Unfallversicherung und Marcumarbehandlung
Oberlandesgericht Koblenz
Az: 10 U
1238/05
Urteil vom
16.03.2007
Der 10. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2007 für
Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts
Trier vom 14. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Leistungen aus einem
Versicherungsvertrag.
Die Klägerin unterhält bei den Beklagten eine private Unfallversicherung, wobei
als Invaliditätssumme ein Betrag von 300.000 DM mit Progressionsregelung
vereinbart wurde.
Am frühen Morgen des 20.8.2001 stürzte die Klägerin in der Küche ihrer Wohnung,
wobei sie zunächst mit der vorderen linken Kopfseite auf eine Kante der Anrichte
aufschlug und sodann mit dem Hinterkopf auf den Boden fiel. Zur damaligen Zeit
wurde die Klägerin mit dem blutgerinnungshemmenden Medikament Marcumar
behandelt. Das Mittel war jedoch am 17.8.2001 abgesetzt worden, nachdem eine
ärztliche Kontrolle einen so genannten "Quickwert" von nur 9% ergeben hatte.
Die Klägerin wurde zunächst von ihrem Ehemann und einem Gast in ihr Bett
gebracht. Am Nachmittag des 20.8.2001 wurde die Klägerin in das Krankenhaus
eingeliefert, wo eine raumfordernde Gehirnblutung festgestellt und operiert
wurde.
Die Klägerin nimmt die Beklagte, die vorprozessual eine Zahlung abgelehnt hatte,
auf die Invaliditätsentschädigung in Anspruch.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Die Klägerin könne sich nicht auf den Ausschlusstatbestand des § 2 III (2) der
Versicherungsbedingungen (AUB 94, Bl. 34 d.A.) berufen. Denn dadurch, dass das
Präparat Marcumar abgesetzt worden sei, sei der "Quickwert" zum Unfallzeitpunkt
schon so sehr erhöht gewesen, dass das Auftreten spontaner Massenblutungen
unwahrscheinlich gewesen sei. Die Gerinnungsstörung könne daher allenfalls eine
untergeordnete Rolle gespielt haben. Die Beklagten könnten sich auch nicht auf
eine Vorinvalidität aufgrund eines im Jahre 2000 erlittenen Schlaganfalls
berufen, da sie sich vor dem Unfall hiervon weitgehend erholt habe. Nach alledem
müsse von einer Invalidität von mindestens 90% ausgegangen werden, so dass ihr
bedingungsgemäß ein Anspruch auf die doppelte Invaliditätssumme in Höhe von
600.000 DM (= 306.775,12 EUR) zustehe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin
306.775,12 EUR nebst Zinsen in Höhne von 5% über dem Basiszinssatz gemäß § 247
BGB hieraus seit dem 30. November 2002 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen:
Der Versicherungsschutz sei nach § 2 III (2) der Versicherungsbedingungen
ausgeschlossen. Es treffe nicht zu, dass das Unfallereignis die überwiegende
Ursache für die Gehirnblutung gewesen sei. Die Behandlung mit Marcumar habe zu
erheblichen Blutgerinnungsstörungen geführt. Darüber hinaus bestehe bei der
Klägerin aufgrund eines im Jahr 2000 erlittenen Schlaganfalls eine
Vorinvalidität von 50%.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet
sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Wegen der weiteren Einzelheiten des
erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der Begründung der
landgerichtlichen Entscheidung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze sowie auf das landgerichtliche Urteil verwiesen, wegen der
Beweisergebnisse zudem auf die Sitzungsniederschrift Bl. 151 ff. d.A. sowie die
Sachverständigengutachten Prof. Dr. S Bl. 115 ff. und 171 ff. d.A.
Die Klägerin macht geltend:
Das Landgericht habe die Systematik der Allgemeinen
Unfallversicherungsbedingungen missverstanden, insbesondere die tatsächlichen
und rechtlichen Voraussetzungen für einen Risikoausschluss nach § 2 Ziff. 3 Abs.
