Unfallversicherung – Unfallursächlichkeit einer Gesundheitsschädigung
Oberlandesgericht Celle
Az: 8 U 10/09
Urteil vom
20.08.2009
Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Dezember 2008 verkündete Urteil der
2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem
Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach §
529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen, nachdem auch der Senat den
Sachverständigen Dr. L. sowie den Kläger angehört hat, eine andere Entscheidung
(§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Dem Kläger steht wegen seines Sturzes vom 16. März
2003 ein Anspruch auf Zahlung von 19.633,92 EUR aus der mit der Beklagten
geschlossenen Unfallversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG a. F. i. V. m. §§
1, 7 AUB 94 zu.
1. Zunächst liegt ein bedingungsgemäßer Unfall vor. Ein Unfall ist gem. § 1 III
AUB 94 gegeben, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen wirkendes
Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin K. und der
Anhörung des Klägers (Bl. 99 - 101 d. A.) steht zunächst fest, dass dieser einen
Unfall erlitten hat, als er am 16. März 2003 auf einem Waldweg im Deister
spazieren ging, und auf einem Weg, der eine kleine Wölbung aufwies und mit
Schnee bedeckt war, zu Fall kam. Hierbei rutschten dem Kläger beide Füße weg,
sodass er nach rechts auf die Seite und die Schulter fiel. Der Kläger hat hierzu
ergänzend angegeben, er sei zuerst auf die Schulter gefallen und habe dann
instinktiv noch die Hand zu Hilfe genommen, um sich abzustützen. Er vermute,
dass sich unter dem Schnee Glatteis befunden habe.
b) Der Kläger hat ferner, wie sich aus Kernspintomographie vom 17. September
2003 ergibt, auch eine unfreiwilligen Gesundheitsschädigung in Form einer
Rotatorenmanschettenruptur erlitten (vgl. Bericht des Dr. S. vom 7. Oktober
2003). Hierzu hat der gerichtliche Sachverständige L. in seinem Gutachten vom 3.
Juni 2008 auch ausgeführt, er habe den Befund einer kompletten Ruptur der Supra
und Infraspinatussehne anhand der Aufnahmen selbst nachvollzogen (S. 9 des
Gutachtens).
c) Im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass der
Unfall vom 16. März 2003 kausal für die Rotatorenmanschettenruptur gewesen ist,
auch wenn diese bildgebend erstmals etwa sechs Monate später am 17. September
2003 festgestellt wurde. Der Versicherungsnehmer trägt hierbei die Beweislast (§
286 ZPO) nicht nur für das Vorliegen des Unfallereignisses und den Eintritt der
Gesundheitsschädigung, sondern auch für die Kausalität des Unfalls für die
Gesundheitsschädigung und deren Dauerhaftigkeit (BGH VersR 2001, 1547).
Erforderlich ist adäquate Kausalität zwischen Unfallereignis und
Gesundheitsschädigung, wobei Mitursächlichkeit genügt (Prölss/Martin, VVG, 27.
Aufl., § 1 AUB Rdnr. 23). Der Kausalzusammenhang entfällt nicht deshalb, weil
noch andere Ursachen, insbesondere körperliche Anlagen oder Gebrechen, den
Schaden beeinflusst oder erst ermöglicht haben. Er ist nur dann nicht mehr
gegeben, wenn und soweit die äußere Einwirkung auf den Körper des Versicherten
als sogenannte Gelegenheitsursache lediglich eine bereits bestehende
Gesundheitsschädigung vollendet oder sichtbar werden lässt (OLG Hamm, VersR
2002, 180 [OLG Hamm 06.07.2001 - 20 U 200/99]. Grimm, AUB, 3. Aufl., § 1 Rdnr.
50). Für die richterliche Überzeugungsbildung im Rahmen des § 286 ZPO reicht
hierbei ein praktisches Maß an Gewissheit, welches Zweifeln Schweigen gebiete,
ohne sie völlig auszuschließen, während eine absolute oder mathematisch sichere
Gewissheit nicht zu fordern ist (Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl., § 286 Rdnr. 19).
