Unfallversicherung – Meldungspflicht eines Unfalls durch Arbeitgeber?
Bundesarbeitsgericht
Az: 8 AZR
707/06
Urteil vom
26.07.2007
In Sachen hat der Achte Senat des
Bundesarbeitsgerichts am 26. Juli 2007 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg
vom 14. Juli 2006 - 6 Sa 105/05 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass ihr nicht die
volle Versicherungssumme aus einer Unfallversicherung ausgezahlt worden ist.
Die Klägerin war beim Beklagten, einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, als
Rechtsanwaltsfachgehilfin beschäftigt. Der Beklagte hatte für seine Angestellten
eine Gruppenunfallversicherung bei der Al AG abgeschlossen, die später von der A
AG übernommen wurde. Der Unfallversicherung liegen die "Allgemeinen
Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 88)" zugrunde. Ob der Beklagte die Klägerin
über das Bestehen dieser Gruppenunfallversicherung unterrichtet hatte, ist
zwischen den Parteien streitig.
Die AUB 88 lauten - soweit hier von Interesse -:
"§ 7 Die Leistungsarten
...
I. Invaliditätsleistung
(1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder
geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht
Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten
Summe. Hat der Versicherte bei Eintritt des Unfalles das 65. Lebensjahr
vollendet, so wird die Leistung als Rente gemäß § 14 erbracht.
Die Invalidität muß innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie
spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich
festgestellt und geltend gemacht sein."
Am 12. März 2001 traf der Beklagte mit der P Versicherungsmakler GmbH bezüglich
der Gruppenunfallversicherung folgende Vereinbarung:
"Erklärung zu der lohnsteuerlichen Behandlung von Beiträgen und Leistungen zur
Gruppenunfallversicherung
Ich entscheide mich mit Wirkung vom 01.01.2001 für:
Der Vertrag bleibt unverändert bestehen, dahingehend, daß der Direktanspruch der
versicherten Person(en) auf die Versicherungsleistungen in den o.a. Vertrag
eingeschlossen sein soll.
unverbindlicher Hinweis auf die lohnsteuerliche Behandlung des Vertrages:
- Die Versicherungsbeiträge sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.
- Fällige Versicherungsleistungen werden direkt an die versicherte Person
ausgezahlt und sind i.d.R. bei der versicherten Person steuerfrei. Davon
unberührt unterliegen Leibrentenzahlungen aus der Unfallversicherung in Höhe
ihres Ertragsanteils der Besteuerung.
Die nachstehenden besonderen Bedingungen werden Vertragsbestandteil:
1. Die versicherte Person kann Leistungen aus der Unfallversicherung ohne Ihre
Zustimmung unmittelbar bei dem Versicherer geltend machen. Dieser leistet direkt
an die versicherte Person.
2. Sie als Versicherungsnehmer informieren jede versicherte Person über den im
Rahmen dieses Vertrages bestehenden Versicherungsschutz über diese
Vereinbarung."
Bereits am 13. Januar 2001 hatte die Klägerin als Pkw-Insassin bei einem
Verkehrsunfall schwere Verletzungen erlitten. Auf Grund der Verletzungen der
Klägerin besteht ein Grad der Invalidität von 100 %. Sie wird lebenslang ein
Pflegefall bleiben. Das Amtsgericht Hamburg-Altona bestellte am 17. Oktober 2001
den Vater der Klägerin und am 24. Oktober 2001 die Mutter der Klägerin zu deren
Betreuern. Ihr Aufgabenkreis umfasst die Sorge für die Gesundheit der Klägerin,
die Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitsfürsorge einschließlich der
Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen (Gitter, Gurte usw.), die
Vermögenssorge sowie Behördenangelegenheiten. Außerdem haben die Betreuer die
Klägerin im Rahmen ihres Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich zu
vertreten.
