Unfallversicherung – Berücksichtigung einer Vorschädigung
Oberlandesgericht Köln
Az: 5 U 34/04
Urteil vom
20.12.2006
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.1.2004
(23 O 174/03) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung, für die die AUB
88 vereinbart sind. Er litt seit einiger Zeit unter einer Haglund-Ferse und
einer chronischen Entzündung der Achillessehne. Am 21.10.2001 erlitt er einen
Achillessehnenriss im Rahmen eines Spaziergangs. Nach seiner Darstellung soll
dieser eingetreten sein, als er versucht habe, auf rutschigem Weg eine Pfütze
von etwa 1,30 m Breite durch einen großen Schritt oder einen kleinen Sprung zu
überwinden. Er begehrte daraufhin von der Beklagten Leistungen aus der
Unfallversicherung, da durch den Achillessehnenriss und die dadurch notwendigen
Behandlungen ein erheblicher Dauerschaden verblieben sei, den er mit einem
Invaliditätsgrad von 20% beziffert. Die Beklagte lehnte eine Leistungspflicht
ab.
Unter Anrechnung eines Vorschadensanteils von 25% hat er klageweise Ansprüche
auf eine Invaliditätsentschädigung von 23.008,14 EUR und auf Krankenhaustagegeld
und Genesungsgeld in Höhe von insgesamt 1.917,34 EUR geltend gemacht. Er hat die
Auffassung vertreten, der Achillessehnenriss sei Folge eines Unfalls im Sinne
der Bedingungen, jedenfalls aber stelle er sich als Folge einer erhöhten
Kraftanstrengung dar.
Die Beklagte hat das vom Kläger vorgetragene Geschehen mit Nichtwissen
bestritten. Sie hat ferner behauptet, die Schädigung beruhe in vollem Umfang auf
der Vorschädigung der Achillessehne. Sie hat die Auffassung vertreten, dass ein
kleiner Sprung über eine Pfütze weder als Unfall noch als erhöhte
Kraftanstrengung anzusehen sei. Sie hat schließlich wegen der erst nach mehreren
Monaten erfolgten Unfallmeldung sich auf Obliegenheitsverletzungen des Klägers
berufen.
Mit Urteil vom 28.1.2004, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird,
hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil weder die Voraussetzungen des § 1
III noch des § 1 IV AUB vorlägen.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seine Klageziele
weiter. Er rügt eine Verletzung des Rechts, da die Kammer den Begriff des
Unfalls verkannt habe. Es liege schon ein Unfall nach § 1 III AUB 88 vor. Er sei
beim Absprung auf nassem Untergrund leicht ausgerutscht, weshalb es sich bei dem
Ablauf insgesamt nicht mehr um ein vollständig willensgesteuertes Geschehen
gehandelt habe. Auch liege das Merkmal der erhöhten Kraftanstrengung im Sinne
von § 1 IV AUB 88 vor, da bei einem Sprung auf rutschigem Untergrund eine
erhöhte Kraft aufzuwenden sei. Er hält ferner an seiner Behauptung, wonach der
Anteil der Vorerkrankung der Ferse allenfalls mit 25% zu bemessen sei, fest.
Er beantragt,
das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.1.2004 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, an ihn 1.917,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszins seit Rechtshängigkeit, sowie an ihn 23.008,14 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches
Vorbringen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T zum Unfallhergang
durch das Amtsgericht München. Der Senat hat ferner Beweis erhoben gemäß
Beschluss vom 24.3.2005 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen
Sitzung des Amtsgerichts München vom 27.1.2005 (Bl. 191ff. d.A.) sowie auf das
schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. N vom 3.3.2006 (Bl. 244 ff. d.A.).
