Unfallversicherungsschutz: Keiner bei privatem Streit einer Taxifahrerin mit
Fahrgast
Hessisches
Landessozialgericht
Az.: L 3 U
265/06
Urteil vom
04.12.2007
Vorinstanz: Sozialgericht Wiesbaden, Az.: S 1 U 73/05, Entscheidung vom
13.10.2006
Entscheidung:
Die Berufung der
Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 13.
Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben
einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die
Anerkennung eines Ereignisses vom 21. Juni 2003 als Arbeitsunfall und die
Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der
Folgen dieses Ereignisses.
Die 1959 geborene Klägerin ist als selbständige Taxifahrerin tätig und bei der
Beklagten freiwillig versichert.
Am 21. Juni 2003 stellte der Durchgangsarzt Prof. Dr. KRT. bei der Klägerin die
Diagnose eines Verdachts auf Außenbandruptur des linken Außenknöchels. Die
Klägerin hatte angegeben, am selben Tag gegen 23.00 Uhr von einem Fahrgast gegen
den linken Fuß getreten und gegen das Taxi gestoßen worden zu sein
(Durchgangsarztbericht vom 23. Juni 2003).
In einer Unfallanzeige vom 15. September 2003 gab die Klägerin an, am 21. Juni
2003 einen Fahrgast befördert zu haben, der nicht bezahlt habe; sie sei ihm
nachgelaufen, der Fahrgast habe sie gegen das Taxi gestoßen, sie sei auf den
Boden gefallen und am Bein und der rechten Schulter verletzt worden. Sie legte
eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Gemeinschaftspraxis KIQ. für die Zeit
vom 21. Juni bis zum 4. August 2003 vor.
Die Beklagte zog die polizeilichen Akten zu einem Vorfall vom 21. Juni 2003 bei
(VNr.: ST/0581105/2003). Die Klägerin hatte an diesem Tag gegen 20.00 Uhr
Strafanzeige gegen den B. (geb. LKU.; im Folgenden M-N) erstattet und angegeben,
sie habe sich am selben Tag gegen 15.30 Uhr mit diesem bei sich zu Hause
getroffen. Sie hätten sich im Wohnzimmer aufgehalten und Pizza gegessen. Danach
sei sie in die Küche gegangen, um Kaffee zu kochen. Als sie von dort
zurückgekommen sei, sei der M-N weg gewesen und ihre Geldbörse, die sich zuvor
in ihrer Handtasche auf einem Stuhl im Wohnzimmer befunden habe, habe neben der
Handtasche gelegen. Der M-N habe ihr 1.000,00 EUR entwendet.
Ausweislich eines Ermittlungsberichts des 5. Polizeireviers A-Stadt hatten die
Beamten am selben Abend gegen 21.20 Uhr die damalige Ehefrau des M-N, HUZ., in
der ehelichen Wohnung angetroffen. Diese gab an, ihr Ehemann habe sie gegen
20.00 Uhr angerufen, den Hintergrundgeräuschen nach zu urteilen aus seiner
Stammkneipe. Auf der Fahrt dorthin erklärte sie weiter, der M-N habe ein
Verhältnis mit der Klägerin, was auch ein Trennungsgrund ihrer Ehe sei. In den
letzten Wochen habe der M-N wohl ständig bei der Klägerin gewohnt. Weiter ist in
diesem Bericht ausgeführt:
"Während der Fahrt wurde die Funkstreifenwagenbesatzung in der FN.-DS.-Allee in
der Höhe der ÜPO-Anlagen auf ein abgestelltes Taxi aufmerksam. Direkt neben dem
Taxi lagen übereinander zwei Personen. Bei diesen ineinander "verkeilten"
Personen handelte es sich um die [Klägerin] und den [M-N]. Die [Klägerin] lag
auf dem stark alkoholisierten [M-N]. Auf Nachfrage gaben die Beteiligten an,
dass sie gestürzt seien. Offensichtlich hatte die [Klägerin] selbständig die
Gaststätte [ ] aufgesucht, da sie den [M-N] dort vermutete. Danach sind beide
dann mit dem Taxi unterwegs gewesen, bis dann der [M-N] wohl am Auffindeort
aussteigen wollte. Die [Klägerin] wollte ihn am weggehen hindern, dabei habe die
[Klägerin] einen Stoß erhalten und beide sind dann zu Boden gegangen."