Diese Kausalität des Unfalls steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der
überzeugenden, nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Ausführungen des
Sachverständigen Dr. L. in seinem schriftlichen Gutachten vom 3. Juni 2008,
seiner Anhörung vor dem Landgericht am 11. November 2008 und vor dem Senat am
14. August 2009 sowie unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben des nach §
141 ZPO angehörten Klägers fest.
aa) Der Sachverständige L. hat in seinem Gutachten vom 3. Juni 2008 zunächst
festgestellt, die Röntgenaufnahmen des Schultergelenks des Klägers vom 18. März
2003 zeigten zwar keine frischen knöchernen Verletzungen, jedoch deutliche
Verschleißerscheinungen des Schultereckgelenks mit knöchernen Kantenanbauten und
einem Knochensporn am außenseitigen Schlüsselbeinende in Richtung
Rotatorenmanschette (S. 8 des Gutachtens). Auch der Oberarmkopf zeige einen
deutlichen Hochstand gegenüber der Schulterpfanne mit deutlicher Verschmälerung
des subakromialen Raumes (S. 14 f. d. A.). Diese Befundkonstellation weise mit
hoher Wahrscheinlichkeit auf erhebliche degenerative Veränderungen der
Rotatorensehnen hin. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass die
Möglichkeit einer traumatischen Rotatorenmanschettenruptur nur gegeben sei bei
einem direkten zeitlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Einsetzen der
Beschwerden sowie einem geeigneten Unfallmechanismus (S. 11). Bei direkter
Gewalteinwirkung (Sturz seitlich auf die Schulter) sei eine Verletzung der
Rotatorenmanschette wegen ihrer geschützten Lage unter dem Deltamuskel und dem
knöchernen Schulterdach kaum vorstellbar. Es müssten weitere Begleitverletzungen
wie Prellmarken oder Quetschwunden vorliegen, da eine große Gewalteinwirkung
nötig sei, um die geschützt liegende Rotatorenmanschette zu verletzen. Beides
sei hier nicht der Fall (S. 11 f. d. A.). Geeignete Unfallmechanismen zur
Zerreißung eines gesunden Rotatorenmanschette seien nur die schwere direkte
Gewalteinwirkung mit Begleitverletzungen, eine Verrenkung oder Teilverrenkung
des Schultergelenkes oder eine gewaltsame passive Verdrehung des muskulär
fixierten Armes im Schultergelenk. Vorliegend bleibe deshalb nur die Möglichkeit
übrig, dass die Rotatorensehnen im Rahmen des Sturzes durch eine reflektorische
Anspannung der dazugehörigen Rotatorenmuskulatur zerrissen worden seien (S. 12).
Das sei aber ohne eine vorherige degenerative Schwächung der Sehnen nicht
möglich. Wegen der hier bestehenden degenerativen Vorschäden sei das
Unfallereignis somit nachweislich auf ein bereits deutlich durch
Verschleißveränderungen verändertes Schultergelenk getroffen (S. 15, 20).
Allerdings habe die Rotatorenmanschette bis dahin nicht zu Beschwerden geführt,
sondern sei noch voll funktionsfähig gewesen. Insgesamt sei der
Unfallmechanismus nicht geeignet gewesen, die Zerreißung einer gesunden
Rotatorenmanschette zu bewirken, jedoch geeignet, die Zerreißung einer deutlich
degenerativ vorgeschädigten Rotatorenmanschette zu bewirken.
An diesen Feststellungen hat der Sachverständige auch in seiner Anhörung vom 11.
November 2008 vor dem Landgericht festgehalten (Bl. 180 - 182 d. A.) und
zunächst ausgeführt, eine gesunde Rotatorenmanschette könne durch so ein
Ereignis nicht zerrissen werden. Er gehe aber davon aus, dass die Sehne vor dem
Unfall deutlich vorgeschädigt war, was man auch auf den Röntgenbildern habe
sehen können. Hierbei gehe er ferner davon aus, dass die Rotatorenmanschette vor
dem Unfall noch nicht zerrissen war. Wenn sie schon zerrissen gewesen wäre,
hätte der Kläger entsprechende Probleme gehabt. Es sei von einer Vorschädigung
im Bereich von 70 % bis 90 % auszugehen, worauf seine Schätzung von 80 % beruhe,
da bei einer Vorschädigung von 60 % die Sehne nicht gerissen wäre.
bb) Die gegen diese Feststellungen erhobenen Einwendungen der Beklagten greifen
demgegenüber nicht durch.
