Unterhaltsbedarf bestimmt sich nach Lebensstellung
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
104/03
Urteil vom
17.01.2007
Leitsatz:
Der
Unterhaltsbedarf einer verheirateten oder geschiedenen Mutter, die ein
nichteheliches Kind betreut, bestimmt sich nach ihrer Lebensstellung nach
Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse, auch wenn diese unter den
Mindestbedarfssätzen liegen. Für den betreuungsbedingten Unterhaltsbedarf der
Mutter haften mehrere unterhaltspflichtige Väter in entsprechender Anwendung des
§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig (im Anschluss an Senatsurteile vom 21. Januar
1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541 ff. und vom 15. Dezember 2004 - XII ZR
26/03 - FamRZ 2005, 357 ff.).
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats -
Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. April 2003 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als der Beklagte für die Zeit ab Januar 2003 zur
Zahlung höheren Unterhalts als monatlich 266 DM (136 EUR) verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Die Revision der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch.
Die Parteien heirateten am 4. März 1994 und trennten sich im Dezember 1999. Aus
der Ehe ist das am 16. August 1994 geborene Kind Marcel hervorgegangen, das seit
August 2000 (nicht: 1999) bei der Klägerin lebt. Diese hat am 6. Januar 2001 das
Kind Pascal (nicht: Michelle) geboren, das von ihrem neuen Partner S. abstammt.
Bis Ende 2002 führte die Klägerin mit ihrem neuen Partner einen gemeinsamen
Haushalt. Wegen der in der Beziehung aufgetretenen Schwierigkeiten bestanden um
die Jahreswende 2001/2002 sowie in der Zeit von April bis Juni 2002 - abgesehen
von der Nutzung der Wohnung - aber keine Gemeinsamkeiten. Seit Anfang Januar
2003 lebt die Klägerin innerhalb der Wohnung von S. getrennt. Anfang April 2003
bezog dieser eine eigene Wohnung. S. erzielte durch seine Erwerbstätigkeit ab
Mai 2002 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.630 EUR.
Der Beklagte ist Vater des am 27. März 2002 geborenen Kindes Michelle. Er lebt
mit der Mutter und diesem Kind in einem Haushalt. Sein Erwerbseinkommen betrug
im Jahr 2002 im Durchschnitt monatlich 1.838,27 EUR netto.
Die Klägerin, die nach ihrem Vorbringen abgesehen von Erziehungsgeld über kein
Einkommen verfügt, hat die Zahlung von Trennungsunterhalt in unterschiedlicher
Höhe, für die Zeit ab Juli 2001 in Höhe von monatlich 932 DM (= 476,52 EUR)
verlangt.
Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben; für die Zeit ab Juli 2001
hat es der Klägerin Unterhalt von monatlich 266 DM (136 EUR) zuerkannt. Mit
ihrer Berufung hat die Klägerin weitergehende Unterhaltsansprüche geltend
gemacht; für die Zeit ab Mai 2002 hat sie monatlichen Unterhalt von 458 EUR
begehrt. Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil teilweise geändert und
der Klägerin neben einem höheren Unterhaltsrückstand für die Vergangenheit für
die Zeit ab Januar 2003 monatlich 370 EUR zuerkannt. Dagegen richten sich die -
für die Zeit ab Januar 2003 zugelassenen - Revisionen beider Parteien. Die
Klägerin verfolgt insoweit ihr Unterhaltsbegehren weiter, während der Beklagte
die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Auf die Revision des Beklagten
ist das angefochtene Urteil in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
Umfang aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.
1. Das Oberlandesgericht hat zu dem Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit
ab Januar 2003 ausgeführt: Die Klägerin habe von dem genannten Zeitpunkt an von
ihrem Lebensgefährten getrennt gelebt und diesem nicht mehr den Haushalt
geführt. Deshalb sei insofern kein fiktives Einkommen mehr anzusetzen. Über
sonstige unterhaltsrechtlich relevante Einkünfte verfüge die Klägerin nicht, so
dass sich ihr Bedarf allein aus dem für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden
Einkommen des Beklagten ergebe. Dieses betrage ohne den Vorteil aus dem
begrenzten Realsplitting wie bereits im Jahr 2002 monatlich 3.595,34 DM netto,
wovon ein bereinigtes Einkommen von 3.295,44 DM (1.684,93 EUR) verbleibe.