Der Beklagte erhielt von dem Unfall der Klägerin alsbald Kenntnis. Er besuchte
die Klägerin auch im Krankenhaus. Allerdings unterrichtete er deren Eltern nicht
über die bestehende Gruppenunfallversicherung und den Inhalt der Vereinbarung
mit der Versicherungsmaklergesellschaft vom 12. März 2001. Das Unfallereignis
meldete der Beklagte auch nicht der Versicherungsgesellschaft. Erst am 17. März
2003 wurden die Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch den Beklagten von dem
Bestehen der Gruppenunfallversicherung in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom
selben Tage machten sie gegenüber der P Versicherungsmakler GmbH einen Anspruch
auf Versicherungsleistungen geltend. Die Versicherungsgesellschaft lehnte die
Anerkennung eines Leistungsanspruchs der Klägerin wegen Versäumung der
Meldefristen der AUB 88 ab.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2003 forderte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin
den Beklagten zur Zahlung von 46.361,28 Euro auf, weil dieser den Anspruch der
Klägerin auf die Versicherungsleistungen wegen Invalidität nicht rechtzeitig
gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend gemacht habe. Diesem geforderten
Schadensersatzanspruch lag eine fehlerhafte Berechnung der Versicherungssumme
aus der Gruppenunfallversicherung durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin
zugrunde.
Der Beklagte machte gegenüber seiner Berufshaftpflichtversicherung die
Erstattung der der Klägerin entgangenen Versicherungssumme geltend. Diese lehnte
eine Zahlung ab.
Mit Schriftsatz vom 4. November 2003 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin
gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von 46.361,28 Euro nebst Zinsen erhoben.
Der Klageschrift war die Kopie einer vom Vater der Klägerin unterzeichneten
Prozessvollmacht beigefügt. Außerdem enthielt der Klageschriftsatz als Anlage
die Kopien der Urkunden, durch welche der Vater und die Mutter der Klägerin zu
deren Betreuern bestellt worden waren. Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom
3. Juni 2005 den Mangel der Prozessvollmacht gerügt hatte, hat die
Prozessbevollmächtigte der Klägerin als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 9.
September 2005 (eingegangen beim Arbeitsgericht am 13. September 2005) die Kopie
eines Schreibens der Mutter der Klägerin vom 5. September 2005 vorgelegt, in dem
diese "alle Prozesshandlungen" ihres "Ehemannes ... im Arbeitsgerichtsverfahren"
genehmigt. Weiter hat er diesem Schriftsatz das Original einer Prozessvollmacht
vom 5. September 2005 beigelegt, das vom Vater und der Mutter der Klägerin als
deren Betreuer unterschrieben ist.
Beim Landgericht Hamburg hatte die Klägerin am 11. Dezember 2003 gegen die
Versicherungsgesellschaft auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung in Höhe
von 149.092,72 Euro nebst Zinsen Klage erhoben. Mit Urteil vom 10. Juni 2004 gab
das Landgericht der Klage statt. Gegen diese Entscheidung legte die
Versicherungsgesellschaft Berufung ein. In der mündlichen Verhandlung vom 19.
Oktober 2004 vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht schloss die Klägerin mit
der Versicherungsgesellschaft einen Vergleich, demzufolge diese an die Klägerin
80.000,00 Euro zu zahlen hatte. Etwaige Ansprüche der Klägerin gegen den
Beklagten sollten von diesem Vergleich unberührt bleiben.
Wegen des Rechtsstreits der Klägerin gegen die Versicherungsgesellschaft hatte
das Arbeitsgericht zunächst auf Antrag der Parteien den bereits anberaumten
Termin zur streitigen Verhandlung aufgehoben und erst auf entsprechenden Antrag
der Klägerin vom 1. November 2004 Termin zur Kammerverhandlung anberaumt. Die
Klägerin verlangt im Wege des Schadensersatzes vom Beklagten die Zahlung der
Differenz zwischen der Versicherungssumme in Höhe von 149.092,72 Euro und dem
von der Versicherungsgesellschaft im Vergleichswege gezahlten Betrag von
80.000,00 Euro.
Sie macht geltend, der Beklagte habe dadurch seine Fürsorgepflicht verletzt,
dass er weder ihre Eltern als ihre Betreuer über das Bestehen der
Gruppenunfallversicherung und die Vereinbarung mit der Versicherungsgesellschaft
vom 12. März 2001 unterrichtet noch den Unfall der Versicherungsgesellschaft
fristgerecht angezeigt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 69.092,00 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. November 2003 zu
zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er macht geltend, er sei auf Grund seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht
nicht verpflichtet gewesen, den Unfall der Klägerin der
Versicherungsgesellschaft zu melden. Auch käme nur bei einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung eine Haftung in Frage. Da der Klägerin bereits vor ihrem
Unfall die zu ihren Gunsten abgeschlossene Gruppenunfallversicherung bekannt
gewesen sei, hätte sie ihrerseits von Anfang an Sorge dafür tragen müssen, dass
im Falle ihrer Invalidität ihre Angehörigen die Ansprüche aus der
Unfallversicherung geltend machen können. Letztlich meint der Beklagte, die
Klägerin hätte nicht in dem vor dem Oberlandesgericht geschlossenen Vergleich
auf Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft in Höhe von 69.092,00 Euro
verzichten dürfen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat
das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser
verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin
die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. Der Klägerin steht der
geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu.
