Unfallversicherung – Recht zur Nachbemessung
Oberlandesgericht Hamm
Az: 20 U 57/09
Urteil vom
05.08.2009
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.12.2008 verkündete Urteil der 2.
Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.611,14 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2007 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt aus einer bei der Beklagten genommenen Unfallversicherung
eine Restzahlung von 9.611,14 EUR nebst Zinsen.
Am 29.07.2004 stolperte er beim Treppensteigen und verdrehte sich das rechte
Knie. Nach seiner Behauptung stolperte er am 10.08.2004 erneut und verdrehte
sich wiederum das Knie.
Die Beklagte zahlte nach Einholen eines Gutachtens des Orthopäden Z1 eine
Invaliditätsleistung von 4.889,57 EUR, ausgehend von einer Beeinträchtigung des
rechten Beins um 3/20 und einer Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen (§ 8
der vereinbarten AUB) in Höhe von 50 %.
Der Kläger war mit dieser Beurteilung nicht einverstanden und machte auch von
seinem Recht auf Nachbemessung Gebrauch. Die Beklagte holte im April 2007 ein
Gutachten des Orthopäden Professor Dr. L ein. Dieser bemaß die Invalidität mit
2/7 Beinwert; wegen degenerativer Vorschäden im Knorpel und einer
O-Bein-Fehlstellung nahm er eine Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen zu 75
% an. Die Beklagte machte sich diese Beurteilung zu eigen und zahlte einen
weiteren Betrag von 375,09 EUR.
Die Invaliditätsbemessung ist auch nach Auffassung des Klägers zutreffend. Er
wendet sich aber gegen die Annahme einer Mitwirkung von Krankheiten oder
Gebrechen.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholen eines Gutachtens des Orthopäden und
Chefarztes einer Klinik für Allgemeine Orthopädie Dr. D abgewiesen. Wegen der
Begründung und der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz
wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter; er
wiederholt und vertieft sein Vorbringen erster Instanz.
Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Berufung. Auch sie wiederholt und
vertieft ihr Vorbringen erster Instanz.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze
Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Der Sachverständige Dr. D hat sein Gutachten vor dem Senat mündlich erläutert.
Hierzu wird auf den Berichterstattervermerk verwiesen.
II.
Die Berufung ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung weiterer
9.611,14 EUR nebst der begehrten Rechtshängigkeits-Zinsen.
1.
Unstreitig - und auch von dem Sachverständigen Dr. D so bestätigt - beträgt die
Invalidität 2/7 Beinwert.
2.
Diese ist, wie auch das Landgericht angenommen hat, (mit-) verursacht durch den
Unfall vom 29.07.2004 (und möglicherweise den vom Kläger behaupteten weiteren
Unfall vom 10.08.2004). Eine solche (Mit-) Kausalität genügt zur Begründung des
Leistungsanspruchs (vgl. nur Knappmann, in: Prölss/Martin, 27. Aufl., § 7 AUB 94
Rn. 1; vgl. auch § 8 AUB).
Die (Mit-) Kausalität des Unfalls (der Unfälle) für das weitere Geschehen
(Schwellung, vier Arthroskopien, Operation und Teilgelenksersatz, Invalidität)
steht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. D, an
dessen Erfahrung und Sachkunde keine Zweifel bestehen, fest. Wenn man den Unfall
(die Unfälle) hinweg denkt, hätte sich das Geschehen nicht so entwickelt und
wäre die Invalidität so nicht eingetreten.
Entgegen der Auffassung der Beklagten haben auch die Vorgutachter Z1 und
Professor Dr. L eine (Mit-) Kausalität des Unfalls (der Unfälle) für die
eingetretene Invalidität bejaht. Lediglich bei einzelnen Diagnosen hat Professor
Dr. L eine unfallunabhängige Entwicklung angenommen, die Invalidität aber
gleichwohl insgesamt auch auf den Unfall zurückgeführt. Es steht fest, dass ohne
den Unfall (die Unfälle) die Invalidität insgesamt so nicht eingetreten wäre.
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass, wie der Sachverständige Dr. D
ausgeführt hat, bei dem Kläger aufgrund der degenerativen Vorschäden über kurz
oder lang auch ohne Unfall gewisse Beeinträchtigungen aufgetreten wären. Soweit
sich die Beklagte hierauf stützt, macht sie einen hypothetischen (Reserve-)
Kausalverlauf geltend. Die Beweislast dafür liegt nach allgemeinen Grundsätzen
bei ihr (vgl. nur Palandt-Heinrichs, BGB, 2009, vor § 249 Rn. 107). Es ist aber
jedenfalls offen, ob zu dem maßgeblichen Zeitpunkt drei Jahre nach dem Unfall
(vgl. § 11 Abschnitt IV der AUB) auch ohne Unfall eine Beeinträchtigung
eingetreten wäre.