(1) Ohne Erfolg macht sie zunächst geltend, eine Ursächlichkeit des Unfalls im
März 2003 für die erst im September 2003 diagnostizierte
Rotatorenmanschettenruptur bestehe schon deshalb nicht, weil eine derartige
Ruptur bei den beiden vorangegangenen Sonographien durch Dr. S. am 20. März 2003
und am 10. September 2003 nicht festgestellt worden sei. Zwar heißt es im
Arztbericht des Dr. S. vom 20. März 2003 (Bl. 255 d. A.) nur:
"Rotatorenmanschette mäßige Kaliberschwankung, anscheinend intakt, Gelenkerguss,
Bizepssehne intakt."
Auch im Arztbericht des Dr. S. vom 7. Oktober 2003 ist zu Ziffer 2.2 zunächst
nur beschrieben (Bl. 13 - 15 d. A.):
"Sonografie rechte Schulter: Rotatorenmanschette mit mäßiger Kaliberschwankung.
Gelenkerguss. Bizepssehne intakt."
Hierzu hat der Sachverständige indessen in seiner Anhörung vor dem Senat
ausgeführt, Sonographieuntersuchung könnten, müssten aber nicht verlässliche
Ergebnisse zeigen. Die Sonographie-Untersuchungen seien sehr abhängig vom
jeweiligen Untersucher. Er habe dafür zu oft erlebt, dass der Ultraschallbefund
dem Operationsbefund nicht entsprochen habe. Infolgedessen könne man deshalb aus
den Sonographie-Untersuchungen im März und September 2003 nicht ableiten, dass
zu diesen Zeitpunkten noch keine Rotatorenmanschettenruptur vorgelegen habe. Er
selbst würde sich bei einem Widerspruch zwischen den Ergebnissen des
Ultraschalls und einer klinischen Befundung eher auf letztere beziehen. Mithin
lässt sich alleine aus dem Umstand, dass in den Sonographieuntersuchungen des
Dr. S. noch keine Rotatorenmanschettenruptur festgestellt wurde, nicht
herleiten, dass diese durch den Sturz im März 2003 nicht verursacht worden sein
kann, sondern erst später entstanden sein muss. Immerhin hat sich auch schon Dr.
S. vorsichtig ausgedrückt, indem er ausgeführt hat, die Rotatorenmanschette sei
"anscheinend intakt".
(2) Der Sachverständige hat dann weiter ausgeführt, bei dem Kläger hätten
bereits vor dem Sturz am 16. März 2003 Verschleißerscheinungen vorgelegen, wozu
die bestehende Arthrose beigetragen habe. Es sei auch durchaus möglich, dass
auch ohne Hinzudenken eines Unfalls spontan durch eine alltägliche Bewegung eine
Rotatorenmanschette reiße. Das bekomme der Betroffene aber durch eine
Funktionseinschränkung, gegebenenfalls auch durch Schmerz, mit. Vorliegend
ergebe sich aus der MRT-Untersuchung im September 2003, dass die Ruptur bereits
"länger" zurückliegen müsse. Hierbei sei ein Auftreten der Ruptur in den letzten
2 - 3 Monaten vor der Untersuchung allerdings sehr unwahrscheinlich. Eine
weitere Differenzierung zwischen 3, 6 und 12 Monaten sei dagegen nicht möglich.