Der M-N bestätigte gegenüber der Polizei, über 1.000,00 EUR, darunter zwei
500-Euro-Scheine, bei sich zu tragen, die aus einer Anzahlung aus einem Verkauf
antiker Bücher vom selben Morgen stammten. Insgesamt trug der M-N nach
Feststellung der Polizei 1.845,00 EUR bei sich. Er bestätigte auch, am
Nachmittag in der Wohnung der Klägerin gewesen zu sein. Er habe ihr dort
mitgeteilt, dass er die Beziehung beenden wolle. Daraufhin habe die Klägerin von
ihm 1.000,00 EUR verlangt; unter Druck gesetzt habe er ihr die zwei
500-Euro-Scheine gegeben und einen geeigneten Moment abgewartet, die Scheine aus
der Geldbörse der Klägerin entnommen und sich dann aus der Wohnung entfernt.
Am folgenden Tag, dem 22. Juni 2003, rief die Klägerin erneut bei der Polizei an
und gab an, sie habe gegen 16.00 Uhr mit dem M-N telefoniert, der gesagt habe,
er würde sich jetzt umbringen und habe auch bereits Schlaftabletten genommen.
Seither sei der Anschluss ununterbrochen besetzt. Die Polizei suchte daraufhin
die Wohnung des M-N auf, der selbst die Tür geöffnet und angegeben habe, bei der
Klägerin handele es sich um seine Ex-Freundin, von der er sich am Vortag gegen
Mittag getrennt habe. Diese habe ihn bereits gestern wegen Diebstahls angezeigt,
um sich an ihm zu rächen. Er habe zuletzt am selben Tag gegen Mittag mit ihr
telefoniert, wobei es um ihre gescheiterte Beziehung gegangen sei, über
Selbstmord habe er kein Wort geredet.
Im Rahmen einer Vernehmung vom 26. Juni 2003 gab der M-N an, er habe ein
Verhältnis zu der Klägerin. Vor der Sache mit dem angeblichen Diebstahl habe er
sich von ihr getrennt; er nehme an, sie habe die Geschichte aus Rache erzählt.
Die 1.000,00 EUR habe er am 21. Juni 2003 von einer Kundin erhalten. Der
entsprechende Kaufvertrag liege bereits in Kopie bei der Dienststelle vor. Die
Verletzung habe die Klägerin sich selbst zuzuschreiben, da sie in einem Gerangel
auf ihn gestürzt sei. Die Klägerin tue ihm leid und deshalb habe er auch die
letzten zwei Nächte wieder bei ihr geschlafen.
Die Klägerin gab in einer Vernehmung am 27. Juni 2003 an, dass das Geld, das der
M-N aus ihrer Geldbörse genommen habe, tatsächlich aus ihrer selbständigen
Tätigkeit als Taxifahrerin stamme. Sie habe sich nach dem Streit mit dem M-N
geeinigt, dass dieser für ihre finanziellen Probleme, die ihr aus ihrer
Verletzung entstünden, aufkommen werde. Sie wolle ihm das Leben nicht noch
schwerer machen und verzichte auf die Stellung eines Strafantrages wegen
Körperverletzung.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24. Mai 2004 die Gewährung einer
Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 21. Juni 2003 ab. Sie habe sich die
Verletzung in Folge eines Streits mit ihrem Bekannten zugezogen, dem rein
private Motive zugrunde gelegen hätten. Auf Unfälle aus dem persönlichen
Lebensbereich erstrecke sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
nicht. Da die Klägerin sich die Verletzung nicht in ursächlichem Zusammenhang
mit ihrer versicherten Tätigkeit zugezogen habe, sei ein Arbeitsunfall
abzulehnen.
