Unfallersatztarif – unfallbedingte Mehrkosten und Besonderheiten
Oberlandesgericht Bamberg
Az: 5 U 63/07
Urteil vom
11.11.2008
Vorinstanz: LG Schweinfurt, Az.: 41 O 924/05
Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 11. November 2008 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt
vom 21. Februar 2007 in Ziffer 2. und 3. des Tenors abgeändert.
II. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger – über
den in erster Instanz rechtskräftig ausgeurteilten Betrag von 4.232,29 EURO
nebst Zinsen hinaus – weitere 1.138,98 EURO nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 6. Mai 2005 zu zahlen.
III. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen als
Gesamtschuldner zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf insgesamt 1.138,98 EURO
festgesetzt.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger verfolgt Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich
am Nachmittag des 9. März 2005, einem Mittwoch, in B. bei T. ereignete. Auf der
Basis der – im Berufungsverfahren nicht mehr streitigen – Alleinhaftung der
Beklagten verurteilte das Landgericht die Beklagten überwiegend antragsgemäß zur
Zahlung von 4.232,29 EURO nebst Verzugszinsen ab 6. Mai 2005. Lediglich der in
Höhe von insgesamt 2.467.78 EURO geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der
Mietwagenkosten wurde unter Klageabweisung im Übrigen nur teilweise, nämlich im
Betrag von insgesamt 1.328,80 EURO für begründet erachtet. Das Landgericht hielt
es nicht für dargetan, dass der Mehrpreis des „Unfallersatztarifs"
betriebswirtschaftlich gerechtfertigt oder dem Kläger kein günstigerer Tarif
zugänglich gewesen sei. Zur Darstellung des Sachverhalts, des Parteivortrags in
erster Instanz, der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und der Gründe
für die angefochtene Teilabweisung der Klage wird auf das Endurteil des
Landgerichts Schweinfurt vom 21. Februar 2007 Bezug genommen.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seinen
vom Landgericht in Höhe von 1.138,98 EURO nebst Zinsen teilweise abgewiesenen
Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten weiter. Er beantragt das Endurteil
abzuändern, wie nunmehr geschehen.
Die Beklagten verteidigen die vom Landgericht vorgenommene Anspruchskürzung und
beantragen die Zurückweisung der Berufung.
Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags in der Berufungsinstanz wird auf die
eingereichten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger hat gegen die
Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten
in Höhe von 1.138,98 EURO nebst Zinsen (§§ 7, 17, 18 StVG, § 3 Abs. 1
PflichtVersG a. F., § 249 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB). Das
angefochtene Urteil steht mit der (allerdings erst während des Verlaufs dieses
Rechtsstreits weiter präzisierten) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nicht in jeder Hinsicht in Einklang.
A.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 160, 377 =
NJW 2005, 51; BGHZ 163, 19 = NJW 2005, 1933; NJW 2005, 135, 1041 und 1043; NJW
2006, 2106; NJW 2007, 2122, 2758, 2916 und 3782) kann der Geschädigte vom
Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen
Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein
verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für
zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz
der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen
des ihm Zumutbaren, von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der
Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich
relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für
die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen
Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung
objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann.
Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine
Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem
„Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber dem „Normaltarif" teuerer ist,
soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation
(etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung
wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder
das Mietwagenunternehmen und ähnliches) einen gegenüber dem „Normaltarif"
höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die
durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur
Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Dabei ist der „Normaltarif"
der Tarif, der für den „Selbstzahler" Anwendung findet und unter
marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Auch wenn der Autovermieter
nicht zwischen „Unfallersatztarif" und „Normaltarif" unterscheidet, sondern
einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem
örtlichen markterhältlichen „Normaltarif" liegt, ist zu prüfen, ob
unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der
Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (vgl.
BGH NJW 2006, 2106 und 2621; NJW 2007, 1122, 1124 und 3782).
Ist der geltend gemachte Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderlich, weil
gegebenenfalls über dem „Normaltarif" liegende Mietwagenkosten durch
unfallspezifische, besondere Kosten verursachende Umstände gerechtfertigt sind
oder weil dem Geschädigten im konkreten Fall ein wesentlich günstigerer
„Normaltarif" nicht zugänglich gewesen ist, so ist der Anspruch auf Erstattung
des den „Normaltarif" übersteigenden Betrags gegeben. Dabei kann der Tatrichter
in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif" auf der Grundlage
des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet
des Geschädigten schätzen (vgl. BGH NJW 2006, 2106 und 2693; BGH NJW 2007, 1124,
2758, 2916 und 3782). Die Prüfung der Erforderlichkeit erstreckt sich darauf, ob
spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den
Mehrpreis rechtfertigen (BGH NJW 2007, 1122 und 3782). Hingegen spielt es keine
Rolle, ob dem Geschädigten persönlich außer der Vorfinanzierung der
Mietwagenkosten weitere unfallbedingte Mehrleistungen, die eine Tariferhöhung
rechtfertigten, zugute gekommen sind. Auch muss zur Beurteilung der
Erforderlichkeit die Kalkulation des Vermieters im konkreten Einzelfall nicht
nachvollzogen werden (vgl. BGH NJW 2007, 3782).