Hiervon sei der Tabellenunterhalt für das Kind Marcel in Höhe von monatlich 260
EUR und für das Kind Michelle in Höhe von monatlich 215 EUR (jeweils nach
Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle) in Abzug zu bringen. Von dem
verbleibenden Einkommen sei ein Erwerbstätigenbonus von 10 % abzusetzen, so dass
sich das bedarfsbestimmende Einkommen auf 1.088,94 EUR belaufe. Die Hälfte
dieses Betrages, also 544,47 EUR, stelle den eheangemessenen Bedarf der Klägerin
dar. Zur Zahlung dieses Unterhalts sei der Beklagte unter Berücksichtigung des
ihm zu belassenden notwendigen Selbstbehalt von 840 EUR indessen nicht in der
Lage. Für Unterhaltszwecke stünden nur 844,93 EUR zur Verfügung, während die
Unterhaltsansprüche insgesamt den Betrag von 1.019,47 EUR ausmachten. Die
deshalb durchzuführende Mangelverteilung, bei der für die Klägerin ein
Mindestbedarf von 730 EUR und für die Kinder jeweils 135 % des Regelbetrages als
Einsatzbeträge anzusetzen seien, ergebe eine Deckungsquote von 65,4 %, so dass
der Beklagte Trennungsunterhalt von monatlich 477,40 EUR schulden würde. Da die
Klägerin nur 458 EUR verlange, erübrigten sich Ausführungen über die
Auswirkungen des begrenzten Realsplittings.
Ab Januar 2003 stehe der Klägerin allerdings auch ein Unterhaltsanspruch gemäß §
1615 l Abs. 2 BGB gegen S. zu, weil sie auch wegen der Betreuung des von diesem
abstammenden Kindes Pascal nicht erwerbstätig sein könne. Auch dieser
Unterhaltsanspruch orientiere sich an dem eheangemessenen Bedarf. Da letzterer
aber unter dem notwendigen Eigenbedarf liege, sei der Bedarf im Rahmen des §
1615 l BGB mit mindestens 730 EUR zu veranschlagen (Süddeutsche Leitlinien,
Stand: 1. Januar 2001, Nr. 22). Hierfür hafteten der Beklagte und S. anteilig in
entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB. Da die Klägerin in
gleicher Weise wegen der Betreuung von Marcel und derjenigen von Pascal an der
Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert sei und sich die
Einkommensverhältnisse des Beklagten und von S. in etwa gleich darstellten, sei
es angemessen, dass die beiden Väter jeweils hälftig für den Mindestbedarf von
730 EUR aufzukommen hätten. Da S. von seinem Einkommen von 1.630 EUR netto
monatlich nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen (5 %) und des
Kindesunterhalts für Pascal (188 EUR) nur 1.360,50 EUR verblieben, ihm im
Verhältnis zur Klägerin jedoch der angemessene Selbstbehalt von 1.000 EUR
belassen werden müsse, stünden für Unterhaltszwecke nur 360,50 EUR zur
Verfügung. Der Anteil des Beklagten sei deshalb auf 369,50 EUR, gerundet 370 EUR,
zu erhöhen.