2 A-AUB 94-GUV. Es habe weiterhin verkannt, dass nicht die Klägerin, sondern die
Beklagten die Beweislast für den sekundären Leistungsausschluss nach dieser
Bestimmung trügen. § 2 Ziff.3 Abs. 2 AUB setze schon begrifflich voraus, dass
neben dem Unfallereignis auch eine innere Krankheit oder ein Gebrechen bei dem
Entstehen der Gehirnblutung ursächlich geworden seien. Es müsse also eine
bestimmte Disponiertheit des Versicherten zu Gehirnblutungen bestehen. Dies sei
bei der Klägerin nicht der Fall gewesen. Der bei ihr im Unfallzeitpunkt
vorliegende "Quickwert" von 27% habe nicht zu einer spontanen Einblutung führen
können. Mit dieser entscheidenden Voraussetzung für den Risikoausschluss habe
sich das Landgericht nicht befasst. Aufgrund des medizinischen Sachverhalts
stehe fest, dass die bei der Klägerin eingetretene Gehirnblutung niemals durch
die bei ihr vorliegende Gerinnungsstörung bzw. -beeinflussung ausgelöst worden
wäre. Damit hätten die Beklagten den von ihnen zu erbringenden Vollbeweis, dass
die Vorerkrankung der Klägerin tatsächlich bei ihr zu einer Gehirnblutung
geführt habe, bzw. eine solche Gehirnblutung mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte
auslösen können, nicht erbracht, so dass der Risikoausschluss des § 2 Ziff. 3
Abs. 2 A-AUB 94-GUV überhaupt nicht zum Tragen komme. Aus den vorliegenden
Gutachten ergebe sich eindeutig, dass das Unfallereignis die überwiegende
Ursache für die Auslösung der Gehirnblutung gewesen sei. Das Ausmaß der Blutung
spiele für die Vorfrage, ob und dass der erlittene Sturz überwiegende Ursache
der hierdurch ausgelösten Blutung gewesen sei, keine Rolle, sondern wirke sich
allenfalls auf die Unfallfolgen und die Höhe der Leistung der Beklagten aus.
Insoweit werde die Annahme des Sachverständigen S bestritten, dass die
Gerinnungsstörung mit bis zu 80% am Ausmaß der Blutung beteiligt gewesen sei.
Diese habe nur eine geringe Rolle gespielt, nämlich weniger als 20%.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Trier vom 14.7.2005 - 6 O 190/03 -
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 306.775,12 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB
hieraus seit dem 30.11.2002 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie berufen sich darauf, dass die Klägerin nach wie vor die Problematik des
anstehenden Falles verkenne. Es gehe allein darum, ob der in seinen Details auch
nicht andeutungsweise belegte Sturz überwiegende Ursache gewesen sei oder die
Marcumarisierung, wie der Gutachter dies festgestellt habe.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. S zur
Erläuterung seines Gutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf die Niederschrift vom 9. Februar 2007 verwiesen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu
den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegenüber
den Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Invaliditätsleistung aus dem
zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über eine Unfallversicherung nicht
zu.
Ein Anspruch der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag ist gemäß § 2 III (2) AUB
94 ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung fallen Gehirnblutungen nicht unter den
Versicherungsschutz, es sei denn, dass ein unter den Versicherungsvertrag
fallendes Unfallereignis im Sinne des § 1 III AUB 94 die überwiegende Ursache
ist.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der von dem
Sachverständigen Prof. Dr. S im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat gegebenen
Erläuterungen ist festzustellen, dass die bei der Klägerin unstreitig
aufgetretene Gehirnblutung ganz überwiegend nicht durch einen Unfall im Sinne
der AUB, sondern durch die bei ihr vorhandene Blutverdünnung durch Marcumar
verursacht wurde. Ein Unfallereignis ist dann die überwiegende Ursache, wenn
sein Anteil am zur Schädigung führenden Kausalverlauf mehr als 50% beträgt. Dies
kann vorliegend nicht festgestellt werden.
Zunächst hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin durchaus
einen Unfall im Sinne des § 1 III AUB 94 erlitten hat. Dies folgt nicht nur aus
den erstinstanzlichen Aussagen der Zeugen H und Sch, welche die Klägerin in den
frühen Morgenstunden des 20.8.2001 auf dem Fußboden der Küche liegend
aufgefunden haben. Auch nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. S
sowohl in seinem Gutachten, dem Ergänzungsgutachten als auch im Rahmen seiner
Anhörung vor dem Senat spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass
Ausgangspunkt der später festgestellten Gehirnblutung eine traumatisch bedingte
Ruptur eines Blutgefäßes im Gehirn war. So hat der Sachverständige dargelegt,
dass die Lokalisation der Blutung im Bereich des Cortex zu der Bewertung führe,
dass diese Ruptur traumatisch durch den geschilderten Unfall bedingt sei und
dass eine spontane Ruptur eines Blutgefäßes in diesem Bereich eher
unwahrscheinlich sei. Auch sei es angesichts des anzunehmenden Quickwertes eher
unwahrscheinlich, dass dieser eine Spontanblutung in der betroffenen Region
ausgelöst haben könne. Die Entstehung der Blutung wäre ohne ein stattgehabtes
Trauma, auch ein leichteres, nicht nachzuvollziehen. Damit kann festgestellt
werden, dass die Klägerin einen Unfall erlitten hat und dass dieser Unfall für
die Gehirnblutung auch insoweit ursächlich war, als es ohne ihn zu einer
Gefäßruptur und in ihrer Folge zu einer Gehirnblutung nicht gekommen wäre.