Die Frage der Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten kann nur dann offen
bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif" in
der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine
kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB
obliegenden Schadensminderungspflicht hätte zugemutet werden können (vgl. BGH
NJW 2006, 1508 und 2693; NJW 2007, 1123, 1676, 2122, 2758, 2916 und 3782).
Ebenso könnte die Frage der Erforderlichkeit des Tarifs ungeklärt bleiben wenn
zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung
zum „Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist. Der
Geschädigte kann nämlich in einem solchen Fall einen den „Normaltarif"
übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung
auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische
Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. BGH NJW 2006, 2621 und 2693; NJW 2007,
2122, 2758, 2916 und 3782).
Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif „ohne
weiteres" zugänglich war, ist stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls
abzustellen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der
Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter
Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten
sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren
Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt –
zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl.
BGH NJW 2005, 1933; NJW 2006, 360, m. w. N.; NJW 2007, 3782). Dass ein
Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat, reicht
grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei ein wesentlich
günstigerer Tarif nicht zugänglich gewesen. Bei der Prüfung, ob der Geschädigte
den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist
jedoch Rücksicht auf die spezifische Situation des Geschädigten, insbesondere
auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, sowie auf die
möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ
115, 364; BGHZ 115, 375; BGH NJW 2007, 3782). Der Geschädigte braucht sich auch
bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur auf den ihm in seiner Lage ohne
weiteres offenstehenden Markt zu begeben (vgl. BGHZ 132, 373; NJW 2006, 1508;
NJW 2007, 3782).
Insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den
Geschädigten kommt es darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich
denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer
Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Das ist der Fall,
wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs
haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es
je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen
zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In
diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte
ein Ersatzfahrzeug benötigt (vgl. BGHZ 163, 19; BGH NJW 2007, 1122).
Die Kosten einer für ein Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung
können auch dann ersatzfähig sein, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten zum
Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war. Der durch einen
fremdverschuldeten Unfall Geschädigte kann bei Inanspruchnahme eines Mietwagens
die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung
entsprechenden Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen,
als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt
war (vgl. BGHZ 61, 325; NJW 2005, 1041; NJW 2006, 360).
Auch bei einer Anmietung noch am Unfalltag ist die Unzugänglichkeit eines
günstigeren Normaltarifs nicht ohne weiteres anzunehmen. Grundsätzlich kann auch
in einem solchen Fall davon ausgegangen werden, dass in einer mittelgroßen Stadt
an einem normalen Werktag zu den gewöhnlichen Ladenöffnungszeiten bei
entsprechender Nachfrage, die aufgrund der Höhe des Unfalltarifs nahe liegt, ein
Pkw zu einem „Normaltarif" angemietet werden könnte (BGH NJW 2007, 1124). Von
dem Geschädigten kann auch erwartet werden, eine entsprechende Deckungszusage
des Haftpflichtversicherers einzuholen oder Vorkasse zu leisten, wenn ihm dies
möglich ist, um einen günstigeren Tarif zu bekommen (BGH NJW 2006, 2106, 2107;
vgl. auch Diederichsen in DAR 2007, 301, 309).
Tatsachen zur Begründung der Feststellung, dass dem Geschädigten ein günstigerer
„Normaltarif" in der konkreten Situation „ohne weiteres" zugänglich war, so dass
ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254
BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte, hat nach
allgemeinen Grundsätzen der Schädiger darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil
vom 24. Juni 2008, VI ZR 234/07, NJW 2008, 2910, 2911).
B.