Ob und inwieweit der vom Kläger behauptete zweite Unfall am 10.08.2004
mitursächlich ist, bedarf keiner Aufklärung. Auch dieser ist versichert (vgl.
dazu noch unten 4). Für die medizinische Beurteilung ist es, wie der
Sachverständige Dr. D erklärt hat, unerheblich, ob am 10.08.2004 ein zweiter
Unfall, wie ihn der Kläger geschildert hat, stattfand oder nicht.
3.
Der Leistungsanspruch des Klägers ist entgegen der Auffassung der Beklagten und
entgegen der Annahme des Landgerichts nicht gemäß § 8 AUB zu kürzen. Zwar
bestanden bei dem Kläger degenerative Vorschäden und eine O-Bein-Fehlstellung;
es lässt sich aber, wie die weitere Befragung des Sachverständigen Dr. D vor dem
Senat ergeben hat, nicht feststellen, dass es sich dabei um "Krankheiten oder
Gebrechen" im Sinne von § 8 AUB handelt.
Nach, soweit ersichtlich, allgemeiner Auffassung liegt eine "Krankheit" in
diesem Sinne nur vor bei einem regelwidrigen Körperzustand, der ärztlicher
Behandlung bedarf (vgl. etwa OLG Düsseldorf, r+s 2005, 300 unter II 3 = Juris-Rn.
34; OLG Schleswig, VersR 1995, 825 unter 1 a; Grimm, AUB, 4. Aufl., AUB 99
Abschnitt 3 Rn. 2 = S. 192; Knappmann, a.a.O., AUB 94 § 8 Rn. 4; ebenso auch das
Landgericht in dem angefochtenen Urteil).
"Gebrechen" wird - soweit ersichtlich: ebenfalls allgemein - verstanden als
dauernder abnormer Gesundheitszustand, der die Ausübung normaler
Körperfunktionen jedenfalls teilweise hindert (vgl. wiederum etwa OLG
Düsseldorf, r+s 2005, 300 unter II 3 = Juris-Rn. 34; OLG Schleswig, VersR 1995,
825 unter 1 a; Grimm, AUB, 4. Aufl., AUB 99 Abschnitt 3 Rn. 2 = S. 192;
Knappmann, a.a.O., AUB 94 § 8 Rn. 4).
Auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer muss die Klausel nicht anders
verstehen; Zweifel gingen zu Lasten des Versicherers (§ 305c Abs. 2 BGB).
Es lässt sich nun aber weder feststellen, dass die degenerativen Erscheinungen
und/oder die O-Bein-Fehlstellung vor dem Unfall behandlungsbedürftig waren, noch
lässt sich feststellen, dass der Kläger vor dem Unfall bei der Ausübung seiner
Körperfunktionen wegen dieser Zustände - auch nur teilweise - behindert gewesen
wäre. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger vor dem Unfall
Schmerzen deswegen hatte; nach seinen Angaben hat er u.a. auch ohne
Einschränkung Sport betrieben. Der Sachverständige Dr. D hat bei der Befragung
vor dem Senat erklärt, dass Behandlungsbedürftigkeit vor dem Unfall nicht
bestand und dass sich eine - auch nur teilweise - Behinderung bei der Ausübung
normaler Körperfunktionen nicht feststellen lässt.
Es besteht, was der Senat von Amts wegen geprüft hat, kein Anlass, ein weiteres
Gutachten zu dieser Frage einzuholen; es ist nicht ersichtlich, dass ein anderer
Sachverständiger überlegenes Wissen oder weitere Aufklärungsmöglichkeiten hätte.
Die Vorgutachter - und das Landgericht - haben die Frage nach einer
Behandlungsbedürftigkeit und einer Behinderung normaler Körperfunktionen nicht
erörtert.
Die Voraussetzungen des § 8 AUB stehen zur Beweislast des Versicherers. Eine
Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen im Sinne der Klausel kann daher nicht
angenommen werden.
4.
Eine Obliegenheitsverletzung des Klägers lässt sich, wie in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat erörtert, nicht feststellen. Insbesondere steht
keineswegs fest, dass es den von dem Kläger behaupteten zweiten Unfall nicht
gegeben hätte.
5.
Die Beklagte hat nach alledem einen Beinwert von 2/7 ungekürzt zu entschädigen.
Der geltend gemachte Anspruch ist unter Berücksichtigung der von der Beklagten
bereits erbrachten Zahlungen begründet.
6.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 07.07.2009 gibt keinen Anlass, die Verhandlung
erneut zu eröffnen. Die dort genannten Aspekte hat der Sachverständige Dr. D bei
seinen Erläuterungen vor dem Senat bereits berücksichtigt.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Zulassung der
Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung
der Beklagten wirft die Anwendung des § 8 AUB im Streitfall keine Frage von
grundsätzlicher Bedeutung auf und erfordert auch sonst keine Entscheidung des
Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Beurteilung stimmt mit der bisherigen,
soweit ersichtlich unangefochtenen Rechtsprechung und Lehrmeinung überein (vgl.
die obigen Nachweise).