Unfallversicherung – Neubemessung der Invalidität
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR
181/07
Urteil vom
02.12.2009
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2009 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Anschlussrevision
der Beklagten - das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München,
Zivilsenate in Augsburg, vom 21. Juni 2006 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als der Antrag auf Zahlung von 65.445,38 EUR nebst 5% Zinsen hieraus
über dem Basiszinssatz seit dem 23. August 2002 in Höhe von 57.428,33 EUR nebst
darauf entfallende Zinsen zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am 1. Februar 2000 aus 3,5 Metern Höhe von einer Leiter gestürzte Kläger
fordert weitere Invaliditätsleistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen
Unfallversicherung, der die AUB 88 zugrunde liegen. Die Parteien streiten unter
anderem um den Grad der Invalidität, den der Kläger durch die bei dem Sturz
erlittenen Verletzungen davongetragen hat. Vorgerichtlich hat die Beklagte auf
der Grundlage eines von Ärzten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. in
ihrem Auftrag am 12. Juli 2001 erstatteten Gutachtens, welches zur Feststellung
eines Invaliditätsgrades von 30% gelangt war, eine Versicherungsleistung von
24.051,18 EUR erbracht.
Der Kläger meint, er sei bis zu 80% invalide und fordert daher eine zusätzliche
Versicherungsleistung in Höhe von 65.445,38 EUR. Er hat mit Schreiben an die
Beklagte vom 11. August 2001 Widerspruch gegen die von der Beklagten in deren
Schreiben vom 7. August 2001 vorgenommene Erstfestsetzung seines
Invaliditätsgrades erhoben und zugleich dessen Neufestsetzung nach 15 Monaten
gefordert. Mit Schreiben vom 15. August 2001 erklärte sich die Beklagte
lediglich dazu bereit, das Neufestsetzungsverfahren gemäß § 11 IV AUB 88 ein
Jahr nach der Erstbegutachtung mittels einer weiteren Begutachtung des Klägers
durchzuführen. Dementsprechend wurde der Kläger Ende Mai/Anfang Juni 2002 von
der Beklagten und der von ihr erneut beauftragten Berufsgenossenschaftlichen
Unfallklinik M. aufgefordert, sich am 8. Juli 2002 nochmals zur Untersuchung und
Begutachtung einzufinden. Der Kläger erhob daraufhin in einem Schreiben an die
Beklagte vom 2. Juli 2002 den Vorwurf, die Ärzte der Unfallklinik hätten ihn
schon 2001 unzureichend, insbesondere unter Außerachtlassung zahlreicher Befunde
und unter Manipulation von Röntgenbildern "inkompetent" untersucht. Er halte
deshalb eine erneute Untersuchung in derselben Klinik für sinnlos. Mit Schreiben
an die Unfallklinik vom selben Tage sagte der Kläger den anberaumten
Untersuchungstermin ab.
Die Beklagte wies den Kläger unter dem 11. Juli 2002 schriftlich auf § 9 IV AUB
88 und die darin geregelte Obliegenheit hin, sich von Ärzten untersuchen zu
lassen, die der Versicherer beauftrage. Für den Fall erneuter Weigerung wurde
der Kläger zugleich auf drohende Leistungsfreiheit des Versicherers hingewiesen
(§ 10 AUB 88). Dennoch beharrte der Kläger sowohl telefonisch als auch
schriftlich auf seiner Weigerung, sich der Untersuchung durch Ärzte der
Unfallklinik M. zu stellen.
Am 23. August 2002 teilte ihm die Beklagte unter Berufung auf §§ 9 IV und 10 AUB
88 schriftlich mit, sie sei nunmehr leistungsfrei und sehe die Bearbeitung
seiner Unfallangelegenheit damit als "endgültig beendet" an.
Hiergegen wendet sich die Klage, mit der der Kläger unter Berufung auf den nach
seiner Behauptung höheren Invaliditätsgrad weitere 65.445,38 EUR fordert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger
nach erneuter Begutachtung seines Gesundheitszustandes auf der Grundlage eines
dabei festgestellten Invaliditätsgrades von 40% weitere 8.017,05 EUR nebst
Zinsen zugesprochen und seine Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Insoweit
verfolgt der Kläger mit der Revision sein ursprüngliches Begehren weiter.
