Unfallversicherung – Neufestsetzung Invalidität/Nachuntersuchung
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR
271/06
Beschluss vom
16.01.2008
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat am 16. Januar 2008 einstimmig beschlossen:
1. Es ist beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen
vom 28. September 2006 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
2. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen.
Gründe:
I. Der Kläger, der bei der Beklagten eine Unfallversicherung hält, welcher
Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen der Beklagten (im Folgenden: AUB 94)
zugrunde liegen, begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei,
auf ihre Kosten die im Rahmen des Verfahrens zur Neufestsetzung einer
Invalidität (§ 11 IV AUB 94) erforderlichen Nachuntersuchungen zu veranlassen.
Der Kläger erlitt bei einem Unfall am 14. Oktober 2004 Quetschungen des
Unterbauches und des Steißbeines. Am 13. Oktober 2005 lehnte die Beklagte die
vom Kläger begehrten Invaliditätsleistungen ab, weil die zur Begründung von
Invalidität behauptete Gebrauchsbeeinträchtigung seines rechten Beines nicht
vorliege. Noch im Oktober 2005 verlangte der Kläger eine erneute ärztliche
Bemessung der Invalidität. Hierzu sieht sich die Beklagte nicht verpflichtet,
weil ihrer Rechtsauffassung nach eine Neubemessung der Invalidität ausscheidet,
wenn es an einer vorangegangenen Feststellung von Invalidität dem Grunde nach
fehlt.
Das Amtsgericht hat dem Feststellungsbegehren - abgesehen von der Frage der
Kostentragung - im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat
das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen
Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils.
II. Der Senat beabsichtigt, die Revision nach § 552a ZPO im Beschlusswege
zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht
vorliegen und die Revision des Klägers auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
1. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob - wie das Landgericht
angenommen hat - die Neufestsetzung der Invalidität nach § 11 IV AUB 94
ausgeschlossen ist, solange es - wie hier - an einer Erst-Feststellung der
Invalidität durch Anerkenntniserklärung des Versicherers nach § 11 I AUB 94 oder
durch gerichtliche Entscheidung fehlt. Das Landgericht meint, die Frage der
Auslegung von § 11 IV AUB 94 sei insoweit von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne
von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
2. Das trifft jedoch nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur
dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und
klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung
für die Allgemeinheit hat (BGHZ 152, 182, 190 f.; 151, 221, 223; BGH, Beschluss
vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02 - WM 2002, 1811 m.w.N.). An einer
Klärungsbedürftigkeit fehlt es hier aber deshalb, weil die genannte Rechtsfrage
durch die Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt erscheint und es umgekehrt
- wie die Revisionsbegründung einräumt - nicht ersichtlich ist, dass die vom
Kläger geäußerte Rechtsauffassung, § 11 IV AUB 94 ermögliche auch bei Fehlen
einer primären Invaliditätsfeststellung die Neufestsetzung der Invalidität, in
Literatur oder Rechtsprechung vertreten wird.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine
Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und
Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt
es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne
versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine
Interessen an (BGHZ 123, 83, 85 und ständig).
b) Der verständige Versicherungsnehmer geht regelmäßig zunächst vom Wortlaut der
Klausel aus.
§ 11 AUB 94 lautet auszugsweise:
"I. Sobald uns die Unterlagen zugegangen sind, die Sie zum Nachweis des
Unfallherganges und der Unfallfolgen sowie über den Abschluß des für die
Bemessung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens beibringen müssen, sind wir
verpflichtet, innerhalb eines Monats - beim Invaliditätsanspruch innerhalb von
drei Monaten - zu erklären, ob und in welcher Höhe wir einen Anspruch
anerkennen. ...
IV. Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens
bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalles, erneut ärztlich bemessen zu
lassen. ... Dieses Recht muss von uns mit Abgabe einer Erklärung entsprechend
I., von Ihnen innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Erklärung ausgeübt
werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung als wir
sie bereits erbracht haben, so ist der Mehrbetrag mit 5 Prozent jährlich zu
verzinsen."
Diesen Bestimmungen kann der Versicherungsnehmer entnehmen, dass zunächst der
Versicherer verpflichtet ist, sich nach Eingang der erforderlichen Nachweise
innerhalb der in § 11 I AUB 94 genannten Dreimonatsfrist verbindlich dazu zu
äußern, ob er eine bedingungsgemäße Invalidität des Versicherungsnehmers
anerkennt und mit welchem Grad er diese bemisst. Der Versicherungsnehmer erkennt
weiter, dass die Erklärung des Versicherers nach § 11 I AUB 94 dessen
Leistungsverpflichtung nicht unabänderlich festschreibt, sondern auf der
Grundlage der anerkannten Invalidität die Möglichkeit besteht, den "Grad der
Invalidität", welcher sich ändern kann, binnen der in § 11 IV AUB 94 genannten
Frist durch eine erneute ärztliche Prüfung neu bestimmen zu lassen. Eine solche
erneute Bestimmung der Invalidität setzt aber schon begrifflich voraus, dass
bereits zuvor eine bedingungsgemäße, und das heißt auch: binnen Jahresfrist
eingetretene (§ 7 I AUB 94), Invalidität festgestellt worden ist, wie im Übrigen
auch die Anknüpfung an die "Erklärung entsprechend I" hinreichend deutlich
macht. Denn nur wenn der Versicherer bereits eine bedingungsgemäße Invalidität
anerkannt hat oder dieses Anerkenntnis durch eine gerichtliche Entscheidung
ersetzt worden ist, kann die so dem Grunde nach feststehende Invalidität unter
den Vorbehalt einer späteren Neubemessung gestellt werden. Anderenfalls fehlt
für eine Neubemessung jeder Anknüpfungspunkt.
