Unterhaltsanspruchsverlust geschiedene Ehefrau und Kind aus neuer Ehe
Oberlandesgericht Celle
Az.: 10 WF
322/08
Beschluss vom
10.10.2008
Vorinstanz: Amtsgericht Hannover, Az.: 607 F 2374/08
Leitsatz:
Zur
Konkurrenz zwischen einer geschiedenen Ehefrau und einer nach § 1615 l BGB
unterhaltsberechtigten Mutter
In der Familiensache hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des
Oberlandesgerichts Celle am 10. Oktober 2008 beschlossen:
Auf die sofortige
Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht - Hannover vom 12. September 2008 teilweise geändert und
dem Antragsteller auch insoweit unter Beiordnung des Rechtsanwalts K.
Prozesskostenhilfe bewilligt, als er Abänderung des Vergleichs vom 3.
Mai 2006 dahin begehrt, der Antragsgegnerin ab August 2008 keinen
nachehelichen Unterhalt mehr zu schulden.
Gründe:
I.
In einem gerichtlichen Vergleich
vom 3. Mai 2006 hatte sich der Antragsteller verpflichtet, der Antragsgegnerin,
seiner geschiedenen Ehefrau, ab Mai 2006 einen monatlichen Unterhalt von 320 EUR
zu zahlen. Zum damaligen Zeitpunkt war der Antragsteller, der in einem
Beamtenverhältnis bei der ... steht, nur der Antragsgegnerin
unterhaltspflichtig. Die Antragsgegnerin bezog Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung und aus der Zusatzversorgung der ...
Der Antragsteller hat Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Abänderungsklage
begehrt, mit der er das Ziel verfolgt, der Antragsgegnerin ab Mai 2008 keinen
Unterhalt mehr zu schulden. Er macht geltend, er sei seinem am 3. Mai 2007
geborenen Sohn L. sowie dessen Mutter, die nicht erwerbstätig sei,
unterhaltspflichtig geworden. Deshalb sei er nicht mehr in der Lage, der
Antragsgegnerin, die den beiden anderen Unterhaltsgläubigern im Range nachgehe,
Unterhalt zu leisten.
Das Amtsgericht hat dem Antragsteller nur insoweit PKH bewilligt, als es um die
Zeit von Mai bis Juli 2008 geht, in der der Antragsteller die väterliche
Elternzeit in Anspruch genommen hat und lediglich über Elterngeld verfügte. Ab
August 2008 hat das Amtsgericht PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht
versagt. Es ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin und die Mutter des
Kindes L. unterhaltsrechtlich gleichrangig seien und der Antragsteller der
Antragsgegnerin im vorliegenden Mangelfall immer noch einen Unterhalt von
monatlich 311,51 EUR schulde, womit keine wesentliche Veränderung gegenüber dem
Zeitpunkt des Vergleichs vom 3. Mai 2006 vorliege.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und hat auch in der
Sache Erfolg. Die beabsichtigte Abänderungsklage bietet auch für die Zeit ab
August 2008 die zur Bewilligung von PKH ausreichende Erfolgsaussicht.
Es ist bereits zweifelhaft, ob die Auffassung des Amtsgerichts zutrifft, dass
die Antragsgegnerin und die Mutter des Kindes L. unterhaltsrechtlich
gleichrangig sind. Den minderjährigen unverheirateten und privilegierten
volljährigen Kindern, die gemäß § 1609 Nr. 1 BGB unterhaltsrechtlich im ersten
Rang stehen, folgen im zweiten Rang Elternteile, die wegen Betreuung eines
Kindes unterhaltsberechtigt sind – dazu gehört hier die Mutter des Kindes L.
jedenfalls ab August 2008 – sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer
Ehe von langer Dauer (§ 1609 Nr. 2 BGB). Die Annahme des Amtsgerichts, dass die
Antragsgegnerin die letztgenannte Voraussetzung erfüllt, begegnet Bedenken.
