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Unfallflucht –
Regressanspruch der Versicherung
AG München
Az: 332 C
16557/04
Urteil vom
11.11.2004
Das Amtsgericht München erläßt in
dem Rechtsstreit wegen Forderung aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.10.2004
am 11.11. 2004 folgendes Endurteil
I. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts München vom 20.07.2004 wird
aufrechterhalten.
II. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheit in Höhe von EUR 4.000,00 vorläufig
vollstreckbar.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser
Sicherheit fortgesetzt werden.
Tat b e s t a n d
Die Klägerin verfolgt gegen den Beklagten einen Regreßanspruch wegen unerlaubten
Entfernens vom Unfallort.
Die Klägerin ist Kfz-Haftpflichtversicherer für den LKW mit dem amtlichen
Kennzeichen: XXX. Der Beklagte war zum Unfallzeitpunkt Fahrer dieses
versicherten Fahrzeuges.
Unstreitig ist folgende Unfallversion:
Am 20.03.2002 gegen 12.45 Uhr parkte Frau XXX mit ihrem PKW Toyota Picnic mit
dem amtlichen Kennzeichen XXX auf dem Parkplatz des Drive-in-Restaurants
McDonalds in der Wasserburger Landstraße 57 in München. Zum gleichen Zeitpunkt
fuhr der LKW mit dem Kennzeichen XXX, geführt vom Beklagte, am ordnungsgemäß
geparkten PKW von Frau XXX vorbei. Unstreitig konnte der Beklagte mit dem
Fahrzeug nicht direkt am von Frau XXX geparkten Fahrzeug vorbeifahren und mußte
deswegen zurücksetzen und nach rechts ausholen. Bei diesem Fahrmanöver fuhr er
gegen die linke hintere Fahrzeugseite des Fahrzeuges von Frau XXX.
Der materielle .Schaden am PKW von Frau XXX wurde wie folgt beziffert:
Reparaturkosten in Höhe von EUR 3.830,51, Mietwagenkosten in Höhe von EUR 982,52
und Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 428,74, mithin EUR 5.241,77. Dieser
Betrag wurde an Frau XXX von der Klägerin bezahlt.
Gegen den Beklagten wurde wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ermittelt.
Unter dem Datum 27.08.2002 wurde Anklage gegen den Beklagten erhoben. Am
26.11.2002 wurde das Verfahren gemäß § 153 a StPO vorläufig eingestellt.
Die. Klägerin verfolgt nun gegen den Beklagten einen Regreßanspruch aufgrund § 3
Nr. 9 Pflichtversicherungsgesetz, da der Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 2 in
Verbindung mit Abs. 5 Ziff. 5 AKB vorsätzlich seiner Obliegenheitspflicht zur
Aufklärung des Verkehrsunfalles nicht nachgekommen sei.
Die Klägerin hat daher beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 2.557,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2003 zu bezahlen.
Am 20.07.2004 erging entsprechendes Versäumnisurteil.
Hiergegen hat der Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
Die Klägerin hat daher beantragt,
das Versäumnisurteil vom 20.07. aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte hat
Aufhebung des Versäumnisurteils und Klageabweisung beantragt.
Er behauptet, den Unfall nicht bemerkt zu haben.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer
Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage erwies sich als voll umfänglich begründet.
Das Gericht ist der Ansicht, daß der Klägerin tatsächlich der Ausgleichsanspruch
gemäß § 3 Nr. 9 Pflichtversicherungsgesetz zusteht, da der Beklagte seine
Obliegenheit zur Aufklärung des Verkehrsunfalles verletzt hat.
Aus dem von der Klagepartei vorgelegten Gutachten des Ingenieurbüros
Schnädelbach/Weis vom 12.08.2002, das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag
gegeben wurde, ergibt sich zur akustischen Bemerkbarkeit:
"Sachverständigenseits kann nach Aktenlage daher eine Verdeckungsmöglichkeit mit
dem Anstoßgeräusch ausgeschlossen werden. Somit ist die akustische
Wahrnehmbarkeit des Anstoßes aus technischer Sicht eindeutig nachweisbar."
Weiter führt der Sachverständige aus:
"Der Toyota Picnic wurde bei der Kollision deutlich nach vorne mitgezogen und
zur Seite gedrückt. Dies war bei entsprechender Blickzuwendung durch die rechten
Seitenscheiben deutlich zu erkennen."
Das Gericht hat keinen Zweifel, daß bei dieser Sachlage der Beklagte den Unfall
akustisch bemerkt hat. Ob auch eine taktile Bemerkbarkeit vorgelegen hat, kann
dahinstehen.
Die Tatsache, daß das Ermittlungsverfahren nach § 153 a StPO eingestellt wurde,
hat mit der Unschuldsvermutung nichts zu tun; wäre es tatsächlich so gewesen,
daß das erkennende Gericht der Überzeugung gewesen wäre, der Angeklagte habe den
Unfall nicht bemerkt, so hätte dieser freigesprochen werden müssen, was aber
nicht, geschehen ist.
Nach Sachlage besteht kein Anlaß, an der akustischen Bemerkbarkeit zu zweifeln
mit der Folge, daß der Regreßanspruch besteht.
Der Klage war daher stattzugeben.
Das Versäumnisurteil war aufrechtzuhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 344 ZPO, der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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