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Unfallmanipulation
- bei Einwilligung in die Beschädigung kein Schadensersatzanspruch!
OLG Koblenz
Az: 12 U
1114/04
Urteil vom
04.10.2005
Der 12. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. September
2005 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 5.
Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. Juli 2004 abgeändert. Die Kläger
werden mit der Klage abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen als
Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Rechtsstreit betrifft die Frage des Vorliegens eines gestellten Unfalls. Das
Schadensereignis soll sich am 19. August 2002 gegen 08.30 Uhr auf dem
Betriebshof des Erstbeklagten in D..., der einen Handel mit Lkw und Bussen
betreibt, ereignet haben. Dort parkte der Kläger zu 2) nach dem klägerischen
Vorbringen den im Eigentum der Kläger als Gesellschafter bürgerlichen Rechts
stehenden Pkw Audi A 4 TDI in der Nähe einer Halle. Den Pkw hatten die Kläger am
12. Dezember 2001 als Neufahrzeug für 33.438,50 Euro gekauft. Der Erstbeklagte,
ein Schwager des Klägers zu 2), soll mit einem am 11. Mai 1987 erstmals
zugelassenen Lkw des Fabrikats MAN Typ 12170 F rückwärts aus der Fahrzeughalle
gefahren, vom Kupplungspedal abgerutscht sein und dadurch den hinter dem
zurückrollenden Lkw nahezu im rechten Winkel dazu stehenden Pkw u.a. an beiden
Türen der linken Fahrzeugseite beschädigt haben. Die Kläger haben die Beklagten
deshalb als Gesamtschuldner auf Ersatz eines Sachschadens von 10.861,32 Euro
nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der auf Gutachtenbasis geltend gemachte
Schaden umfasst Reparaturkosten von 8.513,82 Euro, einen merkantilen Minderwert
von 1.500 Euro, Sachverständigenkosten von 828 Euro sowie pauschale Unkosten von
20 Euro.
Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt, die Aktivlegitimation der
Kläger bestritten und behauptet, der Unfall sei tatsächlich mit dem
Erstbeklagten verabredet gewesen. Das folge aus einer Reihe von Indizien.
Erstmals in der Klageschrift sei - das ist für sich genommen unstreitig -
offenbart worden, dass der Erstbeklagte der Schwager des Klägers zu 2) ist; das
sei in der vorgerichtlichen Schadenskorrespondenz verschwiegen worden. Für den
Unfall zur Geschäftszeit seien keine Dritten als Zeugen verfügbar; die
diesbezügliche Frage sei im Formular zur Schadensanzeige nicht beantwortet
worden. Es falle aber auf, dass zur besten Arbeitszeit keine Zeugen des Unfalls
auf dem Betriebsgelände des Erstbeklagten anwesend gewesen seien. Das angebliche
Abrutschen des Erstbeklagten vom Kupplungspedal erscheine unglaubhaft. Davon sei
zwar in der Schadensmeldung die Rede gewesen, in einem späteren Schreiben des
Erstbeklagten mit handgefertigter Skizze (Bl. 32 GA) aber nicht mehr. Der Pkw
Audi A4 sei unrepariert verkauft worden und habe nicht mehr für eine
Nachbesichtigung zur Verfügung gestanden, weil der Erwerber sich in nicht
nachvollziehbarer Weise geweigert habe, dies zu gestatten. Der vorher schon an
allen Seiten beschädigte Lkw sei bei einer Laufleistung von 572.362 km ein
geeignetes Werkzeug für einen manipulierten Unfall. Auffällig sei zudem, dass
der Lkw zur Unfallzeit nur mit einem Kurzzeitkennzeichen zugelassen gewesen sei;
daher sei für den Erstbeklagten kein Verlust des Schadensfreiheitsrabatts zu
befürchten gewesen. Warum der vom Erstbeklagten angekaufte Lkw nicht regulär
angemeldet und zugelassen worden sei, ferner warum er mit dem
Kurzzeitkennzeichen befristet vom 16. August 2002 bis zum 20. August 2002 in
Betrieb genommen worden sei, sei nicht nachvollziehbar. An der linken
Fahrzeugseite des Audi A4 seien Altschäden unter der Zierleiste in einer Höhe
von 40 cm vorhanden gewesen, die bei einer Höhe hervorstehender rückwärtiger
Anbauteile des Lkws von 65cm nicht zu den Schäden am Pkw passten. Der Altschaden
sei im Schadensgutachten mitkalkuliert worden, weil die Kläger den
Sachverständigen nicht darauf hingewiesen hätten.