Hiergegen legte die Klägerin am 25. Juni 2004 Widerspruch ein und gab an, den
M-N vor dem Vorfall vom 21. Juni 2003 nur als Fahrgast gekannt zu haben. Er sei
in ihr Taxi gestiegen und sie habe ihn befördert. Dann habe er seine Fahrt nicht
bezahlt, worauf es zum Streit gekommen und er sie gestoßen und verletzt habe.
Der M-N sei ein Stammgast gewesen, den sie mehrmals wöchentlich befördert habe.
Sie habe ihm öfter u.a. bei seinen Geschäften oder beim Umzug geholfen. Privat
sei er nur einmal bei ihr gewesen; er habe sie aufgesucht und als sie ihn
höflich hereingebeten und ihm einen Kaffee angeboten habe, habe er ihr 1.000,00
EUR aus dem Portemonnaie entwendet.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2005
zurück. Nach den vorliegenden Unterlagen sei ein mit der beruflichen Tätigkeit
als Taxifahrerin zusammenhängender Grund für den Streit und die anschließende
körperliche Auseinandersetzung nicht ersichtlich. Vielmehr habe dies ganz
offensichtlich einen rein privaten Hintergrund. Ein Arbeitsunfall sei daher zu
Recht abgelehnt worden.
Die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben mit einem Schreiben vom 26. Februar
2005, das am 2. März 2005 bei der Beklagten einging und von dieser an das
Sozialgericht Wiesbaden (SG) weitergeleitet wurde. Die Klägerin hat ausgeführt,
ein betrunkener Fahrgast habe nicht bezahlen wollen. Sie sei ausgestiegen und
habe ihn aufgefordert, die Taxirechnung zu begleichen; er habe sie an die
Taxiseite gedrückt und sie seien auf den Boden gefallen. Die Beklagte teilte mit
Schreiben vom 7. Oktober 2005 mit, eine von ihr durchgeführte Fristenprüfung
habe die fristgerechte Einlegung der Klage ergeben. Diesbezüglich hat die
Beklagte auf telefonische Nachfrage seitens des Senats vom 28. November 2007
mitgeteilt, dass der Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2005 der Klägerin mit
PZU am 3. Februar 2005 zugestellt worden sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2006 hat die Klägerin vor dem SG
angegeben, sie habe sich am Abend des 21. Juni 2003, nachdem der M-N ihr
1.000,00 EUR gestohlen habe, noch einmal mit ihm treffen wollen. Bevor sie ein
Treffen habe arrangieren können, habe dieser sie angerufen und von seiner
Stammkneipe nach Hause gefahren werden wollen. Während der Fahrt hätten sie über
die 1.000,00 EUR gesprochen, der M-N habe bestritten, diese gestohlen zu haben.
