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Vorschäden – Abfrage bei
UNI-Wagnis-Datei - Leistungsfreiheit
OLG Saarbrücken
Az: 5 U 405/05
Urteil vom 22.03.2006
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 29.6.2005 verkündete
Urteil des Landgerichts Saarbrücken, 14 O 365/04, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.000 Euro festgesetzt.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
I.
Der Kläger unterhielt für seinen PKW VW Passat, amtliches Kennzeichen ..., eine
Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500 Euro unter Einschluss
der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung.
Am 17.2.2004 zeigte zunächst der Kläger telefonisch und sodann seine Ehefrau
durch Vorsprache auf dem Polizeipräsidium Südosthessen, Polizeidirektion
Offenbach/Main, den Diebstahl des Fahrzeugs an, der sich in der Zeit vom
15.2.2004 bis 17.2.2004 ereignet haben soll (Bl. 68 ff d.A.). Am 19.2.2004
unterrichtete der Kläger die Beklagte telefonisch von dem Diebstahl (Bl. 28 d.A.).
Mit Schreiben vom 10.3.2004 erinnerte die Beklagte den Kläger an die Rücksendung
eines ihm übersandten Schadenmeldeformulars (Bl. 29 d.A.). Mit Schreiben vom
16.3.2004 übersandte die Beklagte dem Kläger auf dessen telefonische Nachfrage
einen Nachdruck des Schadenmeldeformulars mit der dringenden Bitte, dieses
ausgefüllt zurückzusenden. In einem auf den 19.3.2004 datierenden
Schadenmeldeformular, in dem in Fettdruck unter der Unterschriftenzeile auf die
dem Versicherungsnehmer gemäß § 7 AKB treffende Pflicht zur vollständigen und
wahrheitsgemäßen Schilderung und richtigen Beantwortung aller Fragen sowie auf
die Folgen der Verletzung der vorbezeichneten Pflichten gesondert hingewiesen
worden war, wurde die Frage "War das Fahrzeug vor diesem Ereignis bereits einmal
beschädigt?" ebenso wie die Frage "Erhielten Sie für einen an Ihrem Fahrzeug
eingetretenen Schaden von dritter Seite eine Entschädigung?" mit "nein"
angekreuzt (Bl. 31 ff d.A.). In dem für den Sachverständigen bestimmten und
ebenfalls mit einem Hinweis auf die Folgen unrichtiger/ unvollständiger Angaben
versehenen Schadensformular (Bl. 34, 39 d.A.) wurde die Frage nach weiteren
innerhalb des letzen Jahres durchgeführten größeren Reparaturen angegeben ""der
Zahnriemen wurde gewechselt, die Stoßstange ....(unleserlich)...nachlackiert",
und, nachdem der Kläger hierzu zunächst keine Angaben gemacht hatte (vgl. Bl. 38
d.A.), bei der Frage nach Anzahl und Art der reparierten bzw. unreparierten
Vorschäden auf Nachfrage "keine" angegeben. Auch der von dem Kläger ausgefüllte
Fragebogen (Bl. 35, 36 d.A.) enthält keinen Hinweis auf Vorschäden.
Tatsächlich war das Fahrzeug des Klägers am 25.10.2002 in einen Verkehrsunfall
verwickelt gewesen und hierbei beschädigt worden, und zwar waren durch den
Anstoß die Anhängerkupplung leicht verzogen, der Stoßfänger hinten eingedrückt,
die Rückleuchte links angebrochen, die Seitenwand hinten links im
Rückleuchtenbereich leicht gestaucht worden und waren das Heckblech links und
die Seitenwand hinten links im Stoßfängerbereich aufgegangen; für die
Beseitigung der Schäden hatte der eingeschaltete Sachverständige einen
Schadensbetrag in Höhe von 2.285,28 Euro brutto ermittelt (Bl. 40 ff d.A.). Der
Schaden war von dem Kläger bei der Z. Versicherung fiktiv geltend gemacht und
abgerechnet worden.