Das Landgericht hat den Erstbeklagten als Partei angehört und auch förmlich als
Partei vernommen. Es hat ferner ein Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing.
B... eingeholt. Auf dieser Grundlage hat es der Klage durch Urteil vom 26.7.2004
stattgegeben. Es hat angenommen, die Eigentümerstellung der Kläger sei durch
eine Bescheinigung des Steuerberaters nachgewiesen, wonach das Fahrzeug zum
Betriebsvermögen ihrer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehöre. Ein gestellter
Unfall sei jedoch nicht bewiesen. Aufgrund der Vernehmung des Erstbeklagten als
Partei sei von einem nicht vorher mit dem Kläger zu 2) abgesprochenen Unfall
auszugehen. Es fehle an zureichenden Anhaltspunkten für eine solche
Manipulation. Aus dem anhand von Fotos erstellten Gutachten des Sachverständigen
B... ergebe sich, dass die Beschädigungen an dem Audi A4 durchaus zu dem
Heckprofil des Lkws passen könnten, da der Aufprall auf die Seite zu einer
Kippbewegung des Pkws geführt hätte und dann mit der äußeren Form des Lkw-Hecks
in Einklang zu bringen sei. Das werde auch nicht durch die Ausführungen in dem
von der Zweitbeklagten beigebrachten Privatgutachten des Sachverständigen L...
in Frage gestellt. Danach sei nicht anzunehmen, dass die Schäden an der linken
Seite des Pkws entgegen dem Klägervortrag durch zwei Einwirkungen entstanden
sein müssten. Für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei
kein Raum. Die anderen Indizien seien nicht ausreichend zur sicheren
Feststellung einer Abrede über die vorsätzliche Beschädigung des Pkws. Nach
familiären Bindungen zwischen den Klägern und dem Erstbeklagten sei nicht
gefragt gewesen; daher könne aus der Nichterwähnung der Schwägerschaft zwischen
dem Kläger zu 2) und dem Erstbeklagten kein Schluss auf eine Manipulation
gezogen werden. Das Fehlen neutraler Zeugen am Ort des Geschehens sei Zufall.
Das vom Erstbeklagten als Unfallursache behauptete Abrutschen vom Kupplungspedal
könne auch einem geübten Fahrer unterlaufen. Die Abwehrhaltung eines Dritten
gegenüber einer Nachbesichtigung des unfallbeschädigten Pkws könne den Klägern
nicht zugerechnet werden. Auch die kurzfristige Zulassung des Lkws durch den
Erstbeklagten spreche nicht schon ausreichend für eine Manipulation.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, wobei der
Erstbeklagte im Rahmen einer Nebenintervention der Zweitbeklagten von dieser als
Streithelferin mit vertreten wird. Ziel des Rechtsmittels ist die Herbeiführung
der Klageabweisung, hilfsweise die Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der
Sache an das Landgericht. Bemängelt wird von den Beklagten vor allem, dass das
Landgericht die Indizien für einen verabredeten Unfall einzeln ausgeschlossen
und nicht in einer Gesamtschau gewürdigt habe. Zudem seien einzelne Indizien
schon für sich genommen fehlerhaft gedeutet worden. Der Weiterverkauf des Audi
A4 an einen Dritten, der alsdann eine Nachbesichtigung verwehrt habe, sei
durchaus aussagekräftig, zumal der Fahrzeugkäufer den Beruf des
Fahrzeuglackierers erlernt habe und deshalb Schäden preisgünstig selbst habe
beheben können. Die Kläger hätten nach dem Anwaltsschriftsatz vom 5. August 2003
Kenntnis über die Gründe der Weigerungshaltung des Pkw-Käufers gegenüber einer
Nachbesichtigung des Fahrzeugs durch Mitarbeiter der Zweitbeklagten gehabt, so
dass auch aus diesem Grunde ein vorheriger Kontakt der Klägerseite mit diesem