c) Wegen dieses Verständnisses der Klausel unterscheidet der Senat in ständiger
Rechtsprechung zwischen der Erstfeststellung der Invalidität und ihrer
Neufestsetzung (vgl. nur Senatsurteil vom 4. Mai 1994 - IV ZR 192/93 - VersR
1994, 971), ferner hat er mehrfach ausgesprochen, dass in der Unfallversicherung
die Neufestsetzung der Invalidität stets (lediglich) den Invaliditätsgrad
betreffe (vgl. Senatsurteil vom 20. April 2005 - IV ZR 237/03 - VersR 2005, 927
unter II 1). In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist zudem bereits
entschieden worden, das Verfahren zur Neufestsetzung der Invalidität diene
allein der Überprüfung der Erstentscheidung des Versicherers über die
Feststellung der Invalidität (OLG Saarbrücken VersR 2001, 1271, 1272) und der
Versicherer dürfe das Verfahren zur Neubemessung der Invalidität nicht
betreiben, solange es an einer Ersterklärung über die Anerkennung der
Invalidität fehle (OLG Hamm r+s 1998, 302, vgl. dazu auch Grimm,
Unfallversicherung 3. Aufl. § 11 Rdn. 25; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27
Aufl. § 11 AUB 94 Rdn. 9, 10; Lehmann VersR 1995, 902 f.). Damit ist - da
Gegenstimmen in Literatur und Rechtsprechung insoweit ersichtlich nicht erhoben
werden - die vom Landgericht für grundsätzlich erachtete Rechtsfrage hinreichend
geklärt.
3. Da dem Neufestsetzungsbegehren des Klägers unstreitig keine Erstfeststellung
bedingungsgemäßer Invalidität durch den Versicherer vorausgegangen ist, hat das
Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen und die Revision des Klägers keine
Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 552a ZPO.
Unfallversicherung – Neufestsetzung
Invalidität/Nachuntersuchung
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR 271/06
Beschluss vom 16.01.2008
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat am 16. Januar 2008 einstimmig beschlossen:
1. Es ist beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen
vom 28. September 2006 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
2. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen.
Gründe:
I. Der Kläger, der bei der Beklagten eine Unfallversicherung hält, welcher
Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen der Beklagten (im Folgenden: AUB 94)
zugrunde liegen, begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei,
auf ihre Kosten die im Rahmen des Verfahrens zur Neufestsetzung einer
Invalidität (§ 11 IV AUB 94) erforderlichen Nachuntersuchungen zu veranlassen.
Der Kläger erlitt bei einem Unfall am 14. Oktober 2004 Quetschungen des
Unterbauches und des Steißbeines. Am 13. Oktober 2005 lehnte die Beklagte die
vom Kläger begehrten Invaliditätsleistungen ab, weil die zur Begründung von
Invalidität behauptete Gebrauchsbeeinträchtigung seines rechten Beines nicht
vorliege. Noch im Oktober 2005 verlangte der Kläger eine erneute ärztliche
Bemessung der Invalidität. Hierzu sieht sich die Beklagte nicht verpflichtet,
weil ihrer Rechtsauffassung nach eine Neubemessung der Invalidität ausscheidet,
wenn es an einer vorangegangenen Feststellung von Invalidität dem Grunde nach
fehlt.
Das Amtsgericht hat dem Feststellungsbegehren - abgesehen von der Frage der
Kostentragung - im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat
das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen
Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils.
II. Der Senat beabsichtigt, die Revision nach § 552a ZPO im Beschlusswege
zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht
vorliegen und die Revision des Klägers auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
1. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob - wie das Landgericht
angenommen hat - die Neufestsetzung der Invalidität nach § 11 IV AUB 94
ausgeschlossen ist, solange es - wie hier - an einer Erst-Feststellung der
Invalidität durch Anerkenntniserklärung des Versicherers nach § 11 I AUB 94 oder
durch gerichtliche Entscheidung fehlt. Das Landgericht meint, die Frage der
Auslegung von § 11 IV AUB 94 sei insoweit von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne
von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
2. Das trifft jedoch nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur
dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und
klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung
für die Allgemeinheit hat (BGHZ 152, 182, 190 f.; 151, 221, 223; BGH, Beschluss
vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02 - WM 2002, 1811 m.w.N.). An einer
Klärungsbedürftigkeit fehlt es hier aber deshalb, weil die genannte Rechtsfrage
durch die Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt erscheint und es umgekehrt
- wie die Revisionsbegründung einräumt - nicht ersichtlich ist, dass die vom
Kläger geäußerte Rechtsauffassung, § 11 IV AUB 94 ermögliche auch bei Fehlen
einer primären Invaliditätsfeststellung die Neufestsetzung der Invalidität, in
Literatur oder Rechtsprechung vertreten wird.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine
Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und
Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt
es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne
versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine
Interessen an (BGHZ 123, 83, 85 und ständig).
b) Der verständige Versicherungsnehmer geht regelmäßig zunächst vom Wortlaut der
Klausel aus.