Die Klägerin habe ihren Unterhaltsanspruch nicht gemäß § 1579 Nr. 7 BGB dadurch
verwirkt, dass sie mit S. bis Ende Dezember 2002 zusammengelebt habe. Dabei
könne dahinstehen, ob es sich bei der seit Ende 1999 bestehenden
Wohngemeinschaft bereits um eine Lebensgemeinschaft gehandelt habe, wie der
Beklagte behaupte, oder ob die Lebensgemeinschaft erst von März 2000 an
bestanden habe. Unstreitig sei es zwischen der Klägerin und ihrem
Lebensgefährten schon im September bis Ende 2001 und dann erneut von April bis
Juni 2002 zu erheblichen Differenzen gekommen, die dazu geführt hätten, dass sie
innerhalb der gemeinsamen Wohnung von ihrem Lebensgefährten getrennt gelebt
habe. Beide hätten wegen ihrer Beziehungsprobleme bis März 2002 mehrere Monate
lang eine "Eheberatung" besucht. Seit Anfang des Jahres 2003 sei die Beziehung
beendet. S. habe sich von der Klägerin innerhalb der gemeinsamen Wohnung
getrennt und sei zum 1. April 2003 ausgezogen. Von einer verfestigten Beziehung
könne deshalb auch in der Zeit vor der endgültigen Trennung nicht ausgegangen
werden, zumal die dafür erforderliche Zeitspanne von ca. zwei Jahren im Hinblick
auf die mehrfachen Trennungen nicht erreicht worden sei.
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung
stand.
2. Nach § 1361 Abs. 1 BGB schuldet der Beklagte der Klägerin den nach den
Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten
angemessenen Unterhalt. Den danach maßgebenden Bedarf hat das Berufungsgericht
ausgehend von dem u.a. um den Kindesunterhalt bereinigten Einkommen des
Beklagten bemessen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die Klägerin nach
den getroffenen Feststellungen nicht über unterhaltsrelevante Einkünfte verfügt.
Allerdings hat das Berufungsgericht auf Seiten des Beklagten einen Vorteil aus
der Durchführung des begrenzten Realsplittings unberücksichtigt gelassen. Die
dafür gegebene Begründung, der sich nach der Mangelverteilung ergebende Bedarf
der Klägerin von 477,40 EUR übersteige den von ihr beantragten Unterhalt,
rechtfertigt diese Vorgehensweise nicht. Da - wie das Berufungsgericht
zutreffend angenommen hat - der Beklagte und S. für den Unterhaltsbedarf der
Klägerin grundsätzlich entsprechend ihren Einkommensverhältnissen anteilig
aufzukommen haben, wirkt sich eine erzielbare Einkommensverbesserung auf die
Aufteilung zwischen den beiden Unterhaltsschuldnern aus und kann schon deshalb
nicht außer Betracht bleiben.
Eine Obliegenheit zur Geltendmachung des begrenzten Realsplittings trifft den
Unterhaltsschuldner, weil er gehalten ist, alle Einkommensmöglichkeiten in
zumutbarer Weise auszuschöpfen, um seine Leistungsfähigkeit zu erhöhen
(Senatsurteil vom 12. Januar 1983 - IVb ZR 348/81 - FamRZ 1983, 670, 673;
Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl.
Rdn. 890; Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis
6. Aufl. § 1 Rdn. 562 b). Da der Beklagte im Umfang der Entscheidung des
Amtsgerichts rechtskräftig zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilt worden
ist, hätte er - wie die Revision der Klägerin zu Recht geltend macht - seine
steuerliche Belastung vermindern können, wenn er insoweit von dem begrenzten
Realsplitting Gebrauch gemacht hätte (vgl. Senatsurteile vom 29. April 1998 -
XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953, vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ
2007, 793, 797 und vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 885).
Der entsprechende Vorteil ist seinem Einkommen deshalb fiktiv zuzurechnen.
Wie das Berufungsgericht in der seinem Urteil als Anlage beigefügten Berechnung
ausgewiesen hat, beläuft sich das unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten
unter Berücksichtigung der Vorteile aus dem begrenzten Realsplitting auf
monatlich 1.777,21 EUR; der Bedarf der Klägerin beträgt dann 572,95 EUR. Von
welchem im Rahmen des Realsplittings zu berücksichtigenden Unterhaltsbetrag das
Berufungsgericht dabei ausgegangen ist, lässt sich nicht erkennen. Da gegen die
Berechnung indessen keine Einwendungen erhoben worden sind, sind die
vorgenannten Beträge für das Revisionsverfahren zugrunde zu legen.
