Unterhaltsanspruch – Prozessvergleich –
Zeit danach
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR 163/04
Urteil vom 28.03.2007
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 28. März 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats - 3. Senat
für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. August 2004
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in
Anspruch.
Die 1968 geschlossene Ehe der Parteien, der zwei inzwischen volljährige Kinder
entstammen, ist seit dem 11. Juni 1996 rechtskräftig geschieden. Über den durch
Verbundurteil u.a. geregelten nachehelichen Unterhalt schlossen die Ehegatten im
Berufungsverfahren am 25. Oktober 1996 folgenden Vergleich:
"1. Der Antragsteller verpflichtet sich, zum Ausgleich des Zugewinns und des
nachehelichen Unterhalts bis einschließlich Juli 1997 einen Gesamtbetrag von
30.000 DM an die Antragsgegnerin zu zahlen. Davon entfällt ein Teilbetrag in
Höhe von 3.000 DM auf den Unterhalt.
2. Für die Zeit nach Juli 1997 entfällt auf der Basis der derzeitigen
Einkommensverhältnisse der Parteien und angesichts dessen, dass alsdann die
Hauslasten voraussichtlich weitgehend abgetragen sind, ein rechnerischer
Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin. Dabei ist von einer Mischmethode bei der
Berechnung ausgegangen worden, wonach ein eheprägendes eigenes Einkommen der
Antragsgegnerin von 800 DM zugrunde gelegt worden ist."
Der Beklagte ist wieder verheiratet. Aus der Verbindung mit seiner zweiten
Ehefrau ist der am 14. Dezember 1994 geborene Sohn M. hervorgegangen.
Die Klägerin hat Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 450 EUR
für die Zeit ab 1. Juni 2002 verlangt. Sie hat geltend gemacht, der Beklagte
schulde ihr Aufstockungsunterhalt, da ihr Erwerbseinkommen aus einer
vollschichtigen Tätigkeit sowie ihre sonstigen Einkünfte nicht ausreichten, um
ihren unter Anwendung der Differenzmethode zu ermittelnden Unterhaltsbedarf zu
decken.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat vorgetragen, zum 1. Oktober
2003 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden zu sein, da er - gegen Zahlung einer
Abfindung - der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses habe zustimmen müssen.
Seitdem beziehe er Arbeitslosengeld.
Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten zur
Zahlung von Unterhaltsbeträgen verurteilt, die zwischen monatlich 327 EUR und
368 EUR liegen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den
Unterhalt teilweise herabgesetzt und der Klägerin folgende Beträge zuerkannt:
für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2002 monatlich 265 EUR, für die Zeit
vom 1. Januar bis 30. September 2003 monatlich 184 EUR, für die Zeit vom 1.
Oktober bis 31. Dezember 2003 monatlich 189 EUR und ab 1. April 2004 monatlich
327 EUR. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des
Beklagten, mit der er sein Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
A
Die Revision ist zulässig.
Der Entscheidungssatz des Berufungsgerichts enthält keinen Zusatz, der die dort
zugelassene Revision einschränkt. Zwar kann sich eine Eingrenzung der
Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. BGHZ 48,
134, 136; BGH Urteil vom 16. März 1988 - VIII ZR 184/87 - BGHR ZPO § 546 Abs. 1
Revisionszulassung, beschränkte 4; Senatsurteile vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR
19/89 - BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung, beschränkte 8 und vom
29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - FamRZ 2003, 590). Das ist hier indessen nicht
der Fall.
In den Gründen seines Urteils hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Revision
werde zugelassen, damit der Bundesgerichtshof Gelegenheit erhalte, über die
rechtsgrundsätzlichen Fragen zu entscheiden, ob der dem Beklagten gewährte
Kinderfreibetrag für das Kind aus zweiter Ehe sowie die kindbezogene Erhöhung
des Arbeitslosengeldes unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen seien. Der ersten
Frage kommt jedenfalls bis zum Bezug des Arbeitslosengeldes Bedeutung zu,
während die zweite Frage für die Zeit während dieses Bezuges relevant ist. Damit
betreffen die beiden aufgeworfenen Fragen zusammen den Gesamtzeitraum, über den
zu entscheiden ist. Eine Einschränkung der Zulassung ergäbe sich auch
betragsmäßig nicht; sie kann weder den Entscheidungsgründen entnommen werden
noch lässt sie sich unschwer feststellen.