Nach Eingang der Schadensanzeige erhielt die Beklagte auf Grund einer Anfrage
eine Uniwagnismeldung und nach Rückfrage bei der Z. Versicherung Kenntnis von
dem Verkehrsunfall und den hierdurch verursachten Schäden an dem Fahrzeug des
Klägers. Mit Schreiben vom 13.5.2004 (Bl. 4 d.A.) versagte die Beklagte für den
geltend gemachten Schadensfall Versicherungsschutz wegen Obliegenheitsverletzung
unter Hinweis darauf, dass der Kläger auf die - wegen der Nichtbeantwortung der
Fragen notwendige - Nachfrage nach Art und Anzahl von Vorschäden "keine"
angegeben habe, obwohl das Fahrzeug am 25.10.2002 bei einem Verkehrsunfall
beschädigt worden sei und der Kläger diesen Schaden bei der Z. Versicherung
abgerechnet habe.
Ein von der Staatsanwaltschaft Darmstadt (Zweigstelle Offenbach) wegen
Fahrzeugdiebstahls eingeleitetes Ermittlungsverfahren (3500 UJs ...) wurde
eingestellt.
Der Kläger nimmt die Beklagte unter Berücksichtigung des vereinbarten
Selbstbehalts auf Zahlung von 7.000 Euro nebst Zinsen in Anspruch.
Er hat im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen geltend gemacht, dass er
nur über mangelnde Deutschkenntnisse verfüge, so dass er mit bestimmten Fragen,
die er dann durchgestrichen habe, nichts habe anfangen können. Auch habe er auf
Grund der Äußerungen des in dem Schadensfall vom 25.10.2002 tätigen Gutachters,
dass es sich aus den in dem Gutachten näher dargelegten Gründen nicht um ein
Unfallfahrzeug handele und durch den eingetretenen Schaden ein Wertverlust nicht
eingetreten sei, nicht damit gerechnet, dass dieser Vorschaden anzugeben sei. Im
Übrigen habe die Beklagte von den Vorschäden Kenntnis gehabt, wie ihre
Ausführungen belegten, so dass auch aus diesem Grund nicht von einer
Obliegenheitsverletzung ausgegangen werden könne.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass die Beklagte wegen
Verletzung von Obliegenheiten leistungsfrei sei. Denn der Kläger habe der
Beklagten gegenüber nicht offenbart, dass das Fahrzeug in einen Verkehrsunfall
verwickelt gewesen und hierbei beschädigt worden sei. Die zu seinen Lasten
sprechende Vorsatzvermutung habe er nicht widerlegt. Sein Hinweis in dem für den
Sachverständigen bestimmten Formular, dass das "Scheckheft und Rechnungen im
Auto [lagen]", genüge hierfür ebenso wenig wie sein Hinweis auf vermeintlich von
dem Gutachter B. getätigte Äußerungen, die allenfalls in Bezug auf einen
Wiederverkaufswert des Fahrzeugs verstanden werden könnten. Die einschlägigen
Fragen, ob das Fahrzeug bereits einmal beschädigt gewesen sei bzw. ob der Kläger
für eingetretene Schäden von dritter Seite eine Entschädigung erhalten habe,
habe er eindeutig falsch beantwortet. Auch wenn die Obliegenheitsverletzung
folgenlos geblieben sei, sei die Beklagte dennoch leistungsfrei, weil sie den
Kläger ordnungsgemäß belehrt habe, die Obliegenheitsverletzung generell geeignet
sei, die Interessen des Versicherers zu gefährden und ein schweres Verschulden
zu bejahen sei. Die falschen Angaben zu den knapp 1 1/2 Jahre zuvor erlittenen
Vorschäden, für deren Beseitigung der Sachverständige einen Betrag von 2.285,28
Euro brutto ermittelt habe, seien nicht mehr als lässliches Versehen, sondern
als gravierende, besonders verwerfliche Illoyalität zu werten.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er macht geltend, dass
ihm der Vorwurf eines schweren Verschuldens nicht gemacht werden könne. Die
Frage der Beklagten nach Vorschäden habe nur den Zweck zu erfassen, welchen Wert
