Unfallflucht –
Taxifahrer – Bagatellunfall liegt bei 50,00 Euro
OLG Nürnberg
Az: 2 St OLG
Ss 300/06
Beschluss vom
24.01.2007
Der 2. Strafsenat des
Oberlandesgerichts Nürnberg hat in dem Strafverfahren wegen unerlaubten
Entfernens vom Unfallort am 24. Januar 2007 einstimmig beschlossen:
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts ... vom 28.
August 2006 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Revisionsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht ... hat den Angeklagten am 15.5.2006 wegen unerlaubten
Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 20,--
verurteilt und ihm wegen "fahrlässigen Verstoßes gegen eine Vorschrift über das
allgemeine Verhalten im Straßenverkehr" eine Geldbuße von EUR 35,- auferlegt.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht
... am 28.8.2006 als unbegründet verworfen.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts warteten der Angeklagte
und der Zeuge ... - jeweils als Fahrer ihres Taxis - auf dem Bahnhofsvorplatz in
... in einer ganzen Reihe von Taxen auf Fahrgäste. Als der Taxifahrer ... wegen
einer vor ihm entstandenen Lücke nachrücken wollte, versuchte der Angeklagte,
links an dem Taxi des Zeugen vorbeizufahren und vor diesem wieder in die Reihe
der wartenden Taxen einzuscheren. Dabei streifte der Angeklagte mit der
Beifahrertüre seines Taxis aus Unachtsamkeit den linken Außenspiegel des Taxis
des genannten Zeugen. An diesem Spiegel entstand ein Sachschaden von ca. EUR
59,--. Obwohl der Zeuge ihn aufforderte, ihm seinen - des Angeklagten - Namen zu
nennen und die notwendigen Feststellungen zum Schaden zu treffen und obwohl der
Angeklagte den Unfall bemerkt und erkannt hatte, "dass ein nicht völlig
unbedeutender Fremdschaden entstanden war, und dass der Unfallgegner seine
Personalien forderte, lud er Passagiere in seinen Wagen und fuhr fort, ohne die
erforderlichen und geforderten Feststellungen zu ermöglichen. Er verwies den
Geschädigten ... lediglich auf die Taxinummer und erklärte, er solle sich mit
seinem Taxiunternehmer, für den er das Taxi fuhr in Verbindung setzen" (BU S.
7).
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die Revision ist zulässig (§§ 333, 341 Abs. 1, 344, 345 StPO), aber unbegründet.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1. Näherer Ausführung bedarf nur, ob der Angeklagte seine aktive
Feststellungspflicht nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB bei einem Unfall im
Straßenverkehr verletzt hat.
a) Der Unfallbeteiligte muss nach dem Wortlaut des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB die
Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung
ermöglichen.
Über die passive Anwesenheitspflicht hinaus statuiert die Vorschrift damit eine
Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Unfalls, die wegen des
Spannungsverhältnisses mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, nach dem
niemand verpflichtet ist, zu seiner eigenen Strafverfolgung aktiv beizutragen (nemo
tenetur se ipsum accusare), grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl.
Cramer/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 142 Rn. 1; Tröndle/Fischer
StGB 54. Aufl. § 142 Rn. 2).
Der Unfallbeteiligte muss zugunsten der Feststellungsberechtigten die Angabe
machen, an dem Unfall beteiligt zu sein. Ausreichend ist die Mitteilung, es
komme in Betracht, dass das eigene Verhalten zur Verursachung des Unfalls
beigetragen hat. Deshalb muss der Unfallbeteiligte zwar nicht notwendig seinen
Namen nennen oder sich gar unter Vorlage von Personalpapieren ausweisen (vgl.
BayObLG NJW 1984, 66/67; Cramer/Sternberg-Lieben a.a.O. § 142 Rn. 30; Kudlich
in: Beck'scher Online Kommentar StGB Stand: 1.8.2006 § 142 Rn. 24). Die bloße
Angabe der Taxinummer verbunden mit der Aufforderung, sich mit dem
Taxiunternehmer in Verbindung zu setzen, führte aber jedenfalls dazu, dass der
Geschädigte ... keine Feststellungen über die Person des Angeklagten als Führer
des Kraftfahrzeugs treffen konnte. Der Angeklagte hätte deshalb, solange der
Geschädigte seine Anwesenheit verlangte, die Unfallstelle nicht verlassen dürfen
(vgl. BayObLG a.a.O.).
b) Es handelte sich - was das Landgericht (ohne nähere Ausführungen zu dieser
Frage) auch angenommen hat - um einen Unfall im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB.
aa) Allerdings ist ein "Verkehrsunfall" nicht schon jedes schadenbehaftete
Ereignis im Straßenverkehr. Schäden, die ganz unbedeutend sind, scheiden nach
dem Schutzzweck des § 142 StGB, der den zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch des
Geschädigten sichern soll (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben a.a.O. § 142 Rn. 1;
Tröndle/Fischer a.a.O. § 142 Rn. 11), aus.
Diese Bagatellgrenze ist allerdings bisher in Rechtsprechung und Rechtslehre
nicht verbindlich herausgearbeitet worden. Sicher ist nur, dass sie sich im
Laufe der Zeit nach oben verändert hat. Überwiegende Meinung - jedenfalls seit
Einführung des Euro - dürfte sein, dass Beträge ab etwa EUR 20,- aufwärts nicht
mehr als geringfügig anzusehen sind (so LG Mannheim Urt. v. 14.8.2002 - 11 O
225/02; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 142 Rn. 7; Zopfs in: Münchener Kommentar
StGB 2005 § 142 Rn. 26 und Kudlich a.a.O. § 142 Rn. 4.2). Vielfach werden EUR
25,- (dafür OLG Jena StV 2006, 529; Hentschel Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. §
142 StGB Rn. 28; Burmann in: Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 19.
Aufl. § 142 StGB Rn. 5; Tröndle/Fischer a.a.O. § 142 Rn. 11) oder - etwas
unbestimmter - Beträge zwischen EUR 20,--und EUR 25,- genannt (OVG Münster NZV
2006, 53/54; OLG Naumburg Beschl. v. 7.4.2003 - 4 U 45/03; Geppert in: Leipziger
Kommentar 11. Aufl. § 142 Rn. 34). Teilweise wird in der Judikatur von DM 100,-
(so LG Gießen DAR 1997, 364) oder EUR 80,-- (AG Lahr DAR 2005, 690) ausgegangen.
Eine Extremposition nehmen die Kommentierung von Cramer/Sternberg-Lieben (a.a.O.
§ 142 Rn. 9) und Schild (in: Nomos Kommentar StGB 2. Aufl. § 142 Rn. 35) ein.
Sie wollen die Minima-Schwelle erst bei EUR 150,--ansetzen.
bb) Freilich leiden viele der vorgenannten Ansichten in Literatur und
Rechtsprechung daran, dass sie für die jeweilige Wertgrenze entweder überhaupt
keine oder jedenfalls keine die jeweilige Angabe tragende Begründung angeben.
Teilweise werden nur die ursprünglichen, noch auf Deutsche Mark lautenden
Wertgrenzen halbiert. Dies kann schon angesichts der fortschreitenden
Geldwertminderung nicht überzeugen. Nicht zielführend ist auch eine
Parallelisierung oder "Harmonisierung" mit dem Strafantragserfordernis in § 248a
(so auch Tröndle/Fischer a.a.O. § 142 Rn. 11; a.A. - ohne nähere Begründung -
Joecks Studienkommentar StGB 6. Aufl. § 142 Rn. 7 a.E.). Der Gesetzgeber hat den
(unbestimmten) Gesetzesbegriff der Geringwertigkeit in § 142 StGB nicht
ausdrücklich aufgegriffen. Deshalb ist auch das alleinige Abstellen auf den für
sich genommen farblosen Begriff des "Unfalls" kaum einer Rationalisierung der "Auslegungs"-Ergebnisse
zuträglich. Zuletzt erscheint auch die Erwägung, die Anhebung der Bagatellgrenze
würde Schutzbehauptungen Tür und Tor öffnen, zirkulär. Denn ist ein Verhalten in
einer bestimmten Situation tatbestandlich neutral und damit objektiv straflos,
kommt es für die Auslegung nicht auf etwaige Beweisschwierigkeiten zum
Subjektiven an.
cc) Auszugehen ist daher vom Schutzzweck des § 142 StGB.
Ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung zivilrechtlicher
Ausgleichsansprüche entfällt dann, wenn wegen der Geringfügigkeit des
entstandenen Schadens die zwischen den Beteiligten entstandenen
Rechtsbeziehungen so unbedeutend sind, dass Ersatzansprüche regelmäßig nicht
geltend gemacht werden (so auch BayObLG NJW 1960, 832, 833; Geppert a.a.O. § 142
Rn. 32; Zopfe a.a.O. § 142 Rn. 26; Lackner/Kühl a.a.O. § 142 Rn. 7).
Dies kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Geschädigte den Schaden
vernünftigerweise nicht beseitigen wird, eine nennenswerte Wertminderung nicht
eingetreten ist und auch die Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs nicht
beeinträchtigt wird. Zu denken ist etwa an Kratzspuren, die entweder ganz leicht
sind und nicht ins Auge fallen oder die zwar für sich allein betrachtet stärker
sind, denen jedoch wegen des schlechten Erhaltungszustandes des Fahrzeugs keine
weitere Bedeutung zukommen kann (so bereits BayObLG NJW 1960, 832, 833). Zu
wenig am Rechtsgut orientiert ist daher das Abstellen auf ein zu erwartendes
Verhalten eines "durchschnittlichen Geschädigten", der sich nicht zusätzlicher
Hilfsmittel wie etwa einer Rechtsschutzversicherung bedienen und sich nicht auf
das Risiko bezüglich Kostenaufwand und Zeitaufwand eines Zivilprozesses oder
auch nur anwaltschaftlichen Beistandes oder der Erholung eines
Sachverständigen-Gutachtens einlassen wird (so aber AG Alzenau DAR 1977, 136
f.). Denn auf die Geltendmachung des Schadens im Prozesswege oder über die
Rechtsschutzversicherer kommt es vor dem Hintergrund des im geltenden Recht weit
in den Vermögens-Gefährdungsbereich vorverlagerten Schutzes des § 142 StGB
gerade nicht an (vgl. - auch zur Kritik an der gesetzlichen Regelung - Tröndle/Fischer
a.a.O. § 142 Rn. 2).
Nach alldem ist der Schwellenwert nicht nur angesichts der allgemeinen
Preissteigerung, sondern insbesondere wegen der Verteuerung von Autoreparaturen
in den letzten Jahren - in einschlägigen Presseberichten werden unter Berufung
auf Erhebungen des ADAC Steigerungen bei den Reparaturkosten um bis zu 85 %
genannt - derzeit bei EUR 50,- anzusiedeln.
2. Schließlich sind auch die Ausführungen des Landgerichts zum subjektiven
Tatbestand der Verkehrsunfallflucht frei von Rechtsfehlern.
Beim subjektiven Tatbestand der Fahrerflucht reicht es aus, wenn das Gericht in
seiner Beweiswürdigung bei Annahme des zumindest bedingten Vorsatzes des
Angeklagten feststellt, diesem sei bekannt gewesen, dass der durch die Kollision
entstandene Fahrzeugschaden erhebliche Beseitigungskosten verursachen könnte
(vgl. BayObLG DAR 2002, 38; OLG Jena StV 2006, 529). Dies ergibt sich hier schon
daraus, dass ausweislich der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des
Landgerichts das Verhalten des Angeklagten - Angabe der Taxinummer in Verbindung
mit der Erklärung, der Geschädigte solle sich mit dem Taxiunternehmen in
Verbindung setzen - nach seiner eigenen Einlassung dem Zweck dienen sollte, den
entstandenen Schaden zu regulieren (BU Bl. 7).
III.
Die Revision wird daher auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom
27.11.2006 nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch
einstimmig gefassten Beschluss verworfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.