A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klagestattgebende Entscheidung im
Wesentlichen wie folgt begründet: Eine etwaige, wegen eines Vertretungsmangels
"ursprüngliche Unzulässigkeit der Klage" habe "in der weiteren Entwicklung keine
Relevanz mehr". Durch die von der Mutter der Klägerin am 5. September 2005
erteilte Genehmigung der Prozessführung des Vaters der Klägerin und die
gemeinsame Vollmachtserteilung sei der ursprüngliche Mangel der nur vom Vater
der Klägerin erteilten Prozessvollmacht geheilt worden. Versicherungsnehmer der
Gruppenunfallversicherung sei der Beklagte. Die Rechte aus der
Unfallversicherung hätten aber der Klägerin als versicherter Person zugestanden.
Da das Innenverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und der begünstigten
Person durch arbeitsrechtliche Bindungen gekennzeichnet sei, bestimmten sich die
Verpflichtungen des Beklagten nach dessen arbeitsvertraglicher Fürsorgepflicht.
Diese habe der Beklagte dadurch verletzt, dass er die Klägerin bzw. deren Eltern
nach dem Unfall nicht unmittelbar auf das Bestehen der Versicherung und die
Erforderlichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen hingewiesen habe oder aber
die Unfallmeldung gegenüber der Versicherungsgesellschaft nicht selbst
vorgenommen habe. Diese Pflichtverletzung habe der Beklagte zu vertreten. Die
Klägerin hätte den Eintritt des Schadens auch nicht dadurch vermeiden können,
dass sie den Rechtsstreit gegen die Versicherungsgesellschaft vor dem
Oberlandesgericht nicht durch Vergleich erledigt hätte. Auf Grund der
rechtlichen Hinweise durch das Oberlandesgericht habe die Klägerin damit rechnen
müssen, ihre Klage werde abgewiesen. Deshalb habe sie letztlich iSd. Beklagten
gehandelt, als sie den gerichtlichen Vergleich abgeschlossen habe.
B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen
Überprüfung stand.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Die Zulässigkeit der Klage scheitert nicht an einer mangelhaften
Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Zum Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht lag eine zulässige
Klage vor, da die nicht prozessfähige Klägerin durch ihre Betreuer ordnungsgemäß
vertreten war, § 51 Abs. 1 ZPO iVm. § 1902 BGB, und die Prozessbevollmächtigte
der Klägerin wirksam bevollmächtigt war.
2. Vater und Mutter der Klägerin waren durch das Amtsgericht Hamburg-Altona zu
Betreuern für die Klägerin bestellt worden. Ihr Aufgabenkreis umfasste ua. die
Vermögenssorge und Behördenangelegenheiten. Sie vertraten die Klägerin im Rahmen
ihres Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich, § 1902 BGB. Nach § 1899
Abs. 3 BGB können mehrere Betreuer, die mit demselben Aufgabenkreis betraut
sind, die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, das
Gericht hat etwas anderes bestimmt oder mit dem Aufschub ist Gefahr verbunden.
Damit können die beiden Betreuer nach § 1902 iVm. § 1899 Abs. 3 BGB die Klägerin
nur gemeinsam gerichtlich vertreten. Liegt eine solche gemeinsame Vertretung
nicht vor, fehlt es an der für die Vertretung der Klägerin erforderlichen
Vertretungsmacht. Der Vater hatte demnach als vollmachtloser Vertreter im Namen
der Klägerin die ursprüngliche Prozessvollmacht für die Prozessbevollmächtigte
der Klägerin erteilt. Da die Erteilung der Prozessvollmacht eine einseitige
empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 167 BGB) gegenüber dem Bevollmächtigten
darstellt (vgl. BGH 14. Juni 1995 - XII ZB 177/94 - FamRZ 1995, 1484), ist die
Erteilung einer Prozessvollmacht durch einen nichtvertretungsberechtigten
Vertreter einer Prozesspartei gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 BGB nichtig (vgl.
Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. § 180 Rn. 1).