Sie hätten am Dorinth Hotel gehalten und sie habe die Fahrtkosten, etwa 15,00
EUR, verlangt. Er habe nicht bezahlen und stattdessen davonlaufen wollen. Dann
sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen und sie seien zu Boden gestürzt. Der
M-N sei vor dem Ereignis etwa vier Jahre lang ihr Fahrgast gewesen. Es sei
richtig, dass er am selben Nachmittag in ihrer Wohnung gewesen sei und sie
zusammen Pizza gegessen hätten. Der M-N sei nicht auffindbar.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13. Oktober 2006 abgewiesen. Zur Begründung
hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für die Anerkennung des Ereignisses vom
21. Juni 2003 als Arbeitsunfall seien nicht erfüllt bzw. bewiesen. Insbesondere
sei nicht erwiesen, dass die Klägerin die in Rede stehenden Verletzungen im
Rahmen der gewerblichen Personenbeförderung und dem von ihr behaupteten Streit
um die Bezahlung des Fahrpreises erlitten habe. Bereits nach den eigenen Angaben
der Klägerin sei vielmehr davon auszugehen, dass sowohl der Streit wie auch die
vorausgegangene Fahrt auf privaten Umständen beruhten. Berücksichtige man
darüber hinaus die von der Klägerin bestrittene Behauptung des M-N sowie dessen
damaliger Ehefrau gegenüber der Polizei, dass zwischen der Klägerin und dem M-N
bis zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 21. Juni 2003 eine intime Beziehung bestanden
und dieser über einen gewissen Zeitraum bei der Klägerin gewohnt habe, könnten
an dem privaten Charakter der Fahrt mit dem Taxi am Abend des 21. Juni 2003 erst
Recht keine Zweifel mehr bestehen. Schließlich werde das persönliche Verhältnis
zwischen der Klägerin und dem M-N auch durch den Umstand bestätigt, dass die
Klägerin der Polizei am Tag nach dem Ereignis, am 22. Juni 2003, von den
angeblichen Suizidabsichten des M-N berichtet und dieser gegenüber der Polizei
angegeben habe, dass diese Ereignisse im Zusammenhang mit der von ihm am Vortag
vollzogenen Trennung von der Klägerin stünden. Schließlich habe die Klägerin auf
eine Strafanzeige gegen den M-N wegen Körperverletzung verzichtet. Danach sei
der Beweis für den von der Klägerin behaupteten Zusammenhang zwischen dem
Ereignis am Abend des 21. Juni 2003 und ihrer beruflichen Tätigkeit nicht
erbracht. Die allein denkbare weitere Beweiserhebung durch Einvernahme des M-N
als Zeugen scheide bereits deshalb aus, weil dieser nach den eigenen Angaben der
Klägerin zwischenzeitlich untergetaucht sei.
Gegen das ihr am 31. Oktober 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.
November 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe
den Fahrgast um 22.45 Uhr auf telefonische Bestellung von der Kneipe abgeholt.
Er sei seit Jahren ihr Stammgast gewesen. Er habe zur FN.-DS.-Allee gefahren
werden wollen. Sie habe ihn dorthin gefahren, er habe aussteigen und das Entgelt
nicht bezahlen wollen. Als sie ihn gebeten habe zu bezahlen, habe er sie gegen
das Taxi gestoßen und sie sei auf den Boden gefallen. In diesem Moment sei die
Polizei gekommen, weil sie am selben Abend gegen den Fahrgast Anzeige wegen
Diebstahls erstattet habe. Sie habe mit dem M-N keine Beziehung gehabt, sie
hätten sich rein geschäftlich im Wohnzimmer ihrer Wohnung getroffen. Er sei
wegen einer größeren Fahrt gekommen. Sie habe höflich Kaffee gekocht und Pizza
angeboten. Später habe sie bemerkt, dass ihr Portemonnaie, das zuvor 1.000,00
EUR enthalten habe, leer gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 13. Oktober 2006 und den
Bescheid vom 24. Mai 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.
Januar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom
21. Juni 2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen und wegen der Folgen dieses
Unfalles Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In einem Erörterungstermin am 25. September 2007 hat die Klägerin u.a.
angegeben, sie habe den Zeugen M-N am Abend des 21. Juni 2003 suchen wollen,
doch bevor sie dies habe tun können, habe dieser sie angerufen und zu einer
Kneipe bestellt. Dort habe sie ihn zunächst nicht auf das Geld angesprochen, da
er sonst sicherlich sofort weggelaufen wäre; sie habe vielmehr gewartet, bis er
ins Taxi eingestiegen war. Sie habe ihn nach dem Fahrtziel gefragt, er habe sie
nur aufgefordert loszufahren. Er habe sich häufiger einfach so herumfahren
lassen. Dann habe sie ihm gesagt, dass sie Anzeige erstattet hätte, und habe ihn
aufgefordert, das Geld zurückzugeben, da er sonst erhebliche Schwierigkeiten
bekommen werde. Der M-N habe sie darauf aufgefordert anzuhalten; als sie das
tat, sei er ausgestiegen und habe weglaufen wollen. Sie sei ausgestiegen, um ihn
aufzuhalten. So sei es zu der Rangelei gekommen, bei der sie verletzt worden
sei.