nebst Ergänzungsgutachten vom 21.7.2006 (Bl. 308 ff. d.A.) Bezug genommen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Senat geht zwar - in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Klägers
und nach dem Ergebnis der hierauf bezogenen Beweisaufnahme - davon aus, dass es
sich bei dem vom Kläger dargelegten Sprung über eine Pfütze um ein
Unfallereignis im Sinne von des § 1 III AUB 88 handelt. Danach liegt ein Unfall
vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper
wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung
erleidet. Die Zeugin T hat insoweit den Vortrag des Klägers bestätigt, er sei
bei dem Versuch, einen "Schritthüpfer" über eine Pfütze zu machen, weggerutscht,
wohl auch weggeknickt, und habe sich dabei verletzt. Der Senat, der keinen
Anlass hat, diese Angaben der Zeugin in Zweifel zu ziehen, legt diesen
Bewegungsvorgang zugrunde. Wenn ein Versicherter im Zusammenhang mit einer
kleineren Sprung- oder größeren Schrittbewegung auf nassem oder sonst glattem
Untergrund wegrutscht (sei es im Moment des Absprungs oder der Landung), handelt
es sich um einen Vorgang, der nicht in seinem vollem Umfang willensgesteuert
ist. Eigenbewegungen des Verletzten, die zu einer Gesundheitsbeschädigung
führen, erfüllen aber nur dann nicht das Merkmal der "Einwirkung von außen",
wenn sie vollständig, und damit in ihrem gesamten Verlauf, willensgesteuert sind
(BGH VersR 1989, 73; Römer/Langheid, VVG, § 179 Rn. 8; Knappmann in Prölss/Martin,
VVG, 27. Aufl., § 1 AUB Rn. 7). Es muss allein vom Willen des Verletzten
abhängen, ob und wie stark er Kräfte entfaltet. Daran fehlt es, wenn der
Sprungvorgang durch ein unfreiwilliges Wegrutschen beeinflusst wird, denn die
Bewegung ist dann nicht mehr vollständig willensgesteuert, sondern teilweise von
außen (nämlich durch den rutschigen Boden) bestimmt.
Der Kläger hat hierdurch ferner zwar auch unfreiwillig eine
Gesundheitsschädigung (Achillessehnenriss) erlitten, gleichwohl führt dies nicht
zu einer Leistungspflicht der Beklagten, denn die Teilinvalidität beruht zu 100%
auf der Vorerkrankung des Klägers (§ 8 AUB 88), so dass sich der Sprung über die
Pfütze ausschließlich als beliebig austauschbare Gelegenheitsursache darstellt,
die unbeachtlich ist. Eine solche "Gelegenheitsursache" liegt vor, wenn ein
degenerativer Vorzustand vorliegt, der nur eines banalen Anlasses bedarf, um
sich zum Abschluss einer langen Entwicklung als Gesundheitsschädigung zu
offenbaren (Grimm, 4. Aufl., § 3 AUB 99, Rn. 5; vgl. im übrigen hierzu nur
beispielhaft BGH VersR 1989, 73; OLG Frankfurt VersR 1996, 1355; LG Düsseldorf
r+s 1999, 169). Dies ist hier anzunehmen, wobei die umstrittene Frage, ob es bei
Vorliegen einer Gelegenheitsursache bereits an einem Unfall im Sinne von § 1 III
AUB fehlt, oder ob es um die Frage der Mitwirkung von Vorschäden zu 100% geht
(dazu etwa Grimm aaO, § 3 Rn. 5), keiner Entscheidung bedarf. Der
Sachverständige Dr. N hat im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens vom 21.7.2006,
in dem gerade dieser Punkt klargestellt werden sollte, ausgeführt, dass die
Achillessehne eines Menschen, wie sich aus zahlreichen Studien ergeben habe, nur
dann reiße, wenn ein degenerativer Schaden dieser Sehne vorliege, dass eine
gesunde Achillessehne nur bei einer erheblichen Gewalteinwirkung auf die
angespannte Sehne reiße, dass die plötzliche Kraftentfaltung beim Sprung über
eine Pfütze jedoch nicht als ausreichende Ursache für die Ruptur einer gesunden,
nicht vorgeschädigten Sehne angesehen werden könne. Der Sachverständige hat
ferner festgestellt, dass bei dem Kläger eine lange Anamnese mit zahlreichen
Vorbehandlungen bei immer wieder auftretenden Beschwerden im Bereich der
Achillessehne unter Belastung bestanden habe, bedingt durch die Tätigkeit als
Fitnesstrainer, dass es insbesondere zu wiederholten Injektionen mit Steroiden
im Bereich der Achillessehne gekommen sei, von denen bekannt sei, dass sie zu
Beeinträchtigungen im Sinne von Degenerationen und Schwächungen der
Achillessehne führten. Der Sachverständige hat wiederholt festgestellt, dass für
die Ruptur die bestehende Vorschädigung, resultierend aus rezidivierenden
entzündlichen Veränderungen mit nachfolgenden degenerativen Strukturänderungen
der Achillessehne und zusätzlich durchgeführten Steroidinjektionen im Bereich
der Achillessehne verantwortlich sei, und dass das "Bagatelltrauma" des Sprunges
über die Pfütze als austauschbare Gelegenheitsursache anzusehen sei und jeder
beliebige andere Sprung (etwa über einen Baumstamm im Rahmen einer Wanderung
oder über mehrere Treppenstufen auf einen Treppenabsatz) die gleiche Folge nach
sich gezogen hätte.