3. Damit handelte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei ihrer
Klageeinreichung als vollmachtlose Vertreterin iSd. § 89 ZPO (so auch: Hüßtege
in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 89 Rn. 1). Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz
vom 3. Juni 2005 den Mangel der Prozessvollmacht gerügt hatte, § 88 Abs. 1 ZPO,
hätte das Arbeitsgericht nach § 89 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Prozessbevollmächtigte
der Klägerin einstweilen zulassen und eine Frist zur Beibringung der Genehmigung
bestimmen können, § 89 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Zulassung liegt im freien,
pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BAG 18. Dezember 1964 - 5 AZR 109/64 -
BAGE 17, 32 = AP ZPO § 89 Nr. 1).
Das Arbeitsgericht hat keine ausdrückliche Entscheidung über die vorläufige
Zulassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach § 89 Abs. 1 Satz 1 ZPO
getroffen und keine Frist zur Beibringung der Genehmigung der Prozessführung
nach § 89 Abs. 1 Satz 2 ZPO gesetzt. Dennoch hat die Prozessbevollmächtigte der
Klägerin mit Schriftsatz vom 9. September 2005 eine von beiden Betreuern der
Klägerin unterzeichnete Prozessvollmacht vorgelegt. Diese Vollmachtserteilung
durch die Betreuer ist zugleich als Genehmigung aller zuvor von der
Prozessbevollmächtigten der Klägerin vollmachtlos vorgenommenen
Prozesshandlungen anzusehen (BVerwG 31. August 1970 - III C 144.69 - WM 1970,
1266). Diese Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück (vgl.
BGH 21. Juni 1999 - II ZR 27/98 - NJW 1999, 3263). Dabei ist es unschädlich,
dass das Arbeitsgericht unter Verstoß gegen § 89 ZPO die Prozessbevollmächtigte
der Klägerin nicht zur vorläufigen Prozessführung zugelassen hatte, weil es
rechtsirrig von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der
Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgegangen war. Ein solcher Rechtsfehler
des Arbeitsgerichts hat keine Auswirkungen zu Lasten der Klägerin. Entscheidend
ist allein, dass zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem
Landesarbeitsgericht die erforderliche Genehmigung der Prozessführung, dh. im
Streitfalle die Vorlage einer von beiden Betreuern unterzeichneten
Prozessvollmacht vorgelegen hat.
II. Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 69.092,00 Euro.
1. Der Beklagte hat seine arbeitsvertragliche Aufklärungspflicht gegenüber der
Klägerin verletzt.
a) Aus einem Schuldverhältnis erwachsen einer Vertragspartei nicht nur
Leistungs-, sondern auch Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechte,
Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragsteils. Diese nunmehr mit Wirkung
vom 1. Januar 2002 in § 241 Abs. 2 BGB ausdrücklich normierten Pflichten waren
bereits vor dem Inkrafttreten dieser Norm aus § 242 BGB abgeleitet worden. Die
Pflichten können sich auch auf Aufklärung des Vertragspartners richten (st.
Rspr., vgl. BAG 14. Dezember 2006 - 8 AZR 628/05 - AP BGB § 618 Nr. 28 = EzA BGB
2002 § 618 Nr. 2; 14. Juli 2005 - 8 AZR 300/04 - AP BGB § 242 Auskunftspflicht
Nr. 41 = EzA BGB 2002 § 242 Nr. 1). Insbesondere trifft den Arbeitgeber eine
Auskunftspflicht, wenn der Arbeitnehmer in entschuldbarer Weise über das
Bestehen oder den Umfang seiner Rechte, die im Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis stehen, im Ungewissen ist, während der Arbeitgeber unschwer
Auskunft geben kann (vgl. BAG 18. Januar 1996 - 6 AZR 314/95 - AP BGB § 242
Auskunftspflicht Nr. 25 = EzA BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 5).
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer unaufgefordert über alle Umstände zu
unterrichten, welche dem Arbeitnehmer unbekannt sind, die aber für
Entscheidungen des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Durchführung des
Arbeitsvertrags erheblich sind. Darüber hinaus können sich im Einzelfalle
weitergehende Aufklärungs- und Hinweispflichten des Arbeitgebers ergeben.