das Fahrzeug habe. Die Angaben des Sachverständigen B. ihm gegenüber, dass das
Fahrzeug nicht als Unfallfahrzeug bezeichnet werden könne, seien so zu werten
-und seien von dem Kläger auch so verstanden worden-, dass reparierte Schäden
sich nicht wertmindernd auf das Fahrzeug auswirkten und deshalb auch im
Versicherungsfall nicht angegeben werden müssten. Gegen ein schweres Verschulden
spreche in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass er den Austausch des
Zahnriemens sowie die Nachlackierung der Stoßstange angegeben habe; insbesondere
Letzteres habe die Beklagte veranlassen müssen, nachzufragen. Auch der Umstand,
dass die Beklagte seine Angaben zum Anlass genommen habe, entsprechende
Recherchen anzustellen, entkräfte den Vorwurf des schweren Verschuldens. Im
Übrigen seien die Fragen der Beklagten unter der Rubrik "Fragen zum
Fahrzeugschaden" sowie in dem Fragebogen unter Ziffer 15 irreführend.
Entscheidungsgründe:
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Denn auf der Grundlage des sich im
Berufungsrechtszug darstellenden Sach- und Streitstandes ist davon auszugehen,
dass die Beklagte ungeachtet der Frage, ob das Fahrzeug des Klägers tatsächlich
entwendet worden ist, gemäß § 7 I Abs. 2 S. 3, V Abs. 4 AKB, § 6 Abs. 3 VVG von
ihrer Verpflichtung zur Leistung frei ist.
Nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu
tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich
sein kann. Wird diese Obliegenheiten in der Fahrzeug- oder
Kraftfahrtunfallversicherung verletzt, so besteht Leistungsfreiheit nach Maßgabe
des § 6 Abs. 3 VVG (§ 7 V Abs. 4 AKB).
Gegen die ihn treffende Aufklärungsobliegenheit hat der Kläger - mit der Folge
der Leistungsfreiheit der Beklagten - verstoßen.
1. Indem der Kläger in dem Schadensmeldeformular die Frage nach Beschädigungen
des Fahrzeugs vor dem gemeldeten Versicherungsfall sowie nach
Entschädigungsleistungen verneint und in dem für den Sachverständigen bestimmten
Formular die Frage nach Vorschäden auf Nachfrage ebenfalls verneint hat, hat er
objektiv falsche Angaben gemacht. Denn das Fahrzeug hatte auf Grund eines
Verkehrsunfalls vom 25.10.2002 Beschädigungen erlitten, die der Kläger gegenüber
der Versicherung des Unfallgegners auf Gutachterbasis abgerechnet hatte.
Ungeachtet des Umstandes, dass die falsche Beantwortung der Fragen in dem für
den Sachverständigen bestimmten Formular nach Art und Anzahl von Vorschäden
bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Obliegenheitsverletzung
erfüllt, hat der Kläger auch dadurch, dass er die in dem Schadenmeldeformular
gestellten "Fragen zum Fahrzeugschaden" falsch beantwortet hat, eine
Obliegenheitsverletzung begangen. Entgegen seiner Auffassung sind die hier
gestellten Fragen nach Beschädigungen vor dem gemeldeten Versicherungsfall bzw.
nach dem Erhalt von Entschädigungsleistungen von dritter Seite weder irreführend
noch missverständlich, sondern zielen eindeutig auf die Aufklärung von Umständen
ab, die für den Versicherungsfall von Bedeutung sein können. Dies hat
offensichtlich auch der Kläger so verstanden. Denn er hat die ersten drei Fragen
in dieser Rubrik, die Aufklärung über Art und Umfang sowie die Möglichkeit der
Besichtigung des Fahrzeugs verlangen, im Hinblick auf den Versicherungsfall
"Entwendung" offensichtlich nicht für relevant erachtet und durchgestrichen, die
nachfolgenden und insbesondere die in Rede stehenden Fragen jedoch als erheblich
erkannt und - falsch - beantwortet.
