Unfallversicherung – 15 Monatsfrist zur Feststellung der Invalidität
Landgericht
Verden
Az: 8 O 543/06
Urteil vom
13.06.2007
In dem Rechtsstreit hat die 8.
Zivilkammer des Landgerichts Verden auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai
2007 für Re c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das. Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 26.032,85 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einem privaten Unfallversicherungsvertrag
geltend.
Am 28. April 2001. rutschte der Kläger beim Tanzen aus und knickte mit dem
linken Fuß um. Dadurch erlitt er Verletzungen am Außen band des linken
Sprunggelenks. Zu diesem Zeitpunkt bestand für den Kläger bei der Beklagten ein
privater Unfallversicherungsvertrag mit einer Invaliditätsversicherungssumme in
Höhe von 144.000,00 DM. Dem Vertragsverhältnis lagen die allgemeinen
Unfallversicherungsbedingungen (AUS 94) zugrunde. In § 7 I. (1) Satz 3 enthalten
die Versicherungsbedingungen folgende Formulierung: "Die Invalidität muß
innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf
einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht
sein." Wegen des weiteren Inhalts der Versicherungsbedingungen wird Bezug
genommen auf die Anlage K 2 zur Klageschrift (BI. 8 ff. d.A.).
Am 15. Juni 2001 zeigte der Kläger seine Unfallverletzung bei der Beklagten an.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2001 bestätigte die Beklagte den Eingang der
Schadensanzeige und bat nach Abschluss der ärztlichen Behandlung um
Unterrichtung über dann noch vorhandene Unfallfolgen. Im Anschluss daran enthält
das Schreiben folgenden Text:
"Bitte beachten Sie folgenden WICHTIGEN HINWEIS:
Wenn Sie eine Invaliditätsleistung beanspruchen, machen wir vorsorglich auf die
Bestimmungen der Versicherungsbedingungen aufmerksam; wonach ein Anspruch auf
Invaliditätsleistung spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach
Ablauf eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet, ärztlich festgestellt und
gesondert geltend gemacht sein muss. Zur Begründung bitten wir ein ärztliches
Zeugnis einzureichen."
Der gleiche Hinweis befand sich auf einem Schreiben der Beklagten an den Kläger
vom 26. Oktober 2001. Insoweit wird Bezug genommen auf die Anlage K 3 zur
Klagschrift (BI. 18 d.A.) und die Anlage B 2 zur Klagerwiderung (BI. 53 d.A.).
Am 29. Mai 2002 teilte der I Kläger der Beklagten mit, dass die
Wahrscheinlichkeit bestünde, dass eine Schädigung im linken Fußgelenk bestehen
bleibt. In einem ärztlichen Gutachten vom 18. November 2002 zur
arbeitsmedizinischen Beurteilung stellte der Gutachter xxx für den Kläger
folgende Diagnose: "Minderbelastbarkeit Sprunggelenke bds. bei mehrfach
durchgemachten Bänderrissen, vorwiegend links Ausbildung von Knorpelschadens.
Wegen des weiteren Inhalts des Gutachtens wird auf die Anlage K 11 zur
Klagschrift (BI. 29 ff. d.A.) Bezug genommen. Am 11. Juni 2003 erstellte Dr. xxx
ein fachorthopädisches Attest hinsichtlich einer Umschulung. Darin stellte er
eine dauerhafte deutliche Beeinträchtigung des linken oberen Sprunggelenks fest.
Zum weiteren Inhalt des Attestes wird auf die Anlage K4 zur Klagschrift (BI. 20
d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, die Invalidität sei innerhalb eines Jahres nach dem Unfall
eingetreten und auch innerhalb der 15-Monatsfrist ärztlich festgestellt worden.
Sowohl der Gutachter xxx als auch der Orthopäde xxx hätten ihm innerhalb von 15
Monaten nach dem Unfall den Eintritt einer dauernden Invalidität mitgeteilt. Der
Kläger ist der Ansicht, dass eine schriftliche ärztliche Feststellung nicht
erforderlich sei, weil dies in § 7 I. (1) AUB 94 nicht vereinbart sei.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 25.032,85 € nebst 5 Prozentpunkten
Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2007 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 594,73 € nebst 5 Prozentpunkten
Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die nach § 7 I. (1) S. 3 AUS 94 geforderten
Leistungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt. Sie behauptet, die Invalidität sei
schon nicht innerhalb eines Jahres nach dem Unfallereignis eingetreten.
