Unterfrachtführerhaftung bei Beschädigung des Transportgutes
Bundesgerichtshof
Az: I ZR 50/05
Urteil vom
14.06.2007
Leitsätze:
Dem
frachtbriefmäßigen Empfänger des Transportgutes können bei Verlust oder
Beschädigung des Gutes auch gegen den Unterfrachtführer, der nicht
aufeinanderfolgender Frachtführer i.S. von Art. 30 Abs. 1 WA 1955 ist, eigene
Schadensersatzansprüche zustehen (Aufgabe von BGHZ 116, 15 [zu Art. 34 CMR]).
Der I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2007 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt das beklagte Luftfahrtunternehmen wegen Beschädigung von
Transportgut auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin ist Transportversicherer der Fu. GmbH in W. (im Weiteren:
Versicherungsnehmerin), die mit hochwertigen optischen Geräten handelt. Ihr
Auslieferungslager unterhält die Versicherungsnehmerin bei der K. GmbH in
Düsseldorf (im Weiteren: K.-GmbH), die für sie auch als Empfangsspediteurin
tätig ist.
Die Versicherungsnehmerin kaufte am 17. August 2001 bei der F. P. O. Co. Ltd. in
Japan neben anderen Geräten ein Endoskop und ein TV-Objektiv. Über den Transport
der Sendung von Japan nach Deutschland stellte die Ki. Inc. in Japan am 17.
August 2001 einen House Air Waybill (HAWB) aus, in den sie sich als
Luftfrachtführerin eingetragen hat. Als Empfängerin der Sendung ist die K.-GmbH,
als Absenderin ist die Verkäuferin F. P. O. eingetragen.
Die Ki. Inc. übernahm die aus 32 Kolli bestehende Warensendung in Tokio und
fügte der Sendung weitere drei Kartons hinzu. Mit der Beförderung der nunmehr
aus 35 Kolli bestehenden Sendung von Tokio nach Deutschland beauftragte sie die
Beklagte. Über diesen Frachtvertrag stellte die Beklagte am 17. August 2001
einen Master Air Waybill (MAWB) aus, in dem als Absender und Agent des
Luftfrachtführers die Ki. Inc. sowie als Empfängerin der Sendung die K.-GmbH
eingetragen sind.
Nach Eintreffen der Warensendung am 23. August 2001 auf dem Flughafen in
Düsseldorf stellte die Fl. GmbH eine Beschädigung der Sendung fest und versah
den MAWB mit dem Stempelaufdruck "Tatbestand des Schadens aufgenommen". Die
K.-GmbH, die die Warensendung am 24. August 2001 bei der Fl. GmbH abholte,
vermerkte auf ihrem eigenen Lieferschein ebenfalls eine Beschädigung der
Sendung. Nach deren Empfangnahme stellte sich heraus, dass an dem Endoskop und
an dem TV-Objektiv ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten war, der sich
auf insgesamt 12.631,60 EUR belief. Diese Schadenssumme sowie Gutachterkosten in
Höhe von 425,60 EUR verlangt die Klägerin von der Beklagten ersetzt. Sie hat
ihre Klage zum einen auf einen Forderungsübergang gemäß § 67 Abs. 1 VVG und zum
anderen auf Abtretungserklärungen der Versicherungsnehmerin und der K.-GmbH
gestützt.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe ihre Versicherungsnehmerin in Höhe der
geltend gemachten Ersatzforderung entschädigt. Die Schäden am Endoskop sowie am
TV-Objektiv seien während der von der Beklagten durchgeführten Luftbeförderung
durch unsachgemäße Behandlung des Gutes verursacht worden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.057,20 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dass der Schaden während ihrer
Gewahrsamszeit eingetreten sei. Die Stauchung der Pakete könne bereits bei der
Zusammenstellung der Warensendung durch den Absender geschehen sein.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 68,93 EUR (Höchstbetragshaftung gemäß
Art. 22 Abs. 2 WA 1955) stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die dagegen
gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr
Klagebegehren weiter, soweit diesem bislang noch nicht entsprochen worden ist.
Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung des Senats trotz ordnungsgemäßer
Ladung nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, über die Revision durch
Versäumnisurteil zu entscheiden.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet. Dazu hat es
ausgeführt:
Der Klägerin stünden gegen die Beklagte wegen der streitgegenständlichen Schäden
selbst dann keine Schadensersatzansprüche zu, wenn feststünde, dass die Beklagte
die Beschädigung leichtfertig verursacht hätte. Die Klägerin leite ihre
Schadensersatzansprüche aus übergegangenem und abgetretenem Recht der
Versicherungsnehmerin sowie aus abgetretenem Recht der K.-GmbH her. Beiden
Unternehmen hätten jedoch keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte
zugestanden. Die Versicherungsnehmerin sei weder Vertragspartnerin der Beklagten
noch Empfängerin der hier in Rede stehenden Warensendung gewesen. Ihr könnten
mithin keine frachtvertraglichen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte
zustehen. Die K.-GmbH sei zwar nach dem von der Beklagten ausgestellten MAWB
frachtbriefmäßige Empfängerin der Warensendung gewesen. Ihr hätten jedoch
gleichwohl keine Schadensersatzansprüche aus Art. 18 i.V. mit Art. 13 WA in der
Fassung von Den Haag 1955 (WA 1955) gegen die Beklagte zugestanden.
Die Beklagte sei in Bezug auf den streitgegenständlichen Transport lediglich
Unterfrachtführerin gewesen. Vertragliche Luftfrachtführerin sei die Ki. Inc.
aus Tokio gewesen, die von der Verkäuferin der Geräte mit der Beförderung der in
Rede stehenden Sendung beauftragt worden sei. Gegen den Unterfrachtführer, der
nicht nachfolgender Frachtführer i.S. des Art. 30 WA 1955 sei, stünden einem
Empfänger keine Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung oder Verlustes von
Transportgut zu. Da die Klägerin keine Umstände vorgetragen habe, aus denen sich
ergeben könnte, dass die Beklagte gemäß Art. 30 WA 1955 Vertragspartnerin der
Auftraggeberin des Hauptfrachtführers geworden sein könnte, könne die Beklagte
weder von der Absenderin noch von der Empfängerin der Ware auf Schadensersatz in
Anspruch genommen werden.
Ein Schadensersatzanspruch der K.-GmbH gegen die Beklagte gemäß den Bestimmungen
des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen von Guadalajara vom 18. September
1961 (ZAG - BGBl. 1963 II, S. 1159) komme ebenfalls nicht in Betracht. Das ZAG
finde nur dann Anwendung, wenn sowohl der Staat, in dem der Abflugort liege, als
auch das Land, in dem das Gut vereinbarungsgemäß abgeliefert werden müsse,
dieses internationale Abkommen ratifiziert hätten. Japan gehöre nicht zu den
Vertragsstaaten des Zusatzabkommens.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Über die Revision ist, da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im
Revisionstermin nicht vertreten war, auf Antrag der Klägerin durch
Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis,
sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).
2. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die von der K.-GmbH an die
Klägerin abgetretenen Schadensersatzansprüche, nicht auch die von der
Versicherungsnehmerin abgetretenen oder kraft Gesetzes auf die Klägerin
übergegangenen Ansprüche. Denn die Revision wendet sich ausschließlich gegen die
Verneinung von Ansprüchen der K.-GmbH gegen die Beklagte durch das
Berufungsgericht. Sie bringt vor, der Frachtvertrag zwischen der Ki. Inc. und
der Beklagten müsse als selbständiger Vertrag angesehen werden mit der Folge,
dass die K.-GmbH gemäß Art. 30 WA 1955 Schadensersatzansprüche geltend machen
könne.
3. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der
streitgegenständliche Schadensfall dem Haftungsregime des Warschauer Abkommens
in der Fassung von 1955 unterfällt. Das Abkommen gilt gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1
WA 1955 für jede entgeltliche internationale Beförderung von Gütern, die durch
Luftfahrzeuge erfolgt. Als internationale Beförderung im Sinne des Abkommens ist
nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 WA 1955 jede Beförderung anzusehen, bei der nach den
Vereinbarungen der Parteien des Frachtvertrags der Transport zwischen zwei Orten
auf Gebieten von verschiedenen Vertragsstaaten stattfinden soll. Im vorliegenden
Fall sollte das Gut von Japan nach Deutschland befördert werden. Beide Länder
gehörten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Luftfrachtvertrags zwischen der F. P.
O. und der Ki. Inc. und bei Beauftragung der Beklagten zu den Vertragsstaaten im
Sinne des Warschauer Abkommens (vgl. BGBl. 1968 II S. 779).
4. Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht einen
Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß Art. 13, 18 WA 1955
aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) der K.-GmbH verneint hat.
a) Die Beklagte haftet insoweit allerdings nicht aus dem Luftfrachtvertrag, den
die F. P. O. und die Ki. Inc. geschlossen haben.
aa) Die Beklagte hat gegenüber der Absenderin F. P. O. nicht selbst durch
Abschluss eines Frachtvertrags Pflichten übernommen. Denn Vertragspartnerin der
Warenversenderin war allein die Ki. Inc.
Aus diesem Luftfrachtvertrag können der frachtbriefmäßigen Empfängerin der
Warensendung (K.-GmbH) keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegen die
Beklagte zustehen.
bb) Die Beklagte haftet aus dem zwischen der F. P. O. und der Ki. Inc.
geschlossenen Frachtvertrag auch nicht als aufeinanderfolgende
Luftfrachtführerin i.S. von Art. 30 Abs. 1 WA 1955.
(1) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die Ki. Inc. aus Tokio
von der Warenversenderin F. P. O. mit der Beförderung der streitgegenständlichen
Sendung über die gesamte Strecke von Japan nach Düsseldorf beauftragt. In dem
über den Transport ausgestellten HAWB ist dementsprechend die Ki. Inc. als
Luftfrachtführerin eingetragen.
(2) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen,
dass die Ki. Inc. vertragliche Luftfrachtführerin (Hauptfrachtführerin) war und
die Beklagte den Transport lediglich als Unterfrachtführerin für die
Hauptfrachtführerin ausgeführt hat, ohne nachfolgende Luftfrachtführerin i.S.
von Art. 30 Abs. 1 WA 1955 geworden zu sein.
Die Haftung als nachfolgender Frachtführer setzt voraus, dass sich die
Lufttransportunternehmen dem Absender gegenüber bereit erklärt haben, als
Einheit zu fungieren. Sie müssen eine einheitliche Leistung durch Beförderung
mit Luftfahrzeugen erbringen wollen (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art.
30 WA 1955 Rdn. 3). Davon kann hier in Bezug auf die Beklagte nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden.
b) Der K.-GmbH können aber abweichend von der Auffassung des Berufungsgerichts
aus dem Frachtvertrag zwischen der Ki. Inc. und der Beklagten bis zur Abtretung
an die Klägerin Schadensersatzansprüche gemäß Art. 18 i.V. mit Art. 13 WA 1955
gegen die Beklagte zugestanden haben, da sie in dem über diesen Vertrag
ausgestellten MAWB als Empfängerin der Warensendung eingetragen ist.
aa) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des Senatsurteils vom 24. Oktober
1991 (I ZR 208/89, BGHZ 116, 15) angenommen, dass der Unterfrachtführer bei
einem dem Haftungsregime der CMR unterliegenden Frachtvertrag nur unter den in
Art. 34 CMR genannten engen Voraussetzungen Vertragspartner des Absenders des
Hauptfrachtvertrags werde mit der Folge, dass dem Warenempfänger gegen den
Unterfrachtführer, der nicht nachfolgender Frachtführer i.S. des Art. 34 CMR
sei, keine vertraglichen Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung oder Verlust
des Gutes zustünden. Da das Warschauer Abkommen in Art. 30 Abs. 1 WA 1955 eine
mit Art. 34 CMR inhaltlich übereinstimmende Regelung enthalte, seien diese
Grundsätze auch auf den Streitfall anzuwenden und dementsprechend ein
Schadensersatzanspruch der K.-GmbH als Warenempfängerin gegen die Beklagte zu
verneinen. Dieser Beurteilung kann aus den nachstehenden Gründen nicht
zugestimmt werden.