Gleichwohl kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dieser Unfall die
Gehirnblutung ausschließlich oder auch nur überwiegend verursacht hat.
Zur Beantwortung der Frage, ob für eine Gehirnblutung ein Unfall die
überwiegende Ursache im Sinne des § 2 III (2) S. 2 AUB 94 ist, kann nicht
alleine darauf abgestellt werden, welcher Umstand initial den Anstoß für den
Beginn der Blutung gegeben hat. Auch kann es nicht darauf ankommen, ob neben
einem Unfall, der zu einer Gefäßruptur geführt hat, es auch möglich war, dass
eine Blutung aufgrund vorgeschädigter Gefäße jederzeit hätte spontan beginnen
können, so dass für den Beginn der Blutung mehrere auslösende Ursachen in
Betracht kommen. Es ist vielmehr die konkret aufgetretene Blutung in ihrem
Verlauf und auch hinsichtlich der Blutungsdauer und der Menge des ausgetretenen
Blutes in einer Gesamtschau wertend zu betrachten und festzustellen, welche
Faktoren im Einzelnen dazu beigetragen haben, dass eine Gehirnblutung des
vorgefundenen Ausmaßes auftreten konnte. Eine Sichtweise, dass zeitlich
unmittelbar mit Ruptur und Beginn der Blutung eine - überwiegend unfallbedingte
- "Gehirnblutung" bereits gegeben und der weitere Blutaustritt als bloße "Folge"
hinsichtlich der Kausalität unerheblich wäre, würde demgegenüber eine
willkürliche Aufspaltung des Geschehens bedeuten.
Dabei kann hier nicht außer Betracht gelassen werden, dass nach den Ausführungen
des Sachverständigen Prof. Dr. S das Ausmaß der Blutung ganz überwiegend von der
bei der Klägerin vorliegenden Blutverdünnung durch Marcumar beeinflusst war und
dass es ohne die Blutgerinnungshemmung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu
einer Blutung in einem Umfang, der geeignet war, die bei der Klägerin
eingetretenen Schädigungen herbeizuführen, gekommen wäre. Der Sachverständige
hat insoweit bei seiner Anhörung durch den Senat überzeugend dargelegt, dass
aufgrund der dokumentierten Verlaufsdaten die Anhaltspunkte aus den
feststellbaren Sachverhaltsmomenten mit einiger Sicherheit dahin interpretiert
werden können, dass die stattgefundene Ruptur eine Mikroruptur und keine größere
Läsion des Blutgefäßes gewesen sein könne. Nach dem Gesamtbild hätten sich die
Dinge als Folge des Sturzes unmittelbar lediglich eher als leichte
Gehirnerschütterung dargestellt und die Klägerin sei dann auch noch über längere
Zeit ohne gravierende Befunde gewesen, bis sich die Dinge dann schließlich
dramatisch verschlechtert hätten. Dies bedeute, dass , bei aller Vorsicht
gegenüber quantitativen Aussagen, doch nur ein relativ geringer und sehr
allmählicher Blutaustritt stattgefunden haben könne. Diese Annahme rechtfertige
den Schluss, dass die Ruptur äußerst gering gewesen sein müsse und damit auch
den weiteren Schluss, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle einer
Nichtbeeinflussung des Blutbildes durch Marcumar die Ruptur ohne nennenswerte
Blutungsfolgen geblieben wäre. Die eingetretene Blutung sei quantitativ zu etwa
80% des schließlich festgestellten Volumens der Behandlung durch Marcumar
zuzurechnen und nur etwa 20% der vorgefundenen Menge wäre auch ohne die
Blutgerinnungshemmung aufgetreten. Im Ergebnis habe eine Blutung in einer
Größenordnung von 50 ml vorgelegen; bis zu 10 ml könnten durchaus normalerweise
als Sturzfolge unbemerkt bleiben und vom Körper folgenlos resorbiert werden.