anzunehmen sei. Das Fehlen neutraler Zeugen des angeblichen Unfalls zur
Geschäftszeit auf einem Betriebshof des Erstbeklagten sei entgegen der Ansicht
des Landgerichts ein markantes Indiz. Zu beanstanden sei schließlich das
Gutachten des technischen Sachverständigen Dipl. Ing. B.... Dieser habe weder
die beteiligten Fahrzeuge noch die fragliche Örtlichkeit selbst gesehen. Er habe
seine Rekonstruktionsüberlegungen nicht anhand von Vergleichsfahrzeugen
vorgenommen. Ausreichende Unterlagen habe er nicht angefordert, um daraus
Befundtatsachen zu gewinnen. Dies alles gebiete die Einholung des Gutachtens
eines weiteren Sachverständigen. Das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing
B... sei aber auch inhaltlich unzutreffend. Beschädigungen an dem Audi A4
unterhalb der Zierleiste könnten selbst bei Kippbewegungen infolge des Anstoßes
nicht aus dem Anprall des Lkw-Hecks herrühren. Dabei sei es versäumt worden, die
Einwirkungen auf den Pkw durch Heckanbauteile des Lkws in Höhe, Richtung, Kontur
und Oberfläche zu bestimmen. Ob Farbantragungen übereinstimmten, habe der
Sachverständige Dipl. Ing. B... nicht genau überprüfen können. Nach Aktenlage
sei nur feststellbar, dass die Farbtöne übereinstimmen; das reiche nicht aus.
Dipl. Ing. B... habe an dem Privatgutachten des Dipl. Ing. L... kritisiert, dass
die dort angegebenen Maße wegen perspektivischer Verzerrungen unrichtig seien.
Er habe aber selbst nicht mit Vergleichsfahrzeugen gearbeitet, um festzustellen,
ob wirklich eine perspektivische Verzerrung vorliegen könne. Schließlich beruhe
die Annahme, es sei zu einem Verdrehen des Pkws auf der Hochachse gekommen, weil
unterschiedliche Eindringtiefen der Schäden am Pkw festzustellen seien, auf
einem Zirkelschluss.
Die Beklagten sind der Berufung entgegengetreten. Sie meinen, der
Sachverständige habe zu Recht angenommen, eine Rekonstruktion des Geschehens im
Detail sei ausgeschlossen; im Groben könne aber angenommen werden, dass der
Anstoß des Lkws den Pkw "aus den Federn gehoben" habe, so dass auch der Schaden
an der Fahrertür des Pkws dem Anprall des Heckaufbaus des Lkws zuzuordnen sei.
Im Übrigen seien die Indizien vom Landgericht zutreffend gewertet worden.
Der Senat hat den Sachverständigen Dipl. Ing. B... ergänzend angehört und den
Zeugen Li... vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2005 Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien
gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen. Hinsichtlich der
Feststellungen des Landgerichts nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, wobei die Zweitbeklagte auch
für den Erstbeklagten alle maßgebenden Prozesshandlungen als Streithelferin nach
§ 66, 67 ZPO wirksam vornehmen kann (vgl. OLG Hamm OLG-Report Hamm 2001, 58,
61). Das angefochtene Urteil ist dahin abzuändern, dass die Kläger mit der Klage
abzuweisen sind. Sie haben keinen Anspruch auf Ersatz ihrer materiellen Schäden
aufgrund der Beschädigung des Pkw Audi A 4. Auszugehen ist dabei von dem
Grundsatz, dass demjenigen, der in die Schädigung seines Rechtsgutes durch einen
anderen einwilligt, kein ersatzfähiges Unrecht geschieht (BGHZ 71, 339, 340; OLG
Jena OLG-Report Jena 2002, 199, 200 f.; ). Dieser Grundsatz gilt erst recht für
den Bereich der Gefährdungshaftung. Hat der Kläger zu 2) die Beschädigung des
Fahrzeugs mit dem Erstbeklagten, seinem Schwager, vereinbart, so muss sich dies
auch der Kläger zu 1) zurechnen lassen (vgl. OLG Hamm VersR 2002, 700, 701).
