Sachverständigenablehnung – Gutachten für Unfallversicherung
Oberlandesgericht Koblenz
Az: 4 W 150/09
Beschluss vom
19.05.2009
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat am 19. Mai 2009
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 16. Zivilkammer
des Landgerichts Koblenz vom 28. Januar 2009 teilweise abgeändert und wie folgt
neu gefasst:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Sachverständigen Prof. Dr. med. N.
W... wird für begründet erklärt.
Das Ablehnungsgesuch gegen Dr. med. A. S... wird für unbegründet erklärt.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft, Zahlung
einer Leistung aus einem Unfallversicherungsvertrag. Die Parteien streiten über
den Grad der bei dem Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls eingetretenen
Invalidität.
Das Landgericht Koblenz (Einzelrichter) hat durch vorterminlichen
Beweisbeschluss eine orthopädische Begutachtung durch den Sachverständigen Prof.
Dr. W..., T…, angeordnet. Der Sachverständige hat unter Hinzuziehung des
Oberarztes Dr. S..., der einen Entwurf gefertigt hat, ein schriftliches
Gutachten erstattet und mit Schreiben vom 8. Juli 2008 zu weiteren Fragen des
Klägers Stellung genommen. Das Schreiben ist den Parteivertretern zur
Stellungnahme zugeleitet worden. Mit Schriftsatz vom 14. November 2008, der
innerhalb der (verlängerten) Stellungnahmefrist bei Gericht eingegangen ist, hat
der Kläger den Sachverständigen Prof. Dr. W... sowie den Oberarzt Dr. S... wegen
der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Sachverständige hat zu dem
Befangenheitsantrag Stellung genommen. Durch Beschluss vom 28. Januar 2009 hat
das Landgericht Koblenz die Ablehnungsgesuche zurückgewiesen. Der Beschluss ist
dem Klägervertreter am 6. Februar 2009 zugestellt worden. Mit der sofortigen
Beschwerde, die am 20. Februar 2009 bei dem Landgericht eingegangen ist,
verfolgt der Kläger seine Ablehnungsanträge weiter. Das Landgericht hat der
sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach § 406 Abs. 5, 2. Alt. ZPO
statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat hinsichtlich des gegen den
Sachverständigen Prof. Dr. W... gerichteten Ablehnungsgesuchs auch in der Sache
Erfolg. Das Ablehnungsgesuch gegen den Oberarzt Dr. S... ist hingegen
unzulässig, so dass die sofortige Beschwerde insoweit zurückzuweisen ist.
1. a) Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben
Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Für die
Besorgnis der Befangenheit (§ 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2
ZPO) ist es nicht erforderlich, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige
parteiisch ist oder das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr
rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der
Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Dieser Anschein
muss sich auf Tatsachen oder Umstände begründen, die vom Standpunkt des
Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der
Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht
unparteiisch gegenüber (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 – X ZR 124/06 -,
GRUR-RR 2008, 365 m.w.Nachw.). Soweit es um seine Pflicht zur Objektivität und
Neutralität gegenüber den Verfahrensbeteiligten geht, muss sich der
Sachverständige grundsätzlich an denselben Maßstäben messen lassen, die für den
Richter gelten; ebenso wie der Richter muss der Sachverständige als sein Helfer
alles vermeiden, was ein auch nur subjektives Misstrauen einer Partei in seine
Unabhängigkeit rechtfertigen könnte (OLG Hamm, Beschluss vom 11. Mai 2006 – 32 W
30/05, Tz. 2; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. August 2008 – 9 W 39/08, Tz. 8,
jeweils zitiert nach juris).
Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen kann durch beleidigende,
herabsetzende oder unsachliche Äußerungen gegenüber einer Partei begründet sein
(vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1981 – IVa ZR 108/80, NJW 1981, 2009, 2010; OLG
Hamm, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.; MünchKommZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 406
Rdnr. 5; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 406 Rdnr. 39 ff. m.w.Nachw.).
Eine vernünftig denkende Partei kann auch dann Anlass zur Besorgnis haben, der
Sachverständige - ebenso wie der Richter - sei ihr gegenüber nicht
unvoreingenommen, wenn er die Partei ohne hinreichenden Anlass oder hinreichende
Begründung einer Täuschungshandlung oder einer Straftat bezichtigt (jeweils
betreffend Richter: OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1997, 1084; Zöller/Vollkommer,
ZPO, 27. Aufl., § 42 Rn. 22 b m.w.N.; Musielak/Heinrich, ZPO, 6. Aufl., § 42 Rn.
