Tarifliche
Unkündbarkeit
unzulässige
Rechtsausübung gem. § 242 BGB
Bundesarbeitsgericht
Az.:
2 AZR 632/98
Urteil
vom 12. August 1999
Kurz:
Nimmt
ein Rundfunkmitarbeiter eine Statusklage zurück, so stellt es in der Regel eine
unzulässige Rechtsausübung dar, wenn er sich später zur Begründung der
Voraussetzungen tariflicher Unkündbarkeit darauf beruft, er sei durchgehend
Arbeitnehmer gewesen.
Tatbestand:
Der
1947 geborene Kläger, irakischer Staatsangehöriger, war bei der Beklagten
jedenfalls seit Juni 1983 ständig für den arabischen Sprachdienst der Nah- und
Mittelostredaktion tätig. Die Vergütung des Klägers erfolgte auf Honorarbasis
nach den Regelungen für arbeitnehmerähnliche Personen.
Im
Jahre 1988 hatte der Kläger eine Statusklage gegen die Beklagte erhoben, die er
später wieder zurückgenommen hat. In einem im November 1993 anhängig
gemachten Rechtsstreit hat sich der Kläger gegen eine Kündigung der Beklagten
vom 18. Oktober 1993 gewandt. Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom
10. März 1995 festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung weder fristlos noch fristgerecht aufgelöst
worden ist, und die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung unverändert zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Sprecher und
Übersetzer im arabischen Sprachdienst der Nah- und Mittelostredaktion weiter zu
beschäftigen. Das Landesarbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 13. Juli
1995 (- 5 Sa 451/95 -) die Berufung der Beklagten kostenpflichtig
mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Kläger überwiegend als Sprecher
weiterzubeschäftigen ist. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der
Beklagten ist vom erkennenden Senat durch Beschluß vom 31. Januar 1996 (- 2 AZN
782/95 -) zurückgewiesen worden.
Ein
von der Beklagten am 28. Juni 1996 unterbreitetes Arbeitsvertragsangebot
"in Erfüllung des am 10. März 1995 verkündeten Urteils des
Arbeitsgerichts Köln" mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von drei
Stunden und einem monatlichen Grundgehalt von 447,97 DM brutto lehnte der
Kläger ab.
Die
Beklagte hat mit Schreiben vom 28. November 1996 das "Beschäftigungsverhältnis"
des Klägers erneut zum 31. März 1997 unter Berufung auf betriebsbedingte
Gründe gekündigt. Einen danach noch mit Schreiben vom 5. Dezember 1996 übersandten
Arbeitsvertrag unter dem Datum 4. Dezember 1996, mit dem dem Kläger von
der Beklagten zur Beilegung des Streits um den Umfang der Beschäftigung und zur
Abwicklung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine
Vergütung für sechs Stunden pro Woche in Höhe von 895,94 DM brutto
angeboten wurde, hat der Kläger nicht unterzeichnet.
Er
hat sich mit seiner am 19. Dezember 1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen
Klage gegen die Kündigung vom 28. November 1996 gewandt und geltend
gemacht, diese sei unwirksam, weil auch nach Einschränkung der Sendezeit für
die arabische Redaktion ausreichend Arbeit vorhanden sei, um ihn weiterzubeschäftigen.
Offensichtlich handele es sich bei der Kündigung um eine Vergeltungsaktion des
ehemaligen Leiters der Nah- und Mittelostredaktion P ,
der zwischenzeitlich allerdings von dieser Tätigkeit entbunden und als
Sonderkorrespondent für die Beklagte tätig sei. Er, der Kläger, sei
vielseitig einsetzbar, das heißt nicht nur als Sprecher, sondern auch als
Ansager, Kommentator, Moderator und insbesondere als Autor und Redakteur.
