Unfallersatztarif – Schadensminderungspflichten des Geschädigten
Landgericht
Gießen
Az: 1 S 21/09
Urteil vom
09.12.2009
Auf die Berufung der Beklagten wird
das Urteil des Amtsgerichts Büdingen vom 11. Dezember 2008 abgeändert und wird
die Klage vollumfänglich abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch
die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Beklagte
aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Gründe
I.
Hinsichtlich des tatsächlichen Sachverhaltes wird zunächst auf das angefochtene
Urteil Bezug genommen, soweit die dortigen Feststellungen nicht in Widerspruch
zum nachfolgend wiedergegebenen Sachverhalt stehen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten weiteren Schadensersatz nach einem
Verkehrsunfall. Am Freitag, dem 5. Januar 2007, befuhr der Kläger gegen 22 20
Uhr mit seinem mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 Euro teilkaskoversicherten
Pkw Nissan Coupé…, die vorfahrtsberechtigte Gymnasiumstraße in B. An der
Kreuzung Gymnasiumstraße/Brunostraße näherte sich dem Kläger von rechts der
Fahrer des bei der Beklagten pflichthaftpflichtversicherten Pkws … und fuhr auf
die Gymnasiumstraße auf, ohne den vorfahrtsberechtigten Kläger zu beachten, so
dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge kam. Das am 06.08.1993 erstmals
zugelassene Auto des Klägers erlitt bei einem Wiederbeschaffungswert von 3.400
Euro und überschlägigen Reparaturkosten von 10.000 Euro einen wirtschaftlichen
Totalschaden. Der Restwert lag bei 500,00 Euro.
Die vollumfängliche Haftung der Beklagten steht zwischen den Parteien außer
Streit. Nachdem die Beklagte den übrigen Schadenersatzforderungen des Klägers
nachkam, streiten sie noch über eine Ersatzpflicht der Beklagten bezüglich vom
Kläger begehrter pauschaler Ab- und Anmeldekosten von 75,00 Euro, fiktiver
Begutachtungskosten hinsichtlich des anzuschaffenden Ersatzfahrzeugs von
ebenfalls 75,00 Euro und – erstinstanzlich – Kosten für im Unfallauto
befindlichen Treibstoff von 20,00 Euro. Außerdem streiten sie über die
Ersatzfähigkeit der Kosten für einen vom Kläger in Anspruch genommenen
Mietwagen. Hier macht der Kläger insgesamt 3.104,71 Euro geltend, die Beklagte
hat hierauf 2.060,00 Euro gezahlt, so dass noch 1.044,71 Euro Gegenstand der
Klage sind. Der Kläger begehrt außerdem Ersatz außergerichtlicher
Anwaltsgebühren, die er aus einem Gegenstandswert von 1.214,71 Euro in Höhe von
50% einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale gem. Nr. 7002
VV-RVG und Umsatzsteuer berechnet und mit 105,02 Euro geltend macht.
Der Kläger mietete das Ersatzfahrzeug am Sonntag, dem 07.01.2007, bei der C-
Autovermietung GmbH & Co. KG in G an, die einen Unfallersatztarif nebst
Nebenkosten für Winterreifen, Vollkaskoversicherung und Zustellen und Abholen
berechnete. Das angemietete Fahrzeug gehörte der Fahrzeugklasse 4, der
Unfallwagen des Klägers der Fahrzeugklasse 5 an. Der Kläger legte bis zur
Rückgabe am 26.01.2007 eine Entfernung von 1.642 Kilometern zurück. Das
Schadensgutachten des Dipl.-Ing. S, auf das sich der Kläger hinsichtlich des von
der Beklagten anerkannten Wiederbeschaffungswertes stützt, geht von einer
Wiederbeschaffungsdauer von 14 Kalendertagen aus. Auf das Gutachten Bl. 12-16R
d.A. wird Bezug genommen. Am 22.01.2007 erhielt der Kläger ein Ersatzfahrzeug,
das er zum Preis von 800,00 Euro, zahlbar in monatlichen Raten à 200,00 Euro,
von privat erwarb.