B
Die Revision hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das
Oberlandesgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2
BGB zuerkannt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Bei der Unterhaltsbemessung sei zu berücksichtigen, dass ein der bestehenden Ehe
gewährter Steuervorteil nicht der geschiedenen Ehe zugute kommen dürfe. Dieser
Grundsatz gelte allerdings nur für den Unterhaltszeitraum, der der Verkündung
des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 (BVerfGE 108,
351 ff. = FamRZ 2003, 1821 ff.) folge. Erst von diesem Zeitpunkt an sei eine
neue Rechtslage eingetreten. Die Berechnung des der neuen Ehe vorzubehaltenden
Splittingvorteils könne aber nur exakt vorgenommen werden, wenn der
Steuerbescheid für das jeweilige Jahr vorliege, was hier bezogen auf das Jahr
2003 nicht der Fall sei. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte nur
bis zum 30. September 2003 Arbeitseinkommen bezogen habe. Für die Zeit danach
stelle das berücksichtigungsfähige Einkommen die Summe aus der bis zum Erreichen
der Altersgrenze von 65 Jahren umzulegenden Abfindung und dem bezogenen
Arbeitslosengeld dar. Ab 1. Januar 2004 zahle der Beklagte daher keine Steuern
mehr, weil die Abfindung bereits 2003 versteuert worden sei. Nachdem der
Splittingvorteil nur für November und Dezember 2003 herauszurechnen, dies aber
nicht exakt möglich sei, erscheine es vertretbar, das Einkommen weiterhin unter
Einbeziehung des Splittingvorteils, also ebenso zu berechnen, wie für die Zeit
bis September 2003. Allerdings müsse durchgehend berücksichtigt werden, dass das
Einkommen des Beklagten nach der Steuerklasse III und dasjenige seiner Ehefrau
nach der Steuerklasse V besteuert worden sei. Die steuerliche Mehrbelastung, die
die zweite Ehefrau dadurch zu tragen habe, dürfe nicht der Klägerin zugute
kommen. Dies sei deshalb unterhaltsrechtlich zu korrigieren. Die bis Dezember
2003 gewährte Steuervergünstigung gemäß § 10 e EStG sei ebenfalls von dem
Einkommen des Beklagten abzuziehen, da andererseits die Belastungen für das in
der neuen Ehe errichtete Haus nicht einkommensmindernd anerkannt würden.
Der Kindesunterhalt für das Kind aus zweiter Ehe sei nicht vorweg in Abzug zu
bringen, weil die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien durch diese
Unterhaltspflicht nicht geprägt worden seien. Entgegen der Auffassung des
Beklagten sei allerdings der Teil des Arbeitslosengeldes, der ihm aufgrund des
Kindes gewährt werde, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in
das unterhaltsrechtlich anrechenbare Einkommen einzubeziehen. Ebenso sei der dem
Beklagten zukommende Kinderfreibetrag nicht außer Acht zu lassen. Aus dem ihm
gezahlten Arbeitslosengeld von 1.936,73 EUR monatlich sei allerdings der Teil
herauszurechnen, der ihm wegen der Wiederverheiratung gewährt werde. Gemäß § 137
Abs. 2 Ziff. 3 a SGB III sei er aufgrund des Umstandes, dass auf seiner
Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse III eingetragen sei, der Leistungsgruppe C
zuzuordnen. Wenn auf seiner Lohnsteuerkarte nur die Lohnsteuerklasse I oder IV
eingetragen wäre, wäre er dagegen der Leistungsgruppe A zuzuordnen gewesen (§
137 Abs. 2 Ziff. 1 SGB III). Die Zuordnung zur Leistungsgruppe C beruhe daher
auf der Wiederverheiratung. Die aufgrund dessen erfolgte Erhöhung des
Arbeitslosengeldes dürfe ebenso wie der Splittingvorteil nur der neuen Ehe
zugute kommen. Ohne die Wiederverheiratung erhielte der Beklagte unstreitig ein
Arbeitslosengeld von lediglich 1.598,50 EUR. Dieser Betrag sei in die
Unterhaltsberechnung einzubeziehen.