Mit ihrer Anschlussrevision wendet sich die Beklagte gegen das Berufungsurteil,
soweit sie darin zur Zahlung verurteilt worden ist.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit
der Antrag auf Zahlung von weiteren 65.445,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von
57.428,33 EUR nebst darauf entfallende Zinsen zurückgewiesen worden ist, und in
diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Die Anschlussrevision der Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei nicht deshalb von der
Leistungspflicht frei geworden, weil sich der Kläger geweigert habe, sich
nochmals von Ärzten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. begutachten
zu lassen. Die Obliegenheit aus § 9 IV AUB 88 sei nicht verletzt. Sie betreffe
lediglich den Fall, dass der Versicherer eine ärztliche Untersuchung für
erforderlich halte und der Versicherungsnehmer eine solche im Interesse des
Versicherers vorgesehene Untersuchung verweigere. Hier sei Anlass der erneuten
Untersuchung aber das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 11. August 2001
gewesen, mit welchem er sich vorwiegend gegen die Erstfestsetzung seiner
Invalidität gewandt habe. Zwar habe er in dem genannten Schreiben auch verlangt,
von der Möglichkeit einer ärztlichen Neubemessung seiner Invalidität binnen 15
Monaten Gebrauch zu machen, seine Einwendungen hätten sich aber in erster Linie
gegen die Erstbemessung der Invalidität gerichtet. Die Beklagte habe sich mit
der weiteren Begutachtung des Klägers einverstanden erklärt. Damit sei die
erneute Begutachtung nicht im Interesse der Beklagten, sondern allein im
Interesse des Klägers vorgesehen worden. Das könne nicht dazu führen, dass aus
dem Wunsch des Klägers eine Obliegenheit gegenüber der Beklagten werde. Dass er
die von ihm selbst geforderte Begutachtung letztlich nicht ermöglicht habe, habe
keine Interessen der Beklagten verletzt.
Die Höhe der Versicherungsleistung hat das Berufungsgericht unter
Berücksichtigung eines dem Kläger von der Beklagten zugesagten Treuebonus auf
der Grundlage des seiner Auffassung nach überzeugenden Gutachtens des
gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. M. bestimmt, der den
Invaliditätsgrad des Klägers bezogen auf den 1. Februar 2003 auf 40% bemessen
hat. Infolge der Ausführungen dieses Sachverständigen sei die Einholung weiterer
Gutachten nicht mehr geboten gewesen.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Berufungsgericht bei der
Feststellung des Invaliditätsgrades des Klägers dessen Recht auf Gehör (Art. 103
Abs. 1 GG) verletzt hat, indem es von ihm vorgelegte ärztliche Stellungnahmen zu
seinem Gesundheitszustand übergangen hat.
1.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Tatrichter
Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch auf ihre Vollständigkeit und
Widerspruchsfreiheit prüfen und insbesondere auf die Aufklärung von
Widersprüchen hinwirken, die sich innerhalb der Begutachtung eines
Sachverständigen wie auch zwischen den Äußerungen mehrerer Sachverständiger
ergeben (Senatsurteil vom 25. Februar 2009 - IV ZR 27/08 - VersR 2009, 817 Tz.
9; BGH, Urteil vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - NJW 1997, 1638 unter II 1 b,
jeweils m.w.N.). Dies gilt insbesondere bei der Beurteilung besonders
schwieriger wissenschaftlicher Fragen (Senatsurteil vom 25. Februar 2009 a.a.O.;
vgl. dazu schon BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 - V ZR 179/60 - NJW 1962, 676
unter 1). Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu
den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom
Tatrichter zudem besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall - wie auch
im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter
Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden,
dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von
ihnen den Vorzug gibt (Senatsurteile vom 25. Februar 2009 a.a.O.; vom 24.
September 2008 - IV ZR 250/06 - VersR 2008, 1676 unter Tz. 11 und vom 22.
September 2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II 2 b, jeweils m.w.N.).