Im Senatstermin am 4. Dezember 2007 ist die Klägerin trotz ordnungsgemäßer
Ladung vom 12. November 2007 nicht erschienen. Sie hat mit Schreiben vom 4.
Dezember 2007 – bei Gericht eingegangen am 10. Dezember 2007 – eine Erkrankung
für den Sitzungstag unter Vorlage eines Attestes des Internisten Dr. GUK vom
selbem Tag angezeigt und um Anberaumung eines neuen Termins gebeten. Der als
Zeuge geladene M-N hatte vor dem Termin mitgeteilt, wegen einer Erkrankung nicht
erscheinen zu können, und ein Attest des Dr. KUO vom 30. November 2007
übersandt.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte
und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in der Streitsache
im Senatstermin am 4. Dezember 2007 auch in Abwesenheit der Klägerin verhandeln
und entscheiden, denn die Klägerin ist in der Ladung auf diese Möglichkeit
hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG-). Ein
Verlegungsantrag wegen der am 10. Dezember 2007 dem Gericht mitgeteilten
Erkrankung der Klägerin, die am 4. Dezember 2007 aufgetreten ist, ist nicht
rechtzeitig gestellt worden. Die Klägerin war zwar am 4. Dezember 2007
ausweislich des in Kopie übersandten Attests des Internisten Dr. GUK. vom 4.
Dezember 2007 erkrankt. Sowohl dieser Umstand wie auch der Aufhebungs- und
Verlegungsantrag der Klägerin in deren Schreiben vom 4. Dezember 2007 waren dem
Senat indessen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht bekannt. Denn
das postalisch übersandte Schreiben der Klägerin vom 4. Dezember 2007 mit
anliegender Attestkopie des Dr. GUK. ging erst am 10. Dezember 2007 bei Gericht
ein, so dass eine Aufhebung und Verlegung des Senatstermins (§§ 202 SGG i.V.m.
227 Zivilprozessordnung –ZPO-) bei Entscheidungsreife der Streitsache nicht in
Betracht zu ziehen war.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die
Klage abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin
hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen seitens der Beklagten, weil
die Verletzungen, die sie bei dem Ereignis vom 21. Juni 2003 erlitten hat, nicht
Folgen eines Arbeitsunfalls waren.
Versicherungsfälle im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 7
Abs. 1 des Siebten Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB
VII) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind Unfälle von
Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 und 6
begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte,
von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden
oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Die Anerkennung eines Arbeitsunfall
setzt voraus, dass die versicherte Tätigkeit, das Unfallereignis und die
Erkrankung mit Gewissheit bewiesen sind, wohingegen der ursächliche Zusammenhang
zwischen versicherter Tätigkeit und Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden
wahrscheinlich sein muss (haftungsbegründende bzw. haftungsausfüllende
Kausalität).
Die Feststellung eines Arbeitsunfalls setzt regelmäßig voraus, dass das
Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten
Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall
herbeigeführt hat (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 84). Zunächst muss also eine
sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit
bestehen, der so genannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das
betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG, a.a.O. sowie
SozR 2200 § 548 Nr. 87; SozR 3-2200 § 548 Nr. 27; § 539 Nr. 39). Der innere
Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige
Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welchen Versicherungsschutz in
der Gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn. 70, 84;
SozR 3-2200 § 548 Nr. 32). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der
Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat,
Überlegungen nach dem Zweck seines Handelns mit im Vordergrund (BSG SozR 3-2200
§ 548 Nr. 19). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der
volle Nachweis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des
Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit
als erbracht angesehen werden können (BSG SozR 2200 § 555 a Nr. 1; Urteil vom 4.
Mai 1999 - B 2 U 18/98 R -; Urteil vom 27. Juni 2000 - B 2 U 22/99 - R). Es muss
also sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine - noch - versicherte
Tätigkeit ausgeübt wurde (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 84; Mehrtens, a.a.O., Rdnr. 10
m.w.N.)