Für die Zeit bis September 2003 seien von dem Einkommen des Beklagten
berufsbedingte Aufwendungen abzusetzen. Dabei seien für die Fahrtkosten zur
Arbeit die Pauschale von monatlich 10 EUR für jeden gefahrenen Kilometer
anzusetzen. Ferner sei bis September 2003 ein mit 1/7 zu bemessender
Erwerbstätigenbonus in Abzug zu bringen. Soweit der Beklagte dagegen einwende,
dass er auch den Unterhaltsbedarf seiner zweiten Ehefrau teilweise decken müsse,
könne dies nicht berücksichtigt werden. Die zweite Ehefrau gehe der Klägerin
gemäß § 1582 BGB im Rang nach, da die Ehe der Parteien von langer Dauer gewesen
sei.
Das Erwerbseinkommen der Klägerin sei ausgehend von den von ihr vorgelegten
Gehaltsabrechnungen zu ermitteln. Hiervon seien 5 % berufsbedingte Aufwendungen
sowie der Erwerbstätigenbonus in Abzug zu bringen. Außerdem sei der Klägerin ein
Wohnvorteil zuzurechnen. Auf dieser Grundlage errechne sich für die Zeit bis
Dezember 2003 ein geringerer Unterhalt als vom Amtsgericht zuerkannt, während
sich für die Zeit danach ein höherer Betrag ergebe. Insofern habe es deshalb ab
1. Januar 2004 bei dem ausgeurteilten Unterhalt von monatlich 327 EUR zu
bleiben.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten
stand.
II.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die von der Klägerin erhobene
Leistungsklage für zulässig gehalten. Die Revision wendet insoweit ein, die
Klägerin begehre die Abänderung eines Prozessvergleiches, mache aber keine
wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien geltend. Die
Vorinstanzen hätten eine solche Änderung auch nicht festgestellt. Die Klägerin
berufe sich allein auf die durch Senatsurteil vom 13. Juni 2001 (BGHZ 148, 105
ff.) erfolgte Rechtsprechungsänderung, nach der im Falle der Aufnahme einer
nachehelichen Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltsberechtigten das dadurch
erzielte Einkommen bei der Berechnung seines nachehelichen Unterhalts nicht im
Wege der Anrechnungs-, sondern im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen
sei. Eine solche Rechtsprechungsänderung könne zwar ein Begehren auf Abänderung
eines Prozessvergleichs im Grundsatz rechtfertigen. Damit sei indessen die
entscheidende Frage, ob und in welcher Weise der Prozessvergleich an die
geänderte Rechtslage anzupassen sei, nicht entschieden. Insofern bedürfe es
vielmehr einer sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung der Interessen beider
Parteien. Es genüge nicht, dass ein weiteres Festhalten an dem Vereinbarten nur
für eine Partei unzumutbar erscheine; vielmehr müsse hinzukommen, dass das
Abgehen von dem Vergleich der anderen Partei auch zumutbar sei. Dabei sei zu
beachten, ob die im Vergleich insgesamt getroffenen Regelungen noch in einem
ausgewogenen Verhältnis zueinander stünden. Das gelte insbesondere für
Scheidungsfolgenvereinbarungen, die unterschiedliche Regelungen enthielten.
Diese Grundsätze hätten die Vorinstanzen nicht beachtet.
Hiermit vermag die Revision nicht durchzudringen.
2. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt § 323 ZPO zwar auch dann zur
Anwendung, wenn ein Unterhaltsgläubiger, der einen Titel über seinen Unterhalt
erlangt hatte, dessen Unterhaltsrente jedoch später im Wege der Abänderungsklage
aberkannt worden ist, in der Folgezeit erneut Unterhalt verlangt. Kommt es zu
einer Entscheidung nach § 323 ZPO, so hat das Gericht - im Zuge der Korrektur
der ursprünglichen Prognose - seinerseits die künftige Entwicklung der
Verhältnisse vorausschauend zu berücksichtigen. Demgemäß beruht das abändernde
Urteil sowohl im Falle der Reduzierung als auch bei völliger Streichung der
Unterhaltsrente weiterhin auf einer Prognose der zukünftigen Entwicklung und
stellt den Rechtszustand auch für die Zukunft fest. Eine spätere Klage auf
Wiedergewährung oder Erhöhung der Unterhaltsrente stellt daher abermals die
Geltendmachung einer von der Prognose abweichenden tatsächlichen Entwicklung der
Verhältnisse dar, für die das Gesetz die Abänderungsklage vorsieht, um die
(erneute) Anpassung der Entscheidung an die veränderten Urteilsgrundlagen zu
ermöglichen. Insoweit gilt nichts anderes als im Falle eines Urteils, durch das
der Unterhaltsanspruch für eine bestimmte Zeit zugesprochen und - etwa wegen der
Annahme künftigen Wegfalls der Bedürftigkeit - ab einem in der Zukunft liegenden
Zeitpunkt aberkannt worden ist. Hier beruht die Aberkennung auf der
richterlichen Prognose, dass die zukünftige Entwicklung zu einem Wegfall des
Anspruchs führen werde. Demgemäß hat der Senat entschieden, dass bei einer von
dieser Prognose abweichenden tatsächlichen Entwicklung die Abänderung des
Urteils nach § 323 ZPO in Frage kommt. Ebenso kommt § 323 ZPO auch dann zur
Anwendung, wenn ein Unterhaltsgläubiger, der seinen Unterhalt erfolgreich
eingeklagt hatte, dessen Unterhaltsrente jedoch später - etwa wegen Wegfalls der
Bedürftigkeit - im Wege der Abänderung aberkannt worden ist, in der Folge erneut
Unterhalt verlangt, weil sein Unterhaltsbedarf nicht mehr gedeckt sei
(Senatsurteile vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 63/83 - FamRZ 1985, 376, 377 und vom
3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.).