§ 11 AUB 94 lautet auszugsweise:
"I. Sobald uns die Unterlagen zugegangen sind, die Sie zum Nachweis des
Unfallherganges und der Unfallfolgen sowie über den Abschluß des für die
Bemessung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens beibringen müssen, sind wir
verpflichtet, innerhalb eines Monats - beim Invaliditätsanspruch innerhalb von
drei Monaten - zu erklären, ob und in welcher Höhe wir einen Anspruch
anerkennen. ...
IV. Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens
bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalles, erneut ärztlich bemessen zu
lassen. ... Dieses Recht muss von uns mit Abgabe einer Erklärung entsprechend
I., von Ihnen innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Erklärung ausgeübt
werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung als wir
sie bereits erbracht haben, so ist der Mehrbetrag mit 5 Prozent jährlich zu
verzinsen."
Diesen Bestimmungen kann der Versicherungsnehmer entnehmen, dass zunächst der
Versicherer verpflichtet ist, sich nach Eingang der erforderlichen Nachweise
innerhalb der in § 11 I AUB 94 genannten Dreimonatsfrist verbindlich dazu zu
äußern, ob er eine bedingungsgemäße Invalidität des Versicherungsnehmers
anerkennt und mit welchem Grad er diese bemisst. Der Versicherungsnehmer erkennt
weiter, dass die Erklärung des Versicherers nach § 11 I AUB 94 dessen
Leistungsverpflichtung nicht unabänderlich festschreibt, sondern auf der
Grundlage der anerkannten Invalidität die Möglichkeit besteht, den "Grad der
Invalidität", welcher sich ändern kann, binnen der in § 11 IV AUB 94 genannten
Frist durch eine erneute ärztliche Prüfung neu bestimmen zu lassen. Eine solche
erneute Bestimmung der Invalidität setzt aber schon begrifflich voraus, dass
bereits zuvor eine bedingungsgemäße, und das heißt auch: binnen Jahresfrist
eingetretene (§ 7 I AUB 94), Invalidität festgestellt worden ist, wie im Übrigen
auch die Anknüpfung an die "Erklärung entsprechend I" hinreichend deutlich
macht. Denn nur wenn der Versicherer bereits eine bedingungsgemäße Invalidität
anerkannt hat oder dieses Anerkenntnis durch eine gerichtliche Entscheidung
ersetzt worden ist, kann die so dem Grunde nach feststehende Invalidität unter
den Vorbehalt einer späteren Neubemessung gestellt werden. Anderenfalls fehlt
für eine Neubemessung jeder Anknüpfungspunkt.
c) Wegen dieses Verständnisses der Klausel unterscheidet der Senat in ständiger
Rechtsprechung zwischen der Erstfeststellung der Invalidität und ihrer
Neufestsetzung (vgl. nur Senatsurteil vom 4. Mai 1994 - IV ZR 192/93 - VersR
1994, 971), ferner hat er mehrfach ausgesprochen, dass in der Unfallversicherung
die Neufestsetzung der Invalidität stets (lediglich) den Invaliditätsgrad
betreffe (vgl. Senatsurteil vom 20. April 2005 - IV ZR 237/03 - VersR 2005, 927
unter II 1). In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist zudem bereits
entschieden worden, das Verfahren zur Neufestsetzung der Invalidität diene
allein der Überprüfung der Erstentscheidung des Versicherers über die
Feststellung der Invalidität (OLG Saarbrücken VersR 2001, 1271, 1272) und der
Versicherer dürfe das Verfahren zur Neubemessung der Invalidität nicht
betreiben, solange es an einer Ersterklärung über die Anerkennung der
Invalidität fehle (OLG Hamm r+s 1998, 302, vgl. dazu auch Grimm,
Unfallversicherung 3. Aufl. § 11 Rdn. 25; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27
Aufl. § 11 AUB 94 Rdn. 9, 10; Lehmann VersR 1995, 902 f.). Damit ist - da
Gegenstimmen in Literatur und Rechtsprechung insoweit ersichtlich nicht erhoben
werden - die vom Landgericht für grundsätzlich erachtete Rechtsfrage hinreichend
geklärt.
3. Da dem Neufestsetzungsbegehren des Klägers unstreitig keine Erstfeststellung
bedingungsgemäßer Invalidität durch den Versicherer vorausgegangen ist, hat das
Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen und die Revision des Klägers keine
Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 552a ZPO.