Gemessen an diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, überspannt das
Landgericht die Anforderungen an die dem Kläger obliegenden Darlegungen, der
Mehrpreis des in Anspruch genommenen „Unfallersatztarifs" gegenüber dem
„Normaltarif" sei durch die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die
Unfallsituation gerechtfertigt und daher zur Schadensbehebung nach § 249 BGB
erforderlich. Denn insoweit hat sich die Prüfung – wie ausgeführt – nur darauf
zu erstrecken, ob im Tarif enthaltene spezifische Leistungen bei der Vermietung
an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen. Hingegen spielt es
keine Rolle, inwieweit dem Geschädigten im konkreten Einzelfall solche
zusätzlichen Leistungen zugute gekommen sind. Liegen solche Besonderheiten des
Tarifs vor, die durch unfallspezifische Umstände bedingt einen Mehrpreis
rechtfertigen, so kann der Tatrichter den Mehrbetrag auch durch einen pauschalen
Aufschlag auf den „Normaltarif" schätzen (§ 287 ZPO; vgl. BGH NJW 2006, 360,
1505, 1726 und 2621). Im vorliegenden Fall hat der Kläger hierzu sehr
umfangreich vorgetragen und Beweis angetreten. Damit hat sich das Landgericht
aus seiner Betrachtungsweise, die wohl auch dem am 14. November 2006 dem Kläger
erteilten Hinweis zugrunde lag (Bl. 157 d. A.), nicht näher befasst und
lediglich die dem Kläger hier konkret zugute gekommene Vorfinanzierung der
Mietwagenkosten durch einen Aufschlag von 10 % auf den „Normaltarif"
berücksichtigt.
Auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ist allerdings bei der Prüfung der
Frage abzustellen, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif „ohne
weiteres" zugänglich war. In diesem Punkt ist entscheidend, ob dem Geschädigten
unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und
Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter
zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten
Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich
war (vgl. BGH NJW 2005, 1933; NJW 2006, 360; NJW 2007, 3782). Diesen Kriterien
hat das Landgericht nicht ausreichend Rechnung getragen. Denn der Kläger hat in
erster Instanz hierzu unter anderem vorgetragen, dass weder er noch sein Sohn,
der das Fahrzeug mitbenutzte, zum damaligen Zeitpunkt über eine Kreditkarte und
über ausreichende finanzielle Mittel verfügten, um als „Selbstzahler" einen
„Normaltarif" in Anspruch nehmen zu können, da der „Selbstzahler" entweder eine
Kreditkarte vorweisen oder Vorkasse bzw. Sicherheit leisten müsse (vgl. etwa
Schriftsätze vom 21. Dezember 2005, S. 9, und vom 2. Januar 2007, S. 3). Mit
diesem Vortrag hat sich das Landgericht in den Entscheidungsgründen nicht
befasst. Der Kläger kann hier auch nicht darauf verwiesen werden, er hätte eine
Deckungszusage der Zweitbeklagten einholen können, um einen „Selbstzahler-Tarif"
zu erhalten. Denn die Zweitbeklagte, die den Verdacht eines bewusst
herbeigeführten Schadensereignisses hegte, hat es – wie sie am 1. Juni 2005 auch
schriftlich bestätigte (Bl. 32 d. A.) – stets grundsätzlich abgelehnt, in eine
Regulierung einzutreten.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag zu seinen
damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen nach Hinweis des Senats auf seine vom
Standpunkt des Landgerichts teilweise abweichende rechtliche Beurteilung weiter
konkretisiert. Der Kläger hat nunmehr ein ausreichendes Bild seiner finanziellen
Lage vermittelt. Er hat hinreichend dargetan und durch in Kopie vorgelegte
Urkunden (Bankbestätigungen, Kontoauszüge, Lohnnachweise,
Sozialleistungsbescheide etc., vgl. die Anlagen zu den Schriftsätzen vom 5.
August 2008, Bl. 259/260, vom 7. August 2008, Bl. 264/265, vom 14. August 2008,
Bl. 268/271, und vom 18. September 2008, Bl. 278/287 d. A., auf die Bezug
genommen wird) auch belegt, dass er weder über eine Kreditkarte noch über
genügende Mittel zur Vorfinanzierung der Mietwagenkosten oder zur
Sicherheitsleistung verfügte und solche auch nicht von Angehörigen erhalten
hätte. Insoweit hat der Kläger in Bezug auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse
nunmehr auch seiner „sekundären Darlegungslast" im Rahmen des § 254 BGB genüge
getan. Die Übereinstimmung der vorgelegten Urkundskopien mit den
Originaldokumenten und deren Echtheit stehen nicht im Streit. Ein lückenloser
Nachweis, auch bei keinem anderen existenten Kreditinstitut über eine
Kreditkarte und über ein Guthaben zu verfügen, kann dem Kläger nicht abverlangt
werden, solange der Gegner nicht konkrete Anhaltspunkte für eine anderweitige
Bankverbindung vorträgt.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger etwa gleichwohl ein „Normaltarif"
in der konkreten Situation „ohne weiteres" zugänglich war, etwa weil ihm ein
„Selbstzahler-Tarif" auch unter diesen Umständen – also auch ohne Kreditkarte,
Vorkasse oder Sicherheitsleistung – von anderen Vermietern problemlos gewährt
worden wäre oder weil er sich die erforderlichen Mittel etwa anderweitig hätte
beschaffen können, sind von den – im Rahmen des § 254 BGB auch selbst
darlegungspflichtigen – Beklagten nicht aufgezeigt worden und auch sonst nicht
ersichtlich. Bloßes Bestreiten mit Nichtwissen genügt insoweit nicht.