b) Diese Rechtsprechung ist jedoch auf den Fall des durch Prozessvergleich
titulierten Unterhalts, der nur für einen bestimmten Zeitraum vereinbart wird,
für die Zukunft indessen nach der Auffassung der Prozessparteien mangels
Bedürftigkeit nicht besteht, nicht übertragbar. Nach § 323 Abs. 4 ZPO sind die
Absätze 1 bis 3 der Bestimmung auf die Schuldtitel des § 794 Abs. 1 Nr. 1, 2 a
und 5 ZPO nur entsprechend anzuwenden, soweit darin Leistungen der in Absatz 1
bezeichneten Art übernommen oder festgesetzt worden sind. § 323 Abs. 4 ZPO
erfasst mithin nicht die Fälle, in denen für die Zukunft keine Leistungspflicht
festgelegt worden ist. Eine analoge Anwendung über den Wortlaut des Abs. 4
hinaus kommt nicht in Betracht. Denn die prozessuale Situation nach Erlass eines
rechtskräftigen Urteils ist mit derjenigen nach Abschluss eines
Prozessvergleichs nicht vergleichbar. Die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich
im Falle eines der Klage auf Unterhalt nur teilweise stattgebenden Ersturteils
auch auf die künftigen (aberkannten) Unterhaltsansprüche, so dass bei einer
Veränderung der Verhältnisse Abänderungsklage zu erheben ist (Senatsurteil vom
3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.). Bei einem Vergleich
stellt sich das Problem der Durchbrechung der Rechtskraft hingegen nicht. Auch
wenn die Prozessparteien mit der getroffenen Regelung zum Ausdruck bringen
wollten, dass für die Zukunft kein Unterhaltsanspruch mehr besteht, beschränkt
sich die Vereinbarung auf den materiellen Anspruch; sein Nichtbestehen ist nicht
rechtskräftig festgestellt (vgl. OLG Hamm NJWE-FER 2000, 129; Göppinger/Vogel
Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2425).
c) Im vorliegenden Fall war in dem von den Parteien geschlossenen
Prozessvergleich ein Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt nur für
die Zeit bis einschließlich Juli 1997 festgelegt worden. Für die Zeit danach
entfiel auf der Basis der damaligen Einkommensverhältnisse und unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass die Hauslasten dann voraussichtlich
weitgehend abgetragen sein würden, rechnerisch ein Unterhaltsanspruch. Das
Berufungsgericht hat diese Regelung nicht ausgelegt. Da weitere Feststellungen
hierzu nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Prozessvergleich insoweit
selbst auslegen. Nach dem zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien waren sie
darüber einig, dass ab August 1997 unter den genannten Voraussetzungen ein
Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht mehr bestehen werde. Dabei sind sie
rechnerisch von der sogenannten "Mischmethode" ausgegangen, nach der ein Teil
des von der Klägerin erzielten Einkommens im Wege der Differenzmethode und ihr
weiteres Einkommen im Wege der Anrechnungsmethode berücksichtigt wurde, so dass
kein offener Unterhaltsbedarf verblieb. Für die Zukunft ist deshalb keine
Leistungspflicht festgelegt worden. Das hat zur Folge, dass ein
Unterhaltsanspruch der Klägerin nunmehr durch Leistungsklage (§ 258 ZPO) geltend
zu machen ist.