Auf dieser Grundlage hat der Senat den Kläger gem. § 141 ZPO zu seinem Sturz und
den Unfallfolgen angehört. Er hat angegeben, zwei Tage nach seinem Sturz beim
Arzt gewesen zu sein, der ihm zunächst Tabletten und Massage verordnet habe. Die
erstmals nach diesem Sturz aufgetretenen Beschwerden seien aber nicht besser
geworden, sondern hätten kontinuierlich zugenommen, weshalb er sich im September
2003 erneut in ärztliche Behandlung begeben habe. Einen Zeitpunkt ohne Schmerz
habe es in der Zwischenzeit nicht gegeben. Nach dem Unfall habe es auch keinen
weiteren akuten Vorfall mehr gegeben. Die Bewegungseinschränkung des Armes habe
vielmehr fließend zugenommen. Der Sachverständige hat hierzu dann erklärt, diese
Angaben des Klägers passten zu einer Ruptur im März 2003. Es sei auch keineswegs
ungewöhnlich, dass durch die behandelnden Ärzte nicht sofort ein MRT gemacht
werde, sondern man hierzu, auch wegen einer ebenfalls in Betracht kommenden
Prellung, zunächst abwarte. Da vorliegend nach dem Sturz im März 2003 kein
weiteres traumatisches oder mit einer isolierten zusätzlichen Schmerzempfindung
verbundenes Ereignis mehr vorlag - der Senat folgt insoweit den plausiblen und
nachvollziehbaren Angaben des Klägers , steht fest, dass der Sturz im März für
die Rotatorenmanschettenruptur ursächlich war, mag sie auch erst im September
2003 diagnostiziert worden sein.
(3) Im Ergebnis ohne Erfolg macht die Beklagte ferner geltend, der Kläger habe
auch deshalb nicht den Beweis einer Kausalität des Sturzes für die
Rotatorenmanschettenruptur geführt, weil der Sturz auf die Schulter gar nicht
geeignet gewesen sei, diese Ruptur auszulösen. Richtig ist zwar, dass häufig ein
derartiger Sturz nicht geeignet ist, bei einer gesunden Rotatorenmanschette zu
deren Reißen zu führen. Die Belastbarkeit der einzelnen Sehnen ist nämlich auch
nach den Feststellungen des Sachverständigen L. im Bereich der
Rotatorenmanschette im gesunden Zustand in aller Regel um das Zwei bis Dreifache
größer als die Belastung, welche die entsprechende Muskulatur aufbringen kann.
Ein Reißen von Muskeln hat es beim Kläger aber gerade nicht gegeben. Auch in
seiner Anhörung vor dem Landgericht hat der Gutachter bestätigt, dass eine
gesunde Rotatorenmanschette durch ein derartiges Ereignis nicht zerrissen werden
könne. Insoweit wird auch in der Rechtsprechung vielfach darauf hingewiesen,
dass eine Rotatorenmanschettenruptur nur außerordentlich selten Folge eines
Unfalls ist, sondern meist infolge einer degenerativ verlaufenden
Verschleißerkrankung eintritt (LG Bochum, r+s 2008, 434. LG Essen, r+s 2004,
164. LG Kiel, Urt. vom 18. April 2007 - 12 O 64/06 ,veröffentlicht bei juris).
Erforderlich für eine derartige Ruptur sind hier in der Regel zusätzliche
Umstände, wie eine besondere Zugwirkung auf den Arm oder eine Verdrehung der
Schulter bzw. Spreizung des Armes.