13 m.w.Nachw.).
b) So liegt es hier. Der Sachverständige Prof. Dr. W... hat in seiner
ergänzenden Stellungnahme vom 8.7.2008 unter anderem ausgeführt:
„Damit stellt sich uns die Frage, weshalb der Kläger zur gutachterlichen
Untersuchung in der Praxis Dr. K... [dem von der beklagten Versicherung
beauftragten Gutachter] eine Achselkrücke mitgeführt hat, welche offensichtlich
deutliche Gebrauchsspuren aufgewiesen hat. Für den Fall, dass er diese nicht
regelmäßig benutzt oder auch nur ausnahmsweise benutzt, wäre dies als Äußerung
in der Gutachtenerstellung gegenüber [dem] Kollegen K... sehr hilfreich gewesen.
In diesem Zusammenhang ist der Gebrauch der Achselgehstütze anlässlich der
Gutachtenerstellung bei Herrn Dr. K... als deutliche Aggravation der bestehenden
Beschwerden zu werten und kann offensichtlich nur der willentlichen Täuschung
des Gutachters gedient haben."
Diese Äußerung hat dem Kläger zu Recht Anlass gegeben, den Sachverständigen
Prof. Dr. W... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
Entgegen der Annahme des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss handelt es
sich nicht lediglich um den Verdacht oder eine Mutmaßung des Sachverständigen,
die er, wie das Landgericht ausführt, zudem untermauert habe. Vielmehr stellt
sich die Äußerung des Sachverständigen vom Standpunkt eines juristisch und
medizinisch nicht vorgebildeten Lesers als Tatsachenbehauptung dar, die der
Sachverständige als hinreichend gesichert ansieht („ist als deutliche
Aggravation der bestehenden Beschwerden zu werten"; „kann offensichtlich nur der
willentlichen Täuschung des Gutachters gedient haben"). Mit dieser Behauptung
hält der Sachverständige dem Kläger vor, er habe den von seinem Vertragspartner,
der beklagten Versicherung, als Gutachter beauftragten Orthopäden über das
Ausmaß seiner Beschwerden absichtlich täuschen wollen, um hierdurch (zu Unrecht)
weitere Leistungen aus dem Unfallversicherungsvertrag zu erlangen.
Zwar kann es auch in den Aufgabenbereich eines Sachverständigen fallen, den
Täuschungsversuch einer Prozesspartei aufzuzeigen. Das schriftliche Gutachten
des Sachverständigen Prof. Dr. W... und seine Stellungnahme vom 8. Juli 2008
lassen jedoch eine nachvollziehbare Begründung seines gegenüber dem Kläger
erhobenen Vorwurfs vermissen.
Der Sachverständige, der von einer persönlichen Untersuchung oder Anhörung des
Klägers abgesehen und sein Gutachten allein nach Aktenlage erstattet hat,
gesteht dem Kläger selbst zu, dass er unter einem beginnenden degenerativen
Lendenwirbelsäulenproblem leidet. Er hält es in seiner Stellungnahme vom 8. Juli
2008 (Seite 3) durchaus für möglich, dass der Kläger bis heute an Schmerzen
leidet und er inzwischen ein schonhinkendes Gangbild aufweist. Der
Sachverständige sieht hierfür jedoch nicht die vom Kläger bei seinem
Verkehrsunfall im November 2004 erlittenen Verletzungen der Wirbelsäule, sondern
degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie eine nicht
unerhebliche psychosomatische Gesundheitskomponente als ursächlich an.
Vor diesem Hintergrund entbehrt die Behauptung des Sachverständigen, der Kläger
habe die Achselgehstütze bei dem Vertragsgutachter der Beklagten zu dem Zweck
benutzt, diesen über das Ausmaß seiner Beschwerden zu täuschen, einer
hinreichenden Tatsachengrundlage und Begründung. Es erscheint als nicht
fernliegend, dass der Kläger, der sich seit Jahren in orthopädischer Behandlung
befindet und Schmerzmittel verschrieben erhält, bei der Wahrnehmung des Termins
die Gehhilfe – ohne Täuschungsabsicht - zum Zwecke der Schmerzlinderung und der
Erleichterung bei der Fortbewegung benutzt hat. Hiervon zu trennen ist die – im
vorliegenden Fall mit sachverständiger Hilfe zu klärende - Frage, ob für die
Schmerzen des Klägers eine andere Ursache in Betracht kommt als die nach Meinung
des Sachverständigen mittlerweile ausgeheilten unfallbedingten Verletzungen.