III.
1. Für den materiellen Unterhaltsanspruch ist allerdings eine vergleichsweise
Regelung, etwa über bestimmte Modalitäten der Berechnung, grundsätzlich von
Bedeutung. Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Regelung durch
Prozessvergleich oder durch außergerichtliche Vereinbarung zustande gekommen
ist. Sie wirkt sich in jedem Fall auf das Unterhaltsrechtsverhältnis aus, soweit
nicht ihre Geschäftsgrundlage weggefallen ist und die Regelung der Anpassung an
die veränderten Verhältnisse unterliegt. Letzteres ist hier allerdings der Fall.
Nach der geänderten Rechtsprechung des Senats richtet sich der nach § 1578 BGB
zu bemessende Unterhaltsbedarf eines Ehegatten, der seine Arbeitsfähigkeit
während der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt, den
Haushalt geführt und nach Trennung oder Scheidung eine Erwerbstätigkeit
aufgenommen oder ausgeweitet hat, nicht nur nach dem in der Ehe zur Verfügung
stehenden Bareinkommen des Unterhaltspflichtigen sowie seinem eigenen bereits
seinerzeit erzielten Einkommen. Vielmehr soll dieser Ehegatte auch nach der
Scheidung an dem durch seine Familienarbeit verbesserten ehelichen
Lebensstandard teilhaben, weil seine in der Ehe durch Haushaltsführung und
Kindesbetreuung erbrachten Leistungen der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten
grundsätzlich gleichwertig sind und die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt
haben. Ausgehend von dieser Gleichwertigkeit hat der Senat auch ein
Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, welches dieser teilweise
erst nach der Ehe erzielt, bei der Unterhaltsbemessung mitberücksichtigt und den
Unterhalt auch insoweit nicht mehr nach der sogenannten Anrechnungsmethode,
sondern insgesamt nach der Additions- bzw. Differenzmethode ermittelt. Diese
geänderte Rechtsprechung ist nicht nur als andere rechtliche Beurteilung bereits
bekannter und gewürdigter tatsächlicher Verhältnisse zu werten. Sie beruht
vielmehr auf einer abweichenden Sicht des § 1578 BGB und des bisherigen
Verständnisses der "eheprägenden Verhältnisse" und führt mit ihrer das bisherige
Berechnungssystem verändernden Additions- bzw. Differenzmethode für die
betroffenen Fallgestaltungen zu einer neuen Rechtslage. Sie erfasst auch Fälle
wie den vorliegenden, in denen ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten
Ehegatten bisher nicht in vollem Umfang als eheprägend in die Bedarfsbemessung
einbezogen wurde (Senatsurteile BGHZ 148, 105, 120 f.; 368, 377, 382).
Daraus ergibt sich vorliegend eine wesentliche Abweichung von der
Geschäftsgrundlage des Vergleichs. Das genügt zwar noch nicht, um diesen an die
veränderte Rechtsprechung anzupassen. Erforderlich ist darüber hinaus die
Prüfung, ob - unter Abwägung der beiderseitigen Interessen - dem Beklagten das
Abgehen von dem Vereinbarten zuzumuten ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 368,
377, 382). Das ist hier aber der Fall. Insofern kommt zum einen dem Umstand
Bedeutung zu, dass sich eine Anpassung allein auf die Berechnungsmethode zu
erstrecken hat, während die Zurechnung eines Wohnvorteils auf Seiten der
Klägerin weiterhin vorzunehmen ist. Zum anderen führt es nicht zu einer
unzumutbaren Belastung des Beklagten, wenn das Erwerbseinkommen der Klägerin
teilweise nicht mehr im Wege der Anrechnungsmethode, sondern insgesamt im Wege
der Additions- bzw. Differenzmethode zu berücksichtigen ist. Denn dadurch wird
gewährleistet, dass - ebenso wie früher die Familienarbeit der Klägerin beiden
Ehegatten zu gleichen Teilen zugute kam - nunmehr das beiderseitige
(unterhaltsrelevante) Einkommen zwischen ihnen nach dem Grundsatz der
gleichmäßigen Teilhabe aufgeteilt wird. Es wird lediglich vermieden, dass - wie
es bei der Anrechnungsmethode der Fall wäre - zu Lasten der Klägerin als
haushaltsführendem Ehegatten eine Berücksichtigung ihres Einkommens bei der
Bedarfsbemessung unterbleibt und nur der Beklagte als Unterhaltspflichtiger
einseitig entlastet wird (Senatsurteil BGHZ 148, 105, 121). Mit Rücksicht darauf
ist der Vergleich der geänderten Rechtsprechung des Senats anzupassen und die
Unterhaltsberechnung nicht mehr im Wege der gemischten Methode, sondern im Wege
der Additions- bzw. Differenzmethode vorzunehmen.