Voraussetzungen und Umfang der Hinweis- und Aufklärungspflichten ergeben sich
aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Sie beruhen auf den
besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden
Interessenabwägung (st. Rspr., vgl. BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 598/04 - BAGE
116, 104 = AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611
Arbeitgeberhaftung Nr. 3; 12. Dezember 2002 - 8 AZR 497/01 - AP BGB § 611
Haftung des Arbeitgebers Nr. 25 mwN).
Zwar hat jeder Vertragspartner grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung seiner
Interessen zu sorgen, jedoch sind im konkreten Falle immer das erkennbare
Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers einerseits und die
Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits zu beachten und
gegeneinander abzuwägen (vgl. BAG 12. Dezember 2002 - 8 AZR 497/01 - AP BGB §
611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 25).
Je größer das erkennbare Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers und je leichter
dem Arbeitgeber die entsprechende Information möglich ist, desto eher ergeben
sich Auskunfts- und Hinweispflichten des Arbeitgebers.
b) Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin Aufklärungspflichten bezüglich der zu
ihren Gunsten bestehenden Unfallversicherung verletzt.
aa) Zu Gunsten seiner Angestellten und damit auch der Klägerin hatte der
Beklagte eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen. Da keine Einwilligung der
Klägerin in den Abschluss dieser Unfallversicherung vorliegt, handelt es sich
bei dieser nicht um eine sog. Eigenversicherung iSd. § 179 Abs. 3 VVG, sondern
um eine Fremdversicherung nach § 179 Abs. 2 VVG (BAG 18. Februar 1971 - 5 AZR
318/70 - AP VVG § 179 Nr. 2; 21. Februar 1990 - 5 AZR 169/89 - AP VVG § 179 Nr.
3 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 54; 17. Juni 1997 - 9 AZR 839/95 - AP VVG
§ 179 Nr. 5 = EzA VVG § 179 Nr. 1).
§ 179 Abs. 2 VVG verweist für diese Art der Unfallversicherung auf die §§ 75 bis
79 VVG. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VVG standen die Rechte aus der Versicherung der
versicherten Person - hier also der Klägerin - zu. Der Beklagte als
Versicherungsnehmer war nur formeller Träger der Versicherungsrechte. Dieser
konnte jedoch - wie § 76 Abs. 1 VVG klarstellt - über die Rechte, die der
Klägerin als Versicherte zustanden, im eigenen Namen verfügen. Diese gesetzliche
Regelung übernimmt auch § 12 I AUB 88, in dem es heißt: "Ist die Versicherung
gegen Unfälle abgeschlossen, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung), so
steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht dem Versicherten, sondern
dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben dem Versicherten für die Erfüllung der
Obliegenheiten verantwortlich."
bb) Allerdings wäre die Klägerin nach § 75 Abs. 2 VVG zur Verfügung über ihre
Rechte aus der Unfallversicherung und zu deren gerichtlichen Geltendmachung dann
berechtigt gewesen, wenn der Beklagte als Versicherungsnehmer zugestimmt hätte
oder wenn sie im Besitz eines Versicherungsscheins gewesen wäre. Zur Verfügung
in diesem Sinne gehören nicht nur die Entgegennahme der Versicherungsleistung,
sondern auch alle die Einziehung derselben vorbereitenden Maßnahmen, wie die
Geltendmachung, Mahnung oder Verhandlung über die Entschädigungsforderungen
(vgl. Bruck-Möller-Sieg VVG 8. Aufl. §§ 75, 76 Anm. 19, 33).
cc) Dass die Klägerin im Besitz des Versicherungsscheins war, ist vom
Landesarbeitsgericht nicht festgestellt und von den Parteien auch nicht
behauptet worden. Der Beklagte hatte jedoch seine Zustimmung iSd. § 75 Abs. 2
VVG dazu erteilt, dass die Klägerin über ihre Rechte aus dem
Unfallversicherungsvertrag selbst verfügen kann und damit ihre Ansprüche auf die
Invaliditätsentschädigung gegenüber der Versicherungsgesellschaft selbst geltend
machen durfte. Am 12. März 2001 hatte er mit der Versicherungsgesellschaft,
vertreten durch die P Versicherungsmakler GmbH, mit Wirkung vom 1. Januar 2001
die Vereinbarung getroffen, den Gruppenunfallversicherungsvertrag dahingehend zu
ändern, dass "der Direktanspruch der versicherten Person(en) auf die
Versicherungsleistungen in den ... Vertrag eingeschlossen sein soll".