Soweit der Sachverständige darauf abgestellt hat, die Achselkrücke weise
deutliche Gebrauchsspuren auf, spricht ein häufiger Gebrauch der Gehhilfe durch
den Kläger eher gegen als für einen Betrugsversuch gegenüber dem
Vertragsgutachter.
Auch der Begründungsansatz des Sachverständigen, der Kläger habe dem
Vertragsgutachter Dr. K... nicht mitgeteilt, dass er die Gehhilfe nicht ständig
benutze, ist jedenfalls nach dem vom Sachverständigen allein herangezogenen
Akteninhalt nicht dazu geeignet, den von ihm angenommenen Täuschungsversuch des
Klägers plausibel zu begründen. In dem fachorthopädischen Gutachten des Arztes
Dr. K... vom 13. Dezember 2005 ist lediglich ausgeführt, dass ein spezielles
Hilfsmittel außer einer links geführten Achselkrücke mit deutlichen
Gebrauchsspuren nicht benutzt werde. Daraus lässt sich weder entnehmen, wie
häufig oder bei welchen Gelegenheiten der Kläger die Achselgehhilfe benutzt,
noch dass der Kläger gegenüber dem ihn begutachtenden Arzt (wissentlich
unzutreffende) Angaben zur Schmerzursache im Zusammenhang mit dem Gebrauch der
Gehhilfe gemacht hätte.
Die Äußerung des Sachverständigen Prof. Dr. W... ist aus der Sicht einer
objektiv und vernünftig denkenden Prozesspartei geeignet, Misstrauen
hinsichtlich seiner Unparteilichkeit und Unbefangenheit zu begründen. Der
Sachverständige hat den Kläger ohne hinreichende Begründung einer vorsätzlichen
Täuschungshandlung und damit eines strafrechtlich erheblichen Verhaltens
bezichtigt. Dieser herabsetzende und nicht mit schlüssigen Tatsachen unterlegte
Vorwurf begründet nach objektivem Maßstab aus der Sicht des Klägers die
Besorgnis, dass der Sachverständige ihm gegenüber nicht unvoreingenommen ist.
Der Senat verkennt nicht, dass die beanstandete Äußerung des Sachverständigen
für seine bisherige Gutachtenerstellung nicht tragend gewesen sein mag, weil er
die von ihm unterstellte Täuschungsabsicht des Klägers nicht als Begründung für
seine fachlichen Feststellungen herangezogen hat. Dies ändert jedoch nichts
daran, dass eine vernünftige Prozesspartei aufgrund der persönlich verletzenden
und ehrenrührigen Äußerung des Sachverständigen, die im Zusammenhang mit der ihm
übertragenen Begutachtung des Klägers und der Bewertung seines
Gesundheitszustandes erfolgt ist, Misstrauen hinsichtlich seiner
Unvoreingenommenheit hegen kann.
Der Sachverständige Prof. Dr. W... hat sich in seinem Schreiben vom 2. Januar
2009, in dem er zu dem Ablehnungsgesuch des Klägers Stellung genommen hat, zu
der vom Kläger beanstandeten Behauptung nicht geäußert. Die Stellungnahme ist
deshalb nicht geeignet, das Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit auszuräumen.
2. Das Ablehnungsgesuch des Klägers hinsichtlich des Oberarztes Dr. S..., der zu
dem Gutachten durch Erstellung eines Entwurfs beigetragen hat, ist hingegen
unzulässig. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann ein
Ablehnungsgesuch zulässigerweise nur gegen die Person des gerichtlich bestellten
Sachverständigen vorgebracht werden; Hilfspersonen des Sachverständigen können
deshalb grundsätzlich nicht nach § 406 ZPO abgelehnt werden (Pfälzisches
Oberlandesgericht Zweibrücken, MDR 1986, 417; Stein/Jonas/Leipold, a.a.O., Rdnr.
4; Zöller/Greger, a.a.O., § 406 Rdnr. 2).
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Kosten des hier im
Wesentlichen erfolgreichen Beschwerdeverfahrens Kosten des Prozesses sind.
Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ist weder
aufgezeigt worden noch ist er im Übrigen ersichtlich.