Gleichwohl führt dies nicht dazu, dass auch vorliegend nicht von der Kausalität
des Sturzes für die Rotatorenmanschettenruptur ausgegangen werden könnte. Die
Besonderheit dieses Falles liegt nämlich gerade darin, dass die
Rotatorenmanschette des Klägers in erheblichem Umfang vorgeschädigt war. Der
Sachverständige hat hierzu die Vorschädigung mit 80 % geschätzt, wobei er von
einer Spannweite von 70 % bis 90 % ausgegangen ist. Bei einer derart
vorgeschädigten Rotatorenmanschette mit den Sehnen kann naturgemäß bereits ein
geringfügigeres biomechanisches Ereignis genügen, um diese zum Reißen zu
bringen. Genau dieses hat der Sachverständige auch ausdrücken wollen, indem er
auf S. 12 seines Gutachtens ausgeführt hat, geeignete Unfallmechanismen zur
Zerreißung einer gesunden Rotatorenmanschette seien nur eine schwere direkte
Gewalteinwirkung, eine Verrenkung oder Teilverrenkung des Schultergelenks oder
eine gewaltsame passive Verdrehung des muskulär fixierten Armes im
Schultergelenk. Für den vorliegenden Fall bleibe hier nur die Möglichkeit übrig,
dass die Rotatorensehnen im Rahmen des Sturzes durch eine reflektorische
Anspannung der Rotatorenmuskulatur zerrissen worden seien. Das sei aber ohne
vorherige degenerative Schwächung der Sehnen nicht möglich. Eine derartige
degenerative Vorschädigung hat hier aber gerade nach den Feststellungen des
Sachverständigen vorgelegen. Diese Vorschädigung ist dann anders als bei einer
gesunden Rotatorenmanschette in der Lage gewesen, bereits ohne erhebliche
Gewalteinwirkung, durch Verdrehungen ö. ä. zum Reißen der Rotatorenmanschette zu
führen. Entsprechend heißt es auch auf S. 20 des Gutachtens, der
Unfallmechanismus sei zwar nicht als geeignet anzusehen, die Zerreißung einer
gesunden Rotatorenmanschette zu bewirken, jedoch geeignet, die Zerreißung einer
deutlich degenerativ vorgeschädigten Rotatorenmanschette auszulösen. Auch eine
überwiegende Mitursächlichkeit degenerativer Vorschäden vermag hier an der
Unfallkausalität nichts zu ändern, da der Kausalzusammenhang selbst dann nicht
entfällt, wenn unfallfremde Ursachen wie degenerative Vorschäden überwiegend zu
der Gesundheitsschädigung beigetragen haben (OLG Hamm VersR 2002, 180 [OLG Hamm
06.07.2001 - 20 U 200/99]. Grimm, § 1 Rdnr. 50).
(4) Unerheblich ist ferner, dass der Sachverständige nur von der Möglichkeit
gesprochen hat, dass die Rotatorensehnen im Rahmen des Sturzes durch die
reflektorische Anspannung der Rotatorenmuskulatur zerrissen wurden. Hierbei
handelt es sich um eine zulässige sachverständige Bewertung, die sich hier aus
dem Zusammenspiel zwischen der Art und Weise des Unfallereignisses, der
eingetretenen Verletzungen sowie den erheblichen degenerativen Vorschäden des
Klägers ergibt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Rotatorenmanschette tatsächlich bereits vor dem Sturz des Klägers gerissen war.
Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, der Kläger hätte hier
gesundheitliche Probleme gehabt, wenn die Sehne bereits vorher gerissen gewesen
wäre. Wegen des beschriebenen großen Risses hätte es zu Funktionseinschränkungen
kommen müssen. Das sei indessen nicht der Fall gewesen, da der Kläger noch aktiv
Sport betrieben habe. Eine entsprechende sportliche Betätigung ergibt sich auch
aus der Aussage der Zeugin K., wonach der Kläger Langlauf betrieben habe,
Mountainbike gefahren sei und die ganze Gartenarbeit gemacht habe. Vor dem
Unfall habe er keine Schmerzen an der Schulter gehabt. Der Kläger selbst hat in
seiner Anhörung vor dem Senat ebenfalls erklärt, vor dem Sturz habe er noch
Gartenarbeiten durchgeführt und sei Ski gefahren, ohne dass er irgendwelche
Einschränkungen oder Beschwerden verspürt habe. Auch die Art der Behandlung des
Klägers nach dem Unfall spricht nicht dafür, dass der Sturz nicht ursächlich für
die Rotatorenmanschettenruptur war. Insbesondere ist es keineswegs so gewesen,
dass der Kläger zunächst nur wenig Schmerzen verspürte, die sich erst im Laufe
der Zeit gesteigert hätten, was Anhaltspunkt lediglich für eine Prellung sein
könnte. Tatsächlich hatte der Kläger bereits unmittelbar nach dem Unfall
Beschwerden, die sich trotz ärztlicher Behandlung im Laufe der Zeit
kontinuierlich steigerten, ohne dass es schmerzfreie Intervalle gab. So hat die
Zeugin K. ausgesagt, ihr Mann habe noch am Abend des Vorfalltages und dann am
nächsten Tag richtige Schmerzen bekommen und kaum noch auf dem Arm liegen
können, woraufhin er zum Arzt gegangen sei. Die Sache habe sich dann immer
weiter verschlechtert, sodass er den Arm jetzt kaum noch hochbekomme.
