48 EUR zur Zahlung fällig.
3 .
Mit ihren im Übrigen gegen die Klageforderung gerichteten Einwendungen vermögen
die Beklagten nicht durchzudringen:
a)
Es entspricht seit langem der gefestigten Rechtsmeinung des erkennenden
Gerichts, dass den Unfallgeschädigten nach einem Verkehrsunfall eine
Erkundigungspflicht nach etwaigen, günstigeren Anbietern von Mietwagen nur dann
trifft, wenn sich ihm aufgrund des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens -
oder aufgrund anderer Umstände, etwa aufgrund eines Hinweises der
Haftpflichtversicherung des Schädigers auf die besondere Problematik des
Unfallersatzwagengeschäftes - evident aufdrängen muss, dass durch die Anmietung
des von ihm zunächst beabsichtigten Fahrzeuges ein unverhältnismäßig hoher
Schaden droht (vgl. Amtsgericht Chemnitz, Urteil vom 26. Februar 2003, 21 C
2967/02; Urteil vom 26. Februar 2004, 21 C 5032/03; Urteil vom 16. September
2004, 21 C 1309/04). Von dieser Auffassung abzuweichen, sieht das Gericht auch
nach Überprüfung keinen Anlass.
Entscheidend bleibt für das erkennende Gericht, dass der durchschnittliche
Unfallgeschädigte, der erstmals in seinem Leben mit einem Verkehrsunfall und
dessen Folgen konfrontiert wird und der nicht über besondere Rechts- oder
Marktkenntnisse verfügt, ohne weiteres davon ausgeht und ausgehen darf, dass
sich im Mietwagenbereich - wie dies aus allen anderen Bereichen des
Wirtschaftslebens bekannt ist - den Marktmechanismen entsprechende, zwischen
allen Anbietern etwa vergleichbare Preise ergeben. Dass durch Inanspruchnahme
eines Fahrzeuges eines bestimmten Anbieters ein unverhältnismäßiger hoher
Schaden entstehen könnte bzw. er durch Anmietung eines Fahrzeuges eines anderen
Anbieters einen wesentlich geringeren Schaden verursachen könnte, ist dem
durchschnittlichen Unfallgeschädigten weder bekannt, noch von ihm ohne weiteres
erkennbar. Deswegen muß sich dem durchschnittlichen Geschädigten ohne besondere
Rechts- oder Marktkenntnisse eine Notwendigkeit oder gar Verpflichtung, vor der
Anmietung eines Ersatzfahrzeuges Preiserkundigungen bei mehreren Anbietern
einzuziehen, nicht aufdrängen. Der gegenteiligen Auffassung auch des
Landgerichts Chemnitz vermag sich das Gericht auch weiterhin nicht
anzuschließen.
Das vorliegend dem Kläger die Mietwagenproblematik als solche - etwa aufgrund
eines Hinweises der Beklagten zu 2 - bekannt gewesen war oder sich ihm anhand
des Schadens an seinem Fahrzeug hätte aufdrängen müssen, dass ein
unverhältnismäßiger hoher Schaden drohte, behaupten die Beklagten selbst nicht.
b)
Die von den Beklagten vertretene Auffassung, der Kläger hätte ein Fahrzeug zum
Normaltarif anmieten können und sollen, erachtet das Gericht auch weiterhin als
völlig abwegig. Es ist weder vorgetragen, noch für das Gericht auch nur
ansatzweise erkennbar, dass ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall in der
Lage wäre, ein Fahrzeug zum Normaltarif anzumieten:
Bei entsprechender Nachfrage ist er verpflichtet, dem Autovermieter
wahrheitsgemäß Auskunft darüber zu erteilen, dass er ein Unfallersatzfahrzeug
benötigt. Lügt er auf diese Frage hin, macht er sich seinem Vertragspartner
gegenüber einer Vertragsverletzung schuldig, da dieser auf der Grundlage dieser
Angabe seine Preisbildung kalkuliert. Insoweit setzt sich der Geschädigte, der
den Autovermieter in diesem Punkt belügt, der Gefahr zivilrechtlicher
Inanspruchnahme, unter Umstände sogar der Gefahr der Strafverfolgung aus. Dass
es dem Geschädigten andererseits bei wahrheitsgemäßer Angabe der Tatsachen
möglich sein könnte, gleichwohl ein Auto zum Normaltarif zu erhalten, erscheint
dem Gericht neben jeglicher Lebensrealität zu liegen. Der Autovermieter, der
Kenntnis von den tatsächlichen Umständen und mithin davon hat, dass es sich um
ein Unfallersatzfahrzeug handelt, wird zu Normaltarifen mit ihm schlicht und
einfach nicht kontrahieren.