2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass
Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB geschuldet wird, wenn die
Voraussetzungen zur Zeit der Scheidung vorgelegen haben. Dass der
Unterhaltsberechtigte den Anspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend
macht, ist ohne Bedeutung (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 89 = FamRZ 2005, 1817
ff.).
Nach dem abgeschlossenen Vergleich stand der Klägerin für die Zeit nach der 1996
erfolgten Scheidung bis Juli 1997 aber Aufstockungsunterhalt zu. Ein solcher
Anspruch bestand bzw. besteht nach den getroffenen Feststellungen mit Rücksicht
auf die geänderte Berechnungsweise - Differenzmethode anstelle der seinerzeit
zugrunde gelegten "gemischten Methode" - dem Grunde nach auch weiterhin.
3. Die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse (§
1578 Abs. 1 BGB) waren u.a. durch das Einkommen des Beklagten aus seiner
Erwerbstätigkeit geprägt. Wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend erkannt
hat, ist für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines wieder
verheirateten Unterhaltspflichtigen, der auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in
Anspruch genommen wird, im Hinblick auf den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 (BVerfGE 108, 351 ff. = FamRZ
2003, 1821, 1823) ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil außer Betracht
zu lassen und die Steuerpflicht fiktiv der Grundtabelle zu entnehmen
(Senatsurteil BGHZ 163, 84, 90 f.). Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts gilt dies allerdings grundsätzlich nicht erst für die Zeit ab
Verkündung der betreffenden Entscheidung, sondern zeitlich uneingeschränkt.
Anders ist die Rechtslage nur dann, wenn eine Abänderungsklage auf die geänderte
höchstrichterliche Rechtsprechung gestützt wird. In einem solchen Fall ist die
geänderte Rechtsprechung wegen der Rechtskraft des abzuändernden Urteils erst
für die Zeit ab der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
oder des Bundesgerichtshofs von Bedeutung (Senatsurteile vom 28. Februar 2007
XII ZR 37/05 und vom 14. März 2007 XII ZR 158/04 jeweils zur Veröffentlichung
vorgesehen).
Da die Klägerin - zu Recht - Leistungsklage erhoben hat, muss der
Splittingvorteil vom Beginn des hier streitgegenständlichen Zeitraums an (ab
Juni 2002) unberücksichtigt bleiben (Senatsurteile BGHZ 163, 84, 101 und vom 14.
März 2007 - XII ZR 158/04 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Danach kann die Unterhaltsbemessung des Berufungsgerichts schon deshalb keinen
Bestand haben, weil es jedenfalls für die Zeit bis Dezember 2003 den
Splittingvorteil in das unterhaltsrelevante Einkommen einbezogen hat. Allein die
unterhaltsrechtliche Korrektur der Steuerklassenwahl in der zweiten Ehe wird der
Notwendigkeit, die aus der Wiederverheiratung resultierenden Steuervorteile der
neuen Ehe vorzubehalten, nicht gerecht.
4. Zur Ermittlung des Ehegattenunterhalts ist eine fiktive Steuerberechnung
vorzunehmen. Dabei ist neben dem Splittingvorteil auch der der zweiten Ehefrau
des Beklagten bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 32 Abs. 6 Satz 2
EStG gewährte Freibetrag von 1.824 EUR für das sächliche Existenzminimum des
Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein weiterer Freibetrag von 1.080 EUR für den
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes außer Betracht zu
lassen. Denn dieser setzt das Bestehen einer Ehe sowie das nicht dauernde
Getrenntleben der Ehegatten voraus und muss deshalb der bestehenden und nicht
der geschiedenen Ehe zugute kommen. Demgegenüber ist der dem Beklagten selbst
nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG zukommende Kinderfreibetrag bei der Ermittlung des
zu versteuernden Einkommens einzubeziehen. Die Freibeträge werden nämlich für
jedes zu berücksichtigende Kind des Unterhalts- und Steuerpflichtigen gewährt.
