Unfallversicherung und Selbstmord – Anspruch auf Versicherungsleistungen
Oberlandesgericht Koblenz
Az: 10 U
1763/05
Beschluss vom
31.08.2006
Vorinstanz: LG Trier 6 O 165/05
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat am 31. August 2006 e i n s
t i m m i g b e s c h l o s s e n :
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Den Klägern wird eine Frist zur
Stellungnahme gesetzt bis zum 14. Oktober 2006.
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats
gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:
Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler.
Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere
Entscheidung:
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Den Klägern steht die geltend
gemachte Todesfallleistung aus der Unfallversicherung ihres verstorbenen Sohnes
nicht zu, da dieser nicht durch einen Unfall im Sinne der
Versicherungsbedingungen, sondern durch eine freiwillige Selbsttötung zu Tode
gekommen ist.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass gemäß § 180 a VVG die
Unfreiwilligkeit vermutet wird und dass die Beklagte den Nachweis für eine
freiwillige Selbstschädigung zu erbringen hat. Entgegen der Auffassung der
Kläger ist dieser Nachweis erbracht.
Da es für die Frage, ob der Sohn der Kläger Suizid begehen wollte, keinen
direkten Beweis für seine inneren Absichten in Form etwa eines Abschiedsbriefes
gibt, ist diese Frage in einer abwägenden umfassenden Gesamtschau aller
objektiven und erkennbaren subjektiven Momente zu prüfen. Dabei ist auch die
Möglichkeit eines Indizienbeweises nicht ausgeschlossen. Das Gericht kann im
Wege freier Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) Erfahrungssätze und Hilfstatsachen
verwerten und so zu der Überzeugung gelangen, die Vermutung des § 180 a VVG sei
widerlegt. Dies erfordert nur ein solches Maß an Gewissheit, dass sie
„restlichen Zweifeln Schweigen gebietet" (Prölss/Martin VVG 27. Aufl. § 180 a,
Rdn. 10). Die Freiwilligkeit kann als erwiesen angesehen werden, wenn sich ein
unfreiwilliger Vorgang nur durch eine Kette von Ungereimtheiten erklären ließe
(OLG Koblenz VersR 1993, 874) oder aber sich eine Erklärung für einen
unfreiwilligen Hergang des Geschehens nicht finden lässt. Dies ist vorliegend
der Fall.
Schon die äußeren Umstände und der Geschehensablauf, der zum Tod des Sohnes der
Kläger führte, welche, so wie sie sich aus der Ermittlungsakte ergeben,
unstreitig sind, sprechen zwingend dafür, dass es sich nicht um einen Unfall im
Sinne einer unfreiwillig erlittenen Gesundheitsschädigung handelt, sondern dass
von einer freiwilligen Selbsttötung auszugehen ist. Der Sohn der Kläger wurde in
den späten Nachtstunden, wohl kurz nach 3 Uhr, von einem Zug überfahren. Wie aus
der in der Ermittlungsakte vorhandenen – urkundlich zu verwertenden – Karte und
der Lichtbilder bezüglich des Unfallortes (BI. 92 ff. EA) ersichtlich ist,
befand sich die Unfallstelle nicht nur etwa 500 m vom Bahnhof F entfernt,
sondern gänzlich außerhalb der Ortslage von F, zumindest 200 m von jeder Straße
entfernt. Des Weiteren hat die Bahnstrecke nach der Darstellung der Karte (BI.