Schon nach früherem Recht wurde eine Ehe erst ab etwa 15 Jahren als „lang"
angesehen (vgl. BGH FamRZ 1983, 886, 888). Davon dürfte auch nach dem seit
Januar 2008 geltenden Recht als Untergrenze auszugehen sein, jedenfalls wenn –
wie im vorliegenden Fall – aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind und
keine reine „Hausfrauenehe" vorliegt (vgl. Wendl/Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht
in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 5 Rn. 116. Palandt/Brudermüller,
BGB, Nachtrag zur 67. Aufl., § 1609 Rn. 16). Darüber hinaus sind nach § 1609 Nr.
2 BGB bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer auch (ehebedingte)
Nachteile i. S. des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu berücksichtigen. Daraus
folgt, dass der zweite Rang nur dann gewahrt ist, wenn über das Zeitmoment
hinaus der unterhaltsberechtigte (geschiedene) Ehegatte ehebedingte Nachteile
erlitten hat (so ausdrücklich BGH Urteil vom 30. Juli 2008 XII ZR 177/06, Rn.
65). Solche Nachteile sind hier jedoch weder von der insoweit
darlegungspflichtigen Antragsgegnerin (vgl. BGH a. a. O Rn. 66) vorgetragen
worden noch sonst ersichtlich. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin während
der Ehe erkrankt und infolge dessen erwerbsunfähig geworden ist, rechtfertigt
nicht die Annahme, dass die Antragsgegnerin (i. S. des § 1578 b Abs. 1 S. 2 BGB)
durch die Ehe Nachteile erlitten hat.
Letztlich braucht die Rangfrage aber im Rahmen dieser Entscheidung nicht
abschließend beantwortet zu werden. Denn es bestehen unabhängig davon bisher
hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der jetzige Unterhaltsbedarf der
Antragsgegnerin durch ihr eigenes Renteneinkommen gedeckt ist und ihr aus diesem
Grund kein Unterhaltsanspruch mehr gegen den Antragsteller zusteht. Wie der BGH
mit dem bereits zitierten Urteil vom 30. Juli 2008 entschieden hat, verringert
sich der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten, wenn das für
Unterhaltszwecke zur Verfügung stehende Einkommen des unterhaltspflichtigen
Ehegatten durch das Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter sinkt (a. a. O.
Rn. 31). Dabei wirkt sich nicht nur der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen
Kindes, sondern auch der Anspruch einer neuen Ehefrau des Unterhaltspflichtigen
bereits auf die Berechnung des Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten aus
(a. a. O. Rn. 33). Entsprechendes muss auch für den Anspruch einer nach § 1615 l
BGB unterhaltsberechtigten Mutter gelten. Dem gemäß ist die vorliegend vom
Amtsgericht vorgenommene Berechnung des Bedarfs der Antragsgegnerin ohne
Einbeziehung des Unterhaltsanspruchs der Mutter des Kindes L. im Ansatz
unzutreffend. Vielmehr muss schon bei der Bemessung des jetzigen
Unterhaltsbedarfs der Antragsgegnerin auch die hinzugetretene
Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Mutter des Kindes L. berücksichtigt
werden.
Für den Fall des Zusammentreffens eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten
des Unterhaltspflichtigen hat sich der BGH (a. a. O. Rn. 39) für eine Verteilung
des nach Abzug des vorrangigen Kindesunterhalts verbleibenden Einkommens des
Pflichtigen zu je 1/3 auf den Pflichtigen selbst und die unterhaltsberechtigten
Ehegatten ausgesprochen. Diese Dreiteilung ist auch dann geboten, wenn einer
oder beide unterhaltsberechtigte Ehegatten eigene Einkünfte haben (a. a. O. Rn.
40). In diesem Fall bemisst sich der den beiden unterhaltsberechtigten Ehegatten
zustehende Unterhaltsbedarf aus einem Drittel aller verfügbaren Mittel (a. a. O.