Die Berücksichtigung eines Kindes für einen Kinderfreibetrag setzt - außer bei
Pflegekindern - grundsätzlich auch nicht voraus, dass der Steuerpflichtige das
Kind in seinen Haushalt aufgenommen oder unterhalten hat (Schmidt EStG 25. Aufl.
§ 32 Rdn. 4). Da diese Freibeträge mithin unabhängig von einer Ehe der Eltern
und sogar unabhängig von deren Zusammenleben eingeräumt werden, brauchen sie
nicht der bestehenden Ehe vorbehalten zu werden (Senatsurteil vom 14. März 2007
XII ZR 158/04 zur Veröffentlichung vorgesehen).
Den auf § 10 e EStG beruhenden Steuervorteil des Beklagten hat das
Berufungsgericht ebenfalls zu Recht unberücksichtigt gelassen, da es auch den
mit dem Eigenheim des Beklagten verbundenen finanziellen Aufwand zutreffend
unbeachtet gelassen hat. Eine fiktive Steuerlast ist nach der Rechtsprechung des
Senats dann in Ansatz zu bringen, wenn steuermindernde tatsächliche Aufwendungen
vorliegen, die unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen sind (Senatsurteile vom 1.
Dezember 2004 XII ZR 75/02 FamRZ 2005, 1159, 1161 und BGHZ 163, 84, 94).
5. Von dem Einkommen des Beklagten hat das Berufungsgericht für die Zeit bis
September 2003 die berufsbedingten Aufwendungen sowie einen mit 1/7 bemessenen
Erwerbstätigenbonus in Abzug gebracht. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden und wird - der Höhe nach - auch von der Revision nicht angegriffen.
6. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, den Kindesunterhalt für das Kind M.
des Beklagten bei der Ermittlung des nachehelichen Unterhalts zu
berücksichtigen. Das steht bereits mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats
nicht in Einklang. Nach dem Urteil des Amtsgerichts, auf das das
Berufungsgericht zur Sachdarstellung verwiesen hat, und dem dort in Bezug
genommenen Vortrag der Klägerin ist das Kind M. am 14. Dezember 1994, also vor
der Scheidung der Ehe der Parteien, geboren worden. Bereits deshalb hat die
diesem Kind gegenüber bestehende Unterhaltspflicht die ehelichen
Lebensverhältnisse der Parteien geprägt (vgl. Senatsurteile vom 25. November
1998 XII ZR 98/97 FamRZ 1999, 367, 369 und - für den Fall eines nachehelich
geborenen Kindes - vom 15. März 2006 XII ZR 30/04 FamRZ 2006, 683, 686). Der
Kindesunterhalt hätte deshalb vorweg - von dem gesondert zu ermittelnden
tatsächlichen - Einkommen des Beklagten in Abzug gebracht werden müssen (siehe
hierzu unter IV.).
7. Für die Zeit nach dem Ausscheiden des 1944 geborenen Beklagten aus dem
Erwerbsleben hat das Berufungsgericht zum einen das von diesem bezogene
Arbeitslosengeld und zum anderen die Abfindung berücksichtigt, die er von seinem
Arbeitgeber erhalten hat. Hinsichtlich des Arbeitslosengeldes hat es den Teil,
der dem Beklagten aufgrund seiner Wiederverheiratung zukommt, nicht als
unterhaltsrelevant angesehen. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird
auch von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen.
Zu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die wegen des
Kindes M. erfolgende Erhöhung des Arbeitslosengeldes nicht außer Betracht zu
bleiben hat. Nach § 129 SGB III beträgt das Arbeitslosengeld für Arbeitslose,
die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben, 67 %
(erhöhter Leistungssatz), während es sich für die übrigen Arbeitslosen auf 60 %
(allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts beläuft. Für den
Kindesbegriff verweist die Vorschrift auf § 32 Abs. 1 EStG. Danach ist es
unerheblich, ob es sich um eheliche Kinder oder um nichteheliche Kinder oder für
ehelich erklärte Kinder handelt (Hauck/Noftz/Valgolio SGB III § 129 Rdn. 18).