Der Senat ist daher davon überzeugt, dass dem Kläger aufgrund seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse mangels Kreditkarte, mangels der erforderlichen
Geldmittel, und mangels Regulierungsbereitschaft der Zweitbeklagten ein
„Normaltarif" nicht zugänglich war. Selbst im Falle entsprechender Nachfragen
wäre ihm unter diesen Umständen auch von anderen Anbietern ein
„Selbstzahler-Tarif" nicht gewährt worden. Die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs
war ihm ohne Kreditkarte, Vorauszahlung oder Sicherheit vielmehr nur zu einem
„Unfallersatztarif" möglich. Dem Kläger ist daher der geltend gemachte
Mehrbetrag aus der Rechnung der Firma O. zuzusprechen, selbst wenn – was nunmehr
offen gelassen werden kann – die Erhöhung nicht durch unfallspezifische
Kostenfaktoren gerechtfertigt sein sollte (vgl. BGH NJW 2006, 2621 und 2693; NJW
2007, 2122, 2758, 2916 und 3782). Ebenso kann hier dahinstehen, nach welchen
Kriterien und auf welchen Betrag der „Normaltarif" im vorliegenden Fall zu
schätzen gewesen wäre.
C.
Somit errechnet sich der dem Kläger unter Abänderung des angefochtenen Urteils
noch zuzusprechende Restschadensersatzbetrag wie folgt:
Mietwagenkosten gemäß Rechnung Fa. O. vom 30. März 2005 über 2.693,52 EURO (Bl.
23 d. A.) abzüglich 10 % Eigenersparnis aus dem zeitlich gestaffelten Grundpreis
der Gruppe 4 gemäß Preisliste vom 1. April 2004 (Bl. 25-27 d. A.)
8 Tage zu je 145,00 EURO 1.160,00 EURO
6 Tage zu je 131,00 EURO 786,00 EURO
-------------------------------------------------------------------------------------------------
Zwischensumme 1.946,00 EURO
14 Tage Haftungsbefreiung zu 20,00 EURO 280,00 EURO
14 Tage Winterpauschale zu 4,00 EURO 56,00 EURO
Zustell- und Abholkosten 40,00 EURO
--------------------------------------------------------------------------------------------------
Zwischensumme netto 2.322,00 EURO
Zuzüglich 16 % Umsatzsteuer 371.52 EURO
Zwischensumme brutto (= Rechnungsbetrag) 2.693,52 EURO
Abzug Eigenersparnis 10 % aus 2.257,36 EURO
(= 1.946,00 EURO + 16 % Umsatzsteuer) – 225,74 EURO
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Ersatzfähige Mietwagenkosten = 2.467,78 EURO
In erster Instanz zugesprochen – 1.328,80 EURO
----------------------------------------------------------------------------------------------------
Noch offene Mietwagenkosten = 1.138,98 EURO
Vom Kläger geltend gemachter Schaden insgesamt (Bruttobeträge):
Fahrzeugschaden 2.500,00 EURO
Schadensgutachterkosten 377,93 EURO
Unkostenpauschale 25,56 EURO
-----------------------------------------------------------------------------------------------------
Zwischensumme 2.903,49 EURO
Streitige Mietwagenkosten 2.467,78 EURO
-----------------------------------------------------------------------------------------------------
Klagesumme 5.371,27 EURO
In erster Instanz zugesprochen – 4.232,29 EURO
In erster Instanz abgewiesen und noch zuzusprechen = 1.138,98 EURO
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nachdem die Klage in
der Berufung im Restbetrag vollen Erfolg hat, ist auch die erstinstanzliche
Kostenentscheidung entsprechend abzuändern.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 S.
2, 713 ZPO. Die Wertfestsetzung für den Gebührenstreitwert des
Berufungsverfahrens folgt aus §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 42 Abs. 2 Nr.
1 GKG, §§ 3 ff. ZPO. Sie entspricht dem Betrag der abgewiesenen und im zweiten
Rechtszug weiterverfolgten Mehrforderung.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor. Alle hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (vgl. oben II. A.).