2.
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.
a)
Unstreitig hat sich der Kläger bei dem Sturz von der Leiter eine
Deckplattenimpressionsfraktur des achten Brustwirbels und der vorderen Oberkante
des dritten Lendenwirbels, ferner Kompressionsfrakturen des zwölften Brust- und
des zweiten Lendenwirbels zugezogen. Daraus resultiert eine posttraumatische
Fehlstatik der Wirbelsäule mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung und
Funktionsbehinderung jedenfalls der Lendenwirbelsäule. Die so verursachten
dauerhaften Gesundheitsschäden hat der gerichtlich bestellte Sachverständige
vorwiegend auf orthopädischem Gebiet gesehen und mit einem Invaliditätsgrad von
40% bewertet.
b)
Demgegenüber hat der Kläger weitergehende Beschwerden behauptet: Es habe sich
infolge des Sturzes ein Rippenbuckel gebildet, außerdem seien beidseitige
Schultergürtelstörungen mit Bewegungseinschränkungen beider Schultergelenke und
ein Schulterhochstand rechts eingetreten. Infolge der Brustkorbverletzungen
komme es bei ihm nicht nur zu Lungenfunktionsstörungen und Beeinträchtigungen
der Atmung, sondern es habe auch eine mit den Verletzungen einhergehende
Lockerung der Brustkorbaufhängung mit nachfolgender Brustkorbverschiebung zu
Herzfunktionsstörungen geführt. Die Lendenwirbelverletzungen hätten zudem eine
neurogene Blasenentleerungsstörung zur Folge. Schließlich habe der Sturz auch
Morbus Bechterew und Rheumatismus ausgelöst.
c)
Diesen Vortrag, der sich unter anderem auch auf vom Kläger vorgelegte ärztliche
Äußerungen stützt, hat das Berufungsgericht nicht ausreichend beachtet.
aa)
Seine Überzeugung, beim Kläger habe sich kein Rippenbuckel gebildet, stützt es
auf den in der Berufungsverhandlung genommenen Augenschein und die begleitende
Erklärung des gerichtlich bestellten Sachverständigen, die beobachtete leichte
Verformung beruhe nicht auf einer knöchernen Deformierung, sondern auf einer
lokalen Muskelverhärtung. Das übersieht, dass der Sachverständige selbst in
seinem schriftlichen Gutachten eine posttraumatische Fehlstatik der Wirbelsäule
in horizontaler und sagittaler Richtung mit einer diskreten Rippenbuckelbildung
links festgestellt hat. Das Berufungsurteil löst den darin liegenden Widerspruch
zu den mündlichen Angaben des Sachverständigen nicht auf. Es nimmt weiter nicht
dazu Stellung, dass auch die Orthopäden Dr. T. (Fachärztlicher Bericht vom 28.
August 2001) und Dr. L. (Arztbrief vom 20. August 2001) ausweislich der vom
Kläger vorgelegten Stellungnahmen die Ausbildung eines leichten Rippenbuckels
bescheinigt haben. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit das Berufungsgericht
aus eigener Sachkunde in der Lage war, zu entscheiden, ob die von ihm bei
gebückter Körperhaltung des Klägers beobachtete diskrete Verformung des Rückens
auf einer knöchernen oder einer lediglich muskulären Ursache beruht.
bb)
Auch sonstige, auf einer unfallbedingten Deformation des Brustkorbes beruhende
Beschwerden, wie Atem- oder Herzstörungen, hat das Berufungsgericht im Anschluss
an die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ausgeschlossen.
Dieser hat es zwar für möglich erachtet, dass der Kläger beim Sturz eine
Herzprellung erlitten habe, eine solche heile indes folgenlos aus. Das
Berufungsgericht hat dabei nicht erörtert, dass das vom Kläger vorgelegte
Gutachten des Kardiologen Dr. N. zu dem Ergebnis gelangt war, der Kläger leide
an einer globalen Herzinsuffizienz, die als Unfallfolge interpretiert werden
könne. Warum das Berufungsgericht demgegenüber der gutachtlichen Einschätzung
des von ihm beauftragten Neurochirurgen den Vorzug gibt, lässt das
Berufungsurteil nicht erkennen.