c)
Nicht durchzudringen vermögen die Beklagten auch, soweit sie dem Kläger unter
Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ansinnen
wollen, zu den kalkulatorischen und betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen des
Unfallersatzwagentarifes vorzutragen (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2004, VI 2R
151/03; vom 26. Oktober 2004 VI ZR 300/03 und zuletzt bestätigt durch Urteil vom
15. Februar 2005, VI ZR 160/04). Denn der diesen Entscheidungen
zugrundeliegenden Rechtsmeinung des Bundesgerichtshofes vermag sich das
erkennende Gericht aus vielerlei Gründen nicht anzuschließen:
aa)
Bedenklich erscheint dem Gericht bereits, soweit der Bundesgerichtshof für die
Frage der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB darauf abstellt, ob
sich der geltend gemachte Schadensbetrag nach Marktmechanismen entwickelt, die
von Angebot und Nachfrage bestimmt sind. Alle dem Gericht hierzu vorliegenden
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes lassen eine weiterführende, rechtliche
Begründung des postulierten Zusammenhanges zwischen Erforderlichkeit im Sinne
von § 249 Abs. l BGB und den Marktmechanismen vollständig vermissen.
Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als es aus Sicht des erkennenden Gerichtes
doch gerade dem Schadensersatzrecht immanent ist, dass der Schädiger oftmals zur
Schadensbeseitigung erforderliche Kosten zu ersetzen hat, die sich nach
keinerlei Marktmechanismen bilden; zu denken sei hier etwa an die Kosten von
Krankenhausbehandlungen (vgl. § 116 SGB X) oder auch öffentlichrechtlicher
Abgaben, wie z.B. Um- und Abmeldekosten von Fahrzeugen, Rechtsanwaltsgebühren
(BGH, NJW 1959, 1631), die Mehrwertsteuer (§ 249 Abs.2 S.2 BGB) oder auch die
Kosten des KFZ-Sachverständigen (vgl. zu dieser Problematik Palandt-Heinrichs,
BGB, 64. Aufl., § 249, Rdnr.40 m.w.N.). All diesen Kosten ist gemeinsam, dass
sie sich zwar auch nach bestimmten Kriterien und Maßstäben orientieren und
bilden, mit Marktwirtschaft im Sinne einer Preisentwicklung nach Angebot und
Nachfrage indes nicht das Geringste zu tun haben.
Für einige dieser Kostenarten werden höhenmäßige Begrenzungen auch diskutiert
(vgl. etwa für die Gutachterkosten AG Hagen, NZV 2003, 144) oder sind sogar
anerkannt (Krankenbehandlungskosten vgl. BGH, NJW 1969, 2281) . Das indes auch .
nur für eine dieser Kostenarten irgendjemand aus fehlenden Marktmechanismen den
Schluss gezogen hätte, diese Kosten seien deswegen dem Geschädigten nur dann zu
ersetzen, wenn er darlegt und nachweist, dass die Kosten durch die
Besonderheiten des Unfalles marktwirtschaftlich "gerechtfertigt" seien, ist dem
Gericht nicht bekannt.