Darüber
hinaus hat sich der Kläger zweitinstanzlich darauf berufen, daß er seit mehr
als zehn Jahren bei der Beklagten als Arbeitnehmer tätig sei und daß ihm damit
nach Ziff. 253.11 des Manteltarifvertrages der Deutschen Welle (MTV vom 6. Dezember
1979 in der Fassung des TV vom 25. Februar 1995) nur noch aus wichtigem
Grund gekündigt werden könne. Die von der Beklagten als Kündigungsgrund
genannte Kürzung der Sendezeit auf drei Stunden sei für seine Beschäftigung
nicht von so gravierender Bedeutung, da bei der früheren Sendezeit von fünf
Stunden ca. zwei Stunden wegen Personalmangels als Wiederholung gestaltet worden
seien. Er sei schon in den Jahren 1980 bis 1990 auch als Ansager, Kommentator,
Interviewer, Moderator und Autor in der arabischen Sprache erfolgreich tätig
gewesen.
Der
Kläger hat zuletzt beantragt,
1.
festzustellen, daß das zwischen den Parteien seit dem 1. Juni 1983
bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 28. November
1996 nicht zum 31. März 1997 aufgelöst worden ist;
2.
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung über den Klageantrag zu 1 im arabischen Sprachdienst
weiterzubeschäftigen.
Das
Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Demgegenüber hat das
Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben und den Auflösungsantrag der
Beklagten zurückgewiesen.
Mit
ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die
Zurückweisung der Berufung des Klägers und hilfsweise weiterhin die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung.
Aus
den Gründen:
Die
Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Landesarbeitsgericht (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
I.
Die Revision rügt mit Recht, das angefochtene Urteil verletze § 242 BGB.
Dem Kläger ist es entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nach Treu und
Glauben verwehrt, sich auf eine Betriebszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren
und damit auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziff. 253.11 MTV
zu berufen.
1.
Die Beschränkung des Geltungsbereichs des MTV auf Arbeitnehmer (Ziff. 111.1
MTV) und die Ausklammerung freier Mitarbeiter (Ziff. 112.3 MTV) ist
rechtlich unbedenklich. Davon gehen auch der Kläger und das angefochtene Urteil
aus.
2.
Wie das Landesarbeitsgericht zunächst zutreffend gesehen hat, hat der Kläger
mit seiner gegen die Kündigung vom 18. Oktober 1993 gerichteten Klage
keine rückwirkende Statusfeststellung beantragt. Streitgegenstand dieser Klage
war neben dem Anspruch des Klägers auf vorläufige Weiterbeschäftigung
lediglich, daß ein im Kündigungszeitpunkt bestehendes Arbeitsverhältnis nicht
durch diese Kündigung aufgelöst wurde, nicht aber, daß dieses Arbeitsverhältnis
bereits seit 1983 bestand; weiter geht die Rechtskraft des Urteils vom 10. März
1995 nicht.
3.
Der Arbeitnehmerstatus des Klägers in der Zeit vor der Kündigung vom 18. Oktober
1993 ist auch keineswegs unstreitig. Die Beklagte ist trotz ihres Unterliegens
in dem vorgenannten Rechtsstreit keineswegs gehindert geltend zu machen, der Kläger
sei zuvor nur freier Mitarbeiter gewesen.
4.
In seinem Urteil vom 11. Dezember 1996 (- 5 AZR 855/95 -
BAGE 85, 11 = AP Nr. 35 zu § 242 BGB Unzulässige Rechtsausübung -
Verwirkung) hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts ausgeführt, ein
Arbeitnehmer verhalte sich widersprüchlich und handele rechtsmißbräuchlich (§ 242
BGB), wenn er zunächst ein rechtskräftiges Urteil mit der Feststellung seines
Arbeitnehmerstatus erstreite, dann ohne Änderung der Zusammenarbeit in tatsächlicher
Hinsicht den Arbeitgeber zu einer Aufhebung des Arbeitsvertrags und zur
Fortsetzung der Zusammenarbeit "auf der Basis freier Mitarbeit"
veranlasse, hieraus über viele Jahre Vorteile ziehe und erst später erneut die
Feststellung verlange, es habe ein Arbeitsverhältnis bestanden. In einem
solchen Fall verdiene das Vertrauen des Arbeitgebers, der Kläger werde ihm
gegenüber nicht geltend machen, sein Arbeitnehmer zu sein, Schutz. Wer durch
seine Erklärung oder durch sein Verhalten bewußt oder unbewußt eine Sach-
oder Rechtslage geschaffen habe, auf die sich der andere Teil habe verlassen dürfen
und verlassen habe, dürfe den anderen Teil in seinem Vertrauen nicht enttäuschen.
Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen und das Vertrauen im Rechtsverkehr
untergraben, wenn es erlaubt wäre, sich nach seinem Belieben mit seinen früheren
Erklärungen und seinem früheren Verhalten derart in Widerspruch zu setzen. Das
Verbot des Selbstwiderspruchs hindere Vertragsparteien auch daran, sich auf die
Unwirksamkeit eines Vertrages zu berufen, den sie viele Jahre lang als
rechtswirksam angesehen und beiderseits erfüllt hätten.
Dem
pflichtet der Senat bei. Entgegen dem angefochtenen Urteil hat sich der Kläger
auch im vorliegenden Fall vergleichbar widersprüchlich verhalten, so daß es
ungeachtet des mit dem Urteil vom 10. März 1995 im Vorprozeß rechtskräftig
festgestellten Arbeitsverhältnisses jedenfalls rechtsmißbräuchlich ist, wenn
der Kläger geltend macht, er sei auch schon in der Zeit von 1983 bis 1993
Arbeitnehmer der Beklagten gewesen. Wenn der Kläger seine 1988 erhobene
Statusklage unstreitig mit der Begründung zurücknahm, er habe sich in der
Hoffnung, die Beklagte werde die Rücknahme durch die Erteilung weiterer Aufträge
honorieren, entschlossen, weiterhin für die Beklagte als freier Mitarbeiter zu
arbeiten, und wenn die Beklagte ihm - ebenfalls unstreitig - in der
Tat weiterhin in größerem Umfang Aufträge gab, durfte sie jedenfalls zunächst
darauf vertrauen, der Kläger werde nicht mehr geltend machen, er sei in
Wahrheit ihr Arbeitnehmer. Da anders als in dem genannten Fall, den der Fünfte
Senat in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 1996 zu beurteilen hatte, der
problematische Status des Klägers völlig ungeklärt war, konnte sich die
Beklagte durch das Verhalten des Klägers erst recht in ihrer Auffassung bestätigt
fühlen, der Kläger sei freier Mitarbeiter oder werde einen etwaigen
Arbeitnehmerstatus zumindest nicht geltend machen. Dieses auf der Äußerung des
eigenen Willens des Klägers basierende Vertrauen der Beklagten wurde erst durch
die Klage gegen die Kündigung vom 18. Oktober 1993 wieder zerstört. Unter
diesen Umständen ist die Berufung des Klägers auf "Unkündbarkeit"
gemäß Ziff. 253.11 MTV wegen eines auch schon in der Zeit von 1983 bis
1993 bestehenden Arbeitsverhältnisses ein klassischer Anwendungsfall der
"Rosinentheorie". die die Beklagte nach Treu und Glauben nicht
hinzunehmen braucht.
5. Mit der vom Landesarbeitsgericht für zutreffend
erachteten Begründung kann das angefochtene Urteil somit keinen Bestand haben,
ohne daß es noch auf die Wirksamkeit der Beschränkung des Geltungsbereiches
des MTV auf zumindest mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit im Sinne von Ziff. 311 MTV beschäftigte Arbeitnehmer ankäme.
Ob dringenbbetriebliche Erfordernisse vorlagen, die die streitige Kündigung gemäß
§ 1 KSchG sozial rechtfertigen können, hat das Landesarbeitsgericht - von
seinem Standpunkt aus konsequent - nicht weiter aufgeklärt und
festgestellt. Der Senat konnte deshalb in der Sache nicht selbst entscheiden.
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