Dass die Beklagte nach der Schadenanzeige bzw. Schadenmeldung des
Versicherungsnehmers Nachprüfungen angestellt hat, ließ die Verpflichtung des
Klägers zur Offenbarung der Vorschäden nicht entfallen. Dass ein Versicherer
nach Eingang einer Schadensmeldung Untersuchungen und Nachprüfungen veranlasst,
liegt in der Natur der Sache; hieraus kann der Kläger zunächst nichts für sich
herleiten.
2. Der Umstand, dass die Beklagte nach Eingang der Schadenanzeige oder
Schadenmeldung die von dem GDV unterhaltene Uniwagnis-Datei abgerufen und
Auskunft über die von dem Kläger verschwiegenen Umstände erlangt hat,
rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Welche Bedeutung eine regelmäßige Abfrage der Uniwagnis-Datei durch den
Versicherer für die Rechtsfolgen der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit
durch den Versicherungsnehmer hat, ist nicht abschließend geklärt.
Das Kammergericht (KG zfs 2001, 502) hat in einem solchen Fall Leistungsfreiheit
abgelehnt. In Anlehnung an eine - allerdings die vorvertragliche
Anzeigeobliegenheit betreffende - Entscheidung des BGH (NJW 1993, 2807) hat es
dem Versicherer Informationen über Vorschäden, die er durch eine Abfrage der
Uniwagnis-Datei erlangt hat, als "Vorkenntnis" zugerechnet und ein weiteres
Aufklärungsinteresse verneint, wenn der Versicherer seine Sachbearbeiter
angewiesen habe, im Rahmen der Erstbearbeitung eines Schadensfalles stets die
Datenbestände der Uniwagnis-Datei nach Vorschäden einzusehen. Anlass für einen
Abruf der Informationen durch den Sachbearbeiter biete dann zwar nicht der
Schadensfall oder der Inhalt der vom Versicherungsnehmer gemachten Angaben, wohl
aber die generelle Weisung des Versicherers zu seiner Vornahme. Auch folge aus
einer solchen Anweisung, dass der Versicherer den Angaben seiner
Versicherungsnehmer zu Vorschäden grundsätzlich nicht glaube. Die Frage nach
Vorschäden in dem Schadensformular diene dann ersichtlich nicht dazu, dem
Versicherer Kenntnis dieser Vorschäden zu verschaffen; diese erlange sie
entsprechend ihrer Weisung immer aus den bei ihr oder dem Verband vorhandenen
Datenbeständen. Das Ziel, den Versicherungsnehmer zu wahrheitsgemäßen Angaben zu
veranlassen, rechtfertige deshalb in solchen Fällen, in denen die
Obliegenheitsverletzung folgenlos bleibe, die harte Sanktion der
Leistungsfreiheit nicht.
Ob ein Aufklärungsbedürfnis des Versicherers verneint werden kann, wenn er die
Angaben des Versicherungsnehmers in einem Schadenanzeigeformular generell durch
eine Recherche in der Uniwagnis-Datei überprüft, ist fraglich. Die Entscheidung
des Kammergerichts lässt insoweit schon in tatsächlicher Hinsicht offen, wie
vollständig die in Anspruch genommene Datei und wie zuverlässig und umfassend
ihr Informationsgehalt ist, ob sie also das gesamte Informationsinteresse des
Versicherers tatsächlich umfassend zu befriedigen vermag. Denn nur dann, wenn
dem Versicherer durch die mittels der Datei offenbarten Informationen eine
umfassende und vollständige Kenntnis über Vorschäden verschafft würde, er also
nicht befürchten müsste, dass mehr als das nunmehr Bekannte verschwiegen wird,
würde kein - weitergehendes - Aufklärungsbedürfnis bestehen (vgl. zu dessen
Fehlen bei Vorkenntnis BGH, Urt. v. 26.1.2005 - IV ZR 239/03 VersR 2005, 493).