Der Kläger hat behauptet, ihm sei kein Normaltarif zugänglich, die Anmietung zum
Unfallersatztarif sei daher erforderlich gewesen. Denn bei Anmietung zum
Normaltarif bedürfe es der Stellung einer Kaution oder der Benutzung einer
Kreditkarte. Eine Kaution habe er aus wirtschaftlichen Gründen nicht leisten
können und er verfüge über keine Kreditkarte. Außerdem müsse beim Normaltarif
darauf verzichtet werden, ein bestimmtes Auto zu nutzen und müsse die
Anmietdauer exakt definiert sein. Andere Autovermieter in B. hätten bei
Vollkaskoversicherung eine höhere Selbstbeteiligung verlangt.
Die Beklagte hat bestritten, dass der Mietvertrag wirksam geschlossen worden
sei, die geltendgemachten Mietkosten tatsächlich angefallen seien und der Kläger
und die Autovermietung sich bei Vertragsschluss bereits über den Mietzins
geeinigt und diesen nicht erst nachträglich in den Vertag aufgenommen hätten.
Sie hat gemeint, da das Auto des Klägers bereits fast 14 Jahre alt gewesen sei,
sei der Nutzungswert zwei Gruppen herabzustufen und für die Mietkosten auf ein
Fahrzeug der Wagenklasse 3 abzustellen.
Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich des verlorengegangenen Treibstoffes
abgewiesen und ihr im Übrigen stattgegeben. Mit ihrer mit einem am 16. Januar
2009 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz eingelegten und zugleich
begründeten Berufung gegen das ihr am 7. Januar 2009 zugestellte Urteil verfolgt
die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag gegen den das
amtsgerichtliche Urteil verteidigenden Kläger weiter. Die Beklagte hält ihr
bisheriges Vorbringen aufrecht und behauptet außerdem, sie hätte bei einer
Information des Klägers, dass er keine Kaution stellen könne, einen Mietwagen
vermittelt, indem sie einem der überregionalen Anbieter, mit denen sie
Kooperationsvereinbarungen habe, eine Kostenübernahmebestätigung für den
ortsüblichen und angemessenen Normaltarif übersandt hätte. Dies hätte sofort und
ohne zeitliche Verzögerung geschehen können.
Der Kläger bestreitet diese neuen Behauptungen mit Nichtwissen und wiederholt
sein erstinstanzliches Vorbringen.
II.
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere statthaft und in der
gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden.
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf fiktive Kosten einer Begutachtung des
Ersatzfahrzeuges gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB oder aus
anderen gesetzlichen Bestimmungen i.V.m. § 3 Nr. 1 PflichtversG a.F. zu.
Zunächst folgt die Ersatzfähigkeit fiktiver Untersuchungskosten nicht aus der
hierfür bemühten Entscheidung des Bundesgerichtshofes in VersR 1966, 830 = NJW
1966, 1454. Ein derartiger Grundsatz ist dort nicht ausgesprochen. Vielmehr hat
der Bundesgerichtshof dort lediglich ausgeführt, dass sich die Höhe des
Schadenersatzanspruches, soweit es um eine Ersatzbeschaffung geht, danach
richtet, welchen Betrag der Ersatzberechtigte aufwenden muss, um einen
ähnlichen, bereits gebrauchten Wagen zu erwerben. Im dortigen Fall hatte der
Sachverständige jedoch nicht diesen Wiederbeschaffungswert, sondern nur den
Zeitwert geschätzt, so dass der Bundesgerichtshof einen Aufschlag vorgenommen
hat, um den Betrag zu ermitteln, den der Kläger aufwenden muss, um einen
ähnlichen Wagen nach einer gründlichen technischen Überprüfung von einem
seriösen Gebrauchtwagenhändler zu erwerben und sich von diesem Händler für eine
gewisse Zeit eine Werkstattgarantie geben zu lassen. Einen Aufschlag auf den
Wiederbeschaffungswert als den bei einem Erwerb des Gebrauchtfahrzeuges
voraussichtlich zu zahlenden Preis hat der Bundesgerichtshof in dieser
Entscheidung nicht vorgenommen.
