Unfallfahrzeug
- mehrere reparierte Blech- oder Einfachschäden
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 7 U 111/07
Urteil vom
29.08.2007
In dem Rechtsstreit wegen Forderung
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche
Verhandlung vom 15. August 2007 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom
30.03.2007 - 8 O 632/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt
abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrages über
einen gebrauchten PKW. Durch das angegriffene Urteil, auf das wegen des Sach-
und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug
genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben, da das Fahrzeug
entgegen der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nicht unfallfrei sei,
sondern rundherum Vorschäden - kleine Beulen, Schrammen, Kratzer- und
Streifschäden - aufgewiesen habe, die vor dem Verkauf an den Kläger ausgebessert
und überlackiert worden seien.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Zur
Begründung trägt sie vor, dass es sich bei den ausgebesserten Vorbeschädigungen
an dem Fahrzeug um Bagatellschäden gehandelt habe, welche die Unfallfreiheit des
Fahrzeugs nicht in Frage stellten. Zudem sei das Landgericht aufgrund
fehlerhafter Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger bei den
Vertragsverhandlungen nicht umfassend über die vorhandenen Vorschäden aufgeklärt
worden sei.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die
Zurückweisung der Berufung.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten keine Rückabwicklung des zwischen den Parteien
geschlossenen Kaufvertrages aus §§ 346 Abs. 1, 434, 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 5,
326 Abs. 5 BGB verlangen.
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen allerdings keine konkreten
Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der
entscheidungserheblichen Tatsachen. Das Landgericht hat die angebotenen Beweise
zu der behaupteten Aufklärung über die Vorschäden des Fahrzeugs und die
Bestimmung des Begriffs "Unfallschaden" erhoben und ist mit nachvollziehbarer
Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht festgestellt werden kann, ob die
Zeugen S. und P. oder der Zeuge K. die Wahrheit gesagt haben. An der Richtigkeit
der Aussage des Zeugen P. bestehen nach Auffassung des Senats auch erhebliche
Zweifel. Es erscheint ausgeschlossen, dass ein Mitarbeiter der Beklagten, der
bereits vor 2 Jahren ausgeschieden ist, und angeblich zufällig in den
Geschäftsräumen war, um eine Rentenangelegenheit zu besprechen, die gesamten
Vertragsgespräche am Vormittag und am Nachmittag des Kauftages selbst geführt
bzw. mitgehört haben will. Die vom Landgericht geschilderte spontane Erklärung
des Zeugen K. , er habe den Zeugen P. noch nie gesehen, weist vielmehr darauf
hin, dass der Zeuge P. bei der Vertragsanbahnung und beim Kaufvertragsabschluss
überhaupt nicht zugegen war und die Beklagte durch die Benennung dieses Zeugen
nur versucht hat, ihre Prozessaussichten zu verbessern.
2. Das vom Kläger erworbene Fahrzeug war jedoch nicht mangelhaft.
a) Die Parteien haben ausweislich des schriftlichen Kaufvertrages vereinbart,
dass das Fahrzeug keine Unfallschäden aufweist. Ob es sich hierbei um eine
Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB handelt wie das
Landgericht ausführt oder die Auffassung des Klägers zutrifft, dass eine
Beschaffenheitsgarantie nach § 443 Abs. 1 BGB vereinbart wurde, kann offen
bleiben, da das verkaufte Fahrzeug keinen Unfallschaden hatte. Der Begriff der
Unfallfreiheit wird im Kraftfahrzeughandel einheitlich verwendet. Er besagt,
dass ein Fahrzeug keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich anzusehen ist.
Die Erheblichkeit eines Schadens bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, die
nur geringfügige, ausgebesserte Blech- oder Einfachschäden aus dem Begriff der
Unfallfreiheit ausklammert (vgl. OLG Köln, DAR 1975, 327; OLG Hamm OLGR 1995,
55; OLG Karlsruhe OLGR 2001, 301; OLG Rostock OLGR 2005, 46; OLG Düsseldorf ZfS
2005, 130; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Auflage, Rn. 1388 m.w.N.). Danach
ist hier davon auszugehen, dass das Fahrzeug keine Unfallschäden hatte. Zwischen
den Parteien ist unstreitig, dass das Fahrzeug rundherum Parkschäden unterhalb
der Fensterscheiben aufwies (Kratzer, Schrammen, Streifschäden und geringfügige
Blechschäden), die darauf beruhten, dass der Vorbesitzer beim Ein- und Ausfahren
aus seiner Garage mehrfach an dem Garagentor hängen geblieben war und dadurch
die Schäden verursacht hat. Ausweislich des im Berufungsrechtszug im Original
vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen L. sind zudem geringe
Spachtelarbeiten im Bereich des hinteren linken und rechten Kotflügels
durchgeführt worden und es erfolgte auch eine Lackierung oberhalb des Fensters
hinten links. Zur Beseitigung dieser Vorschäden erfolgte unstreitig eine
Neulackierung unterhalb der Fensterscheiben für 1.600,00 EUR, die als
Versicherungsschaden abgerechnet werden konnte. Jede einzelne dieser reparierten
Beschädigungen stellt bei einem zum Kaufzeitpunkt neun Jahre alten Fahrzeug
keinen Unfallschaden dar, sondern ist eine Bagatelle. Die Summe mehrerer
ordnungsgemäß reparierter Bagatellschäden führt ebenfalls nicht dazu, dass
nunmehr ein Unfallschaden vorliegt (ebenso: OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Düsseldorf
a.a.O.).
b) Da die Parteien hier eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben oder
eine Beschaffenheitsgarantie von der Beklagten übernommen wurde, kommt es nicht
darauf an, ob der Zustand der Fahrzeugs eine Beschaffenheit aufwies, die bei
Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache
erwarten darf (vgl. § 434 Abs. 1 S. 2 BGB). Hieran bestehen aber auch keine
Zweifel. Bei einem zum Kaufzeitpunkt neun Jahre alten Fahrzeug sind geringfügige
ausgebesserte Parkschäden an verschiedenen Stellen des Fahrzeugs durchaus
naheliegend.
3. Der Kläger kann seinen Anspruch ferner nicht auf §§ 812 Abs. 1 S. 1 i.V.m 123
Abs. 1 BGB stützen. Abgesehen davon, dass es an einer Anfechtungserklärung
gegenüber der Beklagten fehlt, hat der Kläger nach den bindenden Feststellungen
des Landgerichts auch eine arglistige Täuschung durch die Beklagte nicht
nachgewiesen, da nicht festgestellt werden konnte, dass er über die Vorschäden
unzutreffend aufgeklärt wurde (vgl. zur Beweislast: BGH NJW 2001, 64, 65).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708
Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2
ZPO nicht vorliegen.