Ebenfalls fehle es an einer ärztlichen Feststellung der Invalidität binnen 15
Monaten nach dem Unfallereignis.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf
den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 7 L (1) S. 1 AUS 94 nicht zu. Es fehlt
bereits an der anspruchsbegründenden Voraussetzung der ärztlichen Feststellung
der Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfallereignis. Eine
schriftliche ärztliche Feststellung der Invalidität binnen dieser Frist hat der
Kläger auch nach entsprechendem Hinweis der Kammer nicht vorgelegt. Sowohl das
Gutachten des Arztes xxx vom 18. November 2002, das im Übrigen eine Feststellung
der Invalidität nicht beinhaltet, als auch das Attest des Dr. xxx vom 11. Juni
2003 sind erst nach Ablauf der 15-Monatsfrist seit dem Unfallereignis erstattet
worden. Die Behauptung des Klägers, die Ärzte xxx und xxx hätten bereits vor
Ablauf der 15-Monatsfrist die Invalidität des linken Sprunggelenks festgestellt
und in den Behandlungen ihm gegenüber geäußert, ist unerheblich. Nach Auffassung
der Kammer reicht es nach Sinn und Zweck des § 7 I. (1) S. 3 AUS 94 nicht aus,
wenn ein Arzt nur mündlich das Vorliegen eines Dauerschadens äußert, aber nicht
innerhalb der 15 Monatsfrist eine entsprechende schriftliche Feststellung
trifft. Die Gegenauffassung, die sich darauf beruft, dass § 7 I. (1) S. 3 AUB 94
eine schriftliche ärztliche Feststellung nicht ausdrücklich vorsieht und Zweifel
bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des
Verwenders gehen (Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch , §
47, Rn. 168; Urteil des OLG . Karlsruhe vom 7. Februar 2005, AZ.:12 U 304/04,
bei: Juris, Rn. 25; OLG Frankfurt, VersR 1993, 174 (175)) überzeugt nicht. Die
Fristbestimmung des § 7 I. (1) S. 3 AUS 94 rechtfertigt sich aus dem
berechtigten Interesse des Versicherers an einer baldigen Klärung seiner
Leistungspflicht. Im Interesse einer rationellen, arbeits- und kostensparenden
Abwicklung sollen Spätschäden auch dann vom Versicherungsschutz ausgenommen
werden, wenn der Versicherungsnehmer an der Nichteinhaltung der Frist schuldlos
ist. Diesem Interesse des Versicherers an einer zügigen Klärung ist genügt, wenn
eine ärztliche Stellungnahme vorliegt. die innerhalb der 15-Monatsfrist erstellt
wurde und eine innerhalb der Jahresfrist seit dem Unfall eingetretene
Invalidität bestätigt. Dieser Sinn und Zweck der Fristbestimmung erfordert; dass
die ärztliche Feststellung schriftlich getroffen werden muss. ließe man eine
mündliche Feststellung des behandelnden Arztes genügen. wäre die Folge außerdem
Beweisschwierigkeiten. Der betreffende Arzt müsste sich im Streitfall dazu
äußern, wie er vor Ablauf der 15-Monatsfrist die voraussichtliche Entwicklung
des Gesundheitszustandes des Versicherungsnehmers beurteilt hat. Solche
nachträglichen Äußerungen eines Arztes würden nahezu zwangsläufig durch die
spätere Entwicklung des Gesundheitszustandes beeinflusst, wenn der
Versicherungsnehmer weiter in der Behandlung desselben Arztes geblieben ist und
der Arzt seine ursprünglichen Feststellungen nicht schriftlich niedergelegt hat.
Damit würden gerade die Beweisschwierigkeiten und Unsicherheiten entstehen, die
durch das Erfordernis der ärztlichen Feststellung innerhalb von 15 Monaten nach
dem Unfall vermieden werden sollen (vgl. Urteil des OLG Hamm vom 27. September
1995, Az: 20 U 120/95, bei: Juris, Rn. 24; Urteil des OLG Frankfurt vom 21.
Februar 1995, Az. 14 U 57/94, bei: Juris, Seite 3; Urteil des OLG Celle vom 27.
September 2001, Az.. 8 U 2/01. bei: Juris, Rn. 2; Prölss/Martin/Knappmann,
Versicherungsvertragsgesetz., 27. Aufl. 2004, § 7 AUS, Rn. 15 m. w. N.).
Vorliegend ist auch kein treuwidriges Berufen der Beklagten auf die
Fristversäumung ersichtlich. Nachdem die Beklagte bereits mit Schreiben vom 18.
Juni und 26. Oktober 2001 deutlich auf die Fristenregelung in den
Versicherungsbedingungen hingewiesen hat, ist ihr das Berufen auf die
Fristversäumung durch den Kläger nicht verwehrt.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1,709 ZPO.