Eine solche vollständige Information bietet die Uniwagnis-Datei nach den auf den
unbestrittenen Angaben der Beklagten im Berufungsverfahren beruhenden
Feststellungen des Senats nicht. An die Uniwagnis-Datei sind zunächst nicht
alle, vor allem nicht kleinere Versicherer angeschlossen, so dass schon deshalb
nicht davon ausgegangen werden kann, sie enthalte alle für den zur Regulierung
aufgerufenen Versicherer relevanten Daten. Davon abgesehen sind ihre
Datenbestände auch systembedingt nicht vollständig. Zwar sollen die
angeschlossenen Versicherer in bestimmten Fällen, so insbesondere bei
Totalentwendung, bestimmte Daten des betroffenen Kraftfahrzeugs melden -
Fahrzeugidentitätsnummer, amtliches Kennzeichen, Fahrzeugtyp, Beschädigungen.
Der Name des Versicherungsnehmers wird indessen nach Maßgabe eines
"Punktesystems" nur bei Erreichen einer bestimmten Punktzahl (so bei Verdacht
auf Versicherungsbetrug) gespeichert. Voraussetzung für die Speicherung - und
auch für ihre Abfrage - ist (nach den Angaben der Beklagten) weiter, dass der
zuständige Sachbearbeiter der betreffenden Versicherung daran denkt, eine
Meldung an Uniwagnis zu machen, dass er motiviert ist, sich überhaupt diese
Arbeit zu machen und dass die entsprechenden Daten korrekt übertragen werden.
Welche Informationen in der Datei enthalten und bei der Abfrage sichtbar sind,
ist also allein abhängig davon, ob und welche Informationen Sachbearbeiter
eingegeben haben. Daher ist keineswegs sicher gestellt, dass alle ein Fahrzeug
betreffenden Daten in Uniwagnis erkennbar sind. Soweit zu den entsprechenden
Daten weiter die Telefonnummer des meldenden Versicherers angegeben ist, ist es
zwar möglich, unter der angegebenen Telefonnummer nachzufragen. Allerdings ist
der nachfragende Versicherer auch dann wieder darauf angewiesen, dass der
Sachbearbeiter des anderen Versicherers sich entweder an den Fall erinnert oder
die Akten heraussucht und die entsprechenden Informationen übermittelt, was eine
gewisse Zeit (ein, zwei Wochen) dauert (Bl. 155/156 d.A.).
Dementsprechend hat die Beklagte aus der Uniwagnis-Datei nur erfahren, dass
wegen eines Schadens vom 25.10.2002 Haftpflichtansprüche bei der Z.-
Versicherung geltend gemacht worden waren und dass es sich hierbei um einen
Reparaturschaden gehandelt hatte, der nach Gutachten abgerechnet worden war. Die
weiteren Informationen einschließlich des Schadengutachtens hat sie dann auf
Nachfrage von der Z.- Versicherung am 25./26.3.2004 erhalten (Bl. 151/152, 156
d.A.).
Bei dieser Sachlage bestand für die Beklagte vor und nach der Abfrage der in der
Uniwagnis-Datei enthaltenen Daten weiterhin ein die Vorschäden betreffendes
Informations- und Aufklärungsbedürfnis.
3. Dass er die Obliegenheit nicht vorsätzlich verletzt hat - der Vorsatz wird,
wie sich aus der Formulierung von § 6 Abs. 3 VVG ergibt, gesetzlich vermutet - ,
hat der Kläger als Versicherungsnehmer zu beweisen. Dies ist ihm nicht gelungen.