Allerdings hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgericht Frankfurt am Main in
seinem Urteil vom 29.11.1989, NJW 1990, 3212 (3213) die Auffassung vertreten, es
seien neben dem Wiederbeschaffungswert fiktive Gutachterkosten für die
Anschaffung des gebrauchten Ersatzfahrzeuges zuzusprechen. Das Oberlandesgericht
hat in der Entscheidung ausgeführt, eine technische Überprüfung des in Aussicht
genommenen gebrauchten Ersatzfahrzeuges sei ein der vom Schädiger geschuldeten
Schadenersatzleistung notwendigerweise innewohnender vermögenswerter
Bestandteil. Da die gründliche technische Überprüfung im Allgemeinen nur durch
einen Sachverständigen vorgenommen werden könne, und weil es dem Geschädigten
nicht zuzumuten sei, sich auf eine solche Überprüfung durch den an einer
möglichst reibungslosen Veräußerung interessierten Verkäufer – selbst wenn es
sich um einen Fachhändler mit von Markenherstellern autorisierter Werkstatt
handele – zu verlassen, sei ihm zuzubilligen, dass er sich Gewissheit über die
Mängelfreiheit des Ersatzfahrzeuges durch Einschaltung eines unabhängigen
Sachverständigen verschaffe. Ausnahmen hiervon hat das Oberlandesgericht in der
Entscheidung jedoch für möglich gehalten, wenn der Verkäufer nach eigener
Überprüfung eine ausreichend lang bemessene Garantieerklärung bezüglich
Mängelfreiheit und Funktionstüchtigkeit abgebe.
Demgegenüber meint der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
im Urteil vom 10.03.1984, ZfS 1985, 10, der vom Sachverständigen ermittelte
Wiederbeschaffungswert beinhalte normalerweise die Werkstattgarantie für einen
technisch geprüften Ersatzwagen. Dass der Wiederbeschaffungswert die Kosten
einer Werkstattgarantie enthält, hat auch das Oberlandesgericht Zweibrücken in
seinem Urteil vom 18.02.2000, 1 U 139/99 (juris) = Schaden-Praxis 2001, 204,
vertreten. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 16.06.1978,
VersR 1979, 384, ausgeführt, Aufwendungen des Geschädigten für die Beratung und
Untersuchung beim Kauf eines Ersatzfahrzeuges gehörten zum mittelbaren Schaden
und seien nur zu ersetzen, wenn sie tatsächlich entstanden seien, es soll also
keine fiktive Abrechnung dieser Kosten geben.
Nach Auffassung der Kammer gehören Kosten für die Überprüfung des zu erwerbenden
Ersatzfahrzeuges durch einen Sachverständigen regelmäßig nicht zu dem zur
Herstellung erforderlichen Betrag. Erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB
sind nur diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender
Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf (Palandt/Heinrichs, § 249, Rn.
12).
Ist der Verkäufer ein Unternehmer, kann seine Sachmangelhaftung nach neuem
Schuldrecht gegenüber einem Verbraucher gemäß § 475 Abs. 1 BGB nicht
ausgeschlossen und die Verjährungsfrist etwaiger Sachmangelansprüche höchstens
auf ein Jahr verkürzt werden (§ 475 Abs. 2 BGB). Daraus folgt, dass ein Händler
die von ihm verkauften Fahrzeuge regelmäßig einer technischen Überprüfung
unterziehen wird und es deshalb seitens des den Wagen erwerbenden Verbrauchers
keiner Untersuchung durch einen gesondert beauftragten Sachverständigen bedarf.
Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung NJW 1990,
3212 die Auffassung vertreten hat, es sei dem Käufer nicht zuzumuten, sich auf
den an der Veräußerung interessierten Verkäufer zu verlassen, folgt die Kammer
dem jedenfalls unter Geltung des neuen Schuldrechts nicht. Der Käufer ist durch
seine Sachmangelrechte hinreichend geschützt. Bei dieser Sachlage dürfte es im
Übrigen auch einem Unternehmer ohne weiteres möglich sein, einen Gebrauchtwagen
ohne Ausschluss der Sachmangelhaftung zu erwerben.
Vorliegend wurde jedoch ein fast 14 Jahre altes Fahrzeug beschädigt.
Vergleichbare Fahrzeuge werden heute überwiegend am Privatmarkt angeboten. Ein
privater Verkäufer ist regelmäßig nicht sachkundig genug, um das Fahrzeug einer
vollständigen technischen Untersuchung zu unterziehen. Auch werden Fahrzeuge im
privaten Gebrauchtwagenhandel nach wie vor regelmäßig unter Ausschluss jedweder
Sachmangelhaftung veräußert.