bb) Die - zur CMR ergangene - Senatsentscheidung vom 24. Oktober 1991, auf die
sich das Berufungsgericht gestützt hat, ist im Schrifttum teilweise auf
erhebliche Kritik gestoßen (vgl. Koller aaO Art. 13 CMR Rdn. 5; Vor Art. 34 CMR
Rdn. 4; Art. 13 WA 1955 Rdn. 11; MünchKomm.HGB/Basedow Art. 13 CMR Rdn. 17 ff.;
Helm, Frachtrecht II, 2. Aufl., Art. 13 CMR Rdn. 2; Thume/Temme, CMR, Art. 13
Rdn. 17; Thume, TranspR 1991, 85, 88 f.; Gröhe, ZEuP 1993, 141, 146 ff.; Hübsch,
Haftung des Güterbeförderers und seiner Hilfspersonen, 1997, S. 267 f.;
zustimmend Huther in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Art. 13 CMR Rdn. 8;
Herber/Piper, CMR, Art. 13 Rdn. 19). Abweichend von dieser Entscheidung haben
der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH, Urt. v. 17.2.1982 - 6 Ob 664/81,
SZ 55/20; vgl. allerdings auch OGH, Urt. v. 27.1.1998 - 10b 170/97z) und die
italienische Corte di Cassazione (Urt. v. 21.10.1991, auszugsweise
veröffentlicht in ZEuP 1993, 141 ff.) entschieden, dass der Unterfrachtführer
dem Empfänger des Transportgutes aus dem mit dem Hauptfrachtführer geschlossenen
Frachtvertrag auch dann wegen Beschädigung oder Verlust des Gutes haftet, wenn
die Voraussetzungen des Art. 34 CMR nicht erfüllt sind.
cc) Nach erneuter Prüfung hält der Senat an seiner Rechtsprechung, wonach dem
frachtbriefmäßigen Empfänger bei Verlust oder Beschädigung des Gutes gegenüber
dem Unterfrachtführer, der nicht nachfolgender Frachtführer i.S. von Art. 34 CMR
ist, keine vertraglichen Schadensersatzansprüche zustehen, nicht fest.
(1) Der Hauptfrachtführer, der einen Beförderungsauftrag nicht selbst ausführt,
sondern damit im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen anderen
Frachtführer, den Unterfrachtführer, beauftragt, schließt einen selbständigen (Unter-)Frachtvertrag
mit diesem ab. Er ist Absender i.S. des Landfrachtrechts, weil er
Vertragspartner des (Unter-)Frachtführers ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1984 - I
ZR 138/82, TranspR 1985, 48, 49 = VersR 1985, 134; MünchKomm.HGB/Basedow Art. 13
CMR Rdn. 18; Thume, TranspR 1991, 85, 88). Der Unterfrachtführer haftet dem
Hauptfrachtführer als dem Absender, soweit es sich um einen
grenzüberschreitenden Beförderungsvertrag handelt, nach den Haftungsbestimmungen
der Art. 17 ff. CMR. Trifft aber den Unterfrachtführer dem Hauptfrachtführer
gegenüber die volle Frachtführerhaftung, gibt es keinen Grund, seine Haftung
gegenüber dem Empfänger als Drittbegünstigten des Unterfrachtvertrags
auszuschließen (vgl. MünchKomm.HGB/Basedow Art. 13 CMR Rdn. 18; Thume, TranspR
1991, 85, 88).