Der Senat erachtet vor allem diese letzten Ausführungen als eindeutig und
maßgeblich, auch wenn der Sachverständige zuvor gelegentlich die als mehrdeutig
erscheinende Formulierung verwendet hat, dass die Vorschädigungen die
"überwiegende" Ursache darstellten. Es ist entscheidend, ob der Anlass für die
letztendliche Schädigung der Achillessehne ein beliebiger ist, und dass dieser
beliebige Anlass gerade nicht in einem Unfallereignis oder einer erhöhten
Kraftanstrengung zu sehen sein muss. Das ist es jedenfalls nach den Ausführungen
des Sachverständigen. Es ist gerade nicht so, dass eine Ruptur nur bei solchen
(beliebigen) Ereignissen stattgefunden hätte, die ihrerseits die Anforderungen
an § 1 III AUB 88 oder § 1 IV AUB 88 erfüllten. Ein beliebiger kleinerer Sprung,
etwa über mehrere Treppenstufen oder einen Baumstamm, erfüllt noch keineswegs
automatisch die Anforderungen, die an eine erhöhte Kraftanstrengung im Sinne von
§ 1 IV AUB 88 zu stellen sind.
Das Gutachten des Sachverständigen überzeugt. Es bestehen keine Bedenken, dem
Gutachter zu folgen. Der Sachverständige hat auch keineswegs auf einer
unvollständigen Tatsachengrundlage entschieden. Soweit der Kläger einwendet, der
Sachverständige habe hinsichtlich des Umfangs der Entzündungen den
histologischen Befund aus der Operation im Oktober 2001 nicht berücksichtigt,
obwohl sich hieraus zuverlässigere Erkenntnisse im Hinblick auf die
Vorschädigung der Ferse hätten ergeben können, missversteht er offenbar die
Ausführungen des Gutachters. Der Sachverständige hat lediglich ausgeführt, dass
"häufig" im Rahmen solcher Operationen eine Probe der beschädigten Achillessehne
entnommen werde, und dass dieser Befund hier mit hoher Wahrscheinlichkeit eine
deutlich degenerierte Achillessehne gezeigt hätte (S. 6 des
Ergänzungsgutachtens, Bl. 313 d.A.). Er hat keinesfalls festgestellt, dass es
eine solche histologische Probe auch hier gebe, schon gar nicht, dass diese
seine Erkenntnisse wieder in Frage stellen könne. Der Senat hat im Vorfeld des
Gutachtens alle erforderlichen Behandlungsunterlagen angefordert, auch
diejenigen des Dr. C junior. Anhaltspunkte dafür, dass dieser nicht alle
Unterlagen vollständig zur Verfügung gestellt hat, gibt es nicht. Hätte der
Kläger gleichwohl Anhaltspunkte dafür, dass es einen histologischen Befund aus
Oktober 2001 gebe, so hätte es ihm oblegen, diesen beizubringen oder jedenfalls
hierauf hinzuweisen. Der Senat vermag allerdings dem Vorbringen des Klägers
nicht zu entnehmen, dass er entsprechende Anhaltspunkte hat, so dass die Bitte,
entsprechende Unterlagen anzufordern, auf einer bloßen Spekulation des Klägers
beruht. Im Übrigen kommt es nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens
hierauf auch gar nicht an. Der Sachverständige hat seine Feststellung, dass es
sich bei dem Sprung über die Pfütze um eine austauschbare Gelegenheitsursache
handele, ohne histologischen Befund treffen können. Er hat auch nicht etwa zu
erkennen gegeben, dass ein etwaiger Befund diese Aussage relativieren könne,
sondern nur, dass sie die Annahme weiter absichern würde. Dessen bedurfte es aus
den dargelegten Gründen jedoch nicht.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10., 711 ZPO.
Streitwert: 24.925,48 EUR.