1. Es greift nach der Überzeugung des Senats der Rechtfertigungsgrund der
Einwilligung ein.
Dabei haben die Kläger zunächst den äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung
zu beweisen. Dieser ist aber, jedenfalls soweit es sich um die bloße Kollision
handelt, unstreitig. Der beklagte Versicherer wendet vor allem ein, die Kläger
seien mit dieser Verletzung ihres Rechtsguts einverstanden gewesen. Die
Einwilligung des Verletzten ist aber als Rechtfertigungsgrund nach allgemeiner
Meinung vom Schädiger darzutun und zu beweisen (BGHZ 71, 339, 345). Ein
Anscheinsbeweis für die betrügerische Vortäuschung eines Unfallgeschehens, die
die Rechtswidrigkeit der Schädigung ausschlösse, ist nur in Ausnahmefällen
denkbar; er kann sich aber aus einer Häufung von Anzeichen ergeben, die auf eine
Manipulation hindeuten. Es liegt im Wesen der Unfallmanipulation, dass die
Möglichkeit, ja Wahrscheinlichkeit eines unbeabsichtigten Schadensereignisses
offen bleiben soll. Damit wäre die Entkräftung eines etwaigen Anscheins
gewissermaßen "eingebaut". Die Häufung von Beweisanzeichen für eine Manipulation
kann also vor allem der unmittelbaren Überzeugungsbildung des Tatrichters dahin
dienen, dass eine solche vorliegt. Gerade in Fällen der vorliegenden Art muss
der Tatrichter sich indes bewusst sein, dass eine Überzeugungsbildung nicht
immer eine mathematisch lückenlose Gewissheit voraussetzt (vgl. BGHZ 71, 339,
346); das gilt freilich in Richtung auf beide möglichen Beweisergebnisse.
Der Beweis der Einwilligung in die Fahrzeugbeschädigung kann dann als geführt
angesehen werden, wenn sich eine Häufung von Umständen findet, die darauf
hindeuten. Unerheblich ist dabei, ob diese Indizien bei isolierter Betrachtung
jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können. Ausschlaggebend ist
vielmehr eine Gesamtwürdigung alles Tatsachen und Beweise, bei der aus einer
Indizienkette auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des
vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann (vgl. OLG Celle OLG-Report Celle
2003, 208 f.; 2004, 175, 176 ff. und 2004, 328, 329 f.; OLG Frankfurt ZfSch
20004, 501, 502 ff.; OLG Hamm OLG-Report Hamm 201, 58, 59 f.; VersR 2002, 700 f.
und ZfSch 2004, 68 f.; OLG Köln Schaden-Praxis 2004, 118, 119; im Einzelfall nur
im Ergebnis anders PfzOLG Zweibrücken OLG-Report Zweibrücken 2005, 98 ff.).
2. So liegt es hier.
a) Der Schaden entstand durch einen Anstoß des zurücksetzenden Lkws gegen den
stehenden Pkw. Dieser Schadenshergang ließ sich leicht steuern. Dabei entstanden
für den Führer des Lkws keine nennenswerten gesundheitlichen Risiken. Zugleich
aber konnte ein hoher Schaden verursacht werden. Außerdem brauchte bei der
eindeutigen Schuldzuweisung nicht mit einer Anspruchskürzung durch den Einwand
von Mitverschulden oder mitwirkende Betriebsgefahr gerechnet zu werden (vgl. OLG
Hamm OLG-Report Hamm 2001, 58, 60 und VersR 2002, 700 f.).
b) Der vom Erstbeklagten geschilderte Schadenshergang ist als unbeabsichtigtes
Geschehen nicht nachvollziehbar und so ungewöhnlich, dass er mit einem
unabsichtlichen Fehlverhalten eines Kraftfahrers nicht in Einklang zu bringen
ist (vgl. OLG Köln OLG-Report Köln 2000, 272, 273 f.).