Auch dazu, dass die Internistin W. dem Kläger in ihrer ärztlichen Stellungnahme
vom 30. Juli 2003 eine geringgradige restriktive Ventilationsstörung mit einer
Einschränkung der Totalkapazität auf 80% und der Vitalkapazität auf 73% des
Normwertes attestiert und einen Zusammenhang mit dem Sturz von der Leiter
insoweit für möglich erachtet hat, verhält sich das Berufungsurteil nicht.
Ebenso wenig befassen sich das Berufungsgericht und der von ihm bestellte
Sachverständige mit der ärztlichen Stellungnahme des Lungenfacharztes Dr. Sch.
vom 21. Juni 2004, in welcher neben der Feststellung einer leicht
eingeschränkten Lungenfunktion der Verdacht einer Asthmaerkrankung und eines
Schlafapnoesyndroms ausgesprochen werden. Es ist insoweit nicht ersichtlich, ob
und mit welchen Erwägungen das Berufungsgericht angenommen hat, ein Zusammenhang
dieser Beschwerden mit dem Sturz des Klägers sei nicht erwiesen.
cc)
Mit Blick auf die vom Kläger geltend gemachte Blasenentleerungsstörung hat der
gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten
ausgeführt, eine Unfallbedingtheit sei praktisch im Rahmen einer spinalen
Kontusion kaum vorstellbar, solange nicht gleichzeitig eine relevante Einengung
des Spinalkanals im Frakturbereich und neurologisch bedingte Ausfälle der
unteren Extremitäten vorlägen. In seiner mündlichen Anhörung hat er ergänzt,
neurogene Blasenentleerungsstörungen träten nur in Fällen auf, in denen eine
höhergradige Verlegung des Spinalkanals und des Rückenmarkkanals, etwa durch
Bruchstücke des Wirbelkörpers, vorliege. In einem solchen Fall seien begleitende
neurologische Auswirkungen, etwa ein Cauda-Syndrom (sog. Reithosenanästhesie),
zu erwarten. Das Berufungsgericht folgert daraus, der Sachverständige habe eine
unfallbedingte neurogene Blasenentleerungsstörung überzeugend ausgeschlossen.
Das Berufungsurteil verhält sich aber nicht dazu, dass der Sachverständige in
seinem schriftlichen Gutachten eine neurologische Ausfallerscheinung, nämlich
eine "sensibel inkonstant streifige" Verminderung der Empfindlichkeit für
Berührungsreize (Hypästhesie) im Bereich der ventralen Oberschenkel sowie beider
lateralen Unterschenkel festgestellt hatte. Ebenso wenig nimmt das
Berufungsgericht dazu Stellung, dass anlässlich der Kernspintomographie in der
Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. am 9. Februar 2001 eine leichte
Einengung des Spinalkanals im Bereich der Lendenwirbelkörper zwei und drei
diagnostiziert worden war, wie sich aus einem vom Kläger vorgelegten Bericht der
Unfallklinik ergibt. Der Urologe Dr. S. hat in mehreren vom Kläger vorgelegten
Stellungnahmen angenommen, es liege beim Kläger eine ausgeprägte neurogene
Blasenentleerungsstörung vor. Im urodynamischen Gutachten vom 24. Juli 2003 hat
er ausgeführt, Ursache sei mit hoher Wahrscheinlichkeit die Kompressionsfraktur
der beiden Lendenwirbelkörper. Das Berufungsurteil befasst sich damit nicht.
Weshalb das Berufungsgericht stattdessen die Ausführungen des gerichtlich
bestellten Gutachters für überzeugender hält und aufgrund welcher besonderen
Sachkunde das Berufungsgericht dies beurteilen konnte, kann dem Berufungsurteil
nicht entnommen werden.
III.
Die Anschlussrevision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte ist nicht
wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers nach §§ 9 IV, 10 AUB 88, § 6
Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei geworden, nachdem dieser sich geweigert hat, sich
auf Verlangen der Beklagten im Jahre 2002 erneut von Ärzten der
Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. untersuchen zu lassen.
Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich:
1.
Nach der Systematik des § 11 AUB 88 ist, was die Bemessung der unfallbedingten
Invalidität anlangt, zu unterscheiden: Zunächst hat sich der Versicherer gemäß §
11 I AUB 88 nach Erhalt der in der Klausel näher bezeichneten Unterlagen binnen
bestimmter Frist - beim Invaliditätsanspruch binnen drei Monaten - zu erklären,
ob und in welcher Höhe er den Anspruch anerkennt. Bei dieser Erstbemessung
bleibt es - unbeschadet der Möglichkeit des Versicherungsnehmers, in einem
Rechtsstreit eine ihm günstigere Erstbemessung zu erstreiten - grundsätzlich,
soweit keine der Vertragsparteien von ihrem Recht Gebrauch macht, den Grad der
Invalidität - längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall - ärztlich neu
bemessen zu lassen (§ 11 IV AUB 88). In diese zweite Stufe der
Invaliditätsbemessung gelangen die Vertragsparteien indessen nur dann, wenn
entweder der Versicherungsnehmer, der Versicherer oder beide das Recht auf
Neubemessung - fristgebunden - ausüben, d.h. gegenüber dem jeweils anderen eine
entsprechende Erklärung abgeben. Unterbleibt eine solche Erklärung oder erfolgt
sie nicht fristgemäß, hat die jeweilige Vertragspartei das Recht auf
Neubemessung verloren.
Beide Stufen der Invaliditätsbemessung sind zwar dadurch verknüpft, dass die
Erstbemessung unter dem Vorbehalt einer Änderung steht, soweit sich eine oder
beide Vertragsparteien die Neubemessung der Invalidität vorbehalten haben und es
tatsächlich zu einer Neubemessung gemäß § 11 IV AUB 88 kommt. Unbeschadet dessen
sind die Stufen der Invaliditätsbemessung jeweils rechtlich eigenständig zu
betrachten.
2.
Im vorliegenden Falle hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 11. August 2001
zum einen eine Abänderung der Erstbemessung bezogen auf den für diese
maßgeblichen Zeitpunkt begehrt, denn er hat geltend gemacht, bereits zu dieser
Zeit an weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten zu haben, die bei
der Bemessung durch die Beklagte unberücksichtigt geblieben seien. Er hat
schließlich, darauf gestützt, nach Ablauf der Frist des § 11 IV AUB 88 Klage
erhoben und auch mit dieser eine ihm günstigere Erstbemessung begehrt.
Daneben hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 11. August 2001 sein Recht auf
Neubemessung des Invaliditätsgrades (§ 11 IV AUB 88) ausgeübt, während die
Beklagte davon abgesehen hat. Daraus ergibt sich zunächst: Der Streit der
Parteien im vorliegenden Rechtsstreit betrifft allein die Erstbemessung der
Invalidität gemäß § 11 I AUB 88. Das Recht des Klägers, im Klagewege eine seiner
Ansicht nach zutreffende höhere Erstbemessung der Invalidität durchzusetzen,
lässt sein - ausgeübtes - Recht, eine Neubemessung der Invalidität zu verlangen,
unberührt und besteht unabhängig davon fort. Die Beklagte dagegen hat ihr Recht
auf Neubemessung der Invalidität verloren, weil sie es nicht i.S. von § 11 IV
AUB 88 ausgeübt hat.
3.
Mit Blick auf die Erstbemessung der Invalidität besteht danach eine Obliegenheit
des Klägers, sich auf Verlangen der Beklagten ärztlich untersuchen zu lassen (§
9 IV AUB 88), nicht mehr. Die Beklagte hat ihre Entscheidung über die
Erstbemessung mit ihrem Schreiben vom 7. August 2001 getroffen (§ 11 I AUB 88).
Daraus folgt zugleich, dass ein weiterer Aufklärungsbedarf insoweit nicht
bestand. Es fehlt damit an einem berechtigten Interesse der Beklagten, den
Versicherungsnehmer - zumal mit der Sanktion der Leistungsfreiheit - weiterhin
an die Obliegenheit zu binden. Aus Sicht des Versicherers bestand keine
Veranlassung mehr zu weiteren Untersuchungen durch von ihm beauftragte Ärzte
(vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2003 - IV ZR 310/02 - VersR 2003, 1165 unter B I
1 a).