Gleichwohl ist auch bei einem Erwerb des Fahrzeuges am Privatmarkt eine vom
Käufer zu bezahlende technische Untersuchung des Fahrzeuges vor dem Abschluss
des Kaufvertrages zur Herstellung der Sache nicht erforderlich i.S.d. § 249 Abs.
2 S. 1 BGB. Denn ein derartiges Vorgehen ist jedenfalls bei einem Fahrzeug mit
einem Wert von nur 3.400,00 Euro wirtschaftlich unvernünftig und unzweckmäßig.
Der Kaufinteressent, der sich nach Einholung des Gutachtens gegen den Erwerb
entscheidet und nach anderen Fahrzeugen Ausschau hält, müsste dann für diese
Fahrzeuge weitere Gutachten einholen. Das bereits eingeholte Gutachten wäre für
ihn wertlos. Deshalb würde ohne ersatzpflichtigen Schädiger kein wirtschaftlich
denkender Käufer bei einem Kauf auf dem Privatmarkt in der Größenordnung von
3.400,00 Euro die in Betracht kommenden Fahrzeuge vor einem Kauf auf eigene
Kosten von einem Sachverständigen untersuchen lassen. Denn er würde, sollte er
sich nach der Untersuchung gegen den Kauf des Fahrzeuges entscheiden, die Kosten
der Untersuchung selbst zu tragen haben. Für einen entsprechenden Ersatzanspruch
gegen den Verkäufer gibt es keine Grundlage. Dabei müsste der Käufer im Zuge
seiner Suche nach einem geeigneten Gebrauchtfahrzeug mehrere Gutachten über
unterschiedliche Fahrzeuge einholen.
Wirtschaftlich vernünftigem Denken entspricht es vielmehr, dass ein Käufer, der
seine Kaufentscheidung vom Vorliegen einer technischen Überprüfung abhängig
machen will, vom Verkäufer die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens einer
unabhängigen Prüfstelle verlangt bzw. nur von einem solchen Verkäufer erwirbt,
der ein entsprechendes Überprüfungsergebnis vorlegt. Die Kosten für dieses
Gutachten fallen dann dem Verkäufer zur Last, der es, sollte der Kaufvertrag
nicht zu Stande kommen, bei den Verhandlungen mit anderen potentiellen Käufern
erneut verwenden kann. Der Verkäufer, der die Gutachterkosten insoweit
aufzubringen hat, kann aber am Markt gleichwohl nur den in diesem Gutachten
ermittelten Preis in Höhe des Wiederbeschaffungswertes erzielen.
Dagegen kann nicht argumentiert werden, am Privatmarkt würden keine
Gebrauchtfahrzeuge unter Vorlage eines vom Verkäufer bereits eingeholten
seriösen Gutachtens angeboten. Dies ist aufgrund des Wechselspiels von Angebot
und Nachfrage nur bei fehlender Nachfrage und damit nur unter der Voraussetzung
denkbar, dass verständige, wirtschaftlich denkende Käufer die Vorlage eines
solchen Gutachtens tatsächlich nicht für zweckmäßig und notwendig halten.
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere 1.044,71 Euro
Mietwagenkosten sowie weitere 75,00 Euro pauschale Ab- und Anmeldekosten gem. §§
7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB oder aus anderen gesetzlichen
Bestimmungen i.V.m. § 3 Nr. 1 PflichtversG a.F.
a) Gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist bei Beschädigung einer Sache der auf Geld
gerichtete Schadensersatzanspruch durch den zur Herstellung erforderlichen
Geldbetrag begrenzt. Hinsichtlich des Ersatzes von Mietwagenkosten bedeutet dies
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der die Kammer folgt, dass der
Geschädigte nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein
verständiger, wirtschaftlicher vernünftig denkender Mensch in der Lage des
Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung
und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in
die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten
Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren
möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das
bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem
örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen
Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges innerhalb eines
gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen
kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine
Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem
Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem „Normaltarif" teurer ist, soweit
die Besonderheiten dieses Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa
die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen
falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das
Mietwagenunternehmen und ähnliches) einen gegenüber dem „Normaltarif" höheren
Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch
die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung
nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 9.5.2006, VI ZR
117/05 [juris] = NJW 2006, 2106). Dabei ist es nicht erforderlich, die
Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen
betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige
Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell
einen erhöhten Tarif – unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf
den Normaltarif – rechtfertigen. War der Unfallersatztarif mit Rücksicht auf die
Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung erforderlich,
kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene
Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm
ein günstigerer Normaltarif nicht ohne weiteres zugänglich war.