Tatsächlich ist der Kläger dann auch ab dem 18. März 2003 ärztlich behandelt
worden. Der Umstand, dass die Behandlung nicht sogleich am Unfalltag erfolgte,
ferner nach Physiotherapie und analgetischer Therapie mit Krankengymnastik
zunächst nur bis Mai 2003 lief und dann bis September 2003 unterbrochen war,
spricht ebenfalls nicht dagegen, dass der Kläger bereits bei dem Sturz am 16.
März 2003 eine Rotatorenmanschettenruptur erlitten hat. Der Kläger hat vielmehr,
wie er in seiner Anhörung angab, als geduldiger Mensch zunächst das Ergebnis der
konservativen Behandlung abwarten wollen, die aber nicht zum Erfolg führte, weil
seine Schmerzen kontinuierlich zunahmen.
(5) Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass der beim Kläger bereits zwei
Tage nach dem Unfall festgestellte Oberarmkopfhochstand auch bei Verschleiß und
nicht nur bei einer Ruptur auftreten könne. Er sei deshalb in keiner Richtung
ein Beweis für einen Zustand dieser oder jener Art. Ein Hochstand trete in der
Regel nach einer Ruptur nach längerer zeitlicher Dauer, also nach mehr als zwei
Tagen, auf. Wenn ein solcher Hochstand hier zwei Tage nach dem Unfall beobachtet
worden sei, könne dies auf eine Ruptur oder auf eine Ausdünnung zurückzuführen
sein. Eine derartige Ausdünnung lag hier bei dem Kläger aber gerade vor, da in
der durch Dr. S. veranlassten Sonographie mäßige Kaliberschwankungen
festgestellt wurden. Unter Kaliberschwankungen versteht man nach den
Ausführungen des Sachverständigen eine ausgedünnte Sehne, wobei dies auf
Verschleiß zurückzuführen sei. Durch diese Ausführungen des Sachverständigen ist
die Argumentation der Beklagten widerlegt, aus dem bereits bei der
Röntgenaufnahme am 18. März 2003 dokumentierten Hochstand des Oberarmkopfes
folge, dass es bereits vor dem Sturz am 16. März 2003 eine Ruptur gegeben haben
müsse, weil bei einer verletzungsbedingten Ruptur ein Oberarmkopfhochstand
frühestens nach drei Wochen zu erwarten sei.
Schließlich besteht für den Senat auch keine Veranlassung, ein Obergutachten
einzuholen. Letzteres kommt gem. § 412 ZPO nur in Betracht, wenn das erste
Gutachten mangelhaft (unvollständig, widersprüchlich, nicht überzeugend) ist,
das Gutachten von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, der
Sachverständige erkennbar nicht die notwendige Sachkunde hat, die
Anschlusstatsachen sich durch neuen Sachvortrag ändern oder ein anderer
Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfügt (vgl. Zöller-Greger,
ZPO, 27. Aufl., § 412 Rdnr. 1). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
2. Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass keine Kürzung des
Anspruchs des Klägers nach § 8 AUB 94 in Betracht kommt. Hiernach wird, wenn
Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen
Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben, die Leistung
entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser
Anteil mindestens 25 % beträgt. Krankheit ist hierbei ein regelwidriger
Körperzustand, der ärztlicher Behandlung bedarf, während ein Gebrechen einen
dauernden abnormen Gesundheitszustand darstellt, der eine einwandfreie Ausübung
normaler Körperfunktionen nicht mehr zulässt (Prölss/Martin, § 8 AUB 94, Rdnr.
4). Darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des
Kürzungstatbestandes ist der Versicherer (OLG Hamm VersR 2002, 180 [OLG Hamm
06.07.2001 - 20 U 200/99]. OLG Koblenz RuS 2001, 348).
Der Sachverständige L. hat es in seinem Gutachten bereits als diskussionswürdig
betrachtet, ob klinisch "stumme" Verschleißerscheinungen, wie sie beim Kläger
vorgelegen hätten, überhaupt als Krankheit oder Gebrechen angesehen werden
könnten (S. 19). Diese Frage kann jedoch offen bleiben. § 8 AUB 94 findet
nämlich jedenfalls auf einen alterstypischen normalen Verschleißzustand keine
Anwendung, da es sich hierbei um keine Krankheit oder Gebrechen handelt (OLG
Hamm, VersR 2002, 180 [OLG Hamm 06.07.2001 - 20 U 200/99]. OLG Saarbrücken,
VersR 1998, 836 [OLG Saarbrücken 03.12.1997 - 5 U 646/97 62]. OLG Schleswig
VersR 1995, 825 [OLG Schleswig 12.01.1995 - 16 U 96/93]. OLG Köln, r+s 1996,
202. Prölss/Martin, a. a. O.. Grimm, § 8 Rdnr. 3. HKVVG/Rüffer, Ziff. 3 AUB 2008
Rdnr. 3). Maßgebend für den regelwidrigen Körperzustand ist der altersbedingte
Normalzustand, nicht dagegen ein abstrakter Idealzustand. Auch ein
durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird unter "Krankheiten und Gebrechen"
nicht Beeinträchtigungen seines körperlichen Zustandes verstehen, die dem
durchschnittlichen Gesundheitszustand einer Person gleichen Alters und
Geschlechts entsprechen. Weder eine Krankheit noch ein Gebrechen liegt mithin im
Falle altersbedingt normaler Verschleiß und Schwächezustände vor, so auch nicht
bei der altersbedingten Degeneration des Rotatorenmanschettenapparates (LG
Essen, ZfS 1992, 238). Der Sachverständige hat hierzu in seinem schriftlichen
Gutachten zwar zunächst festgestellt, beim Kläger lägen deutliche
Verschleißerscheinungen des Schultereckgelenkes vor, sodass von erheblichen
degenerativen Veränderungen der Rotatorensehnen auszugehen sei. Er hat indessen
in seiner Anhörung ausgeführt, auch diese Vorschädigung, deren Anteil an den
Unfallfolgen er mit 80 % eingeschätzt, gehe nicht über das übliche Maß der
altersbedingten Vorschädigung hinaus. Die Sehnen der Rotatorenmanschetten
degenerierten schon ab dem 20. bis 30. Lebensjahr. Im Alter von 60 bis 70 Jahren
seien die Sehnen in diesem Bereich abgerieben und ausgedünnt. Das sei durch
Wissenschaft und Praxis nachgewiesen. Das Vorhandensein gesunder Sehnen im Alter
sei eher die Ausnahme. Der Umstand, dass der von der Beklagten beauftragte
Sachverständige Prof. Dr. T. in seiner Stellungnahme vom 6. August 2008 die
Auffassung vertreten hat, die beim Kläger bestehenden degenerativen Vorschäden
seien nicht mehr als altersbedingte normale Veränderung anzusehen (Bl. 201 d.
A.), ist demgegenüber unerheblich, da diese nach Schluss der mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz
erfolgte Stellungnahme gem. §§ 156, 296 a ZPO bereits aus prozessualen Gründen
nicht zu berücksichtigen ist und von Amts wegen auf der Grundlage der plausiblen
Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen keine Zweifel an seinen
Feststellungen bestehen. Liegt hier aber nur eine altersbedingte Abnutzung vor,
die nicht über die alterstypische Degeneration hinausgeht, so kommt kein Abzug
nach § 8 AUB 94 in Betracht. Der Unfallversicherer hat keinen Anspruch darauf,
als Unfallopfer nur auf einen gesunden und jungen Menschen zu treffen, sodass
jeder von diesem Idealbild abweichende gesundheitliche Zustand zu einer
Anspruchskürzung nach § 8 AUB 94 führen könnte.