Soweit er in diesem Zusammenhang darauf verweist, der im Rahmen der Feststellung
des Unfallschadens tätig gewordene Gutachter B. habe ihm mitgeteilt, dass der
eingetretene Schaden nicht mit einem Wertverlust für das Fahrzeug verbunden sei
und dieses weiterhin als unfallfrei bezeichnet werden könne, vermag ihn dies
nicht zu entlasten. Danach, ob das Fahrzeug ein Unfallfahrzeug ist, war nicht
gefragt. Gefragt war konkret nach Beschädigungen vor dem gemeldeten
Versicherungsfall sowie nach Entschädigungsleistungen von dritter Seite. Diese
Fragen hat der Kläger verneint. Sein Verhalten kann deshalb nur als bewusstes
Verschweigen der Vorschäden gewertet werden. Seine Argumentation, er habe die
Fragen so verstanden, nur wertmindernde Vorschäden angeben zu müssen, überzeugt
bereits deshalb nicht, weil er auch die Frage nach Entschädigungsleistungen
verneint hat. Darüber hinaus hat er andere, weniger bedeutsame Reparaturen an
dem Fahrzeug angegeben, so nämlich den Austausch eines Zahnriemens sowie das
Nachlackieren der Stoßstange. Dies kann nur als Versuch gewertet werden, die
Beklagte darüber im Unklaren zu lassen, dass es wesentliche, unfallbedingte
Vorschäden mit Schadensbeträgen, die die Bagatellgrenze bei weitem überstiegen,
gab.
4. Allerdings ist die von dem Kläger begangene Obliegenheitsverletzung letztlich
folgenlos geblieben, weil die Beklagte wegen der von ihr vorgenommenen
Recherchen die Vorschäden festgestellt hat. In einem solchen Fall wird der
Versicherer nur dann von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die
Obliegenheitsverletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers
ernsthaft zu gefährden, den Versicherungsnehmer außerdem ein erhebliches
Verschulden trifft und wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über den
möglichen Verlust seines Anspruchs ausreichend belehrt hat (vgl. statt aller
Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 6, Rdnr. 39). Auch diese weiteren
Voraussetzungen der Leistungsfreiheit liegen hier vor.
Daran, dass der Kläger ausreichend belehrt worden ist, bestehen keine Zweifel
(vgl. Senat, Urt. v. 18. 9. 2002, 5 U 360/02 - 43, zfs 2003, 27-28, sowie Senat,
Urt. v. 20.4.2005, 5 U 506/04-55 ).
Das Verschweigen von Vorschäden ist auch dann generell geeignet, die Interessen
des Versicherers ernsthaft zu gefährden, wenn der Versicherer die Angaben des
Versicherungsnehmer anhand von Recherchen in der Uniwagnis-Datei auf ihre
Richtigkeit zu prüfen pflegt . Die korrekte Darstellung der Vorschäden eines
-angeblich - entwendeten Kraftfahrzeugs durch den Versicherungsnehmer ist von
hohem Interesse für den Versicherer, der für die Prüfung seiner
Entschädigungspflicht ungeachtet seiner Möglichkeiten zur Prüfung auf
vollständige und wahrheitsgemäße Angaben seines Vertragspartners besonders
angewiesen ist (Senat, aaO) .
Den Kläger trifft auch ein erhebliches Verschulden. Es kann keine Rede davon
sein, dass den Kläger, wie er meint, an der Obliegenheitsverletzung ein nur
geringes Verschulden trifft. Es liegt auf der Hand, dass er mit seinen
Falschangaben, die generell geeignet sind, die Interessen des Versicherers
ernsthaft zu gefährden (s.o.), gezielt Einfluss auf die Höhe der
Entschädigungsleistung der Beklagten nehmen wollte. Ein solches Verhalten kann
nicht als ein bloß geringfügiges Fehlverhalten gewertet werden, welches auch
einem ordentlichen Versicherungsnehmer unterlaufen kann und für das deshalb ein
einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (vgl. Römer, aaO, Rdnr.