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Bedarf der Klägerin
nicht im Wege einer Mangelverteilung herabzusetzen. Zwar betrüge die Summe der
Unterhaltsansprüche der beiden Kinder und der Klägerin (falls der Beklagte
letzterer alleine unterhaltspflichtig wäre) - unter Berücksichtigung seines
durch das begrenzte Realsplitting erhöhten Einkommens - 1.076,95 EUR, während
ihm nur eine Verteilungsmasse von 937,21 EUR zur Verfügung steht. Da der
Beklagte für den Unterhalt der Klägerin aber nur anteilig neben S. aufzukommen
braucht, erübrigt sich angesichts einer Differenz von nur rund 100 EUR zwischen
Anspruchs- und Verteilungsmasse eine Mangelverteilung. Denn es liegt auf der
Hand, dass der Erzeuger des Kindes Pascal jedenfalls in einer diesen Betrag
übersteigenden Höhe zum Unterhalt der Klägerin beizutragen haben, der Beklagte
also insofern entlastet wird.
4. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die
Klägerin in der allein noch maßgeblichen Zeit ab 1. Januar 2003 nach § 1615 l
Abs. 2 Satz 2 BGB auch einen Unterhaltsanspruch gegen S. hat, da wegen der
Pflege und Erziehung des von diesem abstammenden Kindes Pascal von ihr eine
Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Mehrere unterhaltspflichtige Väter
haften nach der Rechtsprechung des Senats in entsprechender Anwendung des § 1606
Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig für den betreuungsbedingten Unterhaltsbedarf der
Mutter (Senatsurteile vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541, 543
f. und vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 26/03 - FamRZ 2005, 357, 358).
Das Maß des nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich
nach der Lebensstellung des Anspruchsberechtigten. Denn nach § 1615 l Abs. 3
Satz 1 BGB sind auf den Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter die
Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten und somit auch §
1610 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden. Anders als beim Trennungs- oder dem
nachehelichen Unterhalt, bei dem der Bedarf von den ehelichen
Lebensverhältnissen bestimmt wird, sind daher die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Vaters für die Bedarfsbemessung grundsätzlich nicht maßgebend.
Ausschlaggebend ist vielmehr, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen die
Mutter bisher gelebt hat. Deshalb ergeben sich unterschiedliche Ergebnisse je
nach dem, ob sie über eigenes Einkommen verfügte oder ob sie Unterhalt bezogen
oder staatliche Hilfe, etwa in Form von Sozialhilfeleistungen, in Anspruch
genommen hat.
a) War die Mutter vor der Geburt des Kindes erwerbstätig, ist ihre
Lebensstellung durch das nachhaltig erzielte Einkommen geprägt. Ihr
Unterhaltsbedarf ist deshalb hieran auszurichten, soweit dies nicht dazu führt,
dass der Mutter aus eigenen Einkünften und Unterhaltszahlungen insgesamt mehr
zur Verfügung steht, als dem unterhaltspflichtigen Vater verbleibt. Ist das der
Fall, so ist der Unterhaltsbedarf der Mutter zusätzlich durch den Grundsatz der
Halbteilung beschränkt (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 -
FamRZ 2005, 442, 443 f.).
b) Falls die Mutter bisher Sozialhilfe bezogen hat, ist nach einer in
Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung von einer Lebensstellung
auf dem Niveau des Sozialhilfebezugs auszugehen, weshalb es für gerechtfertigt
gehalten wird, einen Bedarf in Höhe der dem Existenzminimum in etwa
entsprechenden jeweiligen Mindestbedarfssätze zugrunde zu legen (OLG Hamm FF
2000, 137, 138; Fischer FamRZ 2002, 634; Wever/Schilling FamRZ 2002, 581, 584;
Büttner FamRZ 2000, 781, 784; FA-FamR/Gerhardt 4. Aufl. 6. Kap. Rdn. 210;
Ehinger FPR 2001, 25, 27; Wellenhofer-Klein FuR 1999, 448, 451; Schwolow in
Weinreich/Klein Familienrecht 2. Aufl. § 1615 l Rdn. 13; a.A. OLG Köln FamRZ
2001, 1322; OLG Zweibrücken FuR 2000, 286, 288).