Von der Ermittlung des grundsätzlich nach § 249 BGB ersatzfähigen Tarifes ist
jedoch die Frage zu trennen, inwieweit der Geschädigte im konkreten Fall gem. §
254 Abs. 2 BGB zur Anmietung zu einem anderen, günstigeren Tarif verpflichtet
war (BGH, Urt. v. 14.02.2006, VI ZR 32/05 [juris] = NJW 2006, 1508) oder
ansonsten gegen seine Schadensminderungs- und Hinweispflicht verstoßen hat.
Vorliegend steht jedenfalls § 254 Abs. 2 BGB einem weiteren
Schadensersatzanspruch des Klägers hinsichtlich der Mietwagenkosten entgegen.
Der Kläger macht geltend, er habe nicht zum Normaltarif anmieten können, weil er
über keine Kreditkarte verfüge und eine Kaution nicht habe aufbringen können.
Dies ist im Hinblick auf die für den Ersatzwagen abgeschlossene
Ratenzahlungsvereinbarung auch glaubhaft. Soweit er weiter vorträgt, bei einem
Normaltarif müsse darauf verzichtet werden, einen bestimmten Wagentyp
anzumieten, überzeugt sein Vorbringen nicht. Kein Tarifmodell verschafft vor
Abschluss des Vertrages einen Anspruch auf einen bestimmten Pkw, vielmehr bietet
der Vermieter bei den Vertragsverhandlungen einen bestimmten zur Verfügung
stehenden Pkw an und bezieht sich der Vertrag dann gegebenenfalls auf dieses
Auto. Der Kläger hätte auch ohne weiteres abschätzen können, dass er den
Mietwagen für mehr als eine Woche benötigen würde und den Vertrag später
gegebenenfalls verlängern oder einen neuen Vertrag abschließen können.
Dem Kläger musste aufgrund des üblicherweise für den Erwerb eines
Gebrauchtwagens erforderlichen Zeitraums bzw. der ersichtlich erheblichen, nur
einer zeitaufwendigen Reparatur zugänglichen, Beschädigungen des Unfallwagens
bereits vor Vorliegen des Schadensgutachtens des Dipl. Ing. S vom 09.01.2007
klar sein, dass die Anmietung sich nicht auf wenige Tage beschränken würde. So
ist auch der Zeuge K, der den Mietvertrag für den Autovermieter mit dem Kläger
aushandelte, nach seiner Aussage vor dem Amtsgericht von einer Mietzeit von ca.
2 Wochen ausgegangen. Der Kläger konnte erkennen, dass die Gefahr drohte, dass
die Mietwagenkosten bei Abschluss zum Unfallersatztarif außer Verhältnis zum
Wert der entzogenen Sache standen. Jedenfalls in dieser Situation war der Kläger
im Rahmen seiner Schadensminderungs- und Hinweispflicht aus § 254 Abs. 2 BGB
gehalten, den Schädiger bzw. die Beklagte als dessen Haftpflichtversicherer
darauf hinzuweisen, dass ihm die Mittel zur Stellung einer Kaution fehlten. Die
Beklagte hätte dann einen Ersatzwagen im Rahmen der Kooperationsvereinbarungen
vermittelt und eine Kostenübernahmeerklärung bzgl. des ortsüblichen angemessenen
Normaltarifs abgegeben. Die Kammer folgt dem diesbezüglichen – mit Nichtwissen
bestrittenen – Vorbringen der Beklagten. Es ist glaubhaft, da ein solches
Vorgehen wirtschaftlicher Vernunft entspricht und bei
Pkw-Haftpflichtversicherungen üblich ist.
Da eine solche Information der Beklagten jedoch erst am Montag, dem 8.1.2007
möglich gewesen sein dürfte, ist eine Anmietung zu einem Unfallersatztarif für
die ersten zwei Tage nicht zu beanstanden.