Der erhöhte Leistungssatz wird dem Beklagten mithin nicht gewährt, weil er
verheiratet ist, sondern weil er ein Kind hat. Die Erhöhung beruht also nicht
auf der bestehenden Ehe; ihr Bezug setzt auch nicht voraus, dass die Eltern
eines Kindes zusammenleben. Anders verhält es sich nur dann, wenn es um den
erhöhten Leistungssatz für ein Stiefkind geht (Hauck/Noftz/Valgolio SGB III §
129 Rdn. 22). Der Mehrbetrag ist im Falle eines leiblichen Kindes deshalb auch
im Fall der Wiederverheiratung Bestandteil des unterhaltsrelevanten Einkommens
(vgl. auch Senatsurteile vom 28. Februar 2007 XII ZR 37/05 zum Familienzuschlag
nach § 40 Abs. 1 BBesG für ein Stiefkind des Unterhaltspflichtigen und vom 14.
März 2007 XII ZR 158/04 zu einem vom Arbeitgeber gezahlten Kinderzuschlag,
jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).
8. Der Abfindung, die dem Beklagten aus Anlass der Auflösung seines
Beschäftigungsverhältnisses im Alter von 59 Jahren gezahlt worden ist, hat das
Berufungsgericht unter den hier vorliegenden Umständen zutreffend
Lohnersatzfunktion zugebilligt und den Betrag auf die Zeit bis zum Rentenbeginn
des Beklagten verteilt. Die Abfindung dient als Ersatz des fortgefallenen
Arbeitseinkommens in solchen Fällen dazu, die bisherigen wirtschaftlichen
Verhältnisse bis zum Eintritt in das Rentenalter aufrechterhalten zu können
(vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1987 IVb ZR 89/85 FamRZ 1987, 359, 360;
Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1
Rdn. 16 f., 71). Sie ist deshalb mit ihrem unter Außerachtlassung des
Splittingvorteils zu ermittelnden Nettobetrag in das unterhaltsrelevante
Einkommen einzubeziehen.
9. Sowohl von dem Arbeitslosengeld als auch von der auf 66 Monate umgelegten
Abfindung hat das Berufungsgericht keinen Erwerbstätigenbonus in Abzug gebracht.
Das steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang.
Hiernach widerspricht es dem Halbteilungsgrundsatz zwar nicht, zugunsten des
erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von einer strikt hälftigen Aufteilung in
maßvoller Weise abzuweichen, um dem mit einer Berufsausübung verbundenen höheren
Aufwand Rechnung zu tragen und zugleich einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu
schaffen. Soweit Einkünfte nicht aus einer Erwerbstätigkeit herrühren, bedarf
eine Abweichung vom Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am
ehelichen Lebensstandard aber einer besonderen Begründung (Senatsurteil vom 23.
November 2005 XII ZR 51/03 FamRZ 2006, 387, 392; vgl. u.a. zum Arbeitslosengeld
auch Palandt/Brudermüller BGB 66. Aufl. § 1578 Rdn. 48). Besondere Gründe hat
das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. Dafür ist auch nichts
ersichtlich. Auch die Revision rügt nicht, dass insoweit Sachvortrag übergangen
worden sei.
10. Die Ermittlung des Einkommens der Klägerin ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden. Die Revision erhebt hiergegen auch keine Einwendungen.
IV.
Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in
der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da es hierzu weiterer
Feststellungen zum Einkommen des Beklagten bedarf. Dieses ist zur Errechnung des
Ehegattenunterhalts ohne Splittingvorteil zu ermitteln. Für die Bemessung des -
vorweg abzuziehenden - Kindesunterhalts ist dagegen nicht von einem um den
Splittingvorteil bereinigten Einkommen des Unterhaltspflichtigen, sondern von
dessen tatsächlichem Einkommen auszugehen (Senatsurteile BGHZ 163, 84, 101 und
vom 14. März 2007 XII ZR 158/04 zur Veröffentlichung vorgesehen; a.A. OLG
Oldenburg FamRZ 2006, 1223, 1224). Daran hält der Senat fest.
Im Übrigen wird das Berufungsgericht sich die Frage vorzulegen haben, ob der
Unterhaltsanspruch der Klägerin nach § 1573 Abs. 5 BGB zeitlich zu begrenzen ist
(vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 148, 105, 115 f., vom 12. April 2006 - XII ZR
240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007, vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ
2007, 200, 203 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - zur Veröffentlichung
vorgesehen).