Ausdrücklich enthält die Vereinbarung daneben den Hinweis, dass folgende
Bestimmungen Vertragsbestandteile werden:
"1. Die versicherte Person kann Leistungen aus der Unfallversicherung ohne Ihre
Zustimmung unmittelbar bei dem Versicherer geltend machen. Dieser leistet direkt
an die versicherte Person.
2. Sie als Versicherungsnehmer informieren jede versicherte Person über den im
Rahmen dieses Vertrages bestehenden Versicherungsschutz über diese
Vereinbarung."
Damit hat der Beklagte in allgemeiner Form seine Einwilligung zur unmittelbaren
Geltendmachung der Rechte aus dem Unfallversicherungsvertrag durch die Klägerin
erteilt, so dass das Zustimmungserfordernis für die Geltendmachung der
Versicherungsleistungen durch die Klägerin nach § 75 Abs. 2 VVG erfüllt ist.
Diese Änderung des Versicherungsvertrags geht auch § 12 I AUB 88 vor, welcher
die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag bei Fremdversicherungen
nicht dem Versicherten, sondern dem Versicherungsnehmer vorbehält. Damit oblag
nunmehr nach § 182 VVG die Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls, dh. des
Unfalls, der Klägerin als bezugsberechtigte Dritte.
dd) Der Beklagte war auf Grund der vorzunehmenden Interessenabwägung aber
verpflichtet, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie auf Grund der
Vereinbarung mit der Versicherungsgesellschaft vom 12. März 2001 berechtigt und
nach § 182 VVG auch verpflichtet war, den Versicherungsfall selbst unmittelbar
der Versicherungsgesellschaft anzuzeigen. Von dieser Vertragsänderung konnte die
Klägerin zum Zeitpunkt ihres Unfalls am 13. Januar 2001 keine Kenntnis haben,
was auch dem Beklagten bekannt war. Diesem wäre die Unterrichtung der Klägerin
ohne Schwierigkeiten möglich gewesen. Er hatte, wie das Landesarbeitsgericht
festgestellt hat, "unverzüglich" von dem Unfall der Klägerin Kenntnis erlangt.
Es wäre ihm möglich gewesen, der Klägerin unter der ihm bekannten Anschrift oder
anlässlich seines Besuchs im Krankenhaus schriftlich eine Information über die
zu ihren Gunsten erfolgte Änderung des Gruppenunfallversicherungsvertrags
zukommen zu lassen. Damit hätte er seiner Hinweispflicht genügt. Ob die Klägerin
auf Grund ihrer erlittenen Verletzungen in der Lage gewesen wäre, diese
Mitteilung selbst zu lesen oder zu verstehen, ist in diesem Zusammenhang nicht
von Belang. Welche Person für die Klägerin vor der Bestellung ihrer Eltern zu
Betreuern im Oktober 2001 die Geschäfte der Klägerin besorgt hat, ergibt sich
aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und dem Parteivorbringen nicht.
Auf jeden Fall ist davon auszugehen, dass der Klägerin spätestens ab dem
Zeitpunkt der Bestellung ihrer Eltern zu Betreuern die Mitteilung des Beklagten
in zurechenbarer Weise zugegangen wäre. Zu diesem Zeitpunkt war die 15-monatige
Frist zur Geltendmachung der Versicherungsansprüche wegen Invalidität noch nicht
abgelaufen.
Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte, was die Klägerin bestreitet, diese
bereits vor ihrem Unfall auf das Bestehen des Gruppenunfallversicherungsvertrags
hingewiesen hatte. Selbst wenn dies der Fall war, hätte die Klägerin nicht
gewusst, dass sie ab 1. Januar 2001 ihre Ansprüche im Falle eines Unfalls selbst
gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend zu machen hatte. Nach der bis
zum 1. Januar 2001 bestehenden Rechtslage wäre dazu nur der Beklagte als
Versicherungsnehmer berechtigt gewesen, § 179 Abs. 2, § 76 Abs. 1, § 75 Abs. 2
VVG iVm. § 12 I AUB 88. Dass und gegebenenfalls in welcher Weise eine von diesen
Bestimmungen zu Gunsten der Klägerin abweichende Vereinbarung bereits vor dem
12. März 2001 getroffen worden sei, hat der Beklagte nicht im Einzelnen
dargetan.