Rn. 41). Ob diese Grundsätze – und ggf. mit welchen Einschränkungen – auf den
hier vorliegenden Fall des Zusammentreffens einer geschiedenen Ehefrau und eines
nach § 1615 l BGB unterhaltsberechtigten Elternteils zu übertragen sind, kann
nicht bereits im Rahmen der PKHEntscheidung abschließend entschieden werden,
sondern muss dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben. Es spricht allerdings
einiges dafür, dass eine Dreiteilung des Gesamteinkommens des
Unterhaltspflichtigen und der Unterhaltsberechtigten jedenfalls dann angemessen
ist, wenn der sich dabei ergebende Unterhaltsbedarf der nach § 1615 l BGB
unterhaltsberechtigten Mutter ihr vor der Schwangerschaft erzieltes Einkommen
oder – wenn sie nicht erwerbstätig war – den absoluten Mindestbedarf eines nicht
erwerbstätigen Volljährigen nicht übersteigt. Auch die Frage, ob dieser im
Regelfall mit monatlich 770 EUR anzusetzende Mindestbedarf noch abgesenkt werden
kann, wenn die nach § 1615 l BGB unterhaltsberechtigte Mutter – wie offenbar im
vorliegenden Fall – mit dem Unterhaltspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebt,
kann nicht bereits im Rahmen dieser PKHEntscheidung abschließend beantwortet
werden.
Das Amtsgericht hat das anrechenbare Einkommen des Antragstellers zu hoch
veranschlagt. Für die Zeit ab August 2008 ist von dem gleichen Einkommen
auszugehen, das der Antragsteller vor der Elternzeit, also von Januar bis April
2008, erzielt hat. Das waren – ohne Kindergeld – monatlich 2.552,03 EUR netto (Bl.
60 – 62 Hauptakte, Bl. 5 PKHHeft). Sonderzahlungen haben Landes und
Kommunalbeamte in Niedersachsen derzeit nicht zu erwarten. Vom Nettoeinkommen
abzusetzen sind 6,65 EUR vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers, 238,26
EUR Kranken und Pflegeversicherungsbeiträge für den Antragsteller und das Kind
L. (Bl. 6 PKHHeft) sowie 5 % als Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen
(115,36 EUR). Dann verbleiben monatlich 2.191,76 EUR. Damit ergibt sich nach der
Düsseldorfer Tabelle ein Barunterhaltsanspruch des Kindes L. von monatlich 230
EUR (279 EUR abzüglich des hälftigen Kindergeldes). Das nach Abzug des
Kindesunterhalts verbleibende Einkommen beträgt monatlich rund 1.962 EUR. Die
Antragsgegnerin verfügt über anrechenbare Renten von monatlich rund 982 EUR
(wobei die Erhöhung der gesetzlichen Rente zum 1. Juli 2008 noch
unberücksichtigt geblieben ist). Die Mutter des Kindes L. hat – soweit bisher
ersichtlich – kein Einkommen. Das für die Parteien und die Mutter von L. zur
Verfügung stehende unterhaltsrechtlich relevante Gesamteinkommen beträgt somit
monatlich (1.962 EUR + 982 EUR =) 2.944 EUR.
Bei einer Dreiteilung des Gesamteinkommens ergibt sich ein Unterhaltsbedarf der
Antragsgegnerin von monatlich (2.944 EUR : 3 =) 981 EUR. Da ihr eigenes
anrechenbares Einkommen monatlich 982 EUR beträgt, wäre ihr Unterhaltsbedarf
damit in voller Höhe gedeckt. Ein Unterhaltsanspruch ergäbe sich für sie nur
dann noch, wenn der Unterhaltsbedarf der Mutter von L. geringer als mit
monatlich 982 EUR anzusetzen wäre. Das ist jedoch bisher nicht mit hinreichender
Sicherheit festzustellen, insbesondere im Hinblick darauf, dass sie nach
Darstellung des Antragstellers allein einen Krankenversicherungsbedarf von
monatlich rund 231 EUR hat.