(2) Wie sich aus Art. 13 Abs. 1 CMR ergibt, muss der Empfänger gegenüber dem
abliefernden (Unter-)Frachtführer zumindest befugt sein, die Primärrechte auf
Ablieferung des Gutes, Übergabe der Zweitausfertigung des Frachtbriefs geltend
zu machen und sich auf das Weisungsrecht zu berufen. Denn andernfalls wäre Art.
13 Abs. 1 CMR bei Transportketten, die sich auf Unterfrachtverträge stützen,
weitgehend ohne Bedeutung und die praktische Abwicklung solcher Transporte ganz
erheblich erschwert. Da die Sekundärrechte des Empfängers dessen Primärrechte
sanktionieren sollen, müssen dem Empfänger gegenüber dem Unterfrachtführer
dementsprechend auch Haftungsansprüche zustehen (vgl. MünchKomm.HGB/Basedow Art.
13 CMR Rdn. 19).
(3) Auch der Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 CMR spricht im Übrigen für die Annahme,
dass sich die Empfängeransprüche in erster Linie gegen den abliefernden
Frachtführer richten. Der Empfänger ist berechtigt, vom Frachtführer die
Übergabe (der zweiten Ausfertigung) des Frachtbriefs zu verlangen. Dabei kann es
sich nur um den Frachtbrief handeln, den der abliefernde Frachtführer auch in
seinem Besitz hat und übergeben kann. Das wird häufig nur der Frachtbrief sein,
den er selbst mit dem Hauptfrachtführer als Absender geschlossen hat. Den
Frachtbrief des Urversenders mit dem Hauptfrachtführer wird der abliefernde
Unterfrachtführer wegen der häufig vorkommenden Kette von Frachtführern vielfach
selbst nicht kennen (vgl. Thume, TranspR 1991, 85, 88).
(4) Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund eines aus Art. 34 CMR zu
ziehenden Gegenschlusses geboten. Den Bestimmungen der Art. 34 ff. CMR lässt
sich lediglich entnehmen, dass sie die dort behandelte besondere Form des
Unterfrachtvertrags abschließend regeln. Der normale Unterfrachtvertrag, der den
Unterfrachtführer nur zur Haftung für seine Teilstrecke verpflichtet, musste
nicht ausdrücklich geregelt werden, weil er sich in seiner rechtlichen Struktur
vom Hauptfrachtvertrag nicht unterscheidet (vgl. Koller aaO Art. 13 CMR Rdn. 5;
MünchKomm.HGB/Basedow Art. 13 CMR Rdn. 19).
(5) Für dieses Ergebnis spricht schließlich auch die von Art. 31 CMR bezweckte
Erleichterung der Rechtsverfolgung des Anspruchsberechtigten. In den meisten
Fällen ist der Empfänger von Schäden des Transportgutes betroffen und muss daher
häufig die Ersatzansprüche gegen den Beförderer durchsetzen. Die Vorschrift des
Art. 31 CMR stellt ihm dazu mehrere Gerichtsstände zur Wahl, darunter auch den
Gerichtsstand im Ablieferungsland, das regelmäßig das eigene Land des Empfängers
ist. Wird die Klage gegen den Unterfrachtführer zugelassen und hat dieser seinen
Sitz im Land des Empfängers, so wird die Rechtsverfolgung des Empfängers auch
prozessual begünstigt, wie es dem Zweck des Art. 31 CMR entspricht (vgl.
MünchKomm.HGB/Basedow Art. 13 CMR Rdn. 19).
dd) Die vorstehenden Erwägungen zur Rechtslage nach der CMR gelten ebenso für
das Haftungsregime des Warschauer Abkommens, dessen Vorschriften insoweit denen
der CMR entsprechen.
5. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Eine abschließende
Sachentscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO) kann der Senat nicht treffen, da das
Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen
getroffen hat, ob der streitgegenständliche Schaden während der Gewahrsamszeit
der Beklagten eingetreten ist, was die Beklagte bestritten hat.
III. Das Berufungsurteil ist daher auf die Revision der Klägerin aufzuheben. Die
Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.