Bei der Berechnung des dem Kläger danach zustehenden Ersatzanspruches ist darauf
abzustellen, welcher Betrag für eine Anmietung zum Unfallersatztarif für zwei
Tage und bei Gestellung einer Kaution für eine Anmietung zum Normaltarif für die
Folgezeit erforderlich war. Obwohl der Unfallwagen nur teilkaskoversichert war,
ist ein Zuschlag für einen Vollkaskoschutz zu berücksichtigen, da der gemietete
Pkw einen höheren Wert hatte, als der Unfallwagen des Klägers. Eine
möglicherweise im Vergleich zur C-Autovermietung GmbH & Co KG höhere
Selbstbeteiligung im Falle eines weiteren Unfalles bis 1.000,00 Euro, wie sie
der Kläger vorträgt, hätte er dabei im Interesse der Wirtschaftlichkeit der
Anmietung jedenfalls deshalb hinnehmen müssen, weil sein verunfallter Pkw gegen
selbstverschuldete Unfälle nicht versichert war – es bestand nur Teilkaskoschutz
–, so dass ihm bei selbstverschuldeten Unfällen ein weitaus höherer Schaden bis
zum Wiederbeschaffungswert von 3.400 Euro drohte.
Für die Schätzung des erforderlichen Betrages – die Einzelheiten des Tarifs der
C-Autovermietung GmbH & Co KG sind nicht vorgetragen – ist der Modus des
Schwacke Automietpreisspiegels, hier in der Ausgabe 2007, eine geeignete
Grundlage. Danach fallen im PLZ-Gebiet … bei Anmietung eines Fahrzeugs der
Klasse 4 (eine Stufe unter dem Unfallwagen des Klägers) folgende Kosten
einschließlich Mehrwertsteuer an, wobei der Kläger den Mietwagen nur vom
7.01.2009 bis zur tatsächlichen Neuanschaffung am 22.01.2009 (nicht: bis zur
Rückgabe am 26.01.2007), also für 16 Tage benötigte:
2 Tage Unfallersatztarif 2 x 180,90 361,80 €
2 Wochen Normaltarif 2 x 489,34 978,68 €
Vollkasko 2 Tage à 22,00 44,00 €
Vollkasko 2 Wochen à 132,00 264,00 €
Winterreifen 16 Tage à 15,00 240,00 €
Zustellen/Abholen Pkw Unfallersatztarif 2x25,00 50,00 €
Zustellen/Abholen Pkw Normaltarif 2x25,00 50,00 €
Insgesamt 1.988,48 €
Damit ist der Kläger hinsichtlich der Mietwagenkosten, auf die die Beklagte
bereits 2.060 Euro geleistet hat, überzahlt und ist für einen weiteren Anspruch
kein Raum. Es kann deshalb insoweit auch dahinstehen, ob, wie die Beklagte
meint, nur die Kosten eines Pkw der Wagenklasse 3 zu ersetzen wären.
b) Es kann ebenfalls dahinstehen, ob Ab- und Anmeldekosten pauschal zu ersetzen
sind. Jedenfalls überschreitet eine solche Pauschale den Betrag von 50 bis 60
Euro nicht (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 10.01.2008, 21 S 121/07 [juris] =
Schaden-Praxis 2008, 155, Rn. 45; LG Wiesbaden, Urt. v. 21.03.2007, 10 O 6/05 [juris]
= Schaden-Praxis 2008, 155). In der Klagebegründung geht der Kläger selbst davon
aus, 50 Euro seien angemessen. Die Beklagte hat den Kläger hinsichtlich der
Mietwagenkosten um 71,52 Euro überzahlt. Mietwagenkosten und Ab-/Anmeldekosten
sind nur unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs des
Klägers auf Ersatz seines materiellen Schadens gem. § 249 BGB. Auch wenn die
Ab-/Anmeldekosten damit pauschal mit maximal 60 Euro zu ersetzen sein sollten,
wäre der einheitliche Schadensersatzanspruch des Klägers bereits vollumfänglich
erfüllt.
3. Da die Klage somit in der Hauptsache keinen Erfolg hat, ist auch für einen
Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten oder Zinsen kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Kammer lässt gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision gegen das (gesamte) Urteil
zu. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Geschädigte verpflichtet ist, den
Unfallgegner bzw. seine Versicherung auf eine Kautionsstellung anzusprechen (offengelassen
in BGH, Urt. v. 06.03.2007, VI ZR 36/06 [juris] = NJW 2007, 1676) und der
Ersatzfähigkeit fiktiver Begutachtungskosten bedarf es einer Entscheidung des
Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts bzw. Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen
Gerichte ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende
Dokumentation durch die obersten Bundesgerichte erfolgt.