92 EA) von der Unfallstelle nach beiden Seiten hin einen geraden Verlauf und ist
gut einsehbar, so dass ein herannahender Zug nicht nur akustisch, sondern auch
optisch gut wahrnehmbar war. Eine andere Erklärung als eine beabsichtigte
Selbsttötung dafür, warum der Sohn der Kläger sich zu dieser Zeit an dieser eher
abgelegenen Stelle auf den Gleisen aufhielt, ist nicht ersichtlich. Da sich an
der Unfallstelle auch kein Weg befindet, welcher die Gleise kreuzt, kommt als
Alternative auch nicht in Betracht, dass der Sohn der Kläger leichtsinnig vor
dem herannahenden Zug noch die Gleise überqueren wollte und die Geschwindigkeit
des Zuges dabei unterschätzt hat. Damit wird die Überzeugung des Senats davon,
dass der Sohn der Kläger sich freiwillig von einem Zug überrollen ließ, schon
durch den objektiven Geschehensablauf begründet. Auch die von der Beklagten
vorgetragenen, in ihrem Inhalt unbestrittenen Telefonanrufe bei der Mutter der
ehemaligen Freundin weisen – wie das Landgericht zutreffend gewürdigt hat – auf
eine beabsichtigte Selbsttötung hin. Soweit die Kläger diese Anrufe damit
erklären wollen, dass ihr Sohn sich Sorgen gemacht habe, der neue Freund habe
seiner früheren Freundin Drogen gegeben, so lassen weder der Inhalt der
Gespräche noch die Uhrzeit erkennen, dass eine derartige Sorge Anlass der Anrufe
war.
Das Landgericht ist auch zu Recht den Beweisangeboten der Kläger nicht
nachgegangen. Die aufgezeigten und unter Beweis gestellten Umstände sind
insgesamt unerheblich und nicht geeignet, den durch den Geschehensablauf
erbrachten Nachweis der Selbsttötung zu erschüttern. Soweit die Kläger geltend
machen, ihr Sohn sei nicht der Typ gewesen, der zu einem Suizid in der Lage
gewesen wäre, und sich hierfür auf das Zeugnis von Freunden ihres Sohnes
berufen, so ist die unter Beweis gestellte Behauptung nichtssagend und einem
Zeugenbeweis nicht zugänglich. Menschliches Verhalten lässt sich nicht
typisieren in dem Sinn, dass anhand des Typs sicher vorhersehbar ist wie ein
Mensch in einer gegebenen Situation reagieren wird. Die Zeugen können hier
allenfalls ihre persönliche Meinung widergeben. Angesichts des Umstandes, dass
menschliches Verhalten sich nicht mit Sicherheit vorhersagen lässt, und der
gerichtlichen Erfahrung, dass es immer wieder gerade auch im Zusammenhang mit
einem Suizid zu Handlungen kommt, die für die Angehörigen und Freunde des
Betroffenen unverständlich und aufgrund ihres Eindruckes nicht nachvollziehbar
sind, ist der Umstand, dass seine Eltern und Freunde den Sohn der Kläger eines
Suizids nicht für fähig halten, nicht geeignet, die eindeutig Beweislage zu
erschüttern. Soweit die Kläger geltend machen, ihr Sohn sei kein Typ gewesen,
der etwas für sich habe behalten können, er habe außerdem Pläne für Fastnacht
gemacht, eine neue Arbeitsstelle in Aussicht gehabt und eine Vereinbarung über
die Reparatur des Schlosses an der Tür zum Sportplatz getroffen, spricht auch
dies nicht gegen eine freiwillige Selbsttötung. Bei einem in der Nacht spontan
getroffenen Entschluss, der zu einer Kurzschlusshandlung mit tragischem Ausgang
führt, fallen derartige Erwägungen nicht ins Gewicht. Gleiches gilt für die
Frage eines Abschiedsbriefes. Im Übrigen ist auch das Fehlen eines
Abschiedsbriefes kein Indiz gegen einen Suizid.
Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert auf 12.500 € festzusetzen.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Az: 10 U 1763/05
BESCHLUSS
(gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
in dem Rechtsstreit XXX
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat am
23. Oktober 2006
e i n s t i m m i g b e s c h l o s s e n :
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts
Trier vom 17. November
2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe.
Der Senat hat mit Hinweisbeschluß gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom
31. August 2006 darauf hingewiesen, daß die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung
des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf
Erfolg habe.
Die Kläger haben eine weitere Stellungnahme nicht abgegeben.
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hält an
seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden
Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf 12.500 €
festgesetzt.