Auch wenn unterstellt werde, dass die Klägerin möglicherweise über etliche
Stunden fast bewusstlos gewesen sei, bleibe es dabei, dass die Blutung von
Anfang an nur eine geringe und langsam abgelaufene gewesen sein könne. Eine
initial stärkere Blutung in diesem Zeitraum hätte von der Klägerin kaum überlebt
werden können.
Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen, die insgesamt nachvollziehbar
und überzeugend sind und denen der Senat sich aufgrund eigener Würdigung der
dargelegten Umstände in vollem Umfang anschließt, steht zur Überzeugung des
Senats fest, dass die Gehirnblutung, so wie sie bei der Klägerin konkret
aufgetreten ist, ganz überwiegend durch die Blutverdünnung mit Marcumar
hervorgerufen wurde und dass der Sturz - auch wenn er die Blutung als solche
ausgelöst hat - für sich genommen doch nur zu einer geringfügigen Blutung in
einem Umfang geführt hat, welche folgenlos geblieben wäre. Damit steht fest,
dass der Sturz (Unfall) nicht überwiegende Ursache der Gehirnblutung war.
Die Blutverdünnung durch Marcumar gehört auch zu den Umständen, die im Rahmen
des § 2 III (2) S. 2 AUB 94 bei der Frage der überwiegenden Verursachung einer
Gehirnblutung mit Berücksichtigung finden müssen. Zwar handelt es sich bei der
durch Marcumar herbeigeführten Blutverdünnung um eine therapeutische Maßnahme,
die nach einem Schlaganfall oder bei sonst festgestellter Thromboseneigung zur
Vermeidung der sich daraus ergebenden Gefahren eingesetzt wird und nicht - wie
etwa bei einem Aneurisma oder bei degenerativ geschädigten Gefäßen - um einen
per se krankhaften Körperzustand, von dem die Gefahr einer jederzeit
eintretenden Gehirnblutung ausgeht. Hinsichtlich der Frage des Ausschlusses
einer Gehirnblutung ist sie jedoch ebenso zu behandeln. In der
Unfallversicherung will der Versicherer nur dann leisten, wenn überwiegende
Ursache der Blutung ( und der in ihrem Gefolge entstandenen bleibenden
Gesundheitsschäden) das plötzlich von außen auf den Körper des
Versicherungsnehmers wirkende Ereignis gewesen ist, nicht aber dann, wenn die
Blutung überwiegend durch innen im Körper wirkende Umstände herbeigeführt wurde,
und zwar gleichgültig, ob es sich hierbei um gefahrträchtige "natürliche"
Gegebenheiten handelt oder um eine durch Medikamente beeinflusste und geänderte
Beschaffenheit des Körpers.
Damit ist festzustellen, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch schon
deshalb nicht zusteht, weil die Beklagte sich auf den Ausschluss des § 2 III (2)
AUB 94 berufen kann.
Aber auch dann, wenn dieser Ausschlusstatbestand nicht greifen würde, stünde der
Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Versicherungsleistung nicht zu. In
diesem Fall wäre der Anspruch der Klägerin gemäß § 8 AUB 94 soweit gemindert,
dass zu ihren Gunsten ein Zahlungsanspruch nicht mehr verbliebe. Nach dieser
Bestimmung wird dann, wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein
Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen
mitgewirkt haben, die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder der
Gebrechen gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 % beträgt. Auch in diesem
Zusammenhang ist die Blutverdünnung mit Marcumar einer Krankheit oder einem
Gebrechen gleichzusetzen, da sie zur Behandlung oder Vorbeugung schwerwiegender
Erkrankungen die Beschaffenheit des Blutes in einer Weise verändert, die zu
Risiken für die Gesundheit führt und geeignet ist, eventuelle Unfallfolgen
erheblich zu verschlimmern. Wie bereits ausgeführt, sind die bei der Klägerin
als Folge des Unfalls eingetretenen Gesundheitsschäden allein auf die
Blutverdünnung mit Marcumar zurückzuführen, da ohne diese Behandlung aufgrund
des Unfalls nur eine geringfügige Blutung eingetreten wäre, die vom Körper
folgenlos hätte resorbiert werden können.
Da das Landgericht somit die Klage zu Recht abgewiesen hat, ist die Berufung der
Klägerin zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß
§ 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 306.775,12 EUR festgesetzt.