Ob der Beklagte von seiner Aufklärungspflicht gegenüber der Klägerin dadurch
befreit worden wäre, dass er den Unfall der Klägerin der
Versicherungsgesellschaft selbst innerhalb der Frist des § 7 I Abs. 1 AUB 88
angezeigt hätte, kann dahinstehen, weil er eine solche Anzeige nicht vorgenommen
hat.
ee) Seine Aufklärungspflicht hat der Beklagte auch fahrlässig und damit
schuldhaft (§ 276 BGB sowohl in der bis zum 31. Dezember 2001 als auch in der
danach geltenden Fassung) verletzt. Der Beklagte hat die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Er wusste, dass die Klägerin zum
Zeitpunkt ihres Unfalls keine Kenntnis davon hatte, dass sie Ansprüche auf Grund
ihres Unfalls direkt gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend machen
durfte. Deshalb musste er davon ausgehen, dass sie keinen Anlass hatte,
Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Dritte in ihrem Namen bei einem Unfall die
erforderlichen Anzeigen gegenüber der Versicherungsgesellschaft vornehmen
konnten. Dem Beklagten musste auf Grund der Vertragsbedingungen der von ihm
selbst abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung bekannt sein, dass Ansprüche
auf Versicherungsleistungen binnen bestimmter Fristen geltend gemacht werden
mussten. Außerdem hatte er sich in der Vereinbarung mit der
Versicherungsgesellschaft vom 12. März 2001 verpflichtet, alle versicherten
Personen über die getroffene Vereinbarung zu informieren. Hinzu kommt, dass nach
§ 33 Abs. 1 VVG, der neben § 182 VVG Anwendung findet (Prölss/Martin VVG 27.
Aufl. § 182 Rn. 1), auch der Beklagte als Versicherungsnehmer nach
Kenntniserlangung vom Versicherungsfall der Versicherungsgesellschaft
unverzüglich Anzeige hätte machen müssen. Unter solchen Umständen und in
Kenntnis des Eintritts eines Versicherungsfalls nichts zu unternehmen, wie es
der Beklagte getan hat, stellt eine Außerachtlassung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt dar. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Haftung
des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer bei Verletzung von Hinweis- und
Aufklärungspflichten nicht auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Insbesondere ist
§ 521 BGB nicht anzuwenden, der die Haftung auf die Fälle vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Handelns beschränkt. Die Gruppenunfallversicherung wurde vom
Beklagten zuvor freiwillig, aber im Hinblick auf das mit der Klägerin bestehende
Arbeitsverhältnis abgeschlossen. Vom Arbeitgeber freiwillig zu Gunsten seiner
Arbeitnehmer im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis und die geleistete Arbeit
gegebene Zusagen stellen kein Schenkungsversprechen dar (BAG 19. Juni 1959 - 1
AZR 417/57 - BAGE 8, 38 = AP BGB § 518 Nr. 2). Damit sind auch die auf Grund
dieser Zusage erbrachten Leistungen keine Schenkung iSd. § 516 Abs. 1 BGB. Da
freiwillige Zusatzleistungen des Arbeitgebers nach allgemeiner Meinung als
Entgelt für geleistete Arbeit oder als Belohnung für die Betriebstreue des
Arbeitnehmers angesehen werden und nicht als Geschenk (vgl.
MünchKommBGB-Kollhosser 4. Aufl. § 516 Rn. 23 mwN), scheidet auch eine
entsprechende Anwendung der §§ 516 ff. BGB und damit des § 521 BGB zu Gunsten
des eine freiwillige Leistung gewährenden Arbeitgebers aus.
2. Unzutreffend meint die Revision, der Schadensersatzanspruch sei deshalb
ausgeschlossen, weil die Klägerin den von ihr angestrengten Rechtsstreit gegen
die Versicherungsgesellschaft vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht durch
einen Vergleich beendet hat.
a) Die Versicherungsgesellschaft hatte mit Schreiben vom 25. März 2003 den
Anspruch der Klägerin auf eine Invaliditätsentschädigung nicht anerkannt. Damit
wäre der Klägerin ein Schaden in Höhe der entgangenen Entschädigung (149.092,72
Euro) entstanden. Dieser Betrag ist der Höhe nach unstreitig.