3. Auch die weiteren formellen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Nach § 7 I
Abs. 1 Satz 3 AUB 94 muss die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall
eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten
ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Sowohl der Eintritt der
Invalidität als auch die fristgerechte ärztliche Feststellung stellen
Anspruchsvoraussetzungen dar, durch die im Interesse einer rationellen arbeits-
und kostensparenden Abwicklung Spätschäden vom Versicherungsschutz ausgenommen
werden sollen (BGH VersR 2007, 1114. 2006, 352. Urteil des Senats vom 22.
November 2008 - 8 U 161/07 . VersR 2008, 670. Prölss/Martin, § 7 AUB 94 Rdnr. 7
- 10). Für die Wahrung dieser Frist bezüglich der ärztlichen Feststellung ist
erforderlich, dass ein unfallbedingter Dauerschaden bezeichnet wird, der durch
bestimmte Symptome gekennzeichnet ist (BGH VersR 1997, 442). Der ärztlichen
Feststellung müssen sich also die angenommene Ursache und die Art ihrer
dauerhaften Auswirkung auf die Gesundheit des Versicherten entnehmen lassen (BGH
VersR 2007, 1114). Inhaltlich sind an die ärztliche Feststellung keine zu hohen
Anforderungen zu stellen. Namentlich braucht noch nicht zu einem bestimmten Grad
der Invalidität abschließend Stellung genommen zu werden. Auch ist es
unerheblich, ob die Feststellungen zur Ursache der gesundheitlichen
Beeinträchtigung und zur Art ihrer Auswirkung richtig sind. Der ärztlichen
Feststellung muss sich lediglich eine Prognose über eine bereits eingetretene
bzw. zu erwartende Invalidität entnehmen lassen.
Sowohl der Eintritt der Invalidität binnen Jahresfrist als auch die ärztliche
Feststellung ergeben sich hier aus den Arztberichten des Dr. S. vom 23.
September 2003 (Anlage K 2) und vom 7. Oktober 2003 (Anlage K 3). In dem Bericht
vom 23. September 2003 wird die Diagnose der Rotatorenmanschettenruptur rechts
festgestellt. Ferner heißt es dort, dass keine unfallunabhängigen Erkrankungen
bestünden und wegen der Unfallfolgen mit einer dauernden Beeinträchtigung zu
rechnen sei. In dem weiteren Arztbericht vom 7. Oktober 2003 werden der
Unfallhergang, der Erstbefund und die Diagnose der Prellungen der rechten
Schulter mit Rotatorenmanschettenruptur niedergelegt. Ferner wird ausgeführt,
dass der Unfall Dauerfolgen in Form einer Bewegungseinschränkung der rechten
Schulter mit Kraftminderung hinterlassen wird, wobei unfallfremde Krankheiten
und Gebrechen nicht erkennbar seien. Schließlich bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass sich die gesundheitliche Situation des Klägers erst
nach Ablauf der Jahresfrist weiter verschlechtert hätte.
4. Der Anspruch ist auch der Höhe nach begründet. Der Sachverständige L. ist zu
dem Ergebnis gekommen, dass der Rotatorenmanschettenschaden nach der Gliedertaxe
mit 4/10 des Armwertes anzusetzen ist. Das wird von den Parteien auch nicht
angegriffen. Ausgehend von einem hier vereinbarten Armwert von 80 % ergibt dies
einen Invaliditätsgrad von 32 %, woraus sich bei einer Invaliditätssumme von
61.357 EUR ein Anspruch von 19.633,92 EUR errechnet. Zahlungen hierauf sind
seitens der Beklagten bisher nicht geflossen, insbesondere nicht die in dem
Abrechnungsschreiben vom 2. Juni 2006 genannten 1.963,39 EUR.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 15. August 2009 gibt
keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2
ZPO nicht vorliegen.