Dabei wird die Frage, ob der Mutter generell ein Mindestbedarf zuzubilligen ist,
in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Zum Teil wird
dies mit der Begründung abgelehnt, die nichteheliche Mutter sei sonst besser
gestellt als die eheliche Mutter, die nach der Rechtsprechung des Senats keinen
pauschalen Mindestbedarf verlangen könne (OLG Köln und OLG Zweibrücken, jeweils
aaO). Überwiegend wird allerdings die Auffassung vertreten, für den Regelfall
sei ein Mindestbedarf anzunehmen, da der angemessene Unterhalt im Sinne des §
1610 Abs. 1 BGB das Existenzminimum nicht unterschreiten könne. Zu einer
Besserstellung der ein eheliches Kind betreuenden Mutter führe dies letztlich
nicht, denn wenn der trennungsbedingte Mehrbedarf berücksichtigt werde, liege
deren Bedarf kaum unter den Mindestbedarfssätzen (OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 974;
Wever in Münchner Anwaltshandbuch § 11 Rdn. 59; Wendl/Scholz aaO § 6 Rdn. 764;
Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. IV Rdn. 1418; Büttner aaO S.
784). Auch die meisten Unterhaltstabellen sehen als Bedarf der Mutter oder des
Vaters eines nichtehelichen Kindes einen Mindestbedarf vor (vgl. in diesem Sinne
auch die Empfehlungen des 13. Deutschen Familiengerichtstags FamRZ 2000, 273,
274).
Welcher dieser Auffassungen zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall indessen
keiner Entscheidung.
c) Ist die Mutter - wie hier - verheiratet oder geschieden, so ergibt sich ihr
Bedarf aus den ehelichen Lebensverhältnissen, die mithin auch den Maßstab für
den Unterhaltsanspruch aus § 1615 l BGB gegen den Vater des nicht von dem
Ehemann abstammenden Kindes bilden (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 aaO S.
544).
Maßgeblich für den Unterhaltsbedarf der verheirateten oder geschiedenen Mutter,
die ein nichteheliches Kind betreut, ist deshalb jedenfalls ihre Lebensstellung
nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse, auch wenn diese unter den
Mindestbedarfssätzen liegen. Trennungsbedingter Mehraufwand kann insoweit
grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des Bedarfs führen. Denn er ist nicht in
den ehelichen Lebensverhältnissen angelegt und kann deshalb nicht neben dem nach
der Differenzmethode ermittelten Quotenunterhalt berücksichtigt werden
(Senatsurteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1359). Der
nichteheliche Elternteil braucht den anderen Elternteil aber nur so zu stellen,
wie es dessen innegehabter Lebensstellung entspricht.
d) Mit Rücksicht darauf ist es nicht gerechtfertigt, für die Klägerin einen
Mindestbedarf von 730 EUR zugrunde zu legen. Ihr Bedarf nach Maßgabe der
ehelichen Lebensverhältnisse beträgt unter Berücksichtigung des für das
Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Realsplittingvorteils nur 572,95 EUR und
hat während des Zusammenlebens mit S. keine Verbesserung erfahren. Die
Auffassung des Berufungsgerichts würde demgegenüber dazu führen, dass die
Klägerin insgesamt den Mindestbedarf (730 EUR) erhielte, den sie weder vom
Beklagten noch von S. allein beanspruchen könnte. Sie würde sich also allein
deshalb besser stehen, weil sie Kinder von zwei verschiedenen Vätern betreut.
Hätte sie dagegen zwei eheliche Kinder oder zwei nichteheliche Kinder von S.,
müsste sie sich mit einem geringeren Unterhalt begnügen. Eine derartige
Besserstellung der Klägerin wäre nicht gerechtfertigt.