Hätte die Klägerin die Zahlung dieser entgangenen Entschädigungsleistung als
Schadensersatz vom Beklagten verlangt, wäre ein Mitverschulden der Klägerin bei
der Entstehung dieses Schadens zu berücksichtigen gewesen, wenn sie es
unterlassen hätte, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, § 254 Abs. 2 Satz 1
BGB. Die Einwendung des Mitverschuldens ist von Amts wegen zu berücksichtigen,
sofern eine Partei die entsprechenden Tatsachen vorträgt oder diese unstreitig
sind. Nach § 254 Abs. 2 BGB ist ein Schadensersatzanspruch zu kürzen, wenn der
Geschädigte Maßnahmen unterlassen hat, die ein gewissenhafter und verständiger
Mensch zur Verhinderung oder Begrenzung des Schadens ergriffen hätte. Dabei ist
in Abwägung der Interessen im Einzelfalle unter Berücksichtigung von Treu und
Glauben zu beurteilen, welche Maßnahmen dem Geschädigten zumutbar sind. Die
Schadensabwendungs- und -minderungspflicht kann dem Geschädigten den Gebrauch
von Rechtsmitteln gebieten. Erforderlichenfalls hat er auch Klage zu erheben.
Voraussetzung hierfür ist, dass die in Betracht kommenden Maßnahmen Aussicht auf
Erfolg versprechen und ihnen nicht im Einzelfalle Gesichtspunkte der
Zumutbarkeit entgegenstehen (st. Rspr. BAG 12. Dezember 2002 - 8 AZR 497/01 - AP
BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 25).
b) Dieser Verpflichtung ist die Klägerin durch Erhebung ihrer Klage auf Zahlung
der Invaliditätsentschädigung iHv. 149.092,72 Euro nebst Zinsen gegen die
Versicherungsgesellschaft vor dem Landgericht Hamburg nachgekommen. Nachdem sie
dort in vollem Umfange obsiegt hatte, hat die Klägerin dann im von der
Versicherungsgesellschaft angestrengten Berufungsverfahren mit dieser einen
Vergleich über eine Entschädigungszahlung von 80.000,00 Euro geschlossen. Damit
hat sie den Schaden, der ihr ohne diesen Rechtsstreit entstanden wäre, um diese
Vergleichssumme, dh. um 80.000,00 Euro gemindert. Im Gegenzug hat sie jedoch den
Eintritt eines Schadens iHv. 69.092,72 Euro endgültig herbeigeführt. Dies stellt
allerdings kein Verschulden der Klägerin iSd. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB dar. Der
Abschluss des Vergleichs ist der Klägerin nicht vorzuwerfen.
Ob eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits als verschuldete
"Nichtabwendung" des Schadens iSd. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zu werten ist, hängt
von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Erfolgsaussicht der
Klage und dem Interesse des Geschädigten an der alsbaldigen Streitbeendigung
(vgl. BGH 19. Mai 1988 - III ZR 32/87 - NJW 1989, 99).
Wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, ist die Klägerin in der
Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht darauf hingewiesen worden, dass
der Senat die Auffassung des Landgerichts in entscheidungserheblichen Fragen
nicht teilt. Daraus durfte die Klägerin den Schluss ziehen, das Rechtsmittel der
beklagten Versicherungsgesellschaft werde Erfolg haben und ihre Klage werde
abgewiesen. Bei einer solchen Prozesssituation entsprach es dem wohlverstandenen
Interesse der Klägerin, aber auch dem des Beklagten, den Rechtsstreit durch
einen Vergleich zu beenden, durch den der Klägerin über die Hälfte des
eingeklagten Betrags zufloss und der Beklagte um diesen Betrag entlastet wurde.
Ebenso wenig wie der Geschädigte verpflichtet ist, zur Schadensabwehr oder
-minderung Rechtsmittel einzulegen, wenn diese keine Aussicht auf Erfolg haben
(BAG 12. Dezember 2002 - 8 AZR 497/01 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers
Nr. 25), ist der Geschädigte verpflichtet, zur Schadensabwehr oder -minderung
einen Rechtsstreit (weiter) zu führen, dessen Erfolgsaussichten höchst
zweifelhaft sind (BGH 9. Dezember 1965 - II ZR 177/63 - VersR 1966, 340).
Aus diesen Überlegungen heraus war die Klägerin nicht verpflichtet, den von ihr
gegen die Versicherungsgesellschaft geführten Prozess durch ein Urteil des
Oberlandesgerichts entscheiden zu lassen, obwohl dieses sie auf den
wahrscheinlichen Erfolg der Berufung und damit auf die Erfolglosigkeit ihrer
Klage hingewiesen hatte.
C. Der Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglosen
Revisionsverfahrens zu tragen.