82, m.w.N.). Der Kläger ist in dem Schadensanzeigeformular der Beklagten
unmittelbar vor seiner Unterschrift deutlich darauf hingewiesen worden, dass
falsche Angaben zum völligen Verlust des Versicherungsschutzes führen können (s.o.);
dennoch hat der Kläger wiederholt und insbesondere auch in dem für den
Sachverständigen bestimmten Schadensmeldeformular, von dem der Kläger wusste,
dass es für die Bewertung bestimmt war, falsche Angaben zu Vorschäden gemacht (s.o.).
Bei dieser Sachlage sind Umstände, die das Verhalten des Klägers in einem
milderen Licht erscheinen lassen könnten, nicht ersichtlich. Das Verschweigen
der hier in Rede stehenden Unfallschäden ist deshalb kein lässliches Versehen,
sondern eine gravierende, besonders vorwerfbare Illoyalität (Senat, aaO).
Soweit der Kläger, der ukrainischer Staatsangehöriger ist und schon einige Zeit
in Deutschland lebt, sich auf Sprachschwierigkeiten beruft, führt dies nicht zu
einer anderen Beurteilung. Grundsätzlich genügt die Abfassung der Schadenanzeige
und die Belehrung in deutscher Sprache (vgl. OLG Köln, r+s 2001, 236-237; OLG
Nürnberg, VersR 1995, 1224). Wenn ein Versicherungsnehmer sprachliche
Verständnisschwierigkeiten hat, muss er sich erkundigen und sich von einem der
deutschen Sprache Mächtigen helfen lassen. Im Übrigen ist der Kläger, wie das
Landgericht aus eigener Wahrnehmung unangefochten festgestellt hat, der
deutschen Sprache hinreichend mächtig, eine Verständigung in deutscher Sprache
war ohne Probleme möglich.
Zu keiner anderen Beurteilung führt der Umstand, dass der Kläger in dem für den
Sachverständigen bestimmten Formular unter der Rubrik "weitere innerhalb des
letzten Jahres durchgeführte größere Reparaturen" angegeben hat "Zahnriemen
gewechselt, die Stoßstange ... nachlackiert". Damit hat der Kläger weder die
unfallbedingten Vorschäden offenbart noch eine Nachfrageobliegenheit der
Beklagten ausgelöst. Die Angabe, dass die Stoßstange nachlackiert worden ist,
stellt eine bagatellisierende Umschreibung einer "Reparaturmaßnahme" dar und
wird dem tatsächlichen Schadensbild nicht gerecht (vgl. auch OLG Düsseldorf,
Schaden-Praxis 2002, 102). Auch lässt sich hieraus nicht zwangsläufig entnehmen,
dass die Nachlackierung auf Grund eines Unfalles notwendig geworden ist; der
Anlass für eine Nachlackierung kann mannigfacher Art sein. Zudem wusste der
Kläger auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen B., dass das Schadensbild
mehr umfasste als eine Beschädigung des Lacks der Stoßstange (vgl. Bl. 42 d.A.).
Diese Umschreibung musste die Beklagte auch nicht zum Anlass nehmen, nochmals
beim Kläger nachzufragen. Denn der Kläger hatte der Beklagten das Formular
zunächst mit diesen Angaben, jedoch zu Art und Anzahl von reparierten /
unreparierten Vorschäden unbeantwortet übersandt, weshalb die Beklagte hierzu
nachfragte (Bl. 38, 39 d.A.). Soweit der Kläger zu den Vorschäden sodann "keine"
angab, war die Antwort -wenn auch falsch- eindeutig und bot keine Veranlassung
zu weiteren Nachfragen.
Die Beklagte ist somit wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung gemäß § 6
Abs. 3 VVG leistungsfrei.
Demzufolge hat die Berufung des Klägers insgesamt keinen Erfolg und ist diese
mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 2. Alt. ZPO zuzulassen.
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