Der Erstbeklagte hat ausgeführt (Bl. 127 f. GA), dass er sich am Unfalltag ein
rotes Kennzeichen geholt und dies am Lkw angebracht habe, weil er diesen einem
Kunden habe vorführen wollen. Es sei hektisch zugegangen, weil "wir die
Fahrzeuge auf die Homepage stellen wollten und deshalb rangiert und alles
ordentlich hingestellt hatten." Dann habe er den Lkw rückwärts aus der Halle
herausgefahren und vor dem Hallentor kurz angehalten, um das elektrisch
betriebene Tor mit Hilfe einer Kette zu schließen. Dann sei er weiter rückwärts
gefahren, um alsdann vorwärts fahrend wenden und alsdann in die Strasse, die
neben der rechtswinklig zur Fahrzeughalle verläuft, einbiegen zu können. Bei dem
erneuten Zurücksetzen sei er von der Kupplung abgerutscht. Dadurch sei der Lkw
auf den zur Zeit des erneuten Anfahrens etwa drei Meter entfernten Pkws
geprallt. Dies habe er im Rückspiegel beobachtet.
Dieser Ablauf ist schon mit Blick auf die vom Erstbeklagten angegebene und
wiederholt skizzierte (Bl. 130, 32 GA) Fahrtrichtung nicht verständlich. Er ist
danach zunächst parallel zur Straße, auf die er letztlich auffahren wollte, in
gerader Richtung auf das für ihn erkennbar dort geparkte Fahrzeug der Kläger
zurückgefahren, um anschließend vorwärts einen 270 Grad-Bogen zu fahren (vgl.
die Skizze des Erstbeklagten in Bl. 130 GA). Das anfängliche Zurücksetzen in
gerader Richtung anstelle eines alsbaldigen Lenkradeinschlags war weder
erforderlich noch sachdienlich, wenn der Erstbeklagte auf die Strasse fahren
wollte, die er nach seiner Darstellung erst durch ein umständliches Wendemanöver
mit einem 270 Grad-Bogen erreichen konnte. Dazu hätte er also letztlich fast
einen Vollkreis fahren müssen, den er durch das geradlinige Zurücksetzen in
Richtung auf den Pkw nicht einmal eingeleitet hatte; das leuchtet nicht als
normales Fahrmanöver ein. Das geradlinige Zurücksetzen genau in Richtung auf den
rechtwinklig hinter dem Lkw stehenden Pkw ist vielmehr als eine Fahrtausrichtung
mit dem Ziel, den Pkw zu beschädigen, zu erklären.
Auch die Hintergründe des Kerngeschehens sind nicht verständlich. Ein vorheriges
Aufstellen der zum Unternehmen des Erstbeklagten gehörenden Fahrzeuge, um sie
für die (nirgends dokumentierte) "Homepage" darzustellen, ist nicht plausibel,
wenn der Erstbeklagte nach dem Klägervortrag sein Unternehmen alleine und ohne
jegliche Mitarbeiter betreibt. Dann ist ein hektisches Rangieren dieser
Fahrzeuge, um anschließend das Gelände zu verlassen und einem Kunden den
betagten Gebraucht-Lkw vorzuführen, nicht verständlich. Wer die Maßnahmen
vollzogen haben soll ("wir"), bleibt offen. Wo sich zu jener Zeit der Kläger zu
2) befand, der den Pkw auf dem Betriebsgelände abgestellt haben soll, ist nicht
ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund erlangt auch die Tatsache, dass keine Augenzeugen des
behaupteten Geschehens verfügbar waren und auch der Kläger zu 2) nicht angibt,
etwa eigene Beobachtungen angestellt zu haben, als Einzelindiz eine erhöhte
Beweisbedeutung.
Mit Blick auf die Ungereimtheiten in der Ablaufschilderung gewinnt ferner die
Kuriosität der Behauptung, der Unfall sei durch Abrutschen von der Kupplung beim
erneuten Zurücksetzen, besonderes Beweisgewicht. Mag auch ein Abrutschen von der
Kupplung für sich genommen als versehentlicher Fahrfehler erklärbar sein, so
fällt es doch wesentlich schwerer an ein Versehen zu glauben, wenn die dabei
gewählte Fahrtrichtung mit dem behaupteten Zweck der Fahrt nicht vereinbart
werden kann und ein eher unverständliches Wendemanöver darstellt, das fast einen
Vollkreis ergeben hätte.