Unter Beachtung dieser Grundsätze lässt sich hier nicht feststellen, dass es
sich bei der unfallbringenden Tätigkeit der Klägerin um eine versicherte
Tätigkeit im Rahmen der gewerblichen Personenbeförderung gehandelt hat. Zwar
steht die Klägerin während der Ausübung ihrer Tätigkeit als Taxifahrerin im
Rahmen ihrer freiwilligen Versicherung unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung, dies bedeutet jedoch nicht, dass ausnahmslos jeder Unfall,
der sich im Zusammenhang mit einem Weg, den die Klägerin mit ihrem Taxi
zurücklegt, ereignet, ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall ist.
Entscheidend ist vielmehr, ob die Betätigung, bei der der Unfall eintrat, den
Zwecken des Unternehmens diente (BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 5 und 7).
Vorliegend kann bereits nach den Angaben der Klägerin nicht festgestellt werden,
dass die Fahrt am Abend des 21. Juni 2003, die sie mit ihrem Taxi unternahm, um
den M-N in seinem Stammlokal abzuholen, im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit
stattfand. Es ist nach Aktenlage unstreitig davon auszugehen, dass der M-N der
Klägerin am Nachmittag desselben Tages in deren Wohnung, in der sie ihn zum
Pizzaessen und Kaffeetrinken eingeladen hatte, 1.000,00 EUR abgenommen hatte.
Zwar ist nicht abschließend geklärt, ob es sich – wie von der Klägerin behauptet
- dabei um Geld handelte, das die Klägerin in ihrem Taxibetrieb eingenommen
hatte und der M-N ihr stahl, oder aber – wie von dem M-N gegenüber der Polizei
ausgeführt - um Geld, das dieser mit dem Verkauf antiquarischer Bücher in seinem
Geschäft eingenommen und der Klägerin nur gegeben hatte, weil diese wegen einer
von ihm ausgesprochenen Beendigung einer zwischen ihnen bestehenden intimen
Beziehung von ihm Geld verlangt hatte, das er ihr bei günstiger Gelegenheit
wieder abnahm. Dies kann aber im Ergebnis dahinstehen. Nach den Angaben der
Klägerin hatte sie den M-N an diesem Abend jedenfalls suchen wollen, um ihn
wegen des behaupteten Diebstahls zur Rede zu stellen und das Geld
zurückzufordern. Dass der M-N sie dann selbst anrief, enthob sie insoweit nur
der Notwendigkeit, diesen zu suchen, und bot ihr die Gelegenheit, ihr Vorhaben
in die Tat umzusetzen. So hat sie auch selbst angegeben, bewusst gewartet zu
haben, bis der M-N in ihren Wagen eingestiegen und sie losgefahren war, bevor
sie ihn wegen des Geldes ansprach und ihm erklärte, dass sie ihn angezeigt habe,
und das Geld zurückforderte. Daraufhin forderte der M-N sie auf anzuhalten und
wollte das Fahrzeug verlassen. Nach dieser Schilderung der Ereignisse durch die
Klägerin selbst bestehen seitens des Senats keine Zweifel an einem privaten
Charakter der Taxifahrt am Abend des 21. Juni 2003. Wenn die Klägerin – nachdem
sie eine Person wegen Diebstahls angezeigt hat, vom Aufenthalt dieser Person
Kenntnis erlangt und – statt die Polizei zu informieren – sich selbst auf den
Weg macht, um diese Person wegen der Tat zur Rede zu stellen, ist der
Handlungszweck offensichtlich privater Natur und keinesfalls der versicherten
Tätigkeit zuzurechnen.