5. a) Hinsichtlich der Aufteilung des Unterhaltsbedarfs in entsprechender
Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB führt es in einer Vielzahl von Fällen zu
angemessenen Lösungen, wenn als Maßstab die jeweiligen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse zugrunde gelegt werden. Allerdings ist die Anknüpfung an
diesen eher schematischen Maßstab nicht in jedem Fall zwingend. Da § 1606 Abs. 3
Satz 1 BGB nur entsprechend anzuwenden ist, lässt er auch Raum für die
Berücksichtigung anderer Umstände, insbesondere der Anzahl, des Alters, der
Entwicklung und der Betreuungsbedürftigkeit der jeweiligen Kinder. So kann im
Einzelfall von Bedeutung sein, dass die Mutter durch die vermehrte
Betreuungsbedürftigkeit eines jüngeren Kindes von jeglicher Erwerbstätigkeit
abgehalten wird, obwohl ihr das fortgeschrittene Alter eines anderen Kindes an
sich eine Voll- oder zumindest Teiltzeiterwerbstätigkeit erlauben würde. In
einem solchen Falle wäre die schematische Aufteilung der Haftungsquote nach den
jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen des Ehemannes und des Vaters
unbefriedigend. Vielmehr muss der Erzeuger des vermehrt betreuungsbedürftigen
Kindes entsprechend höher, gegebenenfalls auch allein zum Unterhalt für die
Mutter herangezogen werden (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 aaO S. 544).
Für die Ermittlung der Haftungsquoten sind danach zunächst die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Im Anschluss daran kann - je nach den
Umständen des Einzelfalls - der Haftungsanteil des Verpflichteten nach oben oder
nach unten korrigiert werden (vgl. hierzu auch OLG Bremen FamRZ 2006, 1207,
1208).
b) S. hat nach den getroffenen Feststellungen in dem hier maßgeblichen Zeitraum
ein monatliches Nettoeinkommen von 1.630 EUR erzielt. Davon sind berufsbedingte
Aufwendungen in Höhe von 5 % sowie der Kindesunterhalt für Pascal in Höhe von
188 EUR in Abzug zu bringen. Weitere Abzugspositionen hat das Berufungsgericht
nicht berücksichtigt. Die Revision der Klägerin rügt insofern zu Recht, das
Berufungsgericht sei verfahrensfehlerhaft dem Vortrag der Klägerin nicht
nachgegangen, S. müsse auf Verbindlichkeiten aus der Zeit vor der Entstehung des
Unterhaltsanspruchs Raten an die T. und an den Kreis B. in Höhe von monatlich
jeweils 25,56 EUR zahlen. Solche Verbindlichkeiten sind geeignet, die
finanzielle Leistungsmöglichkeit zu vermindern. Da Feststellungen hierzu nicht
getroffen worden sind, ist für das Revisionsverfahren von einer entsprechenden
Zahlungsverpflichtung des S. auszugehen.
Ohne Erfolg macht die Revision der Klägerin dagegen geltend, das Einkommen des
S. sei auch um einen Erwerbstätigenbonus von 10 % zu bereinigen. Diese Rüge
verkennt, dass der Abzug eines solchen Bonus maßgeblich der Bedarfsbemessung
dient und zur Folge hat, dass dem Erwerbstätigen als Bedarf eine höhere Quote
des zur Verfügung stehenden Einkommens zugebilligt wird. Da sich der Bedarf der
Klägerin aber nicht aus dem Einkommen des S. ableitet, hat im vorliegenden Fall
ein derartiger Abzug nicht zu erfolgen.
c) Das Berufungsgericht hat S. weiterhin einen Selbstbehalt von 1.000 EUR
zugebilligt. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden
hat, ist es aus Rechtsgründen nicht hinnehmbar, wenn der Selbstbehalt im Rahmen
eines Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l BGB grundsätzlich abweichend von
demjenigen Selbstbehalt bemessen wird, der für Unterhaltsansprüche nach den §§
1361, 1570 BGB zugrunde zu legen ist (Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR
3/03 - FamRZ 2005, 354, 356). Es ist Aufgabe des Tatrichters, insoweit einen
Betrag festzulegen, der nicht unter dem notwendigen, aber auch nicht über dem
angemessenen Selbstbehalt liegt. Dabei wird es nicht zu beanstanden sein, wenn
der Tatrichter im Regelfall von einem etwa hälftig zwischen diesen beiden Werten
liegenden Betrag ausgeht.
6. Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben, soweit zum
Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Denn dessen Inanspruchnahme ist nach
den getroffenen Feststellungen nicht nach § 1579 Nr. 7 BGB auszuschließen oder
herabzusetzen.
Nach der Rechtsprechung des Senats kann das Zusammenleben des
Unterhaltsberechtigten mit einem neuen Partner dann zur Annahme eines
Härtegrundes im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB - mit der Folge der Unzumutbarkeit
einer weiteren (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten -
führen, wenn sich diese Beziehung in einem solchen Maße verfestigt, dass damit
gleichsam ein nichteheliches Zusammenleben an die Stelle einer Ehe getreten ist.
Nach welchem Zeitablauf - und unter welchen weiteren Umständen - dies angenommen
werden kann, lässt sich nicht allgemein verbindlich festlegen. Vor Ablauf einer
gewissen Mindestdauer, die im Einzelfall kaum unter zwei bis drei Jahren liegen
dürfte, wird sich in der Regel nicht verlässlich beurteilen lassen, ob die
Partner nur "probeweise" zusammenleben oder ob sie auf Dauer in einer
gefestigten Gemeinschaft leben (Senatsurteil vom 12. März 1997 - XII ZR 153/95 -
FamRZ 1997, 671, 672). Dabei obliegt es letztlich der verantwortlichen
Beurteilung des Tatrichters, ob er den Tatbestand des nichtehelichen
Zusammenlebens aus tatsächlichen Gründen für gegeben erachtet oder nicht
(Senatsurteil vom 25. Mai 1994 - XII ZR 17/93 - FamRZ 1995, 540, 543).
Gegen die tatrichterliche Beurteilung, das Zusammenleben habe - aufgrund der
erheblichen Differenzen zwischen der Klägerin und S. - weder von der Qualität
der Beziehung noch - aufgrund der erheblichen Zeiten des Getrenntlebens - von
deren Dauer her den Charakter einer verfestigten Beziehung in dem vorgenannten
Sinne, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
7. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben, soweit für die Zeit ab Januar
2003 zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Die Revision der Klägerin
erweist sich dagegen als unbegründet, da ein höherer Unterhalt, als ihr mit
monatlich 370 EUR zuerkannt worden ist, auch dann nicht in Betracht kommt, wenn
die Leistungsfähigkeit des S. aufgrund der bestehenden Verbindlichkeiten
vermindert ist. Denn diesem ist - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts
- kein angemessener Selbstbehalt (von damals 1.000 EUR) zuzubilligen, sondern
nur ein solcher, der zwischen dem angemessenen und dem notwendigen Selbstbehalt
liegt (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - FamRZ 2005, 354,
356 f.). Abgesehen davon ist der der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegte
Bedarf der Klägerin übersetzt.
Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da hierfür weitere
Feststellungen erforderlich sind, die das Berufungsgericht nachzuholen haben
wird.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Da das eheliche
Kind Marcel zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
bereits das achte Lebensjahr vollendet hatte, dürfte die Klägerin allein wegen
dessen Betreuung nicht mehr uneingeschränkt an einer Erwerbstätigkeit gehindert
sein. Diesem Gesichtspunkt ist bei der wertenden Festlegung der jeweiligen
Haftungsanteile Rechnung zu tragen.
Der Beklagte wird im weiteren Verfahren Gelegenheit haben, seinen Vortrag, die
Klägerin habe im Juli 2004 ein weiteres Kind von S. geboren, wieder
aufzugreifen.