Hinzukommt folgendes: Aus der Sicht der erkennenden Gerichts ist durchaus nicht
von vornherein von der Hand zu weisen, dass sich auch der Unfallersatzwagentarif
marktwirtschaftlich, nämlich nach Angebot und Nachfrage, bildet. Denn auch, wenn
die verlangten Unfallersatzwagentarife teilweise erheblich über den
"Normaltarifen" angesiedelt sind, unterscheiden sich die
Unfallersatztarifspreise der jedenfalls im Einzugsbereich des erkennenden
Gerichts tätigen Vermieter nicht so erheblich voneinander, wie es zu erwarten
wäre, wenn nicht auch hier letztlich Marktmechanismen eine Rolle spielen und die
jeweiligen Anbieter berücksichtigen müssten und berücksichtigen würden, wie die
Mitbewerber - mindestens am regionalen Markt - ihre Preis gestalten.
bb)
Danach ist nicht davon auszugehen, dass die Frage marktwirtschaftlicher
Preisgestaltung ein rechtlich taugliches Tatbestandsmerkmal zur Bestimmung der
Erforderlichkeit i.S.v. § 249 Abs.2 S.l BGB ist.
Doch selbst, wenn der höchstrichterlichen Rechtsprechung bis zu diesem Punkt
noch gefolgt werden könnte, verlässt diese Rechtsprechung dort, wo sie von dem
Geschädigten verlangt, zu den betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen der
Gestaltung und Berechnung des Unfallersatztarifes vorzutragen (und diese ggf. zu
beweisen) den Boden anerkannten Prozessrechts:
Der Geschädigte hat nach einem Verkehrsunfall von der Preiskalkulation seines
Autovermieters regelmäßig keine Kenntnis und kann sich diese Kenntnis unter
Anwendung der ihm zumutbaren und möglichen Sorgfalt auch nicht beschaffen. Denn
dass das Vermietungsunternehmen ihm gegenüber auskunftspflichtig darüber sein
könnte, wie es seine Preise kalkuliert, erscheint dem Gericht nicht einsichtig.
Eine solche Information schuldet das Vermietungsunternehmen weder als
vertragliche Haupt-, noch als Nebenpflicht. Und selbst wenn, stünden einem
diesbezüglichen Informationsanspruch des Kunden erhebliche und letztlich wohl
auch durchgreifende Geheimhaltungsinteressen des Unternehmens entgegen. Damit
kann sich der Geschädigte die geforderten Informationen zur Preiskalkulation und
Notwendigkeit der Unfallersatzwagentarife regelmäßig überhaupt nicht beschaffen.
Und selbst, wenn man einen rechtlich höherrangigen Informationsanspruch des
Geschädigten noch bejahen wollte, erscheint es dem Gericht unverhältnismäßig,
ihn - bevor er seinerseits den Schädiger bzw. dessen Versicherung auf
Schadensersatz in Anspruch nehmen kann - darauf zu verweisen, seinen
Vertragspartner auf Auskunftserteilung verklagen zu müssen. Denn freiwillig wird
kaum ein Autovermieter seine Preiskalkulation offen legen.
Den Geschädigten gleichwohl auf einen diesbezüglichen Sachvortrag und Nachweis
festzulegen, verlangt ihm mithin Unmögliches ab und stellt damit eine
verfassungwidrige, unzumutbare Rechtsschutzerschwerung dar (vgl. BVerfG vom 10.
November 2004, l BvR 179/03).
cc)
Erkennbarer Hintergrund der bereits zitierten und vieler anderer, ober- und
höchstrichterlicher Entscheidungen ist vielmehr, dass der
Versicherungswirtschaft - und, ihr folgend, vielen Gerichten - die im
Unfallersatzwagenbereich verlangten und gezahlten Entgelte subjektiv als zu hoch
erscheinen. Dies mag nachvollziehbar sein, berechtigt die Rechtsprechung jedoch
zur Rechtsüberzeugung des erkennenden Gerichts nicht, unter Überschreitung ihrer
Auslegungsspielräume rechtspolitisch tätig zu werden. Dies wäre vielmehr allein
Sache des Gesetz- oder eines Verordnungsgebers. So lange diese(r) indes untätig
bleibt, haben die Beteiligten der Unfallschadensprozesses und haben auch die
Gerichte hinzunehmen, dass die Autovermietungen unternehmen, was ihnen nach dem
fundamentalsten Prinzip der Marktwirtschaft zukommt: Zu versuchen, für eine
Dienstleistung den höchsten, am Markt überhaupt nur zu realisierenden Preis zu
erhalten.