Auf den Streit um die Erstbemessung konnte die Beklagte ihr
Untersuchungsverlangen mithin nicht stützen. Der Kläger hat insoweit keine
Obliegenheit verletzt.
Zu diesem Ergebnis führt es auch, wenn man die bloße Verweisung des Klägers auf
die begehrte Neubemessung im Schreiben der Beklagten vom 15. August 2001 als
Ablehnung weiterer Überprüfungen der Erstbemessung versteht. Denn auch unter
diesem Blickwinkel träfen den Kläger Aufklärungs- oder Mitwirkungsobliegenheiten
hinsichtlich der Erstbemessung nicht mehr (vgl. dazu BGHZ 107, 368, 371 f.).
4.
Aber auch mit Blick auf eine Neubemessung der Invalidität (§ 11 IV AUB 88) hat
der Kläger die Obliegenheit aus § 9 IV AUB 88 nicht verletzt. Aus dem vom Kläger
vorbehaltenen Recht, die Invalidität längstens bis zu drei Jahren nach dem
Unfall ärztlich neu bemessen zu lassen, folgt keine Pflicht des Klägers, eine
Neubemessung tatsächlich herbeizuführen. Die Regelung in § 9 IV AUB 88 gibt
dafür keinen Anhalt. Erst recht kann die Beklagte eine Untersuchung zum Zwecke
der Neubemessung nicht verlangen, denn sie hat ihr Recht darauf - weil sie es
mit der Erstbemessung nicht ausgeübt hat - verloren. Der Kläger kann mithin auf
eine ärztliche Neubemessung verzichten, ohne dass ihn die Beklagte - noch dazu
mit der Androhung von Leistungsfreiheit - dazu zwingen könnte. Die Weigerung des
Klägers, sich von den von der Beklagten benannten Ärzten untersuchen zu lassen,
bleibt damit sanktionslos. Sie steht einem Verzicht auf die Neubemessung gleich.
Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2003 (a.a.O.) angedeutet
hat, dass auch im Rahmen der Neubemessung von Invalidität eine Bindung des
Versicherungsnehmers an die Obliegenheit in § 9 IV AUB 88 eintreten könnte,
stand das unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer das Recht auf
ärztliche Neubemessung ausübt, insbesondere eine solche auch herbeiführt und
darauf gestützt eine höhere Entschädigung verlangt. Der Senat kann weiterhin
offen lassen, ob der Versicherungsnehmer unter dieser Voraussetzung der
Untersuchungsobliegenheit zu genügen hat. Dafür spricht allerdings, dass nach
einer vom Versicherungsnehmer herbeigeführten Neubemessung auch für den
Versicherer neuerlicher Prüfungsbedarf entsteht, eine Untersuchung durch von ihm
beauftragte Ärzte mithin seinem berechtigten Interesse an weiterer Aufklärung
entsprechen könnte. Offen bleiben kann insoweit auch, ob - eine
Obliegenheitsbindung unterstellt - deren Verletzung zu vollständiger
Leistungsfreiheit des Versicherers führen könnte oder ob sich diese auf das
Verlangen des Versicherungsnehmers nach gegenüber der Erstbemessung höherer
Invaliditätsleistung zu beschränken hätte.
Das Berufungsgericht wird deshalb die gebotene Aufklärung hinsichtlich des
Grades der unfallbedingten Invalidität vorzunehmen und dabei zu prüfen haben,
inwieweit es angesichts der unterschiedlichen, vom Kläger geltend gemachten
Beschwerden geboten ist, dazu Gutachten von Medizinern verschiedener
Fachrichtungen einzuholen. Da der Streit die Erstbemessung betrifft, ist
insoweit maßgeblich der Gesundheitszustand, wie er sich zu diesem Zeitpunkt -
und nicht nach Ablauf der Dreijahresfrist - dargestellt hat.