In dieses Bild passt ferner, dass auch für das Abstellen des Pkws der Kläger als
erstes Fahrzeug in einer Reihe von rechtwinklig zur Straßenfront und quer zur
Hallenausfahrt abgestellten Fahrzeugen ein plausibler Grund im gesamten Prozess
nicht angegeben wurde. Warum die Kläger ihr Fahrzeug dorthin verbracht hatten,
wann und von wem es dort in dieser exponierten Position abgestellt worden war,
bleibt unklar. Ob der Kläger zu 2) als Schwager des Erstbeklagten sich in der
Nähe aufhielt oder zu einem früheren Zeitpunkt das Fahrzeug dem Erstbeklagten
überlassen hatte, ist nicht erläutert worden. Damit bleibt auch möglich, dass
der Erstbeklagte den Pkw im Rahmen der Rangiermanöver selbst in die bei der
Kollision vorhandene exponierte Position gebracht hatte. Das lässt sich auch
nicht in einen Zusammenhang mit der angeblichen Absicht des Erstbeklagten
bringen, seine eigenen Fahrzeuge für eine Internetabbildung vor der Halle
aufzureihen.
c) In der Gesamtschau mit den markanten Umständen des behaupteten Unfallablaufs
zu sehen ist auch die Tatsache, dass der Lkw sich als Unfall verursachendes
Fahrzeug in idealtypischer Weise für eine Manipulation eignete. Er war alt und
rundum bereits leicht beschädigt. Der Anstoß mit seinem Heckanbau an das quer
stehende andere Fahrzeug konnte keinen besonderen Wert mindernden Schaden am Lkw
hervorrufen. Dieser war zudem nur mit einem Kurzzeitkennzeichen für drei Tage
zugelassen, so dass ein Verlust des Schadensfreiheitsrabatts im Haftpflichtfall
nicht zu befürchten war.
Auch der Pkw der Kläger ist als hochwertiges Fahrzeug in typischer Weise für
einen Manipulationsfall geeignet. Freilich lässt sich nicht feststellen, dass
Vorschäden vorhanden waren, deren Einbeziehung in die Abwicklung des neuen
Schadens ein besonders markantes Indiz für eine Manipulation gewesen wäre. Indes
war auch dieses relativ neue Fahrzeug der gehobenen Klasse geeignet, eine
profitabel erscheinende Abwicklung anzustreben. Das zeigt sich bereits in den
Differenzen bei der Schadensermittlung durch Sachverständige. Der
Sachverständige G... hat Reparaturkosten von 8.513,82 Euro netto (9.876,03 Euro
brutto) und eine Wertminderung von 1.500 Euro veranschlagt. Der von der
Zweitbeklagten beauftragte Sachverständige Dipl. Ing. L... hat Reparaturkosten
von 6.211,79 Euro netto (7.205,68 Euro brutto) und eine Wertminderung von 1.200
Euro für ausreichend erachtet. Mag auch beides noch vertretbar erscheinen, so
zeigt die Differenz der möglichen Ansatzpunkte für eine Abrechnung auf
Gutachtenbasis doch an, dass Möglichkeiten für eine profitable Verwertung des
beschädigten Pkws bestanden haben.
Vor diesem Hintergrund ist in der Gesamtschau der Indizien auch zu
berücksichtigen, dass der Verkauf des unreparierten Fahrzeugs und die Abrechnung
auf Gutachtenbasis in der Rechtsprechung als Indiz für einen manipulierten
Unfall gewertet wird (OLG Frankfurt ZfSch 2004, 501, 503; OLG Hamm ZfSch 2004,
68, 69; OLG Köln Schaden-Praxis 2004, 118, 119). Hinzu kommt schon durch den
Fahrzeugverkauf im unreparierten Zustand vor der - den Klägern als
Kfz-Sachverständigen geläufigen - Schadensregulierung durch den
Haftpflichtversicherer, dass jedenfalls objektiv der Versuch einer
Nachbesichtigung des Fahrzeugs durch Sachverständige, die die Zweitbeklagte
einschalten wollte, nicht möglich war und bereits durch den Verkauf erschwert
wurde. Der Zweitbeklagten blieb es überlassen, den Verbleib des Fahrzeugs selbst
zu klären.