Selbst wenn der Senat zugunsten der Klägerin unterstellen wollte, der M-N habe
sie an diesem Abend als Taxikunde bestellt und sie habe diese Fahrt als
Auftragsfahrt im Rahmen ihres Taxigewerbes angetreten, kann die tätliche
Auseinandersetzung, die zu der Verletzung der Klägerin geführt hat, jedenfalls
nicht als in sachlichem Zusammenhang mit einer gewerblichen Taxifahrt stehend
betrachtet werden, der es rechtfertigen würde, das entsprechende Verhalten der
versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Unfälle infolge tätlicher
Auseinandersetzungen stehen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn
die Tätlichkeit am Arbeitsplatz, auf dem Betriebsweg oder auf dem Weg von oder
nach dem Ort der Tätigkeit aus der Betriebszugehörigkeit (bzw. der
unternehmerischen Tätigkeit) unmittelbar hervorgegangen ist, ohne dass es eines
betriebsbezogenen Tatmotivs bedarf, und wenn nicht ein Tatmotiv aus dem
persönlichen Bereich von Täter und Opfer zu der tätlichen Auseinandersetzung
geführt hat (vgl. u.a. BSGE 6, 164, 167; BSGE 13, 290, 291; BSGE 78, 65, 67).
Trotz eines persönlichen Tatmotivs ist Unfallversicherungsschutz ausnahmsweise
anzunehmen, wenn besondere Verhältnisse bei der versicherten Tätigkeit bzw. des
Weges den "Überfall" erst ermöglicht oder wesentlich begünstigt haben. Unter
Zugrundelegung der Schilderungen der Klägerin ist vorliegend aber unzweifelhaft
von einem persönlichen Motiv für den Streit mit dem M-N und der damit
einhergehenden Tätlichkeit auszugehen. Die Klägerin hat dargelegt, dass sie den
M-N wegen des Diebstahls, den dieser am selben Nachmittag in ihrer Wohnung
begangen haben soll, zur Rede gestellt habe und dass dieser darauf das Taxi
verlassen wollte. Damit war aber wesentlicher Anknüpfungspunkt der private
Streit über die in der Wohnung der Klägerin erfolgte Entwendung des Geldes und
nicht etwa die Frage der Bezahlung der Taxifahrt. Es ist auch keinesfalls
nachvollziehbar, dass man zunächst einen Streit über die Entwendung von 1.000,00
EUR lediglich verbal führt und beendet, um dann wegen der Forderung eines
Entgeltes von ca. 15,00 EUR in eine tätliche Auseinandersetzung zu geraten.
Zudem hatte der M-N zu diesem Zeitpunkt nach Feststellung der Polizei über
1.800,00 EUR bei sich, so dass nicht erklärlich ist, weshalb er ein geringes
Fahrtentgelt in der genannten Höhe nicht hätte zahlen sollen. Darüber hinaus ist
es auch keinesfalls so, dass die besonderen Verhältnisse bei der versicherten
Tätigkeit die Tätlichkeit erst ermöglicht oder begünstigt haben, vielmehr hat
die Klägerin selbst diese Umstände bewusst genutzt und herbeigeführt, um eine
Auseinandersetzung mit dem M-N zu führen, die dann von der verbalen in eine
tätliche Streitigkeit umschlug.
Hiernach war eine weitere Beweisaufnahme durch Vernehmung des M-N als Zeugen
nicht notwendig; der Wahrheitsgehalt seiner Angaben in den aktenmäßig
vorhandenen polizeilichen Vernehmungsprotokollen kann dahinstehen. Bereits unter
Zugrundelegung der eigenen Angaben der Klägerin zu den Umständen, die zu ihrer
Verletzung geführt haben, scheidet ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen von
Seiten der Beklagten wegen des Ereignisses vom 21. Juni 2003 und des dabei
erlittenen Bänderrisses am linken Außenknöchel aus.
Daher konnte die Berufung keinen Erfolg haben, das SG hat die Klage zu Recht
abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Ein Fall des § 197 a SGG liegt
nicht vor, da die Klägerin, die hier Leistungen aus ihrer als Unternehmerin bei
der Beklagten bestehenden freiwilligen Versicherung geltend macht, als
Versicherte im Sinne des § 183 Satz 1 SGG anzusehen ist.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 160 SGG.