Begrenzt wird dieses grundsätzlich legitime Gewinnstreben in diesem Bereich
allein durch die gesetzlichen Regelungen von § 138 BGB - was im übrigen nach
Auffassung des erkennenden Gerichts auch durchaus ausreichend ist.
Dessen Grenzen sind hier indes weder erreicht, noch überschritten :
(1) Für eine Nichtigkeit wegen Wuchers (§ 138 Abs.2 BGB, vgl. LG Bonn, NJW-RR
1999, 464) fehlt jeder Vortrag der Beklagten, insbesondere ist weder
vorgetragen, noch erkennbar, dass der Vermieter eine geschäftliche
Unerfahrenheit oder wirtschaftliche Zwangslage des Klägers gekannt und
ausgenutzt hätte.
(2) Aufgrund Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs.l BGB ist der Vertrag gleichfalls
nicht nichtig. Anders, als etwa das AG Böblingen (Schaden-Praxis 2004, 375)
meint, ist für die Frage der sittenwidrigen Relation zwischen Leistung und
Gegenleistung nämlich nicht auf einen Vergleich zwischen Unfallersatz- und
Normaltarifen abzustellen. Denn dies würde voraussetzen, dass der Geschädigte
den Normaltarif überhaupt für sich realisieren könnte, was er, wie bereits
ausgeführt, nicht kann. Als Vergleichsmaßstab tauglich sind allein die
Unfallersatztarife anderer Anbieter, die sich - wie die vom Kläger vorgelegten
Preislisten zeigen - durchaus in demselben Rahmen bewegen, in dem auch der
streitgegenständlichen Vermieter des Klägers abgerechnet hat.
dd)
Dies vorangestellt sieht das Gericht auch keinerlei Veranlassung, den i. S. v. §
249 Abs. 2 S. l BGB erforderlichen Schadensbetrag etwa durch
Sachverständigengutachten ermitteln zu lassen. Erforderlich ist vielmehr - bis
zur Grenze von § 138 BGB und unter Maßgabe von § 254 BGB - was der Autovermieter
seinem Vertragspartner für die gewährte Dienstleistung in Rechnung stellt und
der Geschädigte ihm deswegen vertraglich schuldet.
Es kommt für das erkennende Gericht kraft vorstehender Gründe deswegen auch
nicht darauf an, ob oder ob nicht der Kläger, hätte er denn eine
Erkundigungspflicht gehabt, bei Erkundigungen bei verschiedenen Autovermietern
zutreffende oder überhaupt Auskünfte zu den verlangten Entgelten erhalten hätte.
ee)
Die vorstehenden Ausführungen stellen den Geschädigten auch keineswegs, wie
teilweise zu der Entscheidung des BGH in NJW 1996, 1958 vertreten wurde
(Palandt-Heinrichs, aaO., Rdnr.31) von allen Sorgfaltspflichten frei. Wenn sich
ihm aus dem Unfallschaden oder aufgrund anderer Hinweise aufdrängen muss, dass
durch die Anmietung ein unverhältnismäßig hoher Schaden droht, ist er auch nach
Auffassung des erkennenden Gerichts - und zwar unabhängig von der Anmietdauer
und insoweit weitergehend als die bisher herrschende Rechtsprechung -
verpflichtet, Preisvergleiche anzustellen und zu versuchen, den Schaden zu
minimieren. Aber den seit langem bestehenden Streit zwischen
Versicherungswirtschaft und Vermietungsunternehmen auf dem Rücken des bereits
durch den Unfall - unverschuldet und rechtswidrig - Geschädigten auszutragen,
erscheint dem Gericht als völlig unangemessen.
Nachdem die Beklagten weitere, erhebliche Einwendungen gegen die Klageforderung
nicht erheben, waren sie im übrigen antragsgemäß zur Zahlung zu verurteilen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 BGB, die Entscheidung zur
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.