Der Senat verkennt nicht, dass in diesem Zusammenhang wiederum alle Details für
sich genommen als eher neutrale Umstände erklärt werden können. Die Vermutung,
dass sich Verkäufer und Käufer des Fahrzeugverkaufs kannten, ist unbestätigt
geblieben. Auch dass der Käufer nunmehr nachträglich dazu bereit sein mag, eine
Nachbesichtigung doch noch zuzulassen, gegen die er sich nach der Aussage des
Zeugen Li... zunächst ausgesprochen hatte, ist hinzunehmen. Das mindert das
Beweisgewicht der in die Gesamtschau einzustellenden Indizien, hebt deren
Aussagekraft aber nicht vollkommen auf. Die Veräußerung des Fahrzeugs im
unreparierten Zustand, die Abrechnung auf Gutachtenbasis und das praktische
Fehlschlagen eines Versuchs des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers
des angeblichen Schädigers, das unrepariert verkaufte Fahrzeug nachträglich zu
überprüfen, sind auch vor dem Hintergrund der genannten Relativierungen des
Beweisgewichts immer noch Indizien, die tendenziell auf eine Manipulation
hindeuten. Für sich genommen könnten sie deren Feststellung zwar nicht tragen.
In der Gesamtschau mit den Ungereimtheiten der Ablaufdarstellung erlangen sie
aber eine ausreichende Aussagekraft.
3. Bei der genannten auffälligen Häufung manipulationstypischer Indizien wird
der sich hieraus ergebende Anscheinsbeweis für einen gestellten Unfall (vgl. OLG
Celle OLG-Report Celle 2004, 175 ff.) nicht dadurch erschüttert, dass die
Schäden an den beteiligten Fahrzeugen kompatibel sind (vgl. HansOLG Bremen VersR
2003, 1553, 1554). Daher nimmt der Senat auch die Behauptung der Kläger hin,
dass die Schäden an ihrem Pkw mit einem einmaligen Aufprall der Heckanbauteile
des Lkws erklärbar sind. Das ist nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.
Ing. B... nicht zu widerlegen. Damit entfällt aber nur ein Einzelindiz, ohne
dass die Indizienkette aufgrund der übrigen Umstände reißt.
Die restlichen Indizien genügen zum Nachweis der Manipulation:
Der Grund des exponierten Abstellens des Pkws, die zum anschließenden Auffahren
auf die Strasse ungeeignete Fahrtrichtung des Lkws beim Zurückstoßen in zwei
Etappen, das für einen normalen Verkehrsvorgang ungewöhnliche Abrutschen des
Erstbeklagten vom Kupplungspedal bei der zweiten Etappe des Annäherns an den
sichtbar hinter dem Lkw stehenden Pkw, die Manipulationseignung des Lkws mit
kurzzeitiger Zulassung, der Pkw-Verkauf im unreparierten Zustand objektiv ohne
nachträgliche Nachbesichtigungsmöglichkeit für die Zweitbeklagte, das Anstreben
einer Schadensregulierung auf Gutachtenbasis und schließlich die erstmals im
Prozess offen gelegte familiäre Verbindung zwischen dem Erstbeklagten und dem
Kläger zu 2), die auch den Hintergrund dafür bildet, dass die Polizei nicht
hinzugezogen wurde, und das Fehlen neutraler Zeugen sind zusammen genommen
Indizien, die bei einer Gesamtbewertung den sicheren Schluss auf eine
Unfallmanipulation tragen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor,
zumal der beweisrechtliche Ansatz höchstrichterlich geklärt ist (BGHZ 71, 399
ff.).
Der Streitwert für das vorliegende Berufungsverfahren beträgt 10.861,32 Euro.
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