Unfallflucht -
Fahrerlaubnisentziehung
Landgericht
Köln
Az: 103 Qs
86/09
Beschluss vom
22.02.2010
In dem Ermittlungsverfahren wegen
unerlaubten Entfernens vom Unfallort hat die 3. große Strafkammer am 20.10.2009
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 18.09.09 wird der Beschluss des
Amtsgerichts Köln vom 10.09.2009 (Az.: 709 Gs 180/09) aufgehoben und der Antrag
der Staatsanwaltschaft abgelehnt.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten hierdurch entstandenen
Kosten hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die
Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a
StPO liegen nicht vor.
1.
Zwar ist nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen der dringende Tatverdacht
gegeben, dass der Beschuldigte am 03.09.2009 gegen 02:45 Uhr in
Bergheim-Niederaußem, Holtroper Straße 1 c mit einem VW, mit dem amtlichen
Kennzeichen XXXXXXXX einen Unfall verursacht hat, bei dem an dem PKW Ford des
Zeugen F. mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX und dem Pkw Ford der Zeugin G.
mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX ein Sachschaden in Höhe von insgesamt ca.
3.300,- Euro entstanden ist, und sich anschließend von der Unfallstelle entfernt
zu haben, ohne Feststellungen gemäß § 142 StGB zu ermöglichen.
Der Beschuldigte ist aufgrund des dringenden Tatverdachts einer Katalogtat gemäß
§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB damit zwar in der Regel als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen anzusehen. Die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB
ist jedoch widerlegbar, so dass zu prüfen war, ob besondere Umstände in der Tat
oder in der Persönlichkeit des Täters vorliegen, die die Eignung nach der Tat
günstig beeinflusst haben oder die den seiner generellen Natur nach schweren
Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht als den Regelfall erscheinen lassen
(vgl. hierzu Leipziger Kommentar, Geppert, 12. Auflage, 2008, StPO, § 69, Rdn.
87). Nach Ansicht der Kammer liegen bei dem Beschuldigten, der ca. 20 Minuten
nach dem Unfallereignis freiwillig zur Unfallstelle zurückkehrte und die
Feststellungen ermöglichte, solche besonderen Umstände vor. Eine Ausnahme kommt
insbesondere in Betracht, wenn im Hinblick auf einen - die Feststellungen
nachträglich ermöglichenden - Täter die Anwendung der Vorschrift bzgl. der
tätigen Reue gemäß § 142 Abs. 4 StGB daran scheitert, dass der Sachschaden nicht
unerheblich war oder es sich um einen Unfall im fließenden Verkehr gehandelt
hat. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Tätige Reue scheidet aus, da bei dem
vorliegenden Unfall im fließenden Verkehr ein über der Grenze von 1.300,- Euro
liegender erheblicher Sachschaden entstanden ist. Das Verhalten des
Beschuldigten nach der Tat kann mithin nicht den dringenden Tatverdacht für eine
vollendete Verkehrsunfallflucht entfallen lassen. Die freiwillige nachträgliche
Ermöglichung von Feststellungen lässt aber aus der Sicht der Kammer den seiner
generellen Natur nach schweren Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht
erscheinen, mit der Folge, dass die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3
StGB widerlegt ist. Im Rahmen der Gesamtwürdigung hat die Kammer auch
berücksichtigt, dass von einem einmaligen Augenblicksversagen auszugehen sein
dürfte, da weder der Bundeszentralregisterauszug des Beschuldigten vom
15.10.2009 noch der Auszug aus dem Verkehrszentralregister vom 16.10.2009
Eintragungen aufweisen. Zudem war die besondere psychische Belastungssituation
des Beschuldigten zur Tatzeit in den Blick zu nehmen. Aus Sicht der Kammer ist
damit die Regelwirkung der Katalogtat durch die